Urteil
2 Sa 60/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2021:1123.2SA60.21.00
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Leitsätze
1. Ein tariflicher Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des Grundlohns ist nicht unangemessen.(Rn.80)
2. Einer derartigen Regelung steht § 6 Abs. 5 ArbZG nicht entgegen.(Rn.69)
3. Sie verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2003/88/EG.(Rn.88)
4. Die Höhe eines "angemessenen" Nachtzuschlags i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist.(Rn.74)
5. Tarifliche Regelungen sind einer gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.(Rn.78)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.11.2020 zum Az.: 3 Ca 770/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein tariflicher Nachtzuschlag in Höhe von 15 % des Grundlohns ist nicht unangemessen.(Rn.80) 2. Einer derartigen Regelung steht § 6 Abs. 5 ArbZG nicht entgegen.(Rn.69) 3. Sie verstößt auch nicht gegen die Richtlinie 2003/88/EG.(Rn.88) 4. Die Höhe eines "angemessenen" Nachtzuschlags i.S.v. § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist.(Rn.74) 5. Tarifliche Regelungen sind einer gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist.(Rn.78) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 10.11.2020 zum Az.: 3 Ca 770/20 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die von ihr geforderten Zahlungen zu leisten. Dem Kläger steht nämlich kein Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 30 % zu. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft, frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519,520 ZPO). II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil das Arbeitsgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. 1. Der Kläger hat weder einen arbeitsvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlages in Höhe von 30 % des Grundlohnes. Im Arbeitsvertrag findet sich keinerlei Regelung im Hinblick auf eine Zuschlagszahlung für Nachtarbeit; jedenfalls ist eine solche von den Parteien nicht vorgetragen. Die tarifliche Regelung des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren MTV sieht unter § 6 1.3 vor, dass der Nachtarbeitszuschlag 15 % beträgt. Damit ergibt sich hieraus kein Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Nachtzuschlags in Höhe der von ihm geforderten 30 %. 2. Ein derartiger Anspruch folgt auch nicht aus § 6 Abs. 5 ArbZG. Diese Norm kommt angesichts der als Ausgleich vorgesehenen tariflichen Regelung und des Tarifvorbehalts vorliegend nicht zur Anwendung. Gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zeit bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG), Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst (§ 2 Abs. 4 ArbZG). Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die 1. aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normaler Weise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder 2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Regelmäßig als angemessen im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG ist ein Zuschlag für Nachtarbeit in Höhe von 25 % angesehen worden, sei es als Zuschlag zum Bruttostundenlohn oder in Form einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen (BAG, Urteil vom 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 30, juris). Ein geringerer Zuschlag kann angemessen sein, wenn in die Nachtzeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt (BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12, juris). Bei der Erbringung der regulären Arbeitszeit in Dauernachtschicht ist regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % bezogen auf den Bruttostundenlohn bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage als angemessen qualifiziert worden (BAG, Urteil vom 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 - Rn.32, juris). Die Höhe eines „angemessenen“ Nachtzuschlages im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Ein geringerer Ausgleich ist erforderlich, wenn in die Nachtarbeit Arbeitsbereitschaft fällt. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt (BAG, Urteil vom 11.02.2009 - 5 AZR 148/08 - Rn. 12, juris). Es anerkannt, das Nachtarbeit umso schädlicher ist, in je größerem Umfang sie geleistet wird. Die „Verteuerung“ der Nachtarbeit durch Zuschlagsregelungen wirkt sich zwar nicht unmittelbar, aber zumindest mittelbar auf die Gesundheit der Nachtarbeit leistenden Arbeitnehmer aus. Zugleich entschädigt der Zuschlag in gewissem Umfang für die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben (BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49, juris). Der Zweck der Zuschläge für Nachtarbeit besteht dementsprechend zum einen darin, die mit dieser Nachtarbeit verbundenen besonderen Erschwernisse, wie gesundheitliche Beeinträchtigungen und die erschwerte Teilhabe am sozialen Leben angemessen zu kompensieren, zum anderen darin, den Gesundheitsschutz mittelbar durchzusetzen, indem sich die Arbeit in der Nachtzeit verteuert und dem Arbeitgeber damit ein Anreiz geboten wird, soweit wie möglich auf Nachtarbeit zu verzichten (vgl. BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 18, juris; BAG, Urteil vom 25.04.2018 - 5 AZR 25/17 - Rn. 41, juris; BAG, Urteil vom 21.03.2018 - 10 AZR 34/17 - Rn. 49, juris). § 6 Abs. 5 ArbZG gelangt jedoch nur zur Anwendung, soweit eine tarifliche Ausgleichsregelung nicht besteht. In Bezug auf den gesetzlichen Ausgleichsanspruch des § 6 Abs. 5 ArbZG kann der Arbeitgeber frei wählen, ob er ihn durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beidem erfüllt (BAG, Urteil vom 13.01.2016 - 10 AZR 792/14 - Rn. 34, juris). § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Erschwernisse und Belastungen vorsehen. Dies folgt aus dem Wortsinn des Begriffs „Ausgleichsregelung“ und entspricht Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG, Beschluss vom 26.04.2005 - 1 ABR 1/04 - Rn. 33, juris). Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Den allgemeinen tariflichen Arbeitsbedingungen kann eine stillschweigende Ausgleichsregelung allerdings nur dann entnommen werden, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereiches Anhaltspunkte ergeben (BAG, Urteil vom 18.05.2011 - 10 AZR 369/10 - Rn. 18, juris). Tarifliche Regelungen sind einer gerichtlichen Überprüfung nur zugänglich, wenn damit kein Eingriff in die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verbunden ist. Tarifvertragsparteien haben in eigener Verantwortung darüber zu befinden, ob sie eine von ihnen geschaffene Ordnung beibehalten oder ändern. Solange sie daran festhalten, muss es den Tarifvertragsparteien wegen der verfassungsrechtlichen geschützten Tarifautonomie überlassen bleiben, die von ihnen für angemessen gehaltene Regelung selbst zu finden (BAG, Urteil vom 28.11.2019 - 8 AZR 125/18 - Rn. 16, juris). Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung zwar nicht unmittelbar aber mittelbar grundrechtsgebunden (BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 19ff., juris). Sie unterliegen auch im Rahmen der ihnen gemäß Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie mittelbar der Grundrechtsbindung. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte nämlich, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, welche nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang stehen. Dabei haben sie jedoch die besondere Sachnähe der Tarifvertragsparteien zu beachten sowie den Umstand, dass sich die Arbeitnehmer durch den Beitritt zu ihrer Koalition bewusst und freiwillig der Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien auch für die Zukunft unterworfen haben. Den Tarifvertragsparteien steht bei ihrer Normsetzung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BAG, Urteil vom 21.12.2017 - 6 AZR 790/16 - Rn. 23, juris; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, juris). Ihnen kommt eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, juris; BAG, Urteil vom 26.04.2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28, juris). Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG, Urteil vom 19.12.2019 - 6 AZR 563/18 - Rn. 26, juris). Vorliegend beruft sich der Kläger nicht auf einen Verstoß gegen Art. 3 GG, sondern bezieht sich auf eine aus Art. 2 GG resultierende besondere staatliche Schutzpflicht, für deren Durchsetzung Gerichte zu sorgen hätten. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutreffend ist, denn die vorliegende tarifliche Regelung bietet einen hinreichenden Ausgleich für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, so dass sich eine Tarifkorrektur durch die Arbeitsgerichtsbarkeit verbietet. Der unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anwendbare MTV enthält in § 5 eine Definition für den Begriff der Nachtarbeit, nämlich als die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeitszeit und § 6 sieht unter 1.3 eine Höhe des Nachtarbeitszuschlags von 15 % vor. Diese tarifliche Regelung gelangt zur Anwendung. Sie ist nicht „unangemessen“. Es kann deshalb dahinstehen, ob in dem Fall, dass ein Tarifvertrag eine unangemessene Ausgleichsregelung enthält, der Tarifvorbehalt zurücktritt und ein Anspruch aus § 6 Abs. 5 ArbZG entsteht. Es ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Schichtbetrieb arbeitet und danach für sich die Entscheidung getroffen hat, dass Nachtarbeit nicht vermeidbar ist, sei es aus wirtschaftlichen Gründen, wie z. B. Konkurrenzdruck, oder anderweitigen Motiven. Schichtarbeit ermöglicht eine Produktion rund um die Uhr, um eine umfassende Auslastung der technischen Anlagen zu erreichen und der Rentabilität des Unternehmens sowie dessen Wettbewerbsfähigkeit zu dienen. Indem die Tarifvertragsparteien Schichtarbeit vorsehen, bringen sie zum Ausdruck, dem Gedanken der Wirtschaftlichkeit nachkommen zu wollen. Es entspricht dem Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien und ihrer Einschätzungsprärogative, wenn sie einen Nachtzuschlag dort geringer halten, wo die Nachtarbeit wegen einer besseren Auslastung der Maschinen regelmäßig erforderlich erscheint und sie innerhalb des Arbeitszeitmodells der Schichtarbeit als notwendig erachtet wird. Wird die Nachtarbeit als unvermeidbar angesehen, fehlt an einem wesentlichen für die Bemessung der Zuschlagshöhe maßgebenden Gesichtspunkt, nämlich, dass durch die Höhe des Zuschlages Nachtarbeit möglichst vermieden werden soll. Bezweckt ein Zuschlag für einen bestimmten Personenkreis jedoch lediglich die mit der Nachtarbeit verbundene Erschwernis abzugelten, kommt der ansonsten mit dem Zuschlag verbundene Zweck, Nachtarbeit einzuschränken, nicht zum Tragen und es kann dann auch ein Zuschlag in Höhe von 10 % angemessen sein (BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - Rn. 17, juris). Auch die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit kann einen sachlichen Grund für eine geringere Zuschlagshöhe darstellen. Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich um einen Haustarifvertrag handelt, welcher die wirtschaftliche Situation und Konkurrenzfähigkeit gerade des konkreten Betriebes im Auge hat und insbesondere auf die Verhältnisse des Betriebes zugeschnitten ist. Hier ist den Tarifvertragsparteien eine noch größere Einschätzungsprorogative zuzugestehen, als z.B. bei einem Flächentarifvertrag. Ebenso darf nicht übersehen werden, dass es sich bei tariflichen Regelungen um auch von der Arbeitnehmerseite gebilligte Tarifregelungen handelt, ein Tarifvertrag das Einverständnis der Tarifvertragsparteien zu einem im Sinne wechselseitigen Gebens und Nehmens ausgehandelten Gesamtpaket bildet. Da stets zu berücksichtigen ist, dass ein Tarifvertrag in seiner Gesamtheit ausgehandelt und geschlossen ist, lässt sich letztlich nicht feststellen, inwieweit tatsächlich ein „Ausgleich“ für Nachtarbeit im MTV allein durch eine Zuschlagsregelung vorgesehen ist. Es mag nämlich sein, dass auch zusätzliche Urlaubstage deshalb vereinbart wurden, weil die Arbeit im Schichtmodell vorgesehen ist und aufgrund der Wechselschichten regelmäßig Nachtarbeit anfällt. Soweit der Zuschlag als Ausgleich für die Einbußen der Dispositionsmöglichkeit über die Freizeit dient, ist zu bedenken, dass ein Arbeitnehmer im Schichtdienst lange Zeit im Voraus weiß, zu welchen Schichten er eingeteilt ist, insoweit ein weitreichender Zeitraum überblickbar ist und sich die Beschäftigten in ihrer Freizeitgestaltung darauf einstellen und die Nachtarbeit in die Lebensgestaltung einplanen können. Ausgleichend wirkt auch, dass die tarifliche Regelung die Nachtzeit, für welche ein Zuschlag geleistet wird, um eine Stunde gegenüber dem gesetzlichen Zeitraum erweitert, denn gemäß § 5 Ziff. 2 MTV ist Nachtarbeit die zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Es kann dahinstehen, ob Art. 2 GG die Gerichte verpflichtet, tarifliche Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie dem Gesundheitsschutz ausreichend dienlich sind. Vorliegend bildet ein Zuschlag von 15 % nicht nur einen Ausgleich, sondern einen „hinreichenden Ausgleich“ für die durch die Tarifvertragsparteien mit der Nachtarbeit eingeschätzten besonderen Erschwernisse und Belastungen. Es liegen damit tarifliche Ausgleichsregelungen vor, welche einen Rückgriff auf § 6 Abs. 5 ArbZG verbieten. 3. Schließlich kann sich der Kläger auch nicht auf die Richtlinie 2003/88/EG berufen. Diese benennt zwar die Gesundheitsgefährdung durch Nachtarbeit, verpflichtet die Mitgliedsstaaten aber nicht ausdrücklich dazu, einen finanziellen Ausgleich vorzunehmen (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 10 AZR 423/14 - Rn. 41, juris) und enthält keine konkreten Vorgaben zu der Höhe einer Entschädigung in Geld oder eines finanziellen Ausgleichs für Nachtarbeiter (BAG, Urteil vom 15.07.2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 53, juris). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegt nicht vor. Die Parteien streiten über die Angemessenheit eines tariflichen Zuschlags für Nachtarbeit. Der Kläger ist seit Februar 2018 bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden als Maschinenbediener beschäftigt. Er leistet in Wechselschicht auch an fünf Tagen am Stück Nachtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen der F. GmbH & Co. KG, Betriebsteil C-Stadt, und der IG Metall, Bezirksleitung Küste am 01.11.2016 geschlossene Manteltarifvertrag (im Folgenden: MTV) Anwendung. Dieser lautet u. a.: „§ 5 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit … 2. Begriff der Nachtarbeit Nachtarbeit ist die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. Regelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie mindestens fünf aufeinanderfolgende Arbeitstage umfasst oder regelmäßig wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. Unregelmäßige Nachtarbeit liegt vor, wenn sie weniger als fünf Arbeitstage umfasst und nicht wöchentlich wiederkehrend geleistet wird. … § 6 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Höhe der Zuschläge … 1.3 Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 15 %. … 1.5 Es ist nur ein Zuschlag zu zahlen. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so gilt der jeweils höhere Zuschlag. … 1.7 Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen.“ Mit Schreiben vom 27.06.2019, 25.07.2019, 02.09.2019 hat der Kläger Zahlung eines Nachtzuschlags in Höhe von 30 % für die Monate März 2019 bis Juli 2019 erfolglos geltend gemacht. Auch weitere, für die Folgemonate gefasste Geltendmachungsschreiben blieben ohne Erfolg. Mit seiner Klage hat der Kläger die Ansicht vertreten, der tariflich vorgesehene Zuschlag für Nachtarbeit sei nicht ausreichend, die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen, insbesondere gesundheitlichen Auswirkungen und Gefahren angemessen zu berücksichtigen. Der Tarifautonomie werde durch höherrangiges Recht Grenzen gesetzt. Es bestehe eine staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz (GG), die nicht auf die Tarifvertragsparteien delegiert werden dürfe und nach der dafür zu sorgen sei, dass Gesundheitsschutz effektiv realisiert werden könne. Die Tarifvertragsparteien hätten gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse bei der Ausgestaltung von Zuschlagsregelungen für Arbeit zu ungünstiger Nachtzeit nicht korrekt erfasst. Der tarifliche Zuschlag liege mit 15 % unter dem nach der Rechtsprechung in der Regel als angemessen bewerteten Ausgleich. Ein Zuschlag in Höhe von 30 % könne hingegen für den Arbeitgeber Anreiz bilden, Nachtarbeit in geringerem Umfang vorzusehen und damit Gesundheitsgefahren abzuschwächen. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 61,26 € brutto als Nachzuschläge für den Monat März 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 111,57 € brutto als Nachzuschläge für den Monat April 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 49,01 € brutto als Nachzuschläge für den Monat Mai 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 122,51 € brutto als Nachzuschläge für den Monat Juni 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 an den Kläger zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, 73,51 € brutto als Nachzuschläge für den Monat Juli 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 an den Kläger zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, 122,51 € brutto als Nachzuschläge für den Monat August 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 an den Kläger zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, 73,51 € brutto als Nachzuschläge für den Monat September 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2019 an den Kläger zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, 98,01 € brutto als Nachzuschläge für den Monat Oktober 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2019 an den Kläger zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2019 75,51 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2019 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2020 85,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2020 61,26 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2020 134,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2020 61,26 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2020 134,76 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2020 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juli 2020 61,26 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, die Festlegung der Höhe der Nachtarbeitszuschläge obliege den Tarifvertragsparteien, nicht den Arbeitsgerichten. § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) überlasse die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schaffe subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Es sei davon auszugehen, dass - soweit tarifliche Regelungen bestünden - in deren Geltungsbereich eine dort getroffene Ausgleichsvergütung stets als angemessen zu betrachten sei. Die einzelne Tarifnorm werde als ein Teil des Gesamtpakets erfasst. Ein Tarifvertrag sei im Ergebnis ein Kompromiss, der die verschiedensten Regelungen beinhalte. Vergünstigungen bei einzelnen Regelungen würden häufig um den Preis des Nachgebens bei anderen Regelungsmaterien erwirkt. Erst die Gesamtheit der Regelungen eines Tarifvertrages begründe die Vermutung, dass dieser die divergierenden Interessen angemessen ausgleiche. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation vor Ort und arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse hätten die Tarifvertragsparteien bei Abschluss des MTV ein Gesamtpaket vereinbart, das über den Nachtarbeitszuschlag von 15 % hinaus regele, dass dieser nicht erst ab 23.00 Uhr, sondern bereits ab 22.00 Uhr gezahlt werde, ein Zuschlag in Höhe von 10 % für die in der Zeit von 20.00 Uhr bis 22.00 Uhr in der jeweiligen Spätschicht geleistete Arbeit. Außerdem werde den Arbeitnehmern nach MTV ein zusätzlicher Urlaub von zehn Tagen gewährt sowie eine zusätzliche Urlaubsvergütung in Höhe von 50 %. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der klägerische Arbeitsvertrag sehe den beanspruchten Zuschlag nicht vor. Auf § 6 Abs. 5 ArbZG könne sich der Kläger wegen des Tarifvorbehalts nicht berufen. Der MTV gewähre keinen höheren Zuschlag als geleistet. Eine Überprüfung der tariflichen Regelung scheide aus. Unionsrecht beziehe sich nicht auf Fragen des Arbeitsentgelts, weil der Europäischen Union insoweit nach Art. 153 Abs. 5 AEUV die Zuständigkeit fehle. Gegen das ihm am 15.02.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 15.03.2021 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 08.04.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Der Kläger führt aus, da tariflich eine angemessene Ausgleichsregelung nicht bestehe, entfalte der Tarifvertrag keine Sperrwirkung für den gesetzlichen Anspruch. Die tarifliche Regelung sei einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich. Das erstinstanzliche Gericht habe sich jedoch ebenso wenig mit der unter Berücksichtigung von Art. 2 GG bestehenden staatlichen Schutzpflicht auseinandergesetzt wie mit den vorgetragenen einzelnen Auswirkungen der Nachtarbeit. Es gehe zu Unrecht davon aus, dass bereits das reine Vorliegen einer tariflichen Regelung eine Gewähr für materielle Richtigkeit darstelle. Auch wenn das Unionsrecht keine Zuschlagshöhen vorgebe, müsse die Frage des Gesundheitsschutzes anhand der Vorgaben der Richtlinie 2003/88/EG beantwortet werden. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock zum Aktenzeichen 3 Ca 770/20 vom 10.11.2020 wird abgeändert und die Beklagte wird gemäß der nachfolgenden Anträge verurteilt, zu zahlen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 61,26 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat März 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, 111,57 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat April 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 an den Kläger zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, 49,01 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat Mai 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 an den Kläger zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, 122,51 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat Juni 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 an den Kläger zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, 73,51 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat Juli 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 an den Kläger zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, 122,51 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat August 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2019 an den Kläger zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, 73,51 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat September 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2019 an den Kläger zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, 98,01 € brutto als Nachtzuschläge für den Monat Oktober 2019 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2019 an den Kläger zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat November 2019 75,51 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.12.2019 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Januar 2020 85,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.02.2020 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Februar 2020 61,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2020 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat März 2020 134,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat April 2020 61,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Mai 2020 134,76 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2020 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Monat Juni 2020 61,26 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Ansicht, dem klägerischen Begehren fehle es an einer Anspruchsgrundlage. Die Frage der Angemessenheit eines Zuschlags für Nachtarbeit stelle sich nur dort, wo tarifliche Regelungen fehlten. Ansonsten obliege es allein den Tarifvertragsparteien, die Angemessenheit zu beurteilen. Zudem sei die in § 6 Ziff. 1.3 MTV vorgesehene Zuschlagshöhe angemessen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.