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Urteil

2 Sa 86/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:1123.2SA86.21.00
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Leitsätze
1. Tarifliche Vorschriften, welche für die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung lediglich Vorbeschäftigungszeiten bei dem tarifschließenden Arbeitgeber uneingeschränkt anerkennen, bei anderen Arbeitgebern erworbene Vorbeschäftigungszeiten jedoch lediglich im beschränkten Umfang, sind wirksam.(Rn.47) 2. Mit ihnen liegt für einen Personenkreis ohne Unionsbezug ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV) nicht vor.(Rn.47) Dem Unionsrecht lässt sich kein Verbot einer "umgekehrten Diskriminierung" (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen.(Rn.48) 3. Art. 3 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien keine gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen in tariflichen Regelungen vorzusehen. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.(Rn.49) 4. Die Regelungen in § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. im Nordverbund (TV-UKN) bzw. § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. (TV-UMN) weisen keinen gebietsbezogenen Anwendungsbereich auf und treffen für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Stufenzuordnung keine territoriale Differenzierung. Sie verstoßen weder gegen Art. 45 AEUV noch gegen Art. 33 GG.(Rn.53)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.02.2021 zum Az.: 3 Ca 323/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Tarifliche Vorschriften, welche für die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung lediglich Vorbeschäftigungszeiten bei dem tarifschließenden Arbeitgeber uneingeschränkt anerkennen, bei anderen Arbeitgebern erworbene Vorbeschäftigungszeiten jedoch lediglich im beschränkten Umfang, sind wirksam.(Rn.47) 2. Mit ihnen liegt für einen Personenkreis ohne Unionsbezug ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45 Abs. 1 AEUV) nicht vor.(Rn.47) Dem Unionsrecht lässt sich kein Verbot einer "umgekehrten Diskriminierung" (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen.(Rn.48) 3. Art. 3 GG verpflichtet die Tarifvertragsparteien keine gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen in tariflichen Regelungen vorzusehen. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln.(Rn.49) 4. Die Regelungen in § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. im Nordverbund (TV-UKN) bzw. § 16 des Tarifvertrags für die Universitätsmedizin R. und G. (TV-UMN) weisen keinen gebietsbezogenen Anwendungsbereich auf und treffen für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei der Stufenzuordnung keine territoriale Differenzierung. Sie verstoßen weder gegen Art. 45 AEUV noch gegen Art. 33 GG.(Rn.53) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.02.2021 zum Az.: 3 Ca 323/20 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend einen klägerischen Anspruch auf Freizeitausgleich für 66,44 Stunden sowie eine Eingruppierung ab dem 01.10.2019 in die Entgeltgruppe KR 9 Stufe 6 des TV-L mit entsprechender Vergütungsdifferenznachzahlung verneint. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft, frist- und formgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Klage ist unbegründet. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines Freizeitausgleichs für 66,44 Stunden. Auch mit der Berufung ist es der Klägerin nicht gelungen, einen derartigen Anspruch schlüssig darzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin während des streitbefangenen Zeitraumes tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht hat, sondern arbeitsunfähig erkrankt war und es deshalb um die Frage geht, welche Arbeitszeiten in einem solchen Fall zugrunde zu legen sind. Es fehlt weiterhin an einem konkreten Vortrag der Klägerin dazu, an welchen Tagen welche geplanten Dienstzeiten bei der Berücksichtigung der Arbeitszeit außer Betracht geblieben sein sollen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sich die Differenzen durch einen Abgleich der von ihr in der Klage dargestellten Dienstübersichten und aufgeführten Dienstplanungen ermitteln ließen, verkennt die Klägerin, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, eine derartige Ermittlung per Abgleich durchzuführen. Es wäre vielmehr Aufgabe der sich auf Fehlbuchungen berufenden Klägerin gewesen, im Einzelnen darzustellen, woraus Fehlbuchungen resultieren sollen und wie sich die von ihr ermittelte Stundenzahl von 66,44 errechnet. Dies ist jedoch unterblieben. Der Umstand, dass die in den Monaten April und Mai 2018 gemäß Dienstplan vorgesehenen Salden mit denen der nach den Dienstübersichten tatsächlich zu Grunde gelegten Arbeitszeiten sich ergebenden Salden übereinstimmen, spricht bereits gegen Fehlbuchungen. Soweit die Klägerin im Termin der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hat, dass Fehlbuchungen auf nicht ordnungsgemäßer Berücksichtigung geplanter Bereitschaftsdienste beruhen, ist zu beachten, dass sich geplante Bereitschaftsdienste für Zeiten der sodann eintretenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auf die nach dem Entgeltfortzahlungsprinzip zu leistende Vergütung und eine Berücksichtigung für ein Freizeitausgleich unterschiedlich auswirken können. Deswegen hätte es der Klägerin oblegen, im Einzelnen darzustellen, welche für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit geplanten Dienste auf welche Art und Weise hätten Berücksichtigung finden müssen, dass dies nicht zutreffend geschehen sei und sich danach Fehlbuchungen ergeben. Insoweit dürfte auch an dieser Stelle der Umstand, dass sich die Klägerin für eine Vergütung geleisteter Bereitschaftsdienste entschieden hat, eine Rolle spielen. Hieran wird jedoch deutlich, dass es Aufgabe der Klägerin war, im Einzelnen darzulegen, wie die während der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit geplanten Dienste arbeitszeitmäßig hätten berücksichtigt werden müssen, um im nächsten Schritt feststellen zu können, dass die Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Angesichts des hierzu fehlenden klägerischen Vortrages sind Fehlbuchungen jedoch nicht feststellbar. 2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin ab dem 01.10.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 9 Stufe 6 TV-L zusteht und die Beklagte Differenzzahlungen vorzunehmen hat. Die Klägerin bezieht sich darauf, dass bereits zum Zeitpunkt ihrer Einstellung zum 01.09.2007 eine Zuordnung zur Stufe 5 anstatt zur Stufe 3 habe erfolgen müssen. Die Beklagte hat ausgehend vom BAT-O Anlage 1 b Vergütungsgruppe KR VI Fallgruppe 6 a in Anwendung der Überleitungstabelle des TVÜ-UKN die Klägerin der KR 9 a Stufe 3 zugeordnet. Aus welchen Gründen hier eine Zuordnung zur Stufe 5 habe erfolgen sollen, erläutert die Klägerin nicht. Weder stellt sie dar, dass sich eine derartige Zuordnung nach BAT-O bzw. entsprechender Überleitungsvorschriften ergibt. Noch benennt sie anderweitige Umstände, die diese Schlussfolgerung zuließen. Die Stufenzuordnung bei Einstellung der Klägerin richtete sich kraft einzelvertraglicher Bezugnahme nach § 16 TV-UKN bzw. § 16 TV-UMN. Eine Zuordnung der Klägerin zur Stufe 5 folgt nicht aus § 16 TV-UKN. § 16 TV-UKN und § 16 TV-UMN sind folgendermaßen gleichlautend: (1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber er- worben, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in die Stufe 3. § 16 TV-L lautet: (1) Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen jeweils sechs Stufen. Abweichungen von Satz 1 sind in den jeweiligen Tätigkeitsmerkmalen in der Entgeltordnung geregelt. (2) Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2, beziehungsweise – bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren – in die Stufe 3. Die Klägerin war zuvor nicht bei einem von dem TV-UKN erfassten Arbeitgeber, der Universitätsmedizin R. oder B-Stadt beschäftigt. Die von ihr bei einem anderen Arbeitgeber erworbene Berufserfahrung konnte keine weitere Berücksichtigung finden. Zutreffend weist die Klägerin zwar darauf hin, dass die in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L vorgesehene, nur begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Herkunftsmitgliedsstaat erworbenen einschlägigen Berufserfahrungen eines Wanderarbeitnehmers die Arbeitnehmerfreizügigkeit verletzt. Diese Begrenzung ist nämlich geeignet, die Inanspruchnahme der Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit unter Verstoß gegen Artikel 45 Abs. 1 AEUV weniger attraktiv zu gestalten, weil nicht sämtliche einschlägigen Berufserfahrungszeiten angerechnet werden. Auf die Unanwendbarkeit der Begrenzung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrungszeiten in § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L können sich Arbeitnehmer, die ausschließlich über einschlägige Berufserfahrungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen inländischen Arbeitgeber verfügen, jedoch nicht berufen. Im Fall eines Wechsels im Inland von einem Bundesland in ein anderes Bundesland bleibt bei der Einstellung die Begrenzung der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung auf die Stufe 3 darum weiter anwendbar. Ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Artikel 45 Abs. 1 AEUV) scheidet für diesen Personenkreis mangels Unionsbezug aus. Artikel 45 AEUV erfasst keine reinen internen, auf einen Mitgliedsstaat beschränkten Sachverhalte. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit kann deshalb nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von dieser Freiheit nie Gebrauch gemacht haben. Die rein hypothetische Aussicht, das Recht auf Freizügigkeit auszuüben, stellt keinen Bezug zum Unionsrecht her, der eng genug wäre, um die Unionsbestimmungen anzuwenden. Sämtliche Elemente der Tätigkeit weisen in diesem Fall nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaates hinaus. Auch die Unionsbürgerschaft bezweckt nicht, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen (BAG, Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - Rn. 27, juris). Dem Unionsrecht lässt sich auch kein Verbot einer „umgekehrten Diskriminierung“ (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen. Es liegt weder ein Verstoß gegen Unionsrecht noch gegen Artikel 3 GG vor. Die hier zur Entscheidung berufene Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 29.04.2021 - 6 AZR 232/17 - , juris) an. Danach können die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern nicht auf einen national beschränkten („internen“) Sachverhalt angewandt werden. Die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten, deren Erwerbsbiografie keine Bezüge zum EU-Ausland aufweist („Inländer“), und Beschäftigten, bei denen dies der Fall ist („Wanderarbeitnehmer“), fällt darum nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts. Ob die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und Sachverhalten mit Auslandsbezug wirksam ist, bestimmt sich allein nach der nationalen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten. Daran hat sich durch die Einführung einer Unionsbürgerschaft nichts geändert, weil diese nicht bezweckt, den sachlichen Anwendungsbereich der Verträge über die Europäische Union und deren Arbeitsweise auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Unionsrecht aufweisen. Auch ist der Schutzbereich von Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 GG nicht berührt. Die Frage der Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung im Rahmen einer Einstellung weist keinen Bezug zu Heimat und Herkunft des Betroffenen auf. Dessen identitätsstiftende örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit ist dabei ebenso ohne Belang wie seine soziale Abstammung. Maßgebliches Entscheidungskriterium ist der (vorherige) Arbeitgeber, bei dem die Berufserfahrung erworben wurde. Artikel 3 Abs. 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Inländern mit Wanderarbeitern. Bei der Einstellung von Wanderarbeitnehmern und der von Inländern handelt es sich bereits nicht um vergleichbare Sachverhalte, die gleich behandelt werden müssten. Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Artikel 3 GG verletzen. Dabei kommt den Tarifvertragsparteien als selbstständigen Grundrechtsträgern allerdings auf Grund der durch Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautomumie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien liegen hinsichtlich der von § 16 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 TV-L erfassten Personengruppen keine wesentlich gleichen Sachverhalte vor. Die Tarifvertragsparteien wollten mit § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L den Besitzstand der bereits zuvor im öffentlichen Dienst bei demselben Arbeitgeber Beschäftigten schützen. Beschäftigte wie die Klägerin, die von einem anderen Arbeitgeber zur Beklagten wechseln, weisen einen solchen, von den Tarifvertragsparteien als schutzwürdig angesehenen Besitzstand nicht auf (vgl. BAG, Urteil vom 23.09.2010 - 6 AZR 180/09 - Rn. 12 ff., juris). Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen. Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Artikel 3 Abs. 1 GG verletzen. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern auf Grund der von Artikel 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt. Verfassungsrechtlich relevant ist nur die Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem bzw. die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Dabei ist es grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen die Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln (BAG, Urteil vom 25.01.2018 - 6 AZR 791/16 - Rn. 26, juris). Die Tarifvertragsparteien durften bei typisierender Betrachtung annehmen, bei demselben Arbeitgeber erworbene Erkenntnisse und Erfahrungen kämen auch im neuen Arbeitsverhältnis zu Gute. Zudem ist es ein angemessenes Mittel, um Arbeitnehmer an Arbeitgeber zu binden, wenn Betriebstreue besonders honoriert wird. Auch ist es legitimes Ziel, mit der Entgeltsystematik eine Bindung an einen bestimmten Arbeitgeber erreichen zu wollen. Vorliegend ist insbesondere zu beachten, dass TV-UKN und TV-UMN Tarifwerke bilden, welche zwischen der Beklagten und der Universitätsmedizin R. einerseits sowie der Gewerkschaft ver.di andererseits geschlossen sind und insoweit keinen gebietsbezogenen Anwendungsbereich aufweisen, sondern allein für die Betriebe der aufgeführten Arbeitgeber zur Anwendung gelangen. Insoweit ist eine Freizügigkeit nicht betroffen. Es findet keine territoriale Differenzierung statt. Wenn allein Vordienstzeiten, die bei der Beklagten bzw. der Universitätsmedizin R. abgeleistet wurden, anerkannt werden, gilt dies für sämtliche „Inländer“ wie auch für sämtliche „Wanderarbeitnehmer“ gleichermaßen. Es ist völlig gleichgültig, ob Vordienstzeiten, die weder bei der Beklagten noch bei der Universitätsmedizin R. abgeleistet wurden, in Mecklenburg-Vorpommern, einem anderen Bundesland in Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der europäischen Union erworben worden sind. Deren fehlende weitergehende Anerkennung bei der Stufenzuordnung geschieht in all diesen Fällen gleichermaßen. Die Klägerin kann sich deshalb weder auf Unionsrecht noch auf Art. 3 GG berufen, um eine Zuordnung in die Stufe 5 zu erreichen. Die Stufe 3 ist zutreffend angesetzt worden. Auszugehen ist für die Eingruppierung von der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 6a Anlage 1b BAT-O ohne Aufstieg, denn hierin waren Krankenschwestern mit abgeschlossener Weiterbildung für den Operationsdienst, die im Operationsdienst als Operationsschwestern tätig sind, einzugruppieren. Die Protokollerklärung zu § 12 TV-UKN sieht vor, dass die Eingruppierung der Beschäftigten zunächst auf der Grundlage der Zuordnung der Vergütungs-, Lohn- und Kr Gruppen zu den Entgeltgruppen gemäß TV zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-UKN (TVÜ-UKN) erfolgt. Nach der Kr Anwendungstabelle geschieht die Zuordnung der Vergütungsgruppe VI ohne Aufstieg BAT-O der Entgeltgruppe KR 9a TV-L bzw. der Entgeltgruppe 9b TV-UKN. Abschnitt VIII, Anlagen, Anhang zu § 16, Besondere Stufenregelungen für vorhandene und neu eingestellte Beschäftigte TV-UKN sieht unter II (1) b) vor, dass abweichend von § 16 Absatz 1 für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) Eingangsstufe in den Entgeltgruppen 7 und 9 bis 12 bei Tätigkeiten entsprechend der Kr VI ohne Aufstieg die Stufe 3 ist. Danach ist die Stufenzuordnung für die Klägerin zutreffend erfolgt. Für die Stufenlaufzeiten ist im selben Abschnitt unter I (3) g) bestimmt, dass abweichend von § 16 Absatz 3 Satz 1 für die Beschäftigten im Pflegedienst (Anlage 1b zum BAT/BAT-O) für die Stufenlaufzeiten die Sonderregelung gilt, nach der in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 (9b) nach fünf Jahren in der Stufe 3 und die Stufe 5 (9b) nach fünf Jahren in der Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend der Vergütungsgruppe Kr VI ohne Aufstieg erreicht wird. Dementsprechend hat die Klägerin seit ihrer Einstellung zum 01.09.2007 nach 10jähriger Tätigkeit am 01.09.2017 die Stufe 5 erlangt. Im Weiteren richtet sich die klägerische Eingruppierung nach dem TV-L. § 29c TVÜ-L hält für die Überleitung der Pflegekräfte am 01.01.2019 in Abs. 2 fest, dass die Überleitung stufengleich unter Mitnahme der in der Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit erfolgt und sich der weitere Stufenaufstieg nach § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L richtet. In dieser Norm ist sodann geregelt, dass Beschäftigte die Stufe 6 nach fünf Jahren in der Stufe 5 erreichen. Danach steht der Klägerin die Stufe 6 am 01.09. 2022 zu, jedoch nicht bereits zum jetzigen Zeitpunkt. Dementsprechend besteht keine Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin Differenzzahlungen zu leisten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Zur Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) bestand keine Veranlassung. Die Parteien streiten um Freizeitausgleich und Stufenzuordnung bei der Eingruppierung. Die im Juli 1964 geborene Klägerin war von 1985 bis 1987 zunächst als Krankenschwester im OP beim L.-H.-Stift L. beschäftigt, von 1987 bis 2000 im Krankenhaus A-Stadt. Seit 1992 ist sie Fachschwester für den Operationsdienst und war von 2000 bis 2007 als OP-Fachschwester im Universitätsklinikum L. tätig. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag (Blatt 44 ff. der Akte) ist die Klägerin seit dem 01.09.2007 als vollbeschäftigte Angestellte, Operationsfachschwester, zunächst mit der Entgeltgruppe EG 9A Stufe 3 der Anlage B1 zum TV-L bei der Beklagten angestellt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrages unterliegt das Arbeitsverhältnis den jeweils für den Betrieb oder Betriebsteil des Arbeitgebers anzuwendenden Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. Zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin galt der Zukunftssicherungsvertrag für das Universitätsklinikum vom 21.10.2004. Ab dem 01.01.2008 unterlag das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag für die Universitätskliniken R. und B-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UKN). Ab dem 01.01.2012 kam der Tarifvertrag für die Universitätsmedizin R. und B-Stadt im Tarifverbund Nord (TV-UMN) zur Anwendung. Seit dem 01.01.2019 unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Die Klägerin ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Personalrates für die nichtwissenschaftlich Beschäftigten sowie des Gesamtpersonalrats. Im Zeitraum 10.04.2018 bis 21.05.2018 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Der Dienstplan für den Monat April 2018 (Anlage K3, Blatt 98 der Akte) weist für den Monat April 2018 für die Klägerin eine Sollarbeitszeit von 156 Stunden aus. Hierbei handelt es sich um die tarifliche Regelarbeitszeit. Die nach dem Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit („Ist“) beläuft sich für diesen Monat auf 136,43 Stunden. Daraus folgt eine Differenz von 19,57 Stunden. Die von den Parteien eingereichte Dienstübersicht (Seite 8 der Klageschrift, Anlage B6, Blatt 113 der Akte) weist für den Monat April ebenfalls den Saldo von 19,57 Stunden aus. Der Dienstplan für den Monat Mai 2018 enthält ein Monatssoll von 156,00 Stunden und ein „Ist“ von 170,30 Stunden. Hieraus ergibt sich eine Differenz von 14,30 Plusstunden (Anlage K3, Blatt 99 der Akte). Die Dienststundenübersicht weist ebenfalls einen Saldo von 14,30 Stunden aus (Seite 9 der Klageschrift, Anlage B6, Blatt 114 der Akte). Die Beklagte hat die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit derart ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt der Einstellung der Klägerin unter Zugrundelegung des BAT-O von einer Vergütungsgruppe KR VI ohne Aufstieg ausgegangen ist. Zur Überleitung vom BAT-O in den ab dem 01.01.2008 bei der Beklagten geltenden TV-UKN kam der TVÜ-UKN zur Anwendung. Dieser sah in seiner Anlage 5 b eine Überleitungstabelle für die Überleitung der Vergütungsgruppen des BAT-O in die Entgeltgruppen des TV-UKN vor. Nach dieser Überleitungstabelle erfolgte eine Zuordnung der Vergütungsgruppe VI ohne Aufstieg BAT-O in die Entgeltgruppe EG 9 b des TV-UKN. Der Klägerin war bereits mit ihrer Einstellung die Stufe 3 zuerkannt worden. Die Beklagte hat ihr die Stufe 4 zum 01.09.2012, die Stufe 5 zum 01.09.2017 gewährt. Mit ihrer Klage bzw. Klageerweiterung hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung eines Freizeitausgleichs von 917,78 Stunden sowie weiterer 328,16 Stunden begehrt sowie die Feststellung, dass sie ab dem 01.10.2019 Vergütung nach der EG KR 9 Stufe 6 des TV-L erhalten müsse und die Beklagte zur Zahlung von Differenzvergütung einschließlich Zinsen zu verurteilen sei. Zur Begründung hat die Klägerin unter anderem vorgetragen, die Beklagte habe im Zeitraum 10.04.2018 bis 21.05.2018 Arbeitszeit von 66,44 Stunden fehlerhaft gebucht. Im Dienstplan vorgesehene Zeiten seien nicht in vollem Umfang berücksichtigt worden. Ab dem 01.10.2019 stehe ihr Vergütung nach EG KR 9 Stufe 6 TV-L zu. Die Beklagte habe bereits bei ihrer Einstellung von ihr bei anderen Arbeitgebern absolvierte Beschäftigungszeiten berücksichtigen und sie daher bereits bei ihrer Einstellung der Stufe 5 zuordnen müssen. 16 TV-UKN bzw. TV-UMN verstoße gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 45 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 3 Grundgesetz (GG). Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin einen Freizeitausgleich von 917,78 Stunden zu gewähren. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitergehend einen Freizeitausgleich von 328,16 Stunden zu gewähren. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 9 Stufe 6 des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.10.2019, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der klägerische Vortrag zum begehrten Freizeitausgleich sei unschlüssig. Insbesondere seien nicht 66,44 Stunden im Zeitraum 10.04.2018 bis 21.05.2018 zu wenig gebucht. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die für diese beiden Monate erstellten Dienstpläne und die berücksichtigte Arbeitszeit ausweisenden Dienstübersichten dieselben Salden ausweisen. Die begehrte Stufe der Eingruppierung stehe der Klägerin erst ab dem 01.09.2022 zu. Mit Urteil vom 24. 02.2021 hat das Arbeitsgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, die Klägerin verfüge nicht über einen Anspruch auf Freizeitausgleich für 66,44 Stunden, weil der diesbezügliche klägerische Vortrag nicht nachvollziehbar sei. Es fehle an einer konkreten Darlegung, dass zu erbringende Dienste nicht auf dem Arbeitszeitkonto verbucht worden seien. Die Voraussetzungen für eine Zuordnung zur Stufe 6 seien nicht erfüllt. Es habe bei Einstellung der Klägerin keine Zuordnung zur Stufe 5 erfolgen müssen, weil die Beklagte bei anderen Arbeitgebern absolvierte Beschäftigungszeiten mit der Einstufung in die 3 hinreichend berücksichtigt habe. Soweit die Klägerin auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 05.12.2013, Aktenzeichen C- 514/12, und vom 23.04.2020, Aktenzeichen C- 710/18, verweise, sei es bei diesen um die Frage gegangen, ob Artikel 45 Abs. 1 AEUV einer nationalen Regelung entgegenstehe, die Vordienstzeiten bzw. Beschäftigungszeiten bei einem in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Arbeitgeber nur in einem geringeren Umfang berücksichtigt als bei demselben Arbeitgeber. Da die Klägerin ihre einschlägige Berufserfahrung ausschließlich in Deutschland erworben habe, fehle es an einem europäischen Bezug. Aus welchem Grunde § 16 TV-UKN und § 16 TV-UMN gegen Artikel 45 AEUV verstoßen sollten, sei nicht ersichtlich Die Klägerin sei derzeit zutreffend der Stufe 5 zugeordnet und erreiche die Stufe 6 erst zum 01.09.2022. Die Klägerin hat gegen das ihr am 07.04.2021 zugestellte Urteil mit am 04.05.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 07.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Klägerin aus, das Arbeitsgericht habe sich rechtsfehlerhaft nicht hinreichend mit den Tatsachengrundlagen zu ihrem Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von 66,44 Stunden auseinandergesetzt. Sie habe die im Dienstplan für den Zeitraum 10.04.2018 und 21.05.2018 eingestellten Arbeitszeiten in der Klageschrift dargestellt sowie die für die einzelnen betreffenden Tage von der Beklagten berücksichtigte Arbeitszeiten. Es bedürfe eines einfachen Abgleichs dieser Zeiten um die Zeitdifferenz von 66,44 Stunden zu ermitteln. Die Beklagte bleibe eine Erklärung für diese Fehlbuchungen schuldig. Auch habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die tariflichen Vorgaben gemäß § 16 TV-UMN und § 16 TV-UKN zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 GG rechtswidrig seien. Es habe bereits bei ihrer Einstellung eine Zuordnung zur Stufe 5 statt zur Stufe 3 erfolgen müssen. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Vorerfahrungen in Polen oder Frankreich statt in Schleswig-Holstein oder Berlin erworben worden seien. Eine solche Differenzierung verstoße gegen Artikel 3 GG. Zwar handele es sich vorliegend nicht um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, es sei jedoch evident ungerecht, wenn im EU-Ausland absolvierte Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden müssen, dies jedoch für im Inland absolvierte Beschäftigungszeiten nicht gelte. Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.02.2021 zum Aktenzeichen 3 Ca 323/20 - die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin einen Freizeitausgleich von 66,44 Stunden zu gewähren, - festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.10.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe KR 9, Stufe 6 des TV-L (Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder) zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.10.2019, ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 24.02.2021, Az. 3 Ca 323/20, zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung, verweist darauf, dass der klägerische Vortrag bezüglich des Zeitraumes angeblicher Fehlbuchungen widersprüchlich sei, weil er mal mit 10.04.2018 bis 21.05.2018, mal mit 20.04.2018 bis 20.05.2018 angegeben werde, bestreitet das Vorliegen von Fehlbuchungen und meint, selbst wenn es Fehlbuchungen gegeben haben sollte, hätten sich diese nicht dahin ausgewirkt, dass dem klägerischen Arbeitszeitkonto weniger Arbeitszeit gutgeschrieben worden sei als es die Planung vorgesehen habe. Auf die Entscheidung des EuGHs vom 23.04.2020, Az. C- 710/18, könne sich die Klägerin angesichts des hier vorliegenden rein innerdeutschen Sachverhalts nicht berufen. Die tariflichen Normen, nach denen sich die Einstufung richte, verstießen nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht gegen Artikel 3 GG, weil es sich nicht um „wesentlich Gleiches“ handele. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.