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Urteil

2 Sa 326/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:0720.2SA326.20.00
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Leitsätze
1. Die Beantwortung der Frage, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht, ist nach wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten.(Rn.65) 2. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, wenn die Erbringung der Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, insbesondere eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird.(Rn.65) 3. Eine familiäre Mithilfe i.S.d. § 1619 BGB liegt nur vor, wenn familienrechtliche Dienste geschuldet werden. Daran fehlt es, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört.(Rn.66)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 186/19 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. III. Zur Klarstellung wird der Tenor des Versäumnis-Urteils vom 26.08.2020 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 1.369,31 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 869,31 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung a) für die Monate Januar 2017 bis März 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto b) für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto c) für die Monate November 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von jeweils brutto 1.577,30 € abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 990,64 € seit dem 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, sowie aus jeweils 790,64 € seit dem 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, sowie aus 890,64 € seit dem 02.11.2017 sowie aus jeweils 977,30 € seit dem 02.12.2017 und dem 02.01.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 in Höhe von jeweils 1.577,30 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 877,30 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2019 bis Mai 2019 in Höhe von jeweils 1.592,90 € brutto und für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.855,48 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 800,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 792,90 € seit dem 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 02.05.2019, 02.06.2019 und aus 1.055,48 € seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für Mai 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für Juni 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 2.676,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2020 zu zahlen. 8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beantwortung der Frage, ob eine familiäre Mitarbeit im elterlichen Betrieb vorliegt oder ein Arbeitsverhältnis besteht, ist nach wertender Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten.(Rn.65) 2. Für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses spricht, wenn die Erbringung der Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, insbesondere eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird.(Rn.65) 3. Eine familiäre Mithilfe i.S.d. § 1619 BGB liegt nur vor, wenn familienrechtliche Dienste geschuldet werden. Daran fehlt es, wenn das Kind nicht mehr dem elterlichen Haushalt angehört.(Rn.66) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 186/19 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. III. Zur Klarstellung wird der Tenor des Versäumnis-Urteils vom 26.08.2020 wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 1.369,31 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 869,31 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung a) für die Monate Januar 2017 bis März 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto b) für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto c) für die Monate November 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von jeweils brutto 1.577,30 € abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 990,64 € seit dem 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, sowie aus jeweils 790,64 € seit dem 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, sowie aus 890,64 € seit dem 02.11.2017 sowie aus jeweils 977,30 € seit dem 02.12.2017 und dem 02.01.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 in Höhe von jeweils 1.577,30 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 877,30 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2019 bis Mai 2019 in Höhe von jeweils 1.592,90 € brutto und für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.855,48 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 800,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 792,90 € seit dem 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 02.05.2019, 02.06.2019 und aus 1.055,48 € seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für Mai 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für Juni 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 2.676,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2020 zu zahlen. 8. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2b, c ArbGG statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das der Klage stattgebende Versäumnisurteil zurecht aufrechterhalten, denn dieses ist zutreffend ergangen. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Klage ist auch im Hinblick auf den Antrag zur Zahlung einer Überstundenvergütung zulässig. Insoweit besteht keine doppelte Rechtshängigkeit. Der Kläger hat bisher keine Klage eingereicht, die sich in ihrem Antrag bzw. in ihren Anträgen mit einer Zahlungsverpflichtung für im Jahr 2019 bestehende Überstunden befasst. Damit ist keinerlei anderweitige Rechtshängigkeit dieses Zahlungsanspruchs gegeben. Allein im vorliegenden Verfahren ist ein dementsprechender Zahlungsantrag gestellt und folglich rechtshängig geworden. Zwar kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden und eine erneute Klage ist unzulässig (§ 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO), vorliegend war die Vergütungsverpflichtung der Beklagten für Überstunden jedoch noch nicht rechtshängig. Rechtshängigkeit tritt erst mit der Zustellung der Klage an den Gegner ein. Diese Klage muss die Voraussetzungen des § 253 Abs. 1 ZPO erfüllen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger eine derartige Klage bei einem Arbeitsgericht eingereicht hat bzw. dass eine derartige Klage beim Arbeitsgericht Schwerin zum Az.: 4 Ca 75/20 rechtshängig geworden ist. Soweit die Parteien zu diesem Verfahren einen Vergleich geschlossen und darin die Erklärung festgehalten haben, dass zum Stichtag 12.01.2019 insgesamt 250 Überstunden der Abrechnung zugrunde zu legen sind, ist lediglich eine Erklärung zur Abrechnung bestimmter Positionen erfolgt, jedoch nicht zur Leistung eines bestimmten Zahlbetrages. Insoweit liegt kein identischer Streitgegenstand vor. Die Feststellung, welche Position in die Abrechnung aufzunehmen ist, bezieht sich nicht auf die Zahlungsverpflichtung eines konkreten Betrages. Die Feststellung löst keinerlei Zahlungsverpflichtung aus. 2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat die bereits im Versäumnisurteil ausgeurteilten Zahlungsansprüche gegen die Beklagte aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis. Diese Ansprüche sind nicht durch Erfüllung erloschen. a) Dem Kläger stehen die erhobenen Zahlungsansprüche auf Arbeitsvergütung gemäß § 611 a Abs. 2 BGB i. V. m dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014 zu. aa) Zwischen den Parteien bestand im Jahr 2016 ein bereits im Juli 2012 begründetes Arbeitsverhältnis. Der Kläger hat ab Juli 2012 bis ins Jahr 2020, also über etwa 8 Jahre, auf der Grundlage arbeitsrechtlicher Beziehungen abhängige Arbeitsleistungen für den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb erbracht. Umfang und Dauer seiner Tätigkeit gingen weit über den Rahmen einer familiären Mitarbeit (§ 1619 BGB) hinaus. Allerdings ist nicht jede Mitarbeit eines Kindes im Betrieb der Eltern vergütungspflichtig. Entscheidend ist, ob die Mitarbeit auf arbeitsvertraglicher (§ 611 BGB) oder familienrechtlicher Grundlage (§ 1619 BGB) erbracht wird. Es hat eine wertende Betrachtung der Umstände des Einzelfalles zu erfolgen (BGH, Urteil vom 06.11.1990 - VI ZR 37/90 - Rn. 11, juris). Je bedeutungsvoller die Mitarbeit ist, umso mehr spricht für eine vertragliche Regelung der Leistungsbeziehungen. Dabei kann bei dem zunehmenden Bedürfnis nach Selbständigkeit und sozialer Absicherung heute nicht mehr als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass ein junger Mensch bereit ist, seine volle Arbeitskraft gegen Unterhalt nebst monatlichem Taschengeld im elterlichen Betrieb einzusetzen. Dies auch dann nicht, wenn er als Hoferbe bestimmt oder in Aussicht genommen ist. Es spricht daher eher eine Vermutung dafür, dass der Eintritt in den elterlichen Betrieb arbeitsrechtlich geregelt ist (OLG Celle, Urteil vom 10.08.1989 - 5 U 97/88 - Rn. 38, juris). Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn die erbrachten Dienste den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, insbesondere eine Vollzeitbeschäftigung im elterlichen Betrieb aufgenommen wird. Maßgeblich ist die Weisungsgebundenheit, die Eingliederung in den Betrieb, ob regelmäßige Zahlungen erfolgen. Nach vorgenannten Grundsätzen ist der Kläger innerhalb eines Arbeitsverhältnisses tätig geworden. Er war in den elterlichen Betrieb eingegliedert, hat zu Lebzeiten seines Vaters sämtliche Hofarbeiten zusammen mit diesem erbracht. Dabei war er weisungsabhängig. Dies bestätigt die Beklagte letztlich auch mit ihrer Kündigung vom 03.10.2020, in der sie zur Begründung anführt, dass der Kläger sich weigere, ihm erteilte Weisungen anzunehmen bzw. durchzuführen. Der Kläger hat das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis in einem anderen Unternehmen im Jahre 2012 aufgegeben, um die Tätigkeit auf dem elterlichen Hof aufnehmen und sich dieser in Vollzeit widmen zu können. Es war ihm damit nicht mehr möglich, einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachzugehen; die Arbeit auf dem Hof bildete seine einzige Erwerbsquelle. Er stand folglich in einem abhängigen Verhältnis. Er hat die Dienste für die Eltern erbracht, die diese ansonsten von fremden Mitarbeitern hätten in Anspruch nehmen müssen bzw. in Anspruch genommen haben. So hat der Kläger die Tätigkeiten durchführen müssen, die seinem Vater aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht mehr möglich waren sowie die Tätigkeiten, die zuvor durch Lohnunternehmen oder/und einen zeitweise beschäftigten Mitarbeiter geleistet wurden. Aufgrund des Einsatzes des Klägers wurden diese anderweitigen Leistungen entbehrlich. Der Kläger hat regelmäßige Zahlungen mit dem Vermerk „Personalkosten“ erhalten. Wegen dieser Bezeichnung kann bereits nicht von Unterhaltsleistungen ausgegangen werden. Die von ihm jährlich für ein anderes Unternehmen erbrachte Ernteleistungen, die dann vom elterlichen Betrieb in Rechnung gestellt wurden, stellen keine familiäre Mithilfe mehr dar. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass eine familiäre Mithilfe im Sinne des § 1619 BGB nur angenommen werden kann, wenn familienrechtliche Dienste geschuldet sind. Daran fehlt es, wenn das Kind seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr im Haus der Eltern hat (OLG Nürnberg, Urteil vom 04.07.1990 – 4 U 1553/90 – Rn. 14, juris). Voraussetzung ist, dass das Kind „dem elterlichen Haushalt angehört“. Diese Voraussetzung ist für den Kläger schon seit Aufnahme seiner Tätigkeit auf dem elterlichen Hof im Jahre 2012 nicht mehr gegeben. Er hat während der gesamten Zeit seiner Tätigkeit auf dem elterlichen Hof einen eigenen Hausstand geführt. Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist vom Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses auszugehen. Auch nach dem Monat März 2020 bestand ein Arbeitsverhältnis der Parteien. Zwar haben die Parteien ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung zum 31.03.2020 vereinbart, der Kläger hat jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus weiterhin gearbeitet und für den Monat April 2020 auch unstreitig eine Vergütung erhalten. Damit ist das Arbeitsverhältnis über das vorgesehene Befristungsende fortgesetzt worden und bestand somit unbefristet fort (§ 625 BGB). Dies haben die Parteien schließlich in einem gerichtlichen Vergleich mit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 auch dementsprechend festgehalten. bb) Die Höhe der klägerischen Zahlungsansprüche bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29.08.2014. Dieser findet gemäß seiner Regelung in § 1 für landwirtschaftliche Betriebe Anwendung und bestimmt daher das Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Höhe des Mindestentgelts ist jeweils in § 2 dieses Tarifvertrages geregelt. Die Beklagte ist dem klägerischen Vorbringen zur Höhe des Stundenlohnes nicht entgegengetreten. Das von dem Kläger monatlich ermittelte Bruttoentgelt ist der Höhe nach zutreffend. Der Kläger ist bei seinen Berechnungen von einer 40 Stunden-Woche ausgegangen. Dies entspricht dem Normalmaß einer Vollzeittätigkeit. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Arbeitsgericht bezüglich der Höhe der Vergütung von einer richtigen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ausgegangen. Nach den klägerischen Angaben, welche die Beklagte nicht bestritten hat, hat der Kläger sämtliche Hofarbeiten bereits noch zu Lebzeiten seines Vaters verrichtet. Bereits aus den Umständen, dass der Kläger den nicht mehr voll leistungsfähigen Vater unterstützen sollte und aufgrund seines Einsatzes Lohnunternehmen bzw. ein anderer Mitarbeiter nicht mehr beauftragt bzw. beschäftigt werden mussten, lässt sich auf eine Vollbeschäftigung des Klägers schließen. Insbesondere auch im Hinblick auf seine Ausführungen zur Versorgung des Viehbestandes und zur Durchführung der Feldarbeiten. Indem der Kläger vorgetragen hat, dass er an den Tagen Montag bis Sonnabend jeweils 8 Stunden am Tag, zumindest 40 Stunden die Woche gearbeitet hat, ist er der ihm obliegenden Darlegungslast nachgekommen. Der Anspruch auf Mindestlohn entsteht mit jeder geleisteten Arbeitsstunde. Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die gemäß § 611 a Abs. 1 BGB geschuldete Arbeit erbringt (BAG, Urteil vom 11.10.2017 - 5 AZR 591/16 - Rn. 13, juris). Der Arbeitnehmer hat darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt. Da die konkret zu leistende Arbeit in der Regel vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern. Deshalb hat der Arbeitgeber im Einzelnen vorzutragen, welche Arbeiten er dem Arbeitnehmer zugewiesen hat und ob der Arbeitnehmer den Weisungen nachgekommen ist. Trägt er nichts vor oder lässt er sich nicht substantiiert ein, gelten die vom Arbeitnehmer vorgetragenen Arbeitsstunden als zugestanden (BAG, Urteil 16.05.2012 - 5 AZR 347/112 - Rn. 26 m. w. N.). Diese Grundsätze dürfen nicht gleichsam schematisch angewendet werden, sondern bedürften stets der Berücksichtigung der im jeweiligen Streitfall zu verrichtenden Tätigkeit der konkreten betrieblichen Abläufe (BAG, Urteil vom 21.12.2016 - 5 AZR 362/16 - Rn. 23, juris). Nach vorstehenden Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Die Beklagte hätte sich auf den klägerischen Vortrag substantiiert einlassen müssen und darlegen müssen, an welchen Tagen er nicht zu der von ihm vorgetragenen Arbeitszeit zur Verfügung stand bzw. ihm aufgetragene Arbeiten nicht erledigt hat. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen dargetan, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Bewirtschaftung des Hofes durch den Kläger einen geringeren Zeitaufwand erforderte oder sie die notwendigen Arbeiten durch anderweitige Arbeitskräfte durchführen ließ. Die Beklagte hätte sich dazu erklären müssen, wer die Arbeiten, die der Kläger verrichtet haben will, in ihrem Betrieb ausgeführt hat, wenn sie nicht durch ihn verrichtet worden sein sollen. Der Kläger hat vorgetragen, regelmäßig von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr an den Tagen Montag bis Sonnabend gearbeitet, täglich, auch sonntags, an 2 Stunden das Vieh gefüttert zu haben. Um diesem Vorbringen entgegen zu treten, hätte die Beklagte darlegen müssen, an welchen Tagen der Kläger nicht um 8.00 Uhr die Arbeit aufgenommen und um 17.00 Uhr beendet hat. Sie hätte vortragen müssen, an welchen Tagen er nicht das Vieh gefüttert hat bzw. dass die Fütterung nicht eine Arbeitszeit von 2 Stunden abverlangt, welche Arbeitsaufträge sie dem Kläger erteilt hat und, ob er diese erfüllt hat. Dies ist jedoch unterblieben. Die Beklagte ist damit ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen. Dies gilt auch soweit die Beklagte vorträgt, der Kläger habe vom 09.10.2019 bis zum 31.10.2019 lediglich halbtags gearbeitet. Sie ist insoweit dem substantiierten Vorbringen des Klägers nicht erheblich entgegengetreten. Der Kläger hat vorgetragen, lediglich am 09.10. und am 10.10. halbtags vier Stunden gearbeitet zu haben ab 17.00 Uhr jedoch die Arbeitszeit nachgeholt bzw. Überstunden aus dem Sommer abgebaut zu haben. Hierzu hat sich die Beklagte nicht dezidiert geäußert. Sie hat auch nicht dargetan, wie sie denn die notwendigen Arbeiten bei einer Halbtagsbeschäftigung des Klägers im Monat Oktober 2019 bewältigt haben will. Sie ist dem klägerischen Vorbringen, am 09.10.2019 und am 10.10.2019 um 17.00 Uhr die Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt zu haben, nicht entgegengetreten. Auch zu einem Abbau von Überstunden hat sie sich nicht geäußert. Unter diesen Umständen ist das klägerische Vorbringen der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen. Dem Kläger stehen danach die für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2020 der Höhe nach nicht bestrittenen Vergütungszahlungen wie im Versäumnisurteil tenoriert zu. b) Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch nach §§ 611 a, 612 BGB auf eine Überstundenvergütung in Höhe von 2.676,22 € brutto. Aufgrund des vor dem Arbeitsgericht zum Az.: 4 Ca 72/20 geschlossenen Vergleiches waren sich die Partei u. a. darüber einig, dass zum 12.01.2019 insgesamt 250 Überstunden abzurechnen sind. Hieraus ergibt sich die von der Beklagten der Höhe nach nicht bestrittene Klageforderung von 2.676,22 € brutto. c) Die Beklagte kann sich gegenüber den klägerischen Zahlungsansprüchen nicht auf Erfüllung (§ 362 BGB) berufen, soweit diese über die geleisteten, vom Kläger in Anrechnung gebrachten Nettozahlungen hinausgehen soll. Die Beklagte hat die Vergütungsansprüche des Klägers nicht durch Leistung von Abgaben erfüllt. Sie behauptet zwar, Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben für den Kläger abgeführt zu haben. Sie trägt jedoch nicht einlassungsfähig dazu vor, wann sie welche Beträge an welche Einzugsstellen auf welche Vergütung abgeführt haben will. Gemäß § 362 BGB erlischt ein Schuldverhältnis allerdings nur, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit stets derjenige, der sich auf Erfüllung beruft. Das ist vorliegend die Beklagte. Darauf ist bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung hingewiesen. Die Beklagte ist auch der ihr obliegenden Darlegungslast bezüglich der Anrechnung von 10.000,00 €, Kosten für Unfall- bzw. Haftpflichtversicherung, Kinderbetreuungskosten für die Tagesmutter, Gutachterkosten, Kosten für die Reinigung von Arbeitskleidung, Kosten für Kost und Logis sowie Benzingeld für private Fahrten nicht gerecht geworden. Unabhängig von der Frage, ob insoweit tatsächlich Zahlungsansprüche gegen den Kläger begründet wurden, hat die Beklagte nicht dargetan, aufgrund welcher Tatsachen das Gericht von einer Verrechnungsabrede der Parteien ausgehen könnte. Es fehlt insoweit jeglicher substantiierte Vortrag der Beklagten, wann sie bei welcher Gelegenheit mit dem Kläger vereinbart habe, welche konkreten Leistungen Arbeitslohn darstellen sollen. Hier ist ein substantiierter Vortrag jedoch insbesondere deswegen erforderlich, weil zwischen den Parteien bzw. zwischen dem Kläger und seinem Vater familiäre Beziehungen bestanden bzw. bestehen und etwaige Leistungen hierauf zurückgehen können. Die Beklagte ist dem substantiierten Vorbringen des Klägers, bei den im Dezember 2016 an ihn gezahlten 10.000,00 € habe es sich um ein Geschenk der Eltern gehandelt, das genauso an seine Schwester in gleicher Höhe geleistet wurde, nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich der Schluss ziehen ließe, dem Kläger seien die 10.000,00 € als Vergütung für erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt worden. Bezüglich an Versicherungen geleistete Zahlungen hat es die Beklagte ebenfalls unterlassen, darzulegen, anlässlich des Abschlusses welcher Versicherungen sie mit dem Kläger auf welche Art und Weise besprochen haben will, dass Zahlungen zu diesen Versicherungen Arbeitslohn darstellen sollen. Bezüglich der Kosten der Tagesmutter hat die Beklagte zwar vorgetragen, die Parteien hätten vor der erstmaligen Zahlung vereinbart, dass die Kosten für die Tagesmutter von der Beklagten zu tragen seien, damit der Kläger in dieser Zeit auf dem Hof mithelfen könne und die Zahlung sei als Vergütung zu verstehen, dem habe der Kläger zugestimmt, damit hatte die Beklagte jedoch nicht die notwendigen Tatsachen vorgetragen, die erforderlich sind, den Erfüllungseinwand zu belegen. Die Beklagte hat nicht, zumindest sinngemäß, angebliche Erklärungen ihrerseits und des Klägers vorgetragen, die belegen könnten, dass tatsächlich eine Verständigung der Parteien über eine Vergütungszahlung in Form der Leistungserbringung an die Tagesmutter erfolgt ist. Angesichts des unsubstantiierten Vorbringens scheidet eine Beweisaufnahme aus, weil sie auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinauslaufen würde. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Kläger dargestellt hat, bei der Übernahme der Kosten für die Tagesmutter habe es sich um ein Geschenk seines Vaters gehandelt. Umso mehr wäre es im Hinblick hierauf Verpflichtung der Beklagten gewesen, eine Verrechnungsabrede substantiiert darzustellen. Dass die Beklagte dem Kläger Benzingeld für private Fahrten gewährt hat, ist bereits nicht nachvollziehbar. Insoweit hat die Beklagte nicht im Einzelnen vorgetragen, zu welchen Zeitpunkten eine Erstattung von Benzingeld in welcher Höhe stattgefunden hat, dass der Treibstoff dazu diente, private Fahrten für den Kläger zu ermöglichen. Zu einer hierauf gerichteten Lohnabsprache fehlt jeglicher Vortrag. Gleiches gilt bezüglich der Gutachterkosten. Die Beklagte behauptet pauschal, es sei vereinbart gewesen, die Gutachterkosten zu teilen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bedeutet dies nicht, dass insoweit eine Vergütungsabrede getroffen ist. Auf welche Art und Weise die Beklagte dem über einen eigenen Hausstand verfügenden Kläger zu welchem Zeitpunkt Kost und Logis gewährt hat, bleibt ebenso offen wie die Frage, wann welche Aufwendungen zur Reinigung von Arbeitskleidung erfolgten. Eine Verrechnung findet deshalb nicht statt. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass insoweit auch eine Aufrechnung ausscheidet, weil keine Aufrechnungslage besteht, denn die gemäß § 387 BGB erforderliche Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen im Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung liegt bei einer Aufrechnung von Nettoforderungen gegen einen Bruttolohnanspruch nicht vor (BAG, Urteil vom 22.03.2000 - 4 AZR 120/99 - Rn. 12, juris). Es kann deshalb dahinstehen, ob die Aufrechnung nicht auch gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 S. 1 BGB verstoßen wurde. d) Der Zinsanspruch ergibt sich gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. e) Da der Kläger im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2021 die Klage zurückgenommen hat soweit ihr im Versäumnisurteil zu Ziff. 8 stattgegeben wurde und die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, soweit der Klage im Versäumnisurteil zu Ziff. 9 stattgegeben wurde, hat das Gericht den Urteilstenor des Versäumnisurteils zur Klarstellung neu gefasst. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 92 Abs. 2 Ziffer 1, 91a Abs. 1, 97 ZPO. Der Beklagten wurden die gesamten Kosten des erstinstanzlichen und des Berufungsrechtszuges auferlegt, weil durch die Rücknahme der Klage keine erheblichen Mehrkosten verursacht sind, bezüglich des erledigten Teils der Beklagten die Kosten aufzuerlegen waren und das von der Beklagten eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hat. Gemäß § 92 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO kann das Gericht der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat. Das trifft für den Antrag zur Abrechnungserteilung, auf den sich die Klagerücknahme bezieht, zu. Gemäß § 91a Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Dies führt zur Auferlegung der Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits auf die Beklagte, weil ihre Berufung wegen der Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses keinen Erfolg gehabt hätte. Das infolge Fortsetzung des bis zum 31.03.2020 befristeten Arbeitsverhältnisses über diesen Zeitpunkt hinaus begründete unbefristete Arbeitsverhältnis ist erst aufgrund der vergleichsweisen Einigung der Parteien zum 31.12.2020 beendet worden. Zum 30.06.2020 liegt keinerlei Beendigungstatbestand für dieses Arbeitsverhältnis vor. Eine Abmeldung bei der Versicherung bewirkt keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Eine der Schriftform bedürftige Kündigung liegt ebenso wenig vor wie ein dementsprechender Aufhebungsvertrag. Letztlich haben die Parteien dies bestätigt, indem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 verständig haben. Die von der ersten Instanz insoweit getroffene Feststellung erfolgte somit zu Recht. Die hiergegen gerichtete Berufung wäre ohne Erfolg geblieben. Nach dem Sach- und Rechtsstand ist es deshalb gerechtfertigt, der Beklagten die Kosten bezüglich des erledigten Teils aufzuerlegen. Da das Rechtsmittel der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht. Die Parteien streiten um Differenzzahlung auf Mindestlohn. Der im Februar 1985 geborene Kläger, Sohn der Beklagten, war bis 2012 in einem landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Er führte einen eigenen Hausstand und versorgte sich selbst. Weil sein Vater aufgrund gesundheitlicher Probleme weniger leistungsfähig war, wechselte er im Juli 2012 in den von seinen Eltern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführten landwirtschaftlichen Betrieb und gab seine Beschäftigung in dem anderen Unternehmen auf. Bis dahin hatte sein Vater bei der Arbeit durch einen Lohnunternehmer und einen zeitweise Beschäftigten Unterstützung erhalten. Diese wurde nunmehr aufgrund des klägerischen Einsatzes nicht mehr erforderlich. Der Kläger hat Arbeitsanweisungen von seinem Vater erhalten, sich um Vieh und Felder gekümmert. Er hat unter anderem die Tiere 2x am Tag versorgen müssen, auch regelmäßig sonntags, den Ackerbau betrieben, also die Felder bestellt, die Gerätschaften gepflegt und instandgehalten, die Fruchtfolge geplant, Bestellungen vorbereitet und so weiter. Er hat zudem Ernteleistungen für ein anderweitiges Unternehmen erbracht. Er hat für das Nachbarunternehmen auf Weisung des Vaters im Umfang von ca. 110 Stunden pro Saison Mais transportiert. Diese Leistung hat der elterliche Betrieb dem Nachbarbetrieb in Rechnung gestellt. Im Jahr 2016 hat der Kläger von den Eltern Überweisungen mit dem Verwendungszweck „Per.-Kosten“ in Höhe von 500,00 € erhalten. Nach dem Tod seines Vaters im Juni 2019 war der Kläger weiter im von der Beklagten geführten Betrieb als Landwirt in der Tier- und Pflanzenproduktion wie bisher beschäftigt. Die Parteien haben ab dem 03.06.2019 einen schriftlichen bis zum 31.03.2020 befristeten Arbeitsvertrag geschlossen, mit einer monatlichen Nettovergütung von 1.500,00 €. Im November 2019 hat der Kläger auf Anfrage von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Auskunft erhalten, dass zwar für das Jahr 2016 Versicherungszeiten bei der Krankenkasse bestanden hätten, aufgrund fehlender Jahreslohnabrechnung jedoch noch keine Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt worden seien. Der Kläger hat über den 31.03.2020 hinaus für die Beklagte gearbeitet und erhielt für den Monat April 2020 die vereinbarte Vergütung. Durch Schreiben der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse vom 12.06.2020 hat der Kläger erfahren, dass die bisherige Versicherung wegen Aufgabe der hauptberuflichen Tätigkeit zum 30.06.2020 beendet worden sei. Der Kläger hat beim Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 4 Ca 75/20 wegen der Befristung des Arbeitsvertrages Entfristungsklage erhoben. In dem zu diesem Verfahren geschlossenen gerichtlichen Vergleich waren sich die Parteien unter anderem darüber einig, dass „zum Stichtag 12.1.2019 insgesamt 250 Überstunden und weitere 12 Urlaubstage aus 2019 der Abrechnung zu Grunde zu legen sind…“ Mit Schreiben vom 03.10.2020 (Bl. 280 d. A., Anlage BB 3) hat die Beklagte die fristlose Kündigung für das Arbeitsverhältnis der Parteien ausgesprochen und ausdrücklich das bereits ausgesprochene Hausverbot und Betretungsverbot für sämtliche in ihrem Besitz befindliche Grundstücke wiederholt. Zur Begründung hat sie die klägerische Weigerung angeführt, von ihr erteilte Weisungen anzunehmen bzw. auszuführen. Hilfsweise hat die Beklagte zum frühestmöglichen Termin gekündigt. Mit am 20.12.2019 vorab per Fax beim Arbeitsgericht eingegangener, der Beklagten am 28.12.2019 zugestellter Klage hat der Kläger unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einer hieraus resultierenden monatlichen Arbeitszeit vom 173,33 Stunden sowie des im Tarifvertrag zur Regelung der Mindestentgelte für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau der Bundesrepublik Deutschland (TV Mindestentgelt) vom 29. August 2014 festgesetzten Mindestlohnes ein monatliches Mindestbruttoentgelt in Höhe von 1.369,31 € für das Jahr 2016 geltend gemacht unter Anrechnung der im Jahr 2016 monatlich erhaltenen 500,00 € netto. Klageerweiternd hat der Kläger weitere Ansprüche auf Vergütung für die Zeiträume Januar 2017 bis Mai 2019 sowie Mai 2020 und Juni 2020 erhoben, auf Überstundenvergütung, auf Erteilung von Abrechnungen für den Zeitraum Januar 2016 bis Juli 2020 sowie auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Abmeldung von der Landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse zum 30.06.2020 beendet worden ist. Auf die von ihm erhobenen Zahlungsansprüche hat er sich diverse auf sein Konto mit den Verwendungszwecken „Personalkosten“ bzw. „PK“ geleistete Zahlungen sowie erhaltene Barzahlungen anrechnen lassen. Nicht für anrechenbar hat er anderweitige durch die Beklagte geleistete oder behauptete Zahlungen gehalten. Infolge Säumnis der Beklagten im Termin vom 26.08.2020 ist ein der Klage in vollem Umfang stattgebendes Versäumnisurteil mit folgendem Inhalt ergangen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2016 bis Dezember 2016 in Höhe von jeweils 1.369,31 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 869,31 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung a. für die Monate Januar 2017 bis März 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 500,00 € netto b. für die Monate April 2017 bis Oktober 2017 in Höhe von jeweils 1.490,64 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto c. für die Monate November 2017 bis Dezember 2017 in Höhe von jeweils brutto 1.577,30 € abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 990,64 € seit dem 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017 sowie aus jeweils 790,64 € seit dem 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017 sowie aus 890,64 € seit dem 02.11.2017 sowie aus jeweils 977,30 € seit dem 02.12.2017 und dem 02.01.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2018 bis Dezember 2018 in Höhe von jeweils 1.577,30 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 700,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 877,30 € seit dem 2. des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für die Monate Januar 2019 bis Mai 2019 in Höhe von jeweils 1.592,90 € brutto und für den Monat Juni 2019 in Höhe von 1.855,48 € brutto abzüglich jeweils bereits gezahlter 800,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 792,90 € seit dem 02.02.2019, 02.03.2019, 02.04.2019, 02.05.2019, 02.06.2019 und aus 1.055,48 € seit dem 02.07.2019 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung Mai 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2020 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Vergütung für Juni 2020 in Höhe von 1.855,48 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2020 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Überstundenvergütung in Höhe von 2.676,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2020 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die bei jeder auf die vorgenannten Verpflichtungen erfolgenden Zahlungen Abrechnungen zu erteilten sowie die bereits erteilten Abrechnungen für den Zeitraum Januar 2016 bis Juni 2017 an den Kläger herauszugeben. 9. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Abmeldung zum 30.06.2020 und auch nicht durch andere Beendigungstatbestände zum 30.06.2020 beendet worden ist, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht. 10. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 11. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 39.254,08 € festgesetzt. Gegen das ihr am 28.08.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Eingang beim Arbeitsgericht am 04.09.2020 Einspruch erhoben und diesen innerhalb der bis zum 01.10.2020 verlängerten Frist mit am 01.10.2020 eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er sei seit 2012 in Vollzeit an mindestens 6 bis 7 Arbeitstagen mit 40 Stunden pro Woche in einem Arbeitsverhältnis im elterlichen Betrieb tätig gewesen und habe zudem Überstunden geleistet. Da er die Tätigkeiten ganz allein erbracht hat, habe er zu keinem Zeitpunkt Urlaub nehmen können und sei auch nicht wegen Erkrankung ausgefallen. Er habe lediglich am 09.10. und 10.10.2019 morgens für 4 Stunden gearbeitet, da er seinen Sohn bei der Eingewöhnung im Kindergarten begleitet habe. Er sei an diesen Tagen jedoch um 17.00 Uhr seiner Arbeit im landwirtschaftlichen Betrieb der Beklagten wieder nachgekommen und habe an diesen 2 Tagen zudem Überstunden aus den Sommermonaten abgebaut. Der Kläger hat die Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Beklagte für den streitbefangenen Zeitraum bestritten sowie eine Berechtigung der Beklagten, Versicherungsbeiträge, Zahlungen an die Tagesmutter, Gutachterkosten, Kosten für Kost und Logis, einen im Dezember 2016 von den Eltern geschenkten Barbetrag von 10.000 € auf Lohnansprüche anrechnen zu dürfen. Er hat bestritten, dass die Beklagte Treibstoffkosten für private Fahrten übernommen habe. Der Kläger hat beantragt, das Versäumnisurteil zu bestätigen sowie den Einspruch zurückzuweisen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit ihrem Einspruch angeführt, der Kläger sei nicht im Arbeitsverhältnis, sondern als mitarbeitender Familienangehöriger im Landwirtschaftsbetrieb tätig geworden. Er habe nicht wöchentlich 40 Stunden oder mehr gearbeitet. Erst nachdem eine kurzfristige Übernahme der Hofes durch ihn nicht habe gewährleistet werden können, sei ab dem 03.06.2019 ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Soweit dem Kläger Zahlungsansprüche zustünden müsse er diverse Zahlungen in Anrechnung bringen. So habe er Kost und Logis frei erhalten. Sie habe auch die Kosten der Reinigung der Arbeitskleidung übernommen sowie die Zahlung von Sozialabgaben an die Landwirtschaftskasse und Alterskasse. Zudem habe sie gesetzliche Versicherungsbeiträge abgeführt. Die im Dezember 2016 erfolgte Zahlung in Höhe von 10.000 € müsse Berücksichtigung finden. Außerdem seien für das Jahr 2017 Sozialabgaben abgeführt worden. Sie sei berechtigt, Kosten für Unfallversicherung bzw. Haftpflichtversicherung für die vom Kläger genutzten Fahrzeuge vereinbarungsgemäß abzuziehen sowie ab dem Jahr 2018 an die Tagesmutter geleistete Zahlungen in Höhe von 6.000 €. Gleichfalls habe sie dem Kläger Benzingeld für private Fahrten gewährt. Auch für das Jahr 2019 seien Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und Kinderbetreuungskosten für die Tagesmutter geleistet. Es sei vereinbart gewesen, Gutachterkosten für ein im Hinblick auf den Betriebsübergang auf den Kläger eingeholtes Gutachten zu teilen, so dass diese Gutachterkosten ebenfalls in Ansatz zu bringen seien. Die Beklagte hat behauptet, am 09.10.2019 bis zum 31.10.2019 als sich sein Kind in der Eingewöhnung befunden habe, habe der Kläger lediglich halbtags gearbeitet. Durch Urteil vom 14.10.2020 zum Aktenzeichen 4 Ca 1861/19 hat das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil vom 26.08.2020 aufrechterhalten und zur Begründung angeführt, ab Juni 2019 bestünden Vergütungsansprüche aus dem unstreitig geschlossenen Arbeitsverhältnis. Auch zuvor habe ein Arbeitsverhältnis bestanden; der Kläger sei nicht als „Mitarbeitender Familienangehöriger“ tätig geworden. Der Kläger habe substantiiert zum Vorliegen weisungsgebundener Tätigkeit in Vollzeit zur Erzielung seines einzigen Einkommens vorgetragen. Dies könne jedoch dahinstehen, da sich eine Vergütungspflicht aus § 612 BGB unter dem Gesichtspunkt der fehlgeschlagenen Vergütungserwartung ergebe. Die vom Kläger in der Erwartung der Hofübergabe erbrachten, nicht mit dem Mindestlohn vergüteten Dienste müssten nach Veräußerung des Viehbestandes feststehender gescheiterter Hofübergabe angemessen honoriert werden. Der Erfüllungseinwand der Beklagten greife nicht. Substantiierter Vortrag oder ein Nachweis zur Abführung von Steuern und Versicherungsbeiträgen lägen nicht vor. Geleistete Kinderbetreuungskosten könnten mangels entsprechendem Tatsachenvorbringen nicht als Erfüllung eines arbeitsvertraglichen Vergütungsanspruchs gewertet werden. Auch für Versicherungsbeiträge fehle es an der erforderlichen Verrechnungsabrede. Die Übernahme von Tankrechnungen für Privatfahrten sei nicht belegt. Der Anspruch auf Überstundenvergütung folge aus dem geschlossenen gerichtlichen Vergleich, der keine Leistungspflicht tituliere. Der klägerische Feststellungsantrag sei begründet. Eine Abmeldung von der landwirtschaftlichen Versorgungskasse als „mitarbeitendes Familienmitglied“ habe keinerlei rechtlichen Einfluss auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Gegen dieses ihr am 03.11.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte unter dem 03.12.2020 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 04.02.2021 mit am 04.02.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Mit der Berufung führt die Beklagte aus, das Erstgericht sei fehlerhaft vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses für den Zeitraum vor Juni 2019 und nach März 2020 ausgegangen statt von einer Tätigkeit als mitarbeitender Familienangehöriger, obgleich eine solche gerade angenommen werde, wenn die Mitarbeit wegen Krankheit eines Elternteils erfolge. Ein Arbeitsverhältnis unterstellt, sei keine Vereinbarung zur Erbringung einer Arbeitsleistung über 6 bzw. 7 Tage bzw. 40 Stunden pro Woche getroffen worden. Der Kläger habe tatsächlich auch nicht Vollzeit gearbeitet. Insoweit habe das Arbeitsgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Der Kläger sei seiner Verpflichtung, hinreichend zu einem Vergütungsanspruch vorzutragen, nicht nachgekommen. Für eine Vergütungspflicht nach § 612 BGB fehle es ebenfalls an dem erforderlichen substantiierten klägerischen Vortrag zum Umfang einer Vergütungspflicht. Gleiches gelte für einen Wegfall der Stundung wegen Fehlschlagens einer Vergütungserwartung. Die Beklagte behauptet, unmittelbar vor der erstmaligen Zahlung der Kosten für die Tagesmutter hätten die Parteien vereinbart, dass die Kosten für die Tagesmutter von ihr zu tragen seien, damit der Kläger in dieser Zeit auf dem Hof mithelfen könne und die Zahlung als Vergütung insoweit zu verstehen sei. Dem habe der Kläger zugestimmt. Auch hinsichtlich der Übernahme der privaten Fahrtkosten hätten die Parteien vereinbart, dass diese Zahlungen als Vergütung für die familiäre Mitarbeit berücksichtigt werden müssten. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Zahlungen als Betriebsausgaben bzw. Betriebskosten gebucht worden seien. Wegen des Zahlungsantrages auf Überstundenvergütung sei die Klage bereits aufgrund doppelter Rechtshängigkeit unzulässig. Die Frage der Vergütung dieser 250 Stunden sei bereits im Verfahren vor dem Arbeitsgericht zum Aktenzeichen 4 Ca 72/20 rechtshängig gewesen. Der Klageantrag zu der Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses gehe ins Leere, da ein Arbeitsverhältnis tatsächlich nicht bestanden habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 14.10.2020 sowie das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 25.08.2020 jeweils zum Az. 4 Ca 1861/19 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, er habe 2012 sein damaliges Arbeitsverhältnis gekündigt, um dem elterlichen Betreib seine volle Arbeitskraft widmen zu können. Die von ihm bezogene Vergütung in Höhe von 500 bis 700 € netto monatlich übersteige den sogenannten Taschengeldgrenzbetrag, der als Indiz für eine familienhafte Mithilfe gelten könne. Er habe den Weisungen seines Vaters und nach dessen Versterben denen der Mutter unterlegen und daher die Arbeitszeiten im Zusammenhang mit der Eingewöhnung seines Kindes in den Kindergarten mit der Mutter abgestimmt. Auch die Gesamtdauer der Tätigkeit, die Kontinuität des Umfangs und die Art der Tätigkeit sprächen für ein Arbeitsverhältnis. Zudem habe sich die Tätigkeit vor und nach dem unstreitig zwischen den Parteien für den Zeitraum ab dem 03.06.2019 begründeten Arbeitsverhältnis nicht geändert. Vielmehr seien Umfang und Art der Tätigkeit stets gleichgeblieben. Nach ihrem Schreiben vom 06.12.2016 an den Steuerberater der GbR gehe die Landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse ebenfalls von einem Arbeitsverhältnis aus. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe bereits erstinstanzlich substantiiert vorgetragen, dass er jedenfalls 40 Stunden und 6 bis 7 Tage pro Woche tätig geworden sei. Die Beklagte habe diesen Vortrag nicht qualifiziert bestritten. Seine Tätigkeit sei in Abstimmung mit dem verstorbenen Vater in der Regel morgens gegen 8.00 Uhr angefangen und habe etwa gegen 17.00 Uhr geendet und dies jedenfalls an den Tagen Montag bis Samstag. Häufig sei der Arbeitstag länger gewesen, da begonnene Arbeiten auf dem Feld hätten beendet werden müssen. Auch bestehe ein Anspruch aus § 612 BGB aufgrund einer fehlgeschlagenen Vergütungserwartung. Es sei bereits im Oktober 2020 offenkundig gewesen, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb nicht übernehmen können wird. Infolge der Veräußerung des Rinderviehbestandes durch die Beklagte und damit des Herzstücks des landwirtschaftlichen Betriebes und der sodann erfolgten Abwicklung des Betriebes sei eine Fortführung nicht mehr möglich. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, dass die Übernahme der Kosten für die Tagesmutter ein Geschenk des verstorbenen Vaters gebildet habe und sich entgegen der Angaben der Beklagten im Jahr 2016 nicht auf 6.000,00 €, sondern auf lediglich 4.500,00 € belaufen hätten. Er wiederholt sein Bestreiten der Erstattung privater Fahrtkosten und meint, er habe eine Überstundenvergütung in dem Verfahren 4 Ca 75/20 gerade nicht rechtshängig gemacht, weil sie in keinem Antrag enthalten sei. Lediglich in dem protokollierten Vergleich sei die Feststellung der Einigkeit über die Anzahl der Überstunden und der Urlaubstage festgehalten. Damit sei eine Rechtshängigkeit jedoch nicht gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, sowie das erstinstanzliche Urteil verwiesen. Im Termin der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2021 hat der Kläger die Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen soweit sie sich auf den Tenor des Versäumnisurteils zu Ziffer 8 bezog. Wegen der unter Ziffer 9 des Versäumnisurteils erfolgten Tenorierung haben beide Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem in einem zwischenzeitlich geschlossenen gerichtlichen Vergleich der Parteien eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2020 festgehalten ist.