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Beschluss

2 TaBV 5/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0315.2TABV5.21.00
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Leitsätze
1. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien zwischen "Beschäftigten mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Präparation" und "Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten" nach einer bestimmten beruflichen Bildung unterscheiden wollen.(Rn.305) 2. Der Präparationsassistent arbeitet nicht allein im Sinne einer "Hilfestellung" oder "Handreichung" . Es findet sich kein Hinweis darauf, dass präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten ausschließlich einer anderen Person zuarbeiten, sondern ihnen wird eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten abverlangt.(Rn.307) 3. Zur Erfüllung des Merkmals der besonderen Fachkenntnisse wird über besondere handwerkliche Fähigkeiten hinausgehend eine eigenständige Gedankenarbeit abverlangt, aufgrund derer etwas Neuartiges entsteht, die eine Orientierung an Vorlagen ersetzt bzw. eine Veränderung eines Originals ermöglicht.(Rn.313)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az.: 1 BV 5/20 vom 18.05.2021 abgeändert und es wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. J. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 9 a der Entgeltordnung des TVöD (VKA) ersetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien zwischen "Beschäftigten mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Präparation" und "Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten" nach einer bestimmten beruflichen Bildung unterscheiden wollen.(Rn.305) 2. Der Präparationsassistent arbeitet nicht allein im Sinne einer "Hilfestellung" oder "Handreichung" . Es findet sich kein Hinweis darauf, dass präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten ausschließlich einer anderen Person zuarbeiten, sondern ihnen wird eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten abverlangt.(Rn.307) 3. Zur Erfüllung des Merkmals der besonderen Fachkenntnisse wird über besondere handwerkliche Fähigkeiten hinausgehend eine eigenständige Gedankenarbeit abverlangt, aufgrund derer etwas Neuartiges entsteht, die eine Orientierung an Vorlagen ersetzt bzw. eine Veränderung eines Originals ermöglicht.(Rn.313) 1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az.: 1 BV 5/20 vom 18.05.2021 abgeändert und es wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. J. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E 9 a der Entgeltordnung des TVöD (VKA) ersetzt. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2) (Betriebsrat) zu der von der Beteiligten zu 1) (Arbeitgeberin) beabsichtigten Eingruppierung des Arbeitnehmers J. Die Beteiligte zu 1) betreibt ein meereskundliches Museum. Zum 01.01.2019 erfolgte eine Übertragung des Geschäftsbetriebs der O. Stralsund GmbH auf die Beteiligte zu 1) und es gingen die Arbeitsverhältnisse von etwa 80 Beschäftigten im Wege des Betriebsübergangs auf die Beteiligte zu 1) über. Der Beteiligte zu 2) ist aufgrund gemeinsamer Wahl der Belegschaft gebildet worden. Wegen des Betriebsübergangs haben die Beteiligten mit Datum vom 25.09.2019 einen „Interessenausgleich über eine Betriebsänderung“ geschlossen. Die Beteiligte zu 1) ist aufgrund eines Haustarifvertrages an den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA) gebunden. Aus diesem Grunde waren die von einem Betrieb der Privatwirtschaft übernommenen Arbeitnehmer erstmalig nach der für den öffentlichen Dienst bestehenden Entgeltordnung einzugruppieren. Hierzu haben die Parteien im Interessenausgleich (§§ 3 ff.) Regelungen für das Eingruppierungsverfahren getroffen. Der Mitarbeiter J. verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Zierpflanzengärtner und ist seit dem 01.09.2015 bei der Beteiligten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er ist der Abteilung „Wissenschaft und Forschung“ zugeordnet, untersteht gemeinsam mit drei weiteren Präparatoren dem Teamleiter „Präparation“. Der Beschäftigte J. hat auf die Weisung, eine Riesenmoräne herzustellen, entschieden, hierzu einen selbst hergestellten Hartschaumrohling zu verwenden, hat nach eigenständiger Recherche von Bild- und Videomaterial den Kopfbereich geformt, sich entschieden, die Moräne nicht mit geschlossenem, sondern geöffnetem Maul darzustellen, dazu auf der Grundlage von Bild- und Filmmaterial den Oberkiefer ausgearbeitet, aufgrund der ihm vorliegenden Bild- und Filmaufnahmen die Haut modelliert. Der Beschäftigte J. musste entscheiden, wie eine stabile und sichere Befestigung des Kiefers am Körper erfolgt, der Hartschaumrohling eine dauerhafte Stabilität erlangt, wie eine naturgetreue Formgebung der Haut bei optimaler Farbgebung mit entsprechend dauerhafter Beständigkeit ermöglicht wird. Weil der Beteiligten zu 1) zur Erstellung einer Eisbärenplastik erforderliche Erfahrungen nicht zur Verfügung stehen, hat sie sich entschlossen, hierzu ein Museum in G. in Österreich mit einschlägigen Vorerfahrungen als Hilfe in Anspruch zu nehmen. Der Beschäftigte J. hat dort im Rahmen eines Workshops eine Eisbärenplastik gefertigt. Mittels Kopierer hat er aus einem Buch für Tieranatomie eine schematische Darstellung eines Eisbärenskelettes entnommen, Konturenscheiben aus Hartschaum angefertigt, verdrahtet und das Modell mit Spezialmodelliermasse modelliert, um einzelne Muskeln abzubilden. Mit Hilfe der Kleinplastik stellte der Beschäftigte J. sodann die Großplastik her. Im Jahr 2016 hat der Beschäftigte J. die Aufgabe der Restauration eines alten Echthautpräparates erhalten. Es handelte sich um die Haut eines Plattfisches, bei dem die Flossensäume unvollständig bzw. gebrochen waren oder gänzlich fehlten. Auch der Schwanz war gebrochen. Um eine hundertprozentige Passgenauigkeit zu gewährleisten, entwickelte der Beschäftigte J. die Idee, den neuen Flossensaum direkt nahtlos dem alten anzugießen. Nach einigen durch den Beschäftigten J. eigenständig ausgeübten Proben und Prüfung diverser Produktbeschreibungen entschied sich der Stelleninhaber für die Verwendung des Kunststoffs Crystal clear. Um die neuen Säume zu gießen, musste eine isolierende Einbettmasse gewählt werden, die den flüssigen Kunststoff am Davonlaufen hindert und das Verkleben von Fischpräparat und Arbeitsfläche verhindert. Nach einigen Tests stellte sich für den Stelleninhaber heraus, dass für die vom ihm erdachten Zwecke das Spezialplastelin von Bronzegießern und Formbauern geeignet ist. Der Beschäftigte J. hatte ein Haimodell zu überarbeiten. Dazu verwendete er als Spachtelmassenersatz eine selbst angefertigte Mischung aus Styroporkleber und Gips, um die Oberfläche zu glätten. Bei der von ihm im Jahr 2017 herzustellenden Chimäre entschied sich der Beschäftigte J., ein Auge anhand von toten Originalen, Fachliteratur und Fotos selbst herzustellen. Eine aus Acrylharz geschliffene und polierte Linse diente als Ausgangsbasis für den Augenkörper. Es wurde eine Silikonform von der Linse hergestellt, die mit transparentem Epoxidharz ausgegossen wurde und nun einen Augenkörper bildete. Auf der Rückseite der ersten Linse wurden mehrere Schichten hauchdünner Pigmenttusche und Acrylfarbe aufgetragen. Da das damit erzielte Ergebnis nicht zufriedenstellend war, wurde die zweite Halbschale mit UV-aktiver weißer Acrylfarbe und titangelb bemalt, um den reflektierenden Netzhauteffekt zu imitieren. Eine trübe Folie wurde nun auf die Rückseite der ersten Halbschale geklebt, um das zurückscheinende Licht zu brechen und eine Tiefenwirkung zu erzielen. Zum Schluss wurden mit einem aus zwei Komponenten bestehenden Epoxidharzsystem die Halbschalen verbunden. Die Augen konnten nun eingebaut werden. Gemäß der für seinen Tätigkeitsbereich gefertigten Arbeitsplatzbeschreibung sind dem Beschäftigten J. folgende Aufgaben übertragen: Nr. Arbeitsvorgang %- Anteil 1. Biologische Fachpräparation 100 1.1 Präparation schwieriger Objekte 1.2 Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen mit sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse bei selbstständiger Wahl der Technik und Materialien 1.3 originalgetreues Kolorieren von zoologischen und botanischen Objekten sowie Nachbildungen 1.4 Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl der Technik 1.5 Herstellen originalgetreuer Nachbildungen sehr kompliziert gestalteter Tiere und Pflanzen 1.6 Reinigen, Konservieren und Restaurieren beschädigter Objekte aus Fischhaut und Kunststoff 1.7 Herstellen schwieriger anatomischer Präparate 1.8 Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette 1.9 Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben und Auftrag 1.10 Sicherung und Bergung von Totfunden, Durchführung von Sektionen 1.11 Erprobung neuartiger Präparations- und Konservierungsarbeiten zur Herstellung von zoologischen und botanischen Präparaten 1.12 biologische Objekterfassung 1.13 Führen von Zustands- und Arbeitsprotokollen 1.14 Sammlungsschutz und Sammlungspflege 1.15 Beteiligung bei Sammelreisen und Sammeln von biologischem Material 1.16 Mitarbeit bei der Gestaltung und dem Aufbau von Ausstellungen 1.17 Mitarbeit bei der Öffentlichkeitsarbeit Gesamt: 100 Gemäß der Arbeitsplatzbeschreibung erfordert das Aufgabengebiet eine durch den Besuch einer höheren Berufsfachschule für präparationstechnische Assistenten erworbene Berufsausbildung oder vergleichbare Berufserfahrung. Um die Aufgaben durchführen zu können, bedarf es fundierter anatomischer und botanischer Fachkenntnisse, eines ausgeprägten Formgefühls, vielfältiger handwerklicher Kenntnisse sowie Kenntnisse der Chemie- und Kunststofftechnik. Auch bedarf es eines ausgeprägten Wissens, um die Artenvielfalt und die ökologischen Zusammenhänge der im Museum präsentierten maritimen Lebensräume, um die Tier- (Fische, Vögel, Landtiere) und Pflanzenpräparate fertigen zu können. Entsprechend den im Interessenausgleich getroffenen Regelungen ist für den Beschäftigten J., wie auch für andere, „nicht geeinter“ Beschäftigte im Rahmen der vorzunehmenden Eingruppierung eine Stellenbewertung durch den Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien erfolgt. Dieser ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit des Beschäftigten J. einen einzigen Arbeitsvorgang bilde, der mit der Entgeltgruppe E9 a des TVöD (VKA) zu bewerten sei. Die Beteiligte zu 1) hat dementsprechend bei dem Beteiligten zu 2) die Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten J. in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) beantragt. Der Beteiligte zu 2) hat diese Zustimmung mit Schreiben vom 22.10.2019 verweigert mit der Begründung, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a komme bereits deshalb nicht in Frage, da der betroffene Beschäftigte nicht lediglich assistierend tätig sei, es sich vielmehr um einen Beschäftigten mit Tätigkeiten in der Präparation handele. Daneben ergebe sich aus der Stellenbeschreibung, dass der Beschäftigte besondere Fachkenntnisse im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 benötige. Für den Tätigkeitsschritt 1.2 benötige er die Fachkenntnisse, die in der Protokollerklärung Nr. 6 b) (1) a. 2. Spiegelstrich genannt seien, für den Tätigkeitsschritt 1.11 die in der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) b.1. Spiegelstrich genannten Fachkenntnisse. Es ergebe sich damit eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 3 TVöD (VKA). Mit ihrem Antrag auf Ersetzung der verweigerten Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten J. in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) hat die Beteiligte zu 1) vorgetragen, die Eingruppierung in die E9 a nach Teil B, Abschnitt XV der Entgeltordnung zum TVöD (VKA) sei zutreffend. Der Beschäftigte J. sei als Beschäftigter mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, der besonders schwierige Tätigkeiten ausübt, anzusehen. Der Beschäftigte J. sei assistierend tätig. Die in dem Bereich Wissenschaft tätigen Wissenschaftler erteilten im Rahmen ihrer Tätigkeit Vorgaben für die notwendigen Arbeiten in der Präparation. Durch die Überordnung der Teamleiter ergebe sich eine klare inhaltliche Vorgabe zur Gestaltung der Tätigkeit. Der Begriff der Assistenz dürfe nicht im Sinne von reinem arbeiten durch Zureichen etc. verstanden werden, sondern vielmehr im Sinne der Ausführung der inhaltlichen Vorgaben von den Vorgesetzten des Wissenschaftsbereiches. Die von dem Beschäftigten J. erbrachte besonders schwierige Präparationstätigkeit sei bereits entsprechend der Protokollerklärung Nr. 4 zu Teil B, Abschnitt XV der Entgeltordnung TVöD (VKA) in die Stellenbewertung eingeflossen. Weitere Heraushebungsmerkmale, insbesondere das Erfordernis der besonderen Fachkenntnisse lägen nicht vor. Der Beschäftigte J. entwickle oder erprobe keinesfalls aufgrund der von ihm für einzelne Objekte getätigten Wahl besonderer Materialkombinationen oder Bearbeitungen neuartige Nachbildungsverfahren im Sinne der tariflichen Vorschriften. Einen derartigen Anspruch könnten nur Methoden erfüllen, die im Sinne eines wissenschaftlichen Vorgehens durchgeführt und dokumentiert und im Ergebnis als neue Methoden in der Präparationstechnik anerkannt würden. Die Beteiligte zu 1) hat vorgetragen, bei der Erstellung der Riesenmoräne handele es sich entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) nicht um eine Dermoplastik, da das Modell nicht mit einer konservierten Organhaut überzogen sei. Sofern hierin das Herstellen eines schwierigen Modells nach eigenem Entwurf aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen liege, sei diese Tätigkeit in der Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) b enthalten. Gleiches gelte für die mit dem Eisbären erstellte Herstellung schwieriger Dermoplastiken, die in der Protokollnotiz Nr. 4 b) (2) c.1. Anstrich genannt seien. Da der Beschäftigte J. die Eisbärenplastik zudem unter Anleitung von Experten vor Ort erstellt habe, handele es sich nicht um eine selbständige Leistung. Bei der Restaurierung der Schollendermoplastik habe der Stelleninhaber hervorragende Arbeit geleistet, jedoch sei diese unter dem Aspekt der „besonders schwierigen Tätigkeiten“ gemäß Protokollerklärung Nr. 4 b) (2) a. ausdrücklich aufgeführt. Der Umstand, dass zum Ersatz der beschädigten Teile Abgüsse mit einem besonderen Material getätigt worden seien, führe nicht zur Erprobung einer neuen Präparationstechnik. Einschlägige Präparationstechnik sei hier die Fertigung von Abgüssen. Dies könne auf unterschiedlichen Wegen geschehen. Allein die Nutzung der hier gewählten Methode führe nicht zu der geforderten Neuartigkeit. Im Übrigen sei auch das Erproben neuartiger und schwieriger Präparationsverfahren Bestandteil der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit im Sinne der Protokollnotiz Nr. 4. Gleiches gelte für die Rekonstruktion des Haimodells und die Fertigung von Augenmodellen. Soweit der Beteiligte zu 2) moniere, dass die Restauration und Rekonstruktion von Leder- und Fellpräparaten nicht in der Arbeitsplatzbeschreibung enthalten sei, sei dies unzutreffend, denn diese Tätigkeit falle unter die unter Punkt 1.14 beschriebenen Sammlungsschutz und Sammlungspflege. Im Übrigen sei nicht erkennbar, inwieweit eine entsprechende Ergänzung der Stellenbeschreibung zu einer veränderten Eingruppierung führen würde. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, die Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung des Arbeitnehmers J. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E9 a der Entgeltordnung des TVöD (VKA) wird ersetzt. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat die Auffassung vertreten, der Mitarbeiter J. sei nicht in die Entgeltgruppe 9 a des TVöD (VKA) einzugruppieren, sondern in die Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA). Das beantragte Zustimmungsersetzungsverfahren scheitere schon daran, dass er, der Beteiligte zu 2), nicht vollständig und richtig informiert worden sei. Dem Mitarbeiter J. würden im Zuge des Betriebsübergangs mit dem Ziel der Erlangung einer niedrigeren Entgeltgruppe geringerwertige Tätigkeiten zugewiesen, als es bisher der Fall gewesen sei. Er, der Beteiligte zu 2) sei nicht hinreichend informiert, weil sich Angaben zu den Tätigkeiten, die der Stelleninhaber bisher zugewiesen bekommen habe, in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht wiederfänden. So seien die Tätigkeiten nicht genannt, bei welchen er neuartige Nachbildungsverfahren zu entwickeln und zu erproben gehabt habe, und es seien keinerlei Angaben dazu vorhanden, dass dem Stelleninhaber die Abformung empfindlicher organischer Objekte mit komplizierter Form zugewiesen worden sei. Erst recht fehlten Angaben dazu, dass er als Präparator für die Restaurierung oder Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltener Leder- und Fellpräparate zuständig sei. Der Mitarbeiter J. führe nicht lediglich „assistierende Tätigkeiten“ in der Präparation durch. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien ausdrücklich zwischen „assistierenden Tätigkeiten“ und „Präparationstätigkeiten“ hätten unterscheiden wollen. Da die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Assistenz“ nicht weiter definiert hätten, sei der allgemeine Sprachgebrauch heranzuziehen. Im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs bedeute „assistieren“ helfend zur Hand gehen, Handlangerdienste ausführen, Hilfe leisten, „jemandem nach dessen Anweisungen zur Hand gehen“. Mit „assistierende Tätigkeiten in der Präparation“ sei nicht die selbständige Herstellung von Ausstellungsstücken für die Sammlung sowie die Dauer- und Wechselausstellungen der Beteiligten zu 1) gemeint. Der Beschäftigte J. arbeite nicht assistierend. Bei der Erstellung, Bearbeitung, Rekonstruktion usw. erfolge keine Zusammenarbeit zwischen dem Teamleiter und dem Stelleninhaber. Liege aber Präparationstätigkeit vor, ohne dass es sich um lediglich assistierende Tätigkeiten handele, komme eine Eingruppierung erst ab der Entgeltgruppe 9 b, Fallgruppe 3 TVöD VKA in Betracht. Da der Stelleninhaber seine Tätigkeit in einem einheitlichen Arbeitsvorgang erbringe und daher mindestens die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10, Fallgruppe 3 TVöD VKA erfülle, scheide eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA aus. Jedenfalls erfülle der Beschäftigte J. mit der Erbringung seiner Tätigkeit das tarifliche Heraushebungsmerkmal „besondere Fachkenntnisse“. Mit der Erstellung der Dermoplastik „Riesenmoräne“ habe er das Merkmal „Entwicklung und Erprobung neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung“ erfüllt. Er habe verschiedene Materialien zur Anwendung gebracht, die zuvor für die Herstellung eines solchen Modells noch nicht herangeführt worden seien. Bei der Farbgebung habe er durch das Verwenden verschiedener Lackarten und Lackschichten im Zusammenhang mit dem Airbrush-Verfahren Farbgebungsmethoden erprobt und sodann eingesetzt. Zudem habe er ein außerordentlich kompliziertes naturwissenschaftliches Modell geschaffen, wobei ihm lediglich Foto- und Videoaufnahmen zur Verfügung gestanden hätten. Es handele sich um eine besonders schwierige Dermoplastik im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) c.2.Spiegelstrich. Dabei habe er durch die Verwendung der verschiedenen Lacke eine Imprägnierung der Gesamtgroßplastik vorgenommen, die Körperform selbst modelliert, ohne dass eine Körperform als Vorlage zur Verfügung gestanden habe. Die Herstellung der Großdermoplastik „Eisbär“ stelle die Herstellung einer besonders schwierigen Dermoplastik gemäß der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) c.2. Spiegelstrich dar. Der Stelleninhaber habe neuartige, letztlich in dieser Zusammensetzung einzigartige Nachbildungsverfahren zur Anwendung gebracht und damit die Bereitstellung dieser einzigartigen Dermoplastik überhaupt erst ermöglicht. Der Stelleninhaber habe zuvor ein kompliziertes naturwissenschaftliches Modell erarbeitet, und zwar nach Vorlage eines Originals, wobei diese Vorlage sich auf Foto- und Videoaufnahmen sowie die selbst gefertigten Skelettzeichnungen beschränke, was die Erstellung des Modells zur Herstellung de Plastik noch komplizierter gemacht habe. Mit der Restaurierung einer Schollendermoplastik habe er neuartige Präparations- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung entwickelt und erprobt und damit das Merkmal der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) b. erster Spiegelstrich erfüllt. Zugleich habe der Stelleninhaber hier die Reinigung, Konservierung und Ergänzung eines stark zerstörten Präparates vorgenommen, das zwar nicht aus Lederhäuten, aber eben aus Fischhaut bestehe und damit der Aufzählung in der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) a.3. Spiegelstrich zumindest vergleichbar, wenn nicht sogar aufwendiger und komplizierter sei. Bei der Anfertigung künstlicher Augen handele es sich um ein vom Stelleninhaber entwickeltes und erprobtes Nachbildungsverfahren, welches die Beispielfälle aus der Protokollerklärung Nr. 6 b) (1) a. erster Spiegelstrich erfülle und mache deutlich, dass der Stelleninhaber immer wieder mit der Entwicklung und Erprobung neuer bzw. neuartiger Nachbildungsverfahren betraut sei. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung angeführt, der Mitarbeiter J. sei nicht der Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) zuzuordnen, sondern der Entgeltgruppe 10 TVöD (VKA). Der Mitarbeiter J. sei Beschäftigter mit Präparationstätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9 a des genannten Tarifvertrages. Auch wenn er von seinen Vorgesetzten oder dem Gestaltungsbeirat Vorgaben für die von ihm anzufertigenden Präparate erhalte, gehe seine Tätigkeit doch weit über das hinaus, was im allgemeinen Sprachgebrauch unter „assistieren“ zu verstehen sei. Der Mitarbeiter handele weitgehend selbständig und keinesfalls lediglich „assistierend“. Darüber hinaus hebe sich die Tätigkeit des Mitarbeiters J. dadurch aus der Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) heraus, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordere, um den einzigen Arbeitsvorgang zu erledigen. Bei Betrachtung der durch den Arbeitnehmer J. auszuführenden und insoweit zwischen den Beteiligten unstreitigen Arbeiten seien Arbeiten zu erbringen, die besondere Fachkenntnisse erfordern, da sie den in der Protokollerklärung Nr. 6 beispielhaft aufgeführten Tätigkeiten gleichwertig seien und ihnen insoweit maßgeblich entsprächen. Der Arbeitnehmer J. wäre nicht in der Lage, die von ihm zu erbringenden Präparationstätigkeiten durchzuführen, ohne über die besonderen Fachkenntnisse zu verfügen, die er sich in einer jahrzehntelangen Tätigkeit in der Praxis angeeignet habe. Gegen diese der Beteiligten zu 1) am 19.05.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.06.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 1), welche nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 19.08.2021 mit am 18.08.2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet wurde. Die Beteiligte zu 1) führt an, das Arbeitsgericht verkenne die sich aus den Eingruppierungsvorschriften ergebende Systematik. Richtig sei zwar, dass der Begriff der „assistierenden Tätigkeit“ weder in den tariflichen Regelungen, noch in den Protokollerklärungen definiert sei, die auf die Entgeltgruppe 9 a folgende Entgeltgruppe 9 b enthalte jedoch einen Hinweis zur Abgrenzung der Entgeltgruppen. Die in der Entgeltgruppe 9 b abgebildeten Beschäftigten seien hinsichtlich ihres Maßes der Verantwortung und der Fachkenntnisse mit einem entsprechend eingesetzten Hochschulabsolventen vergleichbar bzw. müssten dies sein. Daraus könne geschlussfolgert werden, dass diese Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne einer regulären Berufsausbildung voraussetze. Der Mitarbeiter J. verfüge jedoch nicht über eine stellenadäquate berufliche Qualifikation. Sie habe mit der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) die besonderen beruflichen Erfahrungen und Fertigkeiten des Beschäftigten J. berücksichtigt, die denen eines Mitarbeiters mit abgeschlossener Berufsausbildung im entsprechenden Segment entsprächen. Dennoch sei der Mitarbeiter J. ausschließlich „assistierend“ tätig. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht das Vorliegen der erforderlichen „besonderen Fachkenntnisse“ verkannt. Bereits für die Erbringung der für die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) genannten „schwierigen Tätigkeiten“ seien entsprechend der Protokollerklärung Nr. 4 Fachkenntnisse erforderlich. Soweit diese bereits durch die in der Protokollerklärung Nr. 4 niedergelegten „schwierigen Tätigkeiten“ Berücksichtigung gefunden hätten, könnten sie nicht nochmals für eine Begründung der Erfüllung der Voraussetzungen der Protokollerklärung Nr. 6 herangezogen werden. Die Beteiligte zu 1) beantragt: Der Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Aktenzeichen 1 BV 5/20 vom 18.05.2021 wird abgeändert und die Zustimmung zur Eingruppierung des Arbeitnehmers M. J. ab dem 01.01.2019 in die Entgeltgruppe E9 a der Entgeltordnung des TVöD (VKA) ersetzt. Der Beteiligte zu 2) beantragt: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stralsund zum Az.: 1 BV 5/20 wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 2) verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die Beteiligte zu 1) verkenne, dass die Eingruppierungsvorschriften zwischen den „Beschäftigten mit assistierenden Tätigkeiten der Präparation“ und den „Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten“ unterschieden. Die Heraushebung für die assistierenden Tätigkeiten in der Präparation zwischen der Entgeltgruppe E9 a und der Entgeltgruppe E9 b erfolge dabei dadurch, dass die Heraushebung nicht etwa auf die fachlichen Anforderungen abstelle, sondern eine Eingruppierung bei lediglich assistierenden Tätigkeiten in der Präparation nur dann in die Entgeltgruppe E9 b führe, wenn diesem assistierenden Beschäftigten weitere Beschäftigte unterstellt seien. In Abweichung hiervon erfolge eine Grundeingruppierung von Beschäftigten in der Präparation, also jenen Beschäftigten, die eben nicht lediglich assistierend tätig seien, gemäß der Fallgruppe 3 zur Entgeltgruppe E9 b ohne, dass es hier einer Unterstellung weiterer Beschäftigter bedürfe. Dies mache bereits deutlich, dass die Tarifvertragsparteien gerade zwischen assistierenden Tätigkeiten und Präparationstätigkeiten unterscheiden würden. Für die Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten bilde die Entgeltgruppe E9 b, Fallgruppe 3 die Grundeingruppierung. Die Heraushebung erfolge, wenn besondere Fachkenntnisse in einem bestimmten Umfang abverlangt würden. Erforderlich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe E10 nach der Fallgruppe 3 TVöD (VKA) sei einerseits, dass es sich nicht lediglich um assistierende Tätigkeiten in der Präparation, sondern um Präparationstätigkeiten handele und andererseits für die Ausübung dieser Präparationstätigkeiten besondere Fachkenntnisse erforderlich sein müssten. Eine bestimmte berufliche Qualifikation werde für diese Eingruppierung entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) nicht verlangt. Das Heraushebungsmerkmal der „besonderen Fachkenntnisse“ sei erfüllt, denn die Tarifvertragsparteien hätten schlichtweg definiert, dass für die zugewiesenen Präparationstätigkeiten besondere Fachkenntnisse erforderlich seien. Wie diese hingegen durch den Stelleninhaber erworben seien oder ob der Stelleninhaber tatsächlich über diese verfüge, sei für die Eingruppierung gänzlich irrelevant. Die erforderlichen besonderen Fachkenntnisse ergäben sich allein aus den zugewiesenen Tätigkeiten. Besondere Fachkenntnisse seien solche Fachkenntnisse, die dazu befähigten, die Arbeitsergebnisse aus der Protokollerklärung Nr. 6 sach- und fachgerecht zu erstellen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften sowie die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1), die Zustimmung zur Eingruppierung des Beschäftigten J. in die Entgeltgruppe 9 a TVöD (VKA) zu ersetzen, zu Unrecht zurückgewiesen. 1. Gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Im Betrieb der Beteiligten zu 1 sind regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Dem Beteiligten zu 2 kommt deshalb nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen zu. Das Mitbestimmungsrecht bei Ein- und Umgruppierungen ist ein Mitbeurteilungs- und kein Mitgestaltungsrecht. Das folgt daraus, dass Ein- oder Umgruppierung in eine betriebliche Entgeltordnung keine konstitutiven Maßnahmen sind, sondern Akte der Rechtsanwendung. Die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG soll dazu beitragen, dass diese Rechtsanwendung möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Sie dient der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen und damit der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit sowie Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis (BAG, Beschluss vom 23.02.2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 26, juris). Eingruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG ist die - erstmalige oder erneute - Einreihung eines Arbeitnehmers in eine betriebliche Vergütungsordnung. Eine Umgruppierung ist jede Änderung dieser Einreihung (BAG, Beschluss vom 23.02.2021 - 1 ABR 4/20 - Rn. 25ff., juris). Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn die vorgesehene Ein- oder Umgruppierung tarifwidrig ist (§ 99 Abs. 2 Ziff. 1 BetrVG) oder er nicht hinreichend informiert ist. 2. Die maßgeblichen Bestimmungen des TVöD lauten: „… § 12 Eingruppierung (1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. (2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. … 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. … Protokollerklärung zu Abs. 2: 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). 2Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das i einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe. … Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA) … Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) 1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale 1Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe. … 5Wird ein Arbeitsvorgang von einem speziellen Tätigkeitsmerkmal erfasst, findet dieses auch dann Anwendung, wenn die/der Beschäftigte außerhalb des Geltungsbereichs des Besonderen Teils bzw. der Besonderen Teile des TVöD beschäftigt ist, zu dem bzw. denen dieses Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist. … XV Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik Vorbemerkungen 1. Dieser Abschnitt gilt für Beschäftigte im Bereich der Konservierung, Restaurierung, Präparation und Grabungstechnik an kunstgeschichtlichen, kulturgeschichtlichen und naturkundlichen Museen und Sammlungen und Forschungseinrichtungen, an Archiven, Bibliotheken und in der Denkmalpflege. 2. (1) 1Konservierungs-, Restaurierungs- und Präparationstätigkeiten im Sinne dieses Abschnitts sind sämtliche Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte bzw. audiovisuelle Aufzeichnungen von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, langfristig zu erhalten sowie wiederherzustellen, und sie damit u.a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung sowie die Forschung und Wissensvermittlung aufzubereiten, zu sichern und/o- der dauerhaft zu bewahren. 2Dazu gehören auch die technologischen und naturwissenschaftlichen Untersuchungen der Objekte und deren Dokumentation. (2) 1Eine Restaurierung kann auch die Nachbildung bzw. Rekonstruktion als Ergänzung fehlender Teile des Originals einschließen. 2Fallweise ist es auch notwendig, die im Rahmen der restauratorischen Untersuchung am Objekt festgestellten Materialzusammensetzungen oder auch Schadens- bilder an Modellen künstlich zu erzeugen, um z. B. neue, adäquate Restaurierungsmethoden zu entwickeln bzw. kunsttechnologische Befunde anhand von Rekonstruktionen zu überprüfen. (3) Präparationstätigkeiten sind auch die Nachbildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziel haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen sowie die Beschaffung, Sammlung und Erfassung von naturwissenschaftlichem Sammlungsgut. (4) 1Bei den Tätigkeiten der Grabungstechnik …. (5) Zur Konservierung, Restaurierung und Präparation gehören auch Tätigkeiten wie z. B.: a) Sammlungsbetreuung und Schadensprävention etwa durch konservatorisch richtige Lagerung der Sammlungsobjekte, Erstellen von Vorgaben zur Klimatisierung und Ausstattung der Ausstellungs- und Depoträume, Beratung zu Ausstellungs- und Depotflächen bei Neu- und Umbau; b) technologisch-materielle Untersuchung und Erforschung der Objekte; c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit Leihverkehr und Ausstellung, z. B. Beurteilung der Leihfähigkeit aus restauratorischer bzw. präparatorischer Sicht, Definieren der Transport- und Ausstellungsbedingungen Erstellen von Zustandsprotokollen, Überwachen sowohl des Ein- und Auspackens sowie des Transports und der Montierung der Sammlungsobjekte vor Ort; d) beratende oder gutachterliche Tätigkeiten. Entgeltgruppe 4 Beschäftigte mit einfachen Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 5 Beschäftigte mit nicht mehr einfachen Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 2) Entgeltgruppe 6 1. Beschäftigte mit schwierigen Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder mit Tätigkeiten in der konservatorischen Pflege und Wartung, denen mindestens zwei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 4 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 7 Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, die mindestens zu einem Fünftel besonders schwierige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Entgeltgruppe 8 1. Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, die mindestens zu einem Drittel besonders schwierige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) 2. Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, denen mindestens zwei Beschäftigte, davon mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. Entgeltgruppe 9a Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, die besonders schwierige Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 4) Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 5) 2. Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung, denen fünf Beschäftigte, davon mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 1, durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. 3. Beschäftigte mit Präparationstätigkeiten oder mit Tätigkeiten der Grabungstechnik, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Entgeltgruppe 10 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) 2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, denen mindestens drei Beschäftigte durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind, davon mindestens eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter mindestens der Entgeltgruppe 9a. 3. Beschäftigte mit Präparationstätigkeiten oder mit Tätigkeiten der Grabungstechnik, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9a heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 6) Entgeltgruppe 11 1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) 2. Beschäftigte mit Präparationstätigkeiten oder mit Tätigkeiten der Grabungstechnik, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 heraushebt, dass sie besondere Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 7) … Protokollerklärungen: 1. Einfache Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung liegen z.B. vorbei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: … b) Präparationstätigkeiten: (1) im Bereich „Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau“ Fach- (arbeits-)gebiet „Abgüsse, Nachbildungen etc.“: Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen einfacher Form und Herstellen der Abgüsse, (2) im Bereich „naturkundliche Objekte“ a. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - allgemeine und Nasspräparation“: - einfaches methodisches Sammeln für zoologische Zwecke, - mechanisches Reinigen von Häuten und Präparaten (z.B. Dermoplastiken, Stopfpräparate, Molluskenschalen und sonstige einfache Hartteile von Wirbeltieren und Wirbellosen), - Überprüfen und Nachfüllen der Konservierungsflüssigkeiten in Nasssammlungen; - Herstellen einfacher Nasspräparate von Tieren, b. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Balgpräparation": - einfache Konservierungstätigkeiten (Abbalgen, Reinigen der Gefieder und Felle, Vergiften der Haut gegen Schädlingsbefall), c. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie – Skelette“: - Präparieren einfach zu bearbeitender Rohskelette von Wirbeltieren (Entfleischen, Wässern, Trocknen und Vorkonservieren der Knochen), - einfache Trockenpräparation von Wirbellosen, d. Fach-(arbeits-)gebiet „Botanik“: - einfaches methodisches Sammeln für botanische Zwecke, - Herbarpräparation; … 2. Nicht mehr einfache Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung liegen z. B. vorbei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: … (5) Ausführen von Tätigkeiten, die gute manuelle Fertigkeiten erfordern, z.B.: a. einfache zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegen-ständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse, b. Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach Vorlagen, c. Herstellen von Negativformen von unempfindlichen und ungefass- ten Objekten komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse unter Vorgabe; b) Präparationstätigkeiten, die handwerkliche Fertigkeiten und die Beherrschung besondere Arbeitstechniken voraussetzen, wie z. B.: (1) im Bereich „Abformungen, Modellbau“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Abgüsse, Nachbildungen etc.“: - Herstellen von Negativformen von wenig empfindlichen Originalen komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse, - Herstellen von nicht sehr schwierigen Modellen und technischen Zeichnungen von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem und/oder didaktischem Interesse, (2) im Bereich „naturkundliche Objekte“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - allgemeine und Nasspräparation“: - methodisches Sammeln von Tieren einschließlich Etikettieren, Messen, Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation, - Reinigen und Konservieren von Häuten mit Chemikalien, - Schädlingsbekämpfung an Sammlungsobjekten, - Herstellen schwieriger Nasspräparate von Tieren einschließlich Vorkonservieren (z.B. Injizieren von Konservierungsflüssigkeiten, Überführen, Konzentrationswechsel), - Herstellen einfacher anatomischer Präparate (z.B. Übersichtspräparate von Muskeln oder Organen), b. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - allgemeine und Nasspräparation“: - Herstellen von Bälgen von Vögeln und Säugetieren, - Herstellen einfacher Kleindermoplastiken (unter Verwendung künstlicher konfektionierter Tierkörper), c. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Skelette“: - Präparieren von Zerfallskeletten (Mazeration und Entfetten), d. Fach-(arbeits-)gebiet „Botanik“: - methodisches Sammeln von Pflanzen einschließlich Etikettieren; Führen des Feldtagebuches und Feldpräparation, - schwierige Arbeiten für Herbarien (z.B. Trocknen von dickfleischigen Pflanzen, von Flechten, Orchideen und Pflanzen mit ähnlicher Struktur unter Benutzung komplizierter Apparate oder mit chemischen Methoden), - Herstellen einfacher Präparate von Blüten, - Herstellen einfacher pflanzenanatomischer Präparate, - Herstellen schwieriger Nasspräparate von Pflanzen (ggf. einschließlich Vorkonservieren, z.B. zur Erhaltung des Chlorophylls), e. Fach-(arbeits-)gebiet „Geologie und Paläontologie“: - Zusammensetzen und Kleben stark zerbrochener Fossilien, - Reinigen und Festigen von brüchigem Fossil-Material, … g. Fach-(arbeits-)gebiet „Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien“: - Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) einfach gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien, h. Oberflächenreinigung an nicht unempfindlichen Präparaten - z.B. Häute, Bälge, empfindliche Steine, Fossilien oder Chitin- panzer, (3) Sortieren, Verpacken und Verlagern von empfindlichen Sammlungsgegenständen, (4) Anfertigen von individuell am jeweiligen Objekt anzupassenden Spezialverpackungen; 3. Schwierige Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder in der konservatorischen Pflege und Wartung liegen z.B. vorbei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: … b) Präparationstätigkeiten im Bereich „Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau“: (1) Ausführen systematisierter Arbeitsvorgänge an unempfindlichen Objekten nach Vorgabe durch die Präparatorin oder den Präparator, z. B.: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Abgüsse, Nachbildungen etc.“: - Herstellen von Negativformen von empfindlichen Originalen und Herstellen der Abgüsse, - originalgetreues Nachformen von Originalen komplizierter Form, - originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen, b. Fach-(arbeits-)gebiet „zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau“: - Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben, - schwierige zeichnerische Rekonstruktion von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse, c. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Dermoplastik und Dioramen“: - Herstellen schwieriger Dermoplastiken, z.B. Herstellung kleiner Dermoplastiken mit selbstgefertigten Körpern und Großdermoplastiken mit überarbeiteten konfektionierten Körpern, - Herstellen von montierten Habituspräparaten von Wirbeltieren, d. Fach-(arbeits-)gebiet „organische Materialien (Leder, Federn etc.)“: - Reinigen, Konservieren und Restaurieren schlecht erhaltener Präparate mit Leder-, Fell- und Federoberfläche, e. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Skelette“: - Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette, - Herrichten und Aufstellen von Wirbeltierskeletten für Schauzwecke (Bleichen der präparierten Skelette, Aufstellen und Montieren der Stützgerüste und Montieren der Skelette), - Präparieren von Bänderskeletten (Abfleischen und Mazerieren der Knochen unter Erhaltung der Sehnenbänder zwischen den Gelenken; Bleichen, Stützen und Montieren der Skelette), f. Fach-(arbeits-)gebiet „Botanik“: - Herstellen schwieriger Präparate von Blüten (z.B. sehr kleine oder stark umgebildete Blüten wie die der Gräser und Sauergräser), - Herstellen schwieriger pflanzenanatomischer Präparate (z.B. embryologische Schnitte oder Chromosomenpräparate), g. Fach-(arbeits-)gebiet „Geologie und Paläontologie“: … i. Fach-(arbeits-)gebiet „Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien“: - Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen oder Fossilien, - Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen von Tieren und Pflanzen, j. schwieriges Verpacken und Verlagern von besonders schwer handhabbaren oder sehr empfindlichen Objekten, z.B.: - … k. schwierige Unterstützungsleistungen beim Aufbau von Ausstellungen, z.B.: - Aufbau von Großobjekten unter Bedienung von Geräten wie z.B. Kran oder Steiger, - Hängung oder Montage von mehrteiligen, komplizierten und empfindlichen Sammlungsgegenständen; 4. Besonders schwierige Tätigkeiten bei assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik sowie in der konservatorischen Pflege und Wartung liegen z.B. vor bei: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: … (3) Ausführen von Tätigkeiten, die sehr gute manuelle Fertigkeiten und besondere Kenntnisse erfordern, z.B.: a. originalgetreues Nachformen von Originalen sehr komplizierter Form nach Vorgabe, b. originalgetreues Kolorieren von Nachbildungen mit komplizierter Farbgebung, c. Herstellen sehr schwieriger Modelle und technischer Zeichnungen von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem oder didaktischem Interesse, d. assistierende Tätigkeiten bei der technischen Untersuchung nach Vorgabe, z. B. Einbetten und Anfertigen von Präparaten; b) Präparationstätigkeiten (1) im Bereich „Abformungen, Rekonstruktionen, Modellbau und Nachbildungen von Tieren, Pflanzen und Fossilien“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Abgüsse, Nachbildungen etc.“: - Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse, - originalgetreues Kolorieren von Abformungen und Nachbildungen mit sehr komplizierter Farbgebung, - Herstellen originalgetreuer Nachbildungen (einschließlich Negativform und Abguss) sehr kompliziert gestalteter Tiere, Pflanzen und Fossilien, - Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder Pflanzen, b. Fach-(arbeits-)gebiet „zeichnerische Rekonstruktion und Modellbau“: - Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach eigenen Entwürfen aufgrund wissenschaftlicher Unterlagen, (2) im Bereich „naturkundliche Objekte“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - allgemeine Präparation“: - Erproben neuartiger, schwieriger Präparierungsverfahren, - Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl des Verfahrens, - Präparieren kleinster zoologischer Objekte (z.B. Genitalien kleiner Insekten) unter dem Mikroskop, - Herstellen schwieriger anatomischer Präparate (z.B. Nerven- oder Gefäßpräparate), b. Fach-(arbeits-)gebiet „organische Materialien (Leder, Federn etc.)“: - Reinigen, Konservieren und Restaurieren stark beschädigter oder empfindlicher Präparate mit Leder-, Fell oder Federoberfläche, c. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Dermoplastik und Dioramen“: - Herstellen schwieriger Dermoplastiken (Großdermoplastiken mit selbst modellierten komplizierten Körpern), - Herstellung von Ausstellungspräparaten unter Anwendung verschiedener Technologien (z.B. Habitusmontagepräparation mit Imprägnierungs- und Gefriertrocknungstechnik), - Herstellen zoologischer, botanischer, paläontologischer Dioramen - ohne graphische und Kunstmalerarbeiten - nach skizzenhaften Angaben, d. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie – Skelette“: - Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere unter Verwendung selbst zusammengestellter Fachliteratur, e. Fach-(arbeits-)gebiet „Botanik“: - Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren, - Präparieren kleinster Pflanzen und Pflanzenteile unter dem Mikroskop, - Präparieren von Pflanzen nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl des Verfahrens, f. Fach-(arbeits-)gebiet „Geologie und Paläontologie“: - Erproben neuartiger schwieriger Präparierungsverfahren, - Feinpräparieren sehr schlecht erhaltener oder schlecht präparierbarer Fossilien (z.B. weicher oder spröder Fossilien in hartem Gestein), auch mit komplizierten Geräten, - Herstellen sehr schwieriger paläobotanischer Präparate (z.B. Kutikula-Präparate, Präparate für Pollenanalysen), - Herstellen schwieriger Serienschliffe und schwieriger orientierter Dünnschliffe von Fossilien, - Übertragen schlecht erhaltener großer Fossilien auf Lackfilme, - sehr schwieriges Herausätzen von empfindlichen Fossilien oder Fossilienteilen, - Präparieren von Mikrofossilien unter dem Mikroskop, - Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere für Schauzwecke, - Sicherung des Fossil-Materials einschließlich topographischer und zeichnerischer Fundaufnahme bei großen paläontologischen Fundkomplexen, (3) weitere besonders schwierige Präparationstätigkeiten liegen z.B. vorbei: a. komplexen Maßnahmen zur Schadensprophylaxe, wie der Erfassung schädlicher Umgebungseinflüsse (z.B. Klima, Licht oder Schadinsektenbefall) auf das wissenschaftliche Sammlungsgut oder das Kulturgut und umfassende Kontrolle des Zustands der wissenschaftlichen Sammlungsgegenstände bzw. des Kulturguts, b. der Erstellung von detaillierten Zustandsprotokollen für den Leihverkehr und Kurierbegleitung bei empfindlichen Objekten mit komplexen Schadensbildern einschließlich deren Installierung vor Ort, c. umfassender schriftlicher und fotografischer Dokumentation und Kartierung von Befunden und Maßnahmen sowie der Erfassung und Kartierung komplexer Schadensbilder; c) Präparationstätigkeiten: (1) Maßnahmen zur Schadensprophylaxe, wie der Erfassung möglicher Umgebungseinflüsse (z. B. Klima oder Licht) auf das Kulturgut sowie Kontrolle und Umsetzung von Verbesserungsmaßnahmen, (2) Erstellung von detaillierten Zustandsprotokollen für den Leihverkehr und Kurierbegleitung bei weniger empfindlichen Objekten einschließlich deren Installierung vor Ort, (3) schriftlicher und fotografischer Dokumentation und Kartierung von Befunden und Maßnahmen, (4) Erfassung und Kartierung einfacherer Schadensbilder, (5) Durchführung einfacher materialtechnischer Untersuchungen; 5. … 6. Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, sind z. B.: a) Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung: (1) Durchführung von konservatorischen oder restauratorischen Maßnahmen an Objekten, die sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b herausheben, dass sie aufgrund ihrer Empfindlichkeit und ihres Schadensbildes fortgeschrittene Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie besondere Umsicht und Sorgfalt erfordern, (2) Durchführung schwieriger materialtechnologischer Untersuchungen, (3) Erfassung und Kartierung schwieriger Schadensbilder; b) Tätigkeiten im Bereich der der Präparierung: (1) Bereich „Rekonstruktionen, Abformungen, Modellbau“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „Abgüsse, Nachbildungen etc.“: - Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, - Abformung empfindlicher organischer Objekte mit komplizierter Form, b. Fach-(arbeits-)gebiet „Nachbildungen und Modelle von Tieren, Pflanzen und Fossilien“: - selbstständige Erarbeitung dreidimensionaler Rekonstruktion ausgestorbener Tiere auf Grundlage von Fossilfunden ohne Vorlagen, - Erarbeitung komplizierter naturwissenschaftlicher Modelle nach Vorlage eines Originals, z.B. maßstäblich vergrößerter Insektenmodelle, (2) Bereich „naturkundliche Objekte“: a. Fach-(arbeits-)gebiet „organische Materialien (Leder, Federn etc.)“: - Restaurierung oder Rekonstruktion schlecht und nur fragmentarisch erhaltender Leder- oder Fellpräparate, - Reinigen, Konservieren, Restaurieren und Ergänzen stark zerstörter Standpräparate und Dermoplastiken aus Federn, Fell oder Lederhäuten, - Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, b. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - allgemeine und Nasspräparation“: - Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, c. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie - Balgpräparation, Dermoplastik und Dioramen“: - Entwerfen und Herstellen besonders schwieriger zoologischer, botanischer oder paläontologischer Dioramen ohne grafische und Kunstmalereien (Die besondere Schwierigkeit muss sich sowohl auf den Lebensraum als auch auf die Ausstellungsobjekte beziehen.), - Herstellen besonders schwieriger Dermoplastiken, z.B. Großdermoplastiken mit selbst modellierten komplizierten Körperplastiken in Kombination mit anderen Techniken (z.B. Imprägnierung), d. Fach-(arbeits-)gebiet „Zoologie – Skelette“: - Präparieren und Aufstellen komplizierter Skelette seltener Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können, e. Fach-(arbeits-)gebiet „Botanik“: - Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, f. Fach-(arbeits-)gebiet „Geologie und Paläontologie“: - Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, - Ergänzen und Aufstellen komplizierter Skelette fossiler Tiere, für die unmittelbares Vergleichsmaterial nicht und Fachliteratur nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können, g. Fach-(arbeits-)gebiet „Mineralogie“: - Entwicklung und Erprobung neuartiger Präparations-, Konservierungstechniken; 7. Eine Heraushebung durch besondere Leistungen liegt z.B. vorbei: 3. Entscheidend für die Beantwortung, welche Tätigkeiten einen Arbeitsvorgang bilden, ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen, nicht aus. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 TVöD auch Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben eines Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (BAG, Urteil vom 17.03.2021 - 4 AZR 327/20 - Rn. 16 f., juris). Die Beteiligten gehen davon aus, dass die dem Beschäftigten J. abverlangten Tätigkeiten einen einzigen Arbeitsvorgang bilden, der darauf ausgerichtet ist, als Arbeitsergebnis eine biologische Fachpräparation herzustellen. Diese Bewertung ist nachvollziehbar, denn alle in der Tätigkeitsbeschreibung genannten Tätigkeiten dienen der Herstellung von Ausstellungsobjekten und deren Präsentation. 4. Die vorzunehmende Bewertung des Arbeitsvorgangs „biologische Fachpräparation“ führt zur Zuordnung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) scheidet eine Zuordnung zur Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass sich die Tätigkeit des Beschäftigten J. dadurch aus der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert. Die Tätigkeit des Beschäftigten J. ist entsprechend der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen nach den speziellen Tätigkeitsmerkmalen, welche für Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und der Grabungstechnik in Abschnitt XV der Anlage 1 zum TVöD-VKA aufgeführt sind, zu bewerten. In die Entgeltgruppe 9 a sind Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Konservierung oder Restaurierung, der Präparation oder der Grabungstechnik oder konservatorischen Pflege und Wartung, die besonders schwierige Tätigkeiten ausüben, eingruppiert. In der Protokollerklärung Nr. 4 sind besonders schwierige Tätigkeiten näher definiert. Es ist nicht erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien zwischen „Beschäftigten mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich der Präparation“ und „Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten“ nach einer bestimmten beruflichen Bildung unterscheiden wollten, denn nach den Vorbemerkungen zum Abschnitt XV liegen Präparationstätigkeiten im Sinne dieses Abschnitts unabhängig von einer bestimmten Berufsausbildung in sämtlichen Tätigkeiten, die zum Ziel haben, Objekte von künstlerischer, kulturhistorischer, wissenschaftlicher oder dokumentarischer Bedeutung oder von didaktischem Wert ohne Rücksicht auf ihren materiellen oder kommerziellen Wert zu bergen, langfristig zu erhalten sowie wieder herzustellen, und sie damit u. a. für die wissenschaftliche als auch allgemeine Nutzung sowie die Forschungs- und Wissensvermittlung aufzubereiten, zu sichern und/oder dauerhaft zu bewahren. Präparationstätigkeiten sind auch Nachbildung vom Original, die freie Nachbildung, die Rekonstruktion und der Modellbau, die zum Ziel haben, einen erhaltenswerten Befund der Wissenschaft und der Lehre nutzbar zu machen sowie die Beschaffung, Sammlung und Erfassung von naturwissenschaftlichen Sammlungsgut. Auch unter Abs. 2 (5) der Vorbemerkungen zu Abschnitt XV sind Präparationstätigkeiten genannt. Eine bestimmte Berufsausbildung wird als Voraussetzung von Präparationstätigkeiten jedoch nicht aufgeführt. Auch ergibt sich nach den Vorbemerkungen nicht, dass Präparationstätigkeiten nur dann vorliegen, wenn derjenige, der diese Tätigkeiten ausführt, allein verantwortlich tätig wird. Dass insoweit eine bestimmte Ausbildung nicht genannt ist, ist folgerichtig, denn nach berufenet gibt es keine Ausbildung zum Präparator, sondern in diesem Bereich ist lediglich die Ausbildung „medizinische/r Sektions- und Präparationsassistent/in“ sowie „präparationstechnische/r Assistent/in“ vorgesehen. Nach der Anlage 1 zum TVöD-VKA, Abschnitt XI Beschäftigte in Gesundheitsberufen, 17. Präparationstechnische/r Assistentinnen und Assistenten, finden auf Präparationstechnischen Assistentinnen und Assistenten die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Konservierung, Restaurierung, Präparierung und Grabungstechnik (Teil B, Abschnitt XV) Anwendung. Das spricht dafür, dass es sich bei „assistierenden Tätigkeiten“ in den Entgeltgruppen 4 bis 9 um Tätigkeiten handelt, welche während der Ausbildung zum präparationstechnischen Assistenten bzw. zur präparationstechnischen Assistentin gelehrt werden, jedoch ggf. auch ohne eine derartige spezielle Ausbildung erledigt werden können. Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich um Tätigkeiten handelt, deren Ausübung in der Ausbildung vermittelt wird, die jedoch die Absolvierung der Ausbildung nicht zwingend erfordern. Dementsprechend sind „Präparationstätigkeiten“ gemäß der Vorbemerkungen ohne eine berufliche Ausbildung zu fordern, definiert. Präparationstätigkeiten fallen zudem nicht erst ab der Entgeltgruppe E 10 TVöD-VKA an, denn sie sind bereits gemäß Protokollerklärung 1 b in der Entgeltgruppe 4 erfasst, gemäß Protokollerklärung 2 b in der Entgeltgruppe 5, gemäß der Protokollerklärung 3 b in der Entgeltgruppe 6, gemäß der Protokollerklärung 4 b in der Entgeltgruppe 7 bis Entgeltgruppe 9 a, gemäß der Protokollerklärung 5 b in der Entgeltgruppe 9 b, gemäß der Protokollerklärung 6 b in den Entgeltgruppen 9 b und 10 TVöD. Auch arbeitet der Präparationsassistent nicht im Sinne einer „Hilfestellung“ oder „Handreichung“, sondern präparationstechnische Assistenten und Assistentinnen haben gemäß des Steckbriefs der Bundesagentur für Arbeit ihr Hauptarbeitsfeld je nach gewähltem Schwerpunkt entweder in der Biologie, in der Medizin oder in der Geologie. In der Biologie verarbeiten sie Tier- und Pflanzenmaterial zur Anschauungsobjekten und betreuen Sammlungen und Schauvitrinen. Im medizinischen Bereich wirken sie an Sektionen mit und präparieren menschliche und tierische Organe, die der Forschung und Lehre dienen. In der Geologie präparieren sie z. B. Gesteinsproben und erdgeschichtliche Abdrücke von Tieren und Pflanzen. Auch können sie mit Präparationen von Objekten zur Anschauungs-, Demonstrations- oder Versuchszwecken befasst sein. Es findet sich danach kein Hinweis darauf, dass präparationstechnische Assistentinnen und Assistenten ausschließlich einer anderen Person zuarbeiten, sondern ihnen wird eigenständiges und eigenverantwortliches Arbeiten abverlangt. Das bedeutet, dass in diesem Beruf eigenständig gearbeitet wird, nicht lediglich „Zuarbeiten“ stattfinden und deshalb eine Zuordnung der Tätigkeit des Beschäftigten J. in der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht bereits aus dem Grunde zu unterbleiben hat, weil er ein Arbeitsergebnis allein, ohne dass er unterstützend für eine andere Person tätig wird, erbringt. Gegen eine Unterscheidung von „Beschäftigten mit Präparationstätigkeiten“ in der Entgeltgruppe 10 TVöD VKA und „Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten im Bereich … der Präparation“ spricht bereits, dass die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 TVöD VKA durch die Anforderung des Heraushebens aus der Entgeltgruppe 9a TVöD VKA auf dieser Entgeltgruppe aufbaut und deshalb ausdrücklich klargestellt ist, dass Beschäftigte mit assistierenden Tätigkeiten die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 TVöD VKA erreichen können und nicht deshalb ausgeschlossen sind, weil sie „lediglich“ assistierend tätig sind.. Die Tätigkeit des Beschäftigten J. unterfällt der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA, denn sie erfüllt die gemäß Protokollerklärung Nr. 4 genannten Voraussetzungen einer besonders schwierigen Tätigkeit. Die in der Arbeitsplatzbeschreibung unter 1.1 genannte Tätigkeit der Präparation schwieriger Objekte lässt sich der Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) b sowie Protokollerklärung Nr. 4 b) (2) a, c, d, e, f zuordnen, die unter 1.2 (Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen mit sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse bei selbständiger Wahl der Technik und Materialien), 1.3 (originalgetreues Kolorieren von zoologischen und botanischen Objekten sowie Nachbildungen) und 1.5 (Herstellen originalgetreuer Nachbildungen sehr kompliziert gestalteter Tiere und Pflanzen) genannten Tätigkeiten fallen unter die Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) a. Die unter 1.4 (Präparieren von Tieren nach schwierigen Verfahren bei selbstständiger Wahl der Technik), 1.7 (Herstellen schwieriger anatomischer Präparate), 1.11 (Erprobung neuartiger Präparations- und Konservierungsarbeiten zur Herstellung von zoologischen und botanischen Präparaten) genannten Tätigkeiten sind den unter Protokollerklärung Nr. 4 b) (2) a. aufgeführten Tätigkeiten zuzuordnen. Die Tätigkeiten unter 1.6 (Reinigen, Konservieren und Restaurieren beschädigter Objekte aus Fischhaut und Kunststoff) sind der Protokollerklärung Nr. 4 b) (2) b zuzuordnen, die unter 1.13 (Führen von Zustands- und Arbeitsprotokollen) genannten Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 4 b) (3) c. und die unter 1.14 (Sammlungsschutz und Sammlungspflege) genannten Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 4 b) (3) a., die unter 1.8 (Präparieren schwierig zu bearbeitender Wirbeltierskelette), 1.9 (Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichem Interesse nach skizzenhaften Angaben und Auftrag) und 1.16 (Mitarbeit bei der Gestaltung und dem Aufbau von Ausstellungen) genannten Tätigkeiten sind der Protokollerklärung Nr. 3 b) (1) e., Nr. 3 b) (1) b., 3 b) (1) k. zuzuordnen. Damit liegt mit dem unstreitigen einzigen Arbeitsvorgang des Beschäftigten J. eine Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 vor, welche eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD nach sich zieht. Die Voraussetzung der Ausübung von Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, wird allerdings - entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 - durch den Beschäftigten J. nicht erfüllt. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 TVöD VKA scheidet bereits deshalb aus. In der genannten Fallgruppe 3 sind Beschäftigte mit Präparationstätigkeiten, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9 a heraushebt, dass sie besondere Fachkenntnisse erfordert, eingruppiert. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 3 TVöD VKA bauen damit auf denen der Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA auf. Bei Aufbaufallgruppen ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen vorliegen. Eine Heraushebung aus einer anderen Entgeltgruppe setzt begrifflich voraus, dass auch die Tätigkeitsmerkmale dieser Gruppe erfüllt sind. Die Bezugnahme auf eine andere Entgeltgruppe verdeutlicht den Willen der Tarifvertragsparteien, die Anforderungen der niedrigeren Entgeltgruppe einzubeziehen. Das Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe ist gemäß der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 2 eine Anforderung im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 TVöD VKA. Die Tätigkeitsmerkmale der höheren Entgeltgruppe sind im systematischen Zusammenhang mit der in Bezug genommenen Entgeltgruppe zu bestimmen. Es muss der rechtliche Schluss möglich sein, dass die geforderten Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt sind und aus welchen Gründen nach einem wertenden Vergleich eine unter das Heraushebungsmerkmal fallende Tätigkeit vorliegt (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2010 – 4 AZR 912/08 – Rn. 27, juris). Der Unterschied zwischen den in der Protokollerklärung Nr. 4 und den in der Protokollerklärung Nr. 6 genannten Tätigkeiten besteht darin, dass während für die Erfüllung der besonders schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 das „Erproben“ neuartiger, schwieriger Präparationsverfahren ausreichend ist, für Tätigkeiten, die besondere Fachkenntnisse erfordern, das „Erproben“ allein allerdings nicht genügt, sondern zudem ein „Entwickeln“ neuartiger Präparations-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren gefordert wird [6 b) (1) a.; 6 b) (2) a.; 6 b) (2) b.; 6 b) (2) e., f., g.]. Auch geht es im Unterschied zu den unter Protokollerklärung Nr. 4 genannten Tätigkeiten um solche, die sich auf seltene Objekte beziehen, für die Vergleichsmaterial und Fachliteratur nicht bzw. nur in unzureichendem Maße herangezogen werden können [6 b) (2) c.; 6 b) (2) d.; 6 b) (2) f.] oder die eine selbstständige Erarbeitung ohne Vorlage erfordern bzw. eine Erarbeitung komplizierter naturwissenschaftlicher Modelle nach Vorlage des Originals [6 b) (1) b.; 6 b) (2)] oder bei denen der Zustand der Objekte äußerst unzureichend ist [6 a) (1); 6 b) (2) a.]. Es wird über besondere handwerkliche Fähigkeiten hinausgehend eine eigenständige Gedankenarbeit abverlangt, aufgrund derer etwas Neuartiges entsteht, die eine Orientierung an Vorlagen ersetzt bzw. eine Veränderung eines Originals ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass es sich um dieselben Fachkenntnisse handelt, welche für die in der Entgeltgruppe 9a Fallgruppe 1 TVöD VKA genannten Hochschulabsolventen mit entsprechender Tätigkeit ein Herausheben aus dieser Entgeltgruppe in die Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 TVöD VKA begründen. Anforderungen in diesem Sinne werden nach dem Vorbringen der Beteiligten an den Beschäftigten J. nicht gestellt. Soweit der Beteiligte zu 2 in seiner Zustimmungsverweigerung vom 22.10.2019 darauf verweist, für den Tätigkeitsschritt 1.2 der Arbeitsplatzbeschreibung benötige der Beschäftigte J. die Fachkenntnisse, die in der Protokollerklärung Nr. 6 b) (1) a. zweiter Spiegelstrich genannt seien, für den Tätigkeitsschritt 1.11 die in der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) b. erster Spiegelstrich genannten Fachkenntnisse, ist dies nicht nachvollziehbar. Unter 6 b) (1) a. zweiter Spiegelstrich ist „Abformung empfindlicher organischer Objekte mit komplizierter Form“ genannt. Dass der Beschäftigte eine Abformung durchgeführt hat, und eine solche an Objekten geschah, welche als organisch empfindlich mit komplizierter Form einzustufen sind, lässt sich mit dem Vortrag der Beteiligten nicht belegen. Gleiches gilt für das Fach-(arbeits)gebiet „Zoologie – allgemeine und Nasspräparation“ und das darin genannte Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations-, Konservierungs- und Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Beschäftigte J. ein neuartiges Verfahren entwickelt hätte. Es ist nicht erkennbar, welches Verfahren er entwickelt haben soll und aus welchen Gründen dieses als „neuartig“ eingestuft werden könnte. Mit der Herstellung des Modells einer Riesenmuräne mag eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) a. oder b. vorliegen, aber der Beschäftigte J. hat kein neues Nachbildungsverfahren entwickelt, indem er über das zu verwendende Material entschied, die Verwendung eines Hartschaumrohlings zur Herstellung einer realistischen Nachbildung sowie die Modellierung der Haut und die Farbgebung anhand von Film- und Bildmaterialien ausarbeitete wie auch bereits die Körperform und das geöffnete Maul. Hier hat sich der Beschäftigte J. gerade an Vergleichsmaterial in Form von Film- und Bildmaterialien orientiert, so dass die Anforderung der besonderen Fachkenntnisse bereits aus diesem Grunde nicht erfüllt ist. Bei der Herstellung der Muräne hat der Beschäftigte J. vielmehr keine unter die Protokollerklärung Nr. 6 fallenden Tätigkeiten ausgeübt. Die Entscheidung zur Materialverwendung zur Herstellung des Modells sowie der Verwendung verschiedener Lackarten und Lackschichten im Zusammenhang mit dem Airbrushverfahren zur Farbgebung stellen kein Entwickeln und Erproben eines neuartigen Nachbildungsverfahrens dar, sondern erfüllen das unter Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) a. genannte originalgetreue Kolorieren von Abformungen und Nachbildungen mit sehr komplizierter Farbgebung sowie das Herstellen von Rekonstruktionen und Modellen kompliziert gestalteter Tiere oder Pflanzen. Hingegen liegt keine Großplastik im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) c. zweiter Spiegelstrich vor, da keine Dermoplastik und auch keine Kombination mit anderen Techniken gegeben sind. Eine Dermoplastik liegt nur bei einem Präparat vor, bei welchem eine Nachbildung des Körpers mit der konservierten Originalhaut des Tieres überzogen wird. Dies trifft auf die Muräne nicht zu. Soweit es um den in G. hergestellten Eisbär geht, ist zu berücksichtigen, dass der Beschäftigte J. hier lediglich im Rahmen eines Workshops an der Herstellung beteiligt war, nicht nachvollzogen werden kann, inwieweit der Beschäftigte J. ein einzigartiges Nachbildungsverfahren eigenständig entwickelt hat, hierbei eine Herstellung von Ausstellungspräparaten unter Anwendung verschiedener Technologien geschah. Insoweit ist nicht erkennbar, welche verschiedenen Technologien der Beschäftigte J. eigenständig angewandt hat. Zudem hat er sich an eine Vorlage halten und insoweit Bild- und Videomaterial auswerten können. Damit ist die Anforderung der Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 6, die eine lediglich kaum bzw. nicht mögliche Orientierung an Vorlagen usw. abverlangt, nicht erfüllt. Insoweit besteht vielmehr die Möglichkeit zur Recherche in vielfältiger Hinsicht, so dass die besondere Anforderung der Protokollerklärung Nr. 6 von dem Beschäftigten J. nicht abgefordert wurde. Soweit der Beschäftigte J. mit der Scholle die Restauration eines Echthautpräparates durchgeführt hat, mag eine besonders schwierige Tätigkeit im Sinne der Protokollerklärung Nr. 4 b) (2) b. im Sinne von Reinigen, Konservieren und Restaurieren stark beschädigter oder empfindlicher Präparate mit Leder-, Fell- oder Federoberfläche vorliegen, obgleich ein Echthautpräparat mit vorliegend genannten Materialien nicht zwingend vergleichbar ist. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2 liegen jedoch keinerlei Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) b. erster Spiegelstrich und a. dritter Spiegelstrich vor. Es ist nicht nachvollziehbar, welches neuartige Verfahren der Beschäftigte J. entwickelt und erprobt haben soll. Die trockene Reinigung der Haut dürfte bereits unter die Protokollerklärung Nr. 2 b) (2) a. zweiter Anstrich fallen. Die Entscheidung, ein Arbeitsmaterial zu verwenden, welches möglicherweise nicht für Präparationstätigkeiten, insbesondere für die Reparatur von beschädigten Fischmodellen entwickelt worden ist, stellt nicht die Entwicklung und Erprobung eines neuartigen Präparations- und Konservierungsverfahrens dar. Die Verwendung des Spezialplastelins diente nicht der Konservierung, sondern lediglich der Vervollständigung der beschädigten Form. Soweit der Stelleninhaber das Präparat mit Waschbenzin entfettete, es in Plastelin eingebettet und einen Negativraum ausgearbeitet, Kunststoff vergossen hat, mag die Tätigkeit unter Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) a. erster Spiegelstrich, das Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichem Originalen sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse zu fassen sein, eine Tätigkeit der Protokollerklärung Nr. 6 b) (2) a. dritter Spiegelstrich, das Entwickeln und Erproben neuartiger Präparations- und Konservierungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung kann jedoch nicht als erfüllt angesehen werden, da selbst wenn man davon ausgeht, dass das Fachgebiet „organische Materialien“ betroffen ist, nicht die Entwicklung und das Erproben neuartiger Präparations- und Konservierungsverfahren festgestellt werden kann. Die Überarbeitung des Haimodells hat dem Beschäftigten J. ebenfalls keine Fachkenntnisse im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 abverlangt. Insoweit ist wiederum anzuführen, dass die Entscheidung über zur Ergänzung der Haiform zu verwendende Materialien, die Verwendung von Styroporresten, Hartschaumteilen, Epoxidharz, einer Mischung aus Styroporkleber und Gips möglicherweise eine Verwendung bisher nicht verwendeter Materialien zur Sanierung eines stark beschädigten Modells darstellt, ein neuartiges Verfahren wird damit jedoch weder entwickelt noch erprobt. Gleiches gilt für die Verwendung von Epoxidharzknetmasse sowie das Überziehen der gesamten Plastik mit Acryllack, für die Anwendung der Airbrushtechnik für die Farbgebung und das Überziehen mit Klarlack zur Versiegelung. Um eine Großdermoplastik handelt es sich auf Grund der verwandten Materialien gerade nicht. Soweit der Beschäftigte J. sich bei der Chimäre im Jahr 2017 dafür entschied, anstelle bereits hergestellter Glas- oder Kunststoffaugen Augen anhand von toten Originalen, Fachliteratur und Fotos selbst herzustellen, ist bereits nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine abverlangte Tätigkeit handelte. Zudem fehlt es an dem für die Tätigkeiten der Protokollerklärung Nr. 6 erforderlichen Merkmal einer nicht vorhandenen bzw. schwerlich zu verwendenden Vorlage. Es mag die Anforderung der Protokollerklärung Nr. 4 b) (1) a. zweiter Spiegelstrich, originalgetreues Kolorieren von Abformungen und Nachbildungen mit sehr komplizierter Farbgebung erfüllt sein, nicht jedoch die Protokollerklärung Nr. 6 b) (1) a. erster Spiegelstrich, das Entwickeln und Erproben neuartiger Nachbildungsverfahren bei vorgegebener Aufgabenstellung, denn es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieses Verfahren neu entwickelt worden ist. Nach allem können Fachkenntnisse im Sinne der Protokollerklärung Nr. 6 nicht festgestellt werden. 5. Der Ersetzung der Zustimmung steht nicht entgegen, dass infolge unvollständiger Information die Frist für die Zustimmungserklärung des Beteiligten zu 2 nicht in Gang gesetzt wäre. Die gerichtliche Entscheidung über einen Zustimmungsersetzungsantrag setzt voraus, dass die Anforderungen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG durch den Arbeitgeber erfüllt wurden, der Betriebsrat also über die beabsichtigte personelle Einzelmaßnahme in ordnungsgemäßem Umfang unterrichtet worden ist. In Fällen der Eingruppierung gehört hierzu die Angabe der vorgesehene Entgeltgruppe. Bei einem tariflichen Entgeltsystem sind alle Angaben mitteilungsbedürftig, auf welche die Tarifvertragsparteien abgestellt haben. Durfte der Arbeitgeber davon ausgehen, den Betriebsrat vollständig informiert zu haben, kann es Sache des Betriebsrats seien, innerhalb der Frist um Vervollständigung der erteilten Auskünfte zu bitten (BAG, Beschluss vom 12.01.2011 – 7 ABR 15/09 – Rn. 34, juris). Die Unterrichtungs- und Vorlagepflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dient dazu, dem Betriebsrat diejenigen Informationen zu verschaffen, die er benötigt, um sein Recht zur Stellungnahme nach § 99 Abs. 2 BetrVG sachgerecht ausüben zu können. Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat so unterrichten, dass dieser auf Grund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt wird, zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 18.08.2009 – 1 ABR 49/08 – Rn. 12, juris). Mit Abschluss des Interessenausgleichs vom 25.09.2019 hat die Beteiligte zu 1 die Zustimmung bei dem Beteiligten zu 2 zur Eingruppierung des Beschäftigten J. in die Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA beantragt. Die gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG vorgesehene Frist von einer Woche haben die Beteiligten gemäß § 3 Ziffer 6 des Interessenausgleichs auf vier Wochen verlängert. Sie endete damit am 23.10.2019. Die Verweigerung der Zustimmung mit Schreiben vom 22.10.2019 erfolgte durch den Beteiligten zu 2 jedoch nicht mit der Begründung einer unvollständigen Information. Die einvernehmliche Verlängerung der Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG durch die Betriebsparteien ist zulässig. Das Fristende muss allerdings anhand der getroffenen Abreden eindeutig bestimmbar sein (BAG, Beschluss vom 05.05.2010 – 7 ABR 70/08 – Rn. 30 m. w. N., juris). Vorliegend durfte die Beteiligte zu 1 davon ausgehen, ihre Pflicht zur Unterrichtung des Beteiligten zu 2 nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vollständig erfüllt zu haben. Sie hat dem Beteiligten zu 2 die Arbeitsplatzbeschreibung überreicht, ihre Annahme eines Arbeitsvorgangs mitgeteilt, der ihrer Auffassung mit der Entgeltgruppe 9 a TVöD VKA zu bewerten sei. Damit verfügte der Beteiligte zu 2 über alle Informationen, um sein Mitbestimmungsrecht ausüben zu können. Innerhalb der verlängerten Stellungnahmefrist hat er sich nicht auf eine unvollständige Unterrichtung berufen, eine solche nicht gerügt. Insbesondere nicht geltend gemacht, dem Beschäftigten J. seien nach der Arbeitsplatzbeschreibung Tätigkeiten entzogen worden bzw. die darin genannten Tätigkeiten entsprächen nicht den arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen. Der Betriebsrat nennt auch in vorliegendem Verfahren keinerlei konkrete Tatsachen, welche diese Schlussfolgerung begründen könnten. Insbesondere zeigen die von ihm aufgeführten Arbeiten der Muräne, des Eisbären, der Scholle, des Haimodells und der Augen der Chimäre nicht, dass hiermit Tätigkeiten ausgeübt wurden, die nicht unter die Arbeitsplatzbeschreibung fallen. Die Herstellung der Muräne lässt sich vielmehr unter die unter 1.5 bzw. 1.9 und 1.3 dargestellten Tätigkeiten, das Herstellen originalgetreuer Nachbildungen sehr kompliziert gestalteter Tiere bzw. das Herstellen schwieriger Modelle von Sammlungsgegenständen und sonstigen Objekten von wissenschaftlichen Interesse nach skizzenhaften Angaben und Auftrag sowie das originalgetreue Kolorieren von zoologischen und botanischen Objekten sowie Nachbildungen fassen. Die Herstellung des Eisbären kann zur Bewertung eigentlich nicht herangezogen werden, da dieser Auftrag von der Beteiligten zu 1 an das Museum in G. vergeben worden war. Allerdings fällt diese Tätigkeit unter 1.7 der aufgeführten Aufgaben, das Herstellen schwieriger anatomischer Präparate bzw. unter 1.5 das Herstellen originalgetreuer Nachbildungen sehr kompliziert gestalteter Tiere und Pflanzen. Die Restaurierung der Scholle fällt unter die gemäß 1.6 genannten Tätigkeiten Reinigen, Konservieren und Restaurieren beschädigter Objekte aus Fischhaut und Kunststoff. Die Fertigung der Augen für die Chimäre fällt unter die in 1.2 benannten Tätigkeiten Herstellen von Negativformen von sehr empfindlichen Originalen mit sehr komplizierter Form und Herstellen der Abgüsse bei selbstständiger Wahl der Technik und Materialien sowie das unter 1.3 genannte originalgetreue Kolorieren von Nachbildungen. Es kann damit nicht festgestellt werden, dass der Beschäftigte J. Tätigkeiten tatsächlich ausübt bzw. vor dem Betriebsübergang ausgeübt hat, welche in der Arbeitsplatzbeschreibung nicht enthalten sind. Eine unvollständige Unterrichtung des Beteiligten zu 2 liegt folglich nicht vor. Die Frist des § 99 Abs. 3 BetrVG ist damit in Gang gesetzt und verstrichen, so dass eine Zustimmungsersetzung erfolgen kann. Nach allem war die durch die Beteiligte zu 1 beantragte Zustimmung zu ersetzen. III. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Das Verfahren wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.