Urteil
2 SLa 74/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0910.2SLA74.24.00
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Leitsätze
1. Bei Versorgungsfällen nach dem 31.12.1992 richten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 - 6 TV Ablösung und die Leistungs(auszahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. § 7 TV Ablösung erweitert die Ansprüche aus dem geschlossenen Versorgungswerk nicht und hebt den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht auf.(Rn.80)
2. Der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 4 TVV Energie besteht ebenfalls wie derjenige des § 7 Abs. 1 AO 54 darin, eine zweifache Begünstigung zu vermeiden. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn einem Arbeitnehmer trotz des Erhalts der gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zusätzlich die hier streitbefangene betriebliche Zusatzrente zugutekommen sollte.(Rn.83)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 23.01.2024 zum Aktenzeichen 13 Ca 279/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Versorgungsfällen nach dem 31.12.1992 richten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 - 6 TV Ablösung und die Leistungs(auszahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. § 7 TV Ablösung erweitert die Ansprüche aus dem geschlossenen Versorgungswerk nicht und hebt den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht auf.(Rn.80) 2. Der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 4 TVV Energie besteht ebenfalls wie derjenige des § 7 Abs. 1 AO 54 darin, eine zweifache Begünstigung zu vermeiden. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn einem Arbeitnehmer trotz des Erhalts der gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zusätzlich die hier streitbefangene betriebliche Zusatzrente zugutekommen sollte.(Rn.83) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg, vom 23.01.2024 zum Aktenzeichen 13 Ca 279/23 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. I. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie ist nach Maßgabe der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn dem Kläger steht ein Zahlungsanspruch auf eine Zusatzversorgung weder aufgrund einer individualvertraglichen Zusage noch aus tariflichen Regelungen, dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz oder betrieblicher Übung zu. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Der erhobene Zahlungsanspruch ergibt sich nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.10.2021. Dieses enthält entgegen der klägerischen Auffassung keine konstitutive Anspruchsbegründung und keine Zusage eines von tariflichen Vorschriften unabhängigen, eigenständigen Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung. Dies ergibt sich nach einer Auslegung der Mitteilung der Beklagten. Nach §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen und Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und zu einem den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinn verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jede anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (BAG, Urteil vom 14.12.2016 – 7 AZR 717/14 – Rn. 17, juris). Nach dem Wortlaut des Schreibens vom 07.10.2021 ist im ersten Absatz niedergelegt, dass der Kläger nach dem Tarifvertrag Ablösung vom 16.10.1992 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Zusatzrente erworben hat. Hier wird eindeutig auf tarifliche Regelungen Bezug genommen und auf eine daraus erwachsene Anwartschaft. Zwar wird mitgeteilt, dass der „Anspruch“ 84,85 € pro Monat beträgt, damit wird jedoch lediglich der Inhalt der Anwartschaft erläutert. Im Zusammenhang mit dem übrigen Wortlaut des Schreibens, kann hierin vielmehr keine eigenständige, konstitutive Anspruchsbegründung gesehen werden, sondern allein ein Hinweis darauf, worauf sich die Anwartschaft erstreckt. Auch im dritten Absatz wird Bezug genommen auf den TV Ablösung, nämlich auf dessen § 7 und die darin genannten Leistungsvoraussetzungen. Schließlich wird im letzten Absatz des Schreibens auf ein Antragserfordernis hingewiesen. Damit verdeutlicht die Beklagte, dass sie nicht mit dem Schreiben bereits einen Anspruch gewähren und verbindlich zusagen wollte, sondern einen solchen von der Antragsstellung abhängig gemacht hat sowie von den Leistungsvoraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. Die Beklagte stellt klar, dass sie lediglich einen tariflichen Anspruch, für den eine Anwartschaft ihrer Auffassung nach begründet war, benennen wollte. Der Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft bedeutet nicht die Zusage eines eigenständigen Anspruchs. Der gesamte Inhalt des Schreibens weist darauf hin, dass die Beklagte lediglich einen tariflichen Anspruch erfüllen wollte, sofern dessen Anspruchsvoraussetzungen nach Antragstellung und sodann erfolgter Prüfung als gegeben erachtet werden können. Insoweit zeigt die geforderte Vorlage des Rentenbescheides, dass eine Prüfung erfolgen sollte und deshalb die Ablehnung eines Anspruchs möglich war. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Beklagte vom Erhalt der Zusatzrente aus der technischen Intelligenz durch den Kläger zum Zeitpunkt des Schreibens vom 07.10.2021 Kenntnis hatte und unabhängig von diesem Umstand eine zusätzliche Altersversorgung zusichern wollte. Es ist keine Tatsache ersichtlich, nach der auf eine Kenntnis der Beklagten von dem Erhalt der Rente der technischen Intelligenz durch den Kläger geschlossen werden könnte. Wenn der Beklagten jedoch derartige Kenntnisse fehlten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie unabhängig von der Rente der technischen Intelligenz dem Kläger die betriebliche Altersversorgung zusagen wollte. Sie hat vielmehr die Vorlage des Rentenbescheides gefordert, um das Eingreifen dieses Ausschlusstatbestandes prüfen zu können. Ansonsten wäre die Vorlage des Rentenbescheides nicht sinnlos. Die Nennung des TV Ablösung und der daraus resultierenden unverfallbaren Anwartschaft wie die Nennung der Leistungsvoraussetzungen gemäß § 7 TV Ablösung wären nicht erforderlich, wollte die Beklagte dem Kläger eine eigenständige Zahlungszusicherung erteilen. Für diesen Fall müsste sie auf keinerlei tarifliche Normen verweisen, erst Recht nicht auf solche wie § 7 TV Ablösung, in der Leistungsvoraussetzunge geregelt sind. In dem Schreiben ist keinerlei Erklärung der Beklagten enthalten, welche eine eigenständige Verpflichtung unabhängig vom Inhalt des TV Ablösung auf Zahlung einer Zusatzversorgung in Höhe von 84,85 €/Monat begründen könnte. Der Anspruch ist explizit im Hinblick auf die tariflich begründete unverfallbare Anwartschaft genannt. Damit ist keine vom TV Ablösung losgelöste rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten begründet worden. In keinerlei Wortlaut ist ein dementsprechender Wille der Beklagten zum Ausdruck gebracht. Die Beklagte schildert lediglich ihre Bereitschaft, einen nach der bestehenden tariflichen Rechtslage entstandenen Zahlungsanspruch des Klägers erfüllen zu wollen, sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind. Eine eigenständige Anspruchsbegründung liegt somit nicht vor. 2. Dem Kläger steht auch kein tariflicher Anspruch auf die begehrte Zusatzversorgung zu, denn ein solcher ist gemäß § 2 Abs. 4 TVV Energie ausgeschlossen, weil der Kläger bereits eine Rente der technischen Intelligenz erhält, welche betragsmäßig seine Altersversorgung nach TV Ablösung übersteigt. Wie das Arbeitsgericht folgt auch das hier zur Entscheidung berufene Gericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 21.01.2003 zum Aktenzeichen 3 AZR 35/02 niedergelegt ist. Es besteht keinerlei Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Bei Versorgungsfällen nach dem 31.12.1992 richten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 – 6 TV Ablösung und die Leistungs(auszahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. § 7 TV Ablösung erweitert die Ansprüche aus dem geschlossenen Versorgungswerk nicht und hebt den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht auf. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus dem Wortlaut des TV Ablösung nicht, dass die Regelungen des TVV Energie keinerlei Anwendung mehr fänden. Bereits § 3 TV Ablösung stellt klar, dass Rentenleistungen aus dem TVV Energie unberührt bleiben, also diejenigen Arbeitnehmer, die Leistungen nach dem TVV Energie erhielten, diese weiterhin, allerdings ohne Dynamisierung, erhalten sollen. Damit verweist bereits § 3 TV Ablösung auf die Grundlagen des TVV Energie (LAG Berlin, Urteil vom 09.11.2001 – 19 Sa 1514/01 – Rn. 51, juris). § 4 TV Ablösung verweist mit seinem Wortlaut „soweit die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie i.d.F. des § 7 dieses Vertrages ab dem 01.01.1993 eintreten“ ebenfalls auf Regelungen des TVV Energie. Darin wird der Wille zum Ausdruck gebracht, dass die Regelungen des TVV Energie weiterhin Anwendung finden sollen, allerdings in der Fassung des § 7 des TV Ablösung, also modifiziert. Hätte „ausschließlich“ § 7 TV Ablösung zur Anwendung gelangen sollen, wäre es nicht erforderlich gewesen, die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie zu nennen. In § 7 TV Ablösung ist unter Ziffer 1 ebenfalls festgehalten, dass „die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten“. Dies allerdings ausschließlich in der Fassung, wie sie unter Ziffern 2 bis 4 des § 7 TV Ablösung niedergelegt ist. Mit dem Wort „ausschließlich“ werden die Regelungen des TVV Energie nicht gänzlich für unanwendbar erklärt, sondern lediglich insoweit ausgeschlossen, wie sie durch § 7 TV Ablösung eine Modifizierung erfahren. § 2 Abs. 4 TVV Energie erhält durch § 7 TV Ablösung jedoch keinerlei Modifizierung. Dies bedeutet, dass die Regelung weiterhin in ihrer vorherigen Fassung zur Anwendung gelangt. Hätte sie verändert, modifiziert oder gar nicht mehr zur Anwendung gelangen sollen, hätte dies in § 7 angesichts des Wortlauts „die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten“ besonders genannt bzw. auf sie Bezug genommen werden müssen. Indem dies jedoch unterblieb, haben die Tarifparteien nach dem Wortlaut festgelegt, dass die Regelung des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht modifiziert und ihrer Anwendung nicht ausgenommen wird, sondern wie zuvor bestehen bleibt. Schließlich wird das aufgrund des Wortlauts gefundene Auslegungsergebnis durch die Systematik und den Sinn und den Zweck der Regelungen bestätigt. Wie das Bundesarbeitsgericht geht auch das hier zur Entscheidung berufene Gericht davon aus, dass Sinn und Zweck des TV Ablösung darin bestehen, die Zusatzversorgung zu schließen, wie dies in § 2 TV Ablösung niedergelegt ist. Bestehende Rentenleistungen sollten nicht mehr dynamisiert werden (§ 3 TV Ablösung). Die Vorschriften des TV Ablösung sind darauf ausgerichtet, die Leistungen zu reduzieren und letztlich gänzlich entfallen zu lassen. Diesem Sinn und Zweck würde es widersprechen, wenn man davon ausginge, der Leistungsausschluss des § 2 Abs. 4 TVV Energie käme nicht mehr zur Anwendung und würde danach den Kreis der Leistungsberechtigten gegenüber demjenigen, welcher nach dem TVV Energie zur Leistung berechtigt war, erweitern und auch denjenigen die betriebliche Zusatzversorgung gewähren wollen, welche bereits eine zusätzliche Altersversorgung erhalten. Der Regelungsgehalt des § 2 Abs. 4 TVV Energie besteht ebenfalls wie derjenige des § 7 Abs. 1 AO 54 darin, eine zweifache Begünstigung zu vermeiden. Diesem Zweck liefe es zuwider, wenn dem Kläger trotz des Erhalts der gesetzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz zusätzlich die hier streitbefangene betriebliche Zusatzrente zugutekommen sollte. Die Tarifvertragsparteien haben mit dem TVV Energie weitergehend die Regelungen der AO 54 übernommen. So stimmt die Ausschlussvorschrift des § 2 Abs. 4 TVV Energie mit § 7 Abs. 1 Satz 1 AO 54 überein. Es ist kein Gesichtspunkt ersichtlich, der die Tarifvertragsparteien dazu hätte bringen können, von dieser Intension durch den TV Ablösung abzuweichen und den Ausschlusstatbestand zu eliminieren und eine Doppelversorgung nicht mehr auszuschließen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diese auch mit dem TV Ablösung fortgeschrieben werden sollte. 3. Der Kläger kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dieser verbietet die sachfremde Unterscheidung der Arbeitnehmer eines Betriebes nach bestimmten Merkmalen. Die Gruppenbildung muss sachlichen Kriterien gerecht werden. Eine unterschiedliche Behandlung ist dann sachfremd, wenn es für sie keine nachvollziehbaren und willkürfreien Gründe gibt. Dabei richtet sich die Beurteilung nach dem Zweck der Leistung (LAG Berlin, Urteil vom 09.11.2001 – 19 Sa 1514/01 – Rn. 64, juris). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbstgesetzten Regelung gleich zu behandeln. Damit verbietet der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung. Im Bereich der Arbeitsvergütung ist er trotz des Vorrangs der Vertragsfreiheit anwendbar, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten, erkennbaren und generalisierenden Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Ist dies der Fall, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn die Ausnahme sachlichen Kriterien entspricht (BAG, Urteil vom 12.10.2011 – 10 AZR 510/10 – Rn. 13, juris). Eine Prüfung eines klägerischen Anspruchs nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist dem Gericht verwehrt, weil ein dazu erforderlicher schlüssiger Vortrag des Klägers fehlt. Der Kläger benennt keine einzelnen Arbeitnehmer, gegenüber denen er schlechter behandelt wird. Dies ist jedoch erforderlich, damit die Beklagte sich erheblich einlassen kann, denn auf die pauschale klägerische Behauptung, Freunde und Kollegen würden bei gleicher Sachlage die betriebliche Zusatzrente erhalten, kann die Beklagte mangels Konkretisierung lediglich ebenso pauschal bestreiten. Einzelne Gruppen hat der Kläger ebenso wenig benannt, so dass auch hier eine sachfremde Behandlung ausscheidet. 4. Schließlich folgt der klägerische Anspruch auch nicht aus betrieblicher Übung. Unter betrieblicher Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden. Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen (BAG, Urteil vom 25.01.2023 – 10 AZR 109/22 – Rn. 11, juris). Erbringt der Arbeitgeber die Leistungen erkennbar aufgrund einer anderen Rechtspflicht, kann der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Dabei trägt nicht der Arbeitgeber die Darlegungslast dafür, dass er für den Arbeitnehmer erkennbar irrtümlich glaubte, die betreffenden Leistungen in Erfüllung einer (z.B. tarifvertraglichen) Verpflichtung erbringen zu müssen. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Anspruchsvoraussetzungen darzulegen. Dazu gehört im Falle der betrieblichen Übung auch die Darlegung, dass das Verhalten des Arbeitgebers aus Sicht des Empfängers ausreichende Anhaltspunkte dafür bot, der Arbeitgeber wolle Leistungen erbringen, ohne hierzu bereits aus anderen Gründen – etwa aufgrund eines Tarifvertrages – verpflichtet zu sein (BAG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 AZR 175/20 – Rn. 39, juris). Vorgenannten Anforderungen entspricht der klägerische Vortrag nicht. Der Kläger hat bereits keine Arbeitnehmer namentlich benannt, welche die betriebliche Zusatzrente in welchem Zeitraum erhalten haben. Vor allem aber hat der Kläger keinerlei Umstand dazu vorgetragen, dass die Beklagte nicht lediglich aufgrund irrtümlich angenommener tarifvertraglicher Verpflichtung die betriebliche Zusatzrente gezahlt hat. Die Beklagte hat erklärt, die an den Kläger erfolgten Leistungen im Zeitraum Dezember 2022 bis Mai 2023 seien irrtümlich in der Annahme, sie sei dazu tariflich verpflichtet, erbracht. Nach vorgenannten höchstrichterlichen Grundsätzen wäre es nunmehr Sache des Klägers gewesen, die Anspruchsvoraussetzungen der betrieblichen Übung darzulegen und insbesondere Tatsachen dafür vorzutragen, dass aus dem Verhalten der Beklagten darauf habe geschlossen werden dürfen, sie wolle unabhängig von einer tariflichen Verpflichtung die betriebliche Zusatzrente leisten. Dies ist unterblieben. Insgesamt steht dem Kläger kein Anspruch auf die geforderten Zahlungen zu. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um die Zahlung einer betrieblichen Zusatzversorgung. Der Kläger war ab September 1972 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt. Nach § 17 Abs. 1 des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrages vom 22.10.1992 haben die Parteien die Anwendbarkeit der geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen bestimmt. § 2 des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung vom 20. Juli 1990 (TVV Energie) lautet: „Zusatzrentenversorgung Arbeitnehmer erhalten bei Erfüllung der Voraussetzungen eine betriebliche Zusatzrente nach folgenden Bestimmungen: (1) Der Anspruch besteht, wenn der Arbeitnehmer a) noch beschäftigt oder wegen Invalidität oder Überschreitung der Altersgrenze aus dem Betrieb ausgeschieden ist und b) eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer im Betrieb sowie c) den Bezug einer Alters-, Invaliden- oder Unfallvollrente nachweist. (2) Die monatliche Zusatzrente beträgt 5 Prozent des monatlichen Nettodurchschnittsverdienstes der letzten 5 Arbeitsjahre. (3) Die betriebliche Zusatzrente wird auch Arbeitnehmern gewährt, die in den Vorruhestand treten, wenn sie eine 20jährige ununterbrochene Beschäftigungsdauer nachweisen können. (4) Arbeitnehmer, die eine zusätzliche Altersversorgung erhalten, haben keinen Anspruch auf die Gewährung der betrieblichen Zusatzrente. ...“. Nach Kündigung des TVV Energie trat am 16. Oktober 1992 der Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie des AVEU (TV Ablösung) in Kraft. Dieser lautet auszugsweise: „§ 2 Schließung der betrieblichen Zusatzrentenversorgung Die aus dem TVV Energie folgende betriebliche Zusatzrentenversorgung wird mit Wirkung ab dem 01.01.1993 geschlossen. Die tarifliche Nachwirkung des gekündigten TVV Energie wird mit Ablauf des 31.12.1992 beendet. § 3 Fortzahlung laufender Rentenleistungen Soweit Arbeitnehmern bzw. ehemaligen Arbeitnehmern der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie bereits bis zum 31.12.1992 Rentenleistungen aus dem TVV Energie gezahlt wurden, bleiben diese über den 31.12.1992 hinaus unberührt. Eine Dynamisierung dieser Leistungen bleibt auch für die Zukunft ausgeschlossen, § 16 i.V.m. § 17 Abs. 3 Sätze 1 und 2 BetrAVG. § 4 Anwartschaft aufgrund erfüllter Wartezeit Arbeitnehmer, die spätestens mit Ablauf des 31.12.1992 eine 20jährige Unternehmenszugehörigkeit aufweisen, haben eine Anwartschaft auf 5 % der Bemessungsgrundlage nach § 6 dieses Vertrages, soweit die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie i.d.F. des § 7 dieses Vertrages ab dem 01.01.1993 eintreten. § 5 Anwartschaft ohne Erfüllung der Wartezeit ... 3. Soweit Arbeitnehmer der Mitgliedsunternehmen der Tarifgruppe Energie nicht unter § 4 oder die Nrn. 1 und 2 dieser Vorschrift fallen, bestehen Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Zusatzrentenversorgung aus dem TVV Energie oder aus diesem Tarifvertrag nicht. § 6 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage i. S. der §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages sind ... § 7 Leistungsvoraussetzungen 1. Die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. 2. Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages setzen voraus, daß der Arbeitnehmer mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in den Ruhestand tritt und eine Altersgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI erhält. 3. Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages werden auch gezahlt, wenn und soweit der Arbeitnehmer eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI erhält. 4. Neben einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 SGB VI werden Leistungen nach den §§ 4 und 5 dieses Tarifvertrages nur gezahlt, wenn ...“ Mit Schreiben vom 07.10.2021 (Bl. 7 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger Folgendes mit: „Betriebliche Zusatzrentenversorgung Sehr geehrter Herr B., durch Ihre Unternehmenszugehörigkeit ab 1. September 1972 haben Sie gemäß „Tarifvertrag über die Ablösung des Tarifvertrages über die betriebliche Zusatzrentenversorgung der Tarifgruppe Energie“ vom 16. Oktober 1992 eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Zusatzrente erworben. Der Anspruch beträgt 84,85 Euro/Monat. Die Leistungsvoraussetzungen für den bestätigten Anspruch sind gemäß § 7 des Tarifvertrages mit Eintritt in eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe bzw. beim Bezug einer vollen Erwerbsminderung gegeben. Die betriebliche Zusatzrente ist unter Vorlage des Rentenbescheides bei der E. f. N. GmbH bzw. deren Rechtsnachfolger formlos zu beantragen. Eventuelle Änderungen Ihrer Bankverbindung sowie Ihrer Krankenkasse teilen Sie uns bitte mit.“ Mit Wirkung vom 01.03.2022 schied der Kläger als Rentner aus dem Arbeitsverhältnis aus und bezog eine Regelaltersrente. Gemäß Feststellungsbescheid vom 01.07.2011 (Bl. 14ff. d.A.) erhält der Kläger neben der Altersrente eine zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz. Der Kläger beantragte die hier streitige Zusatzrente im März 2023. Die Beklagte berief sich auf Ausschlussfristen aus dem Manteltarifvertrag Energiewirtschaft (AVEU) und gewährte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erst ab dem 01.12.2022. Nachdem sich der Kläger mit gewerkschaftlichem Schreiben vom 24.05.2023 gegen die Anwendbarkeit von Ausschlussfristen ausgesprochen hatte, teilte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 25.08.2023 mit, dass sie von einem Leistungsausschluss gemäß tariflicher Vorschriften ausgehe und stellte die Zahlung der betrieblichen Altersversorgung zum 31.05.2023 ein. Mit seiner der Beklagten am 27.09.2023 zugestellten Klage verfolgt der Kläger als Klageziel die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Rentenbetrages in Höhe von 763,65 € für den Zeitraum März 2022 – November 2022 sowie ab dem 01.06.2023 zur Zahlung einer betrieblichen Zusatzrente in Höhe von monatlich 84,85 € nebst Zinsen. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, die Voraussetzungen zur Zahlung einer Zusatzversorgung an ihn gemäß § 4 des Ablösungstarifvertrages seien erfüllt. Die Beklagte könne sich nicht auf die Ausschlussklausel in § 2 Abs. 4 des TVV Energie berufen. Dies folge daraus, dass der Ablösungstarifvertrag wesentliche Voraussetzungen aus dem TVV Energie aufhebe und festlege, dass künftige betriebliche Altersrenten nur nach den Regelungen des Ablösungstarifvertrages gezahlt würden (§ 4 des Ablösungstarifvertrages). Aus diesem Grunde komme die Ausschlussklausel nicht zur Anwendung. Dass die Vorschriften des TVV Energie keine Anwendung mehr finden, folge aus der Auslegung der Normen des Ablösungstarifvertrages. So habe dieser in § 7 Abs. 1 TVV Ablösung folgenden Wortlaut: „Die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie gelten ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.“ Aus dem Wort „ausschließlich“ ergebe sich, dass alle anderen Regelungen ausgeschlossen seien, insbesondere die ergänzenden Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie. Da bereits der Wortlaut eindeutig sei, kämen systematische Erwägungen nicht mehr zur Anwendung. Zudem sei dem Schreiben vom 07.10.2021 eine eigenständige Zusicherung der Beklagten über die Zahlung der Leistung zu entnehmen. Auch wenn die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien, so stelle dieses Schreiben eine eigene Zusicherung dar. Mit diesem Schreiben liege eine Bestätigung seines Anspruchs vor. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Anspruch tatsächlich bestehe. Dies setze eine Prüfung der tarifvertraglichen Regelungen zwingend voraus. Insoweit habe er darauf vertrauen dürfen, dass ihm tatsächlich ein solcher Anspruch zustehe. Aus dem Schriftsatz der Beklagten sei auch ersichtlich, dass ihr die Rechtslage zur Zahlung der betrieblichen Zusatzrente durchaus bewusst gewesen sei. Insofern habe es sich ihr auch aufdrängen müssen, dass aus ihrer Sicht Ausschlussgründe für die Zahlung einer Rente bestehen könnten. Wenn sie dennoch eine Versorgungszusage erteile, könne sie sich anschließend nicht mehr darauf berufen, dass ein tariflicher Anspruch gar nicht bestehe. Es werde ihm nicht nur die Höhe einer möglichen Rente mitgeteilt, sondern explizit formuliert, dass die Anspruchsvoraussetzungen vorlägen. Schließlich könne er sich auf betriebliche Übung stützen, denn sämtliche Kollegen und Freunde, welche ebenfalls bei der Beklagten beschäftigt und dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz angehörig gewesen seien, erhielten die betriebliche Zusatzrentenversorgung. Auch könne er sich auf betriebliche Übung berufen, weil die Leistung an ihn vom 01.12.2022 – 31.05.2023 ohne Beanstandung bzw. Vorbehalte gezahlt worden sei. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 763,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.08.2023 zu zahlen und im Übrigen festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit 01. Juni 2023 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von monatlich 84,85 € zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe weder einen einzelvertraglichen noch einen tariflichen Anspruch auf die verlangte Zusatzrente. In § 7 des Ablösungstarifvertrages von 1992 werde auf die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie explizit Bezug genommen. Zu diesen gehöre nach § 2 Abs. 4 TVV Energie, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Zusatzrente habe, wenn ihm eine zusätzliche Altersversorgung gewährt wird. Da der Kläger eine zusätzliche Altersversorgung nach der technischen Intelligenz erhalte, sei die hier streitige Zusatzrente ausgeschlossen. Insoweit verweist die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.01.2003 zum Aktenzeichen 3 AZR 35/02. Danach habe das BAG festgestellt, dass der Ablösungstarifvertrag die Ansprüche aus dem TVV Energie nicht erweitere und den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht aufhebe. Ihr Schreiben vom 07.10.2021 führe nicht zu einer individualrechtlichen eigenständigen Versorgungszusage. Dieses Schreiben nehme eindeutig Bezug auf die tariflichen Regelungen und enthalte keine davon unabhängige Versorgungszusicherung. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung komme nicht in Betracht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich aufgrund einer vermeintlichen Verpflichtung zur Leistungserbringung verpflichtet glaube. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund tarifvertraglicher Regelungen erbringe, könne der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von einer sich nach dem Tarifvertrag ergebende Rechtspflicht gewährt werden. Soweit der Kläger sich darauf zurückziehe, dass „sämtliche Kollegen und Freunde“ eine Zusatzversorgung erhielten, möge er deren Namen nennen, damit sie entsprechende Sachverhalte prüfen könne. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, es schließe sich der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 21.01.2003 zum Aktenzeichen 3 AZR 35/02 an und sehe in dem Schreiben vom 07.10.2021 entsprechend dieser Rechtsprechung keine neue, rechtsgeschäftliche Verpflichtung, sondern lediglich die Schilderung einer nach Ansicht der Beklagten bestehenden tariflichen Rechtslage. Auch ein tariflicher Anspruch sei nach dieser Rechtsprechung nicht gegeben. Bei Versorgungsfällen nach dem 31.12.1992 richteten sich die Aufrechterhaltung und die Höhe der Anwartschaft nach §§ 4 – 6 TV Ablösung und die Leistungs(auszahlungs)voraussetzungen nach § 7 TV Ablösung. § 7 TV Ablösung erweitere die Ansprüche aus dem geschlossenen Versorgungswerk nicht und hebe den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht auf. Die Ausschlussvorschrift des § 2 Abs. 4 TVV Energie stehe dem geltend gemachten klägerischen Anspruch entgegen. Weil er aus seiner Zugehörigkeit zur AVI eine „zusätzliche Altersversorgung“ im Sinne der Bestimmung erhalte, sei sein hier erhobener Anspruch ausgeschlossen. Auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen, weil er vergleichbare Mitarbeiter, welche eine Besserstellung erfahren, nicht benenne. Der Kläger hat gegen das ihm am 25.03.2024 zugestellte Urteil mit am 23.04.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 23.05.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu führt der Kläger an, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stelle das Schreiben der Beklagten vom 07.10.2021 eine Zusicherung zur Zahlung der betrieblichen Altersversorgung dar. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, weil das dort zu beurteilende Schreiben andere Formulierungen aufweise als dasjenige des hier streitigen Verfahrens. Während die dortigen Formulierungen sich auf die tarifliche Rechtslage bezögen, sei dies vorliegend nicht der Fall, sondern die Beklagte habe vielmehr erklärt, dass er einen Anspruch erworben habe, dieser 84,85 €/Monat betrage, die Leistungsvoraussetzungen gegeben seien und der Anspruch bestätigt werde. Dieser Wortlaut suggeriere, dass die Beklagte die Anspruchsvoraussetzungen nach Tarifvertrag geprüft und für gegeben befunden habe. Dies entspreche auch der jahrelangen betrieblichen Praxis der Beklagten, die überhaupt nicht geprüft habe, ob bei ausscheidenden Mitarbeitern der Ausschlussgrund des § 2 Abs. 4 TVV Energie greife oder nicht. Die Schriftsätze der Beklagten zeigten, dass ihr die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2003 durchaus bekannt gewesen sei. Sie habe daher Versorgungszusagen entgegen der vermeintlich geltenden Rechtslage getätigt. § 2 Abs. 4 TVV Energie sei aufgrund des Ablösungsvertrages überhaupt nicht anzuwenden. Entgegen der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei § 2 Abs. 4 TVV Energie durch § 7 TV Ablösung aufgehoben. Die Vorschriften des TV Ablösung enthielten keinen Leistungsausschluss und auch keine Bezugnahme auf § 2 TVV Energie. § 7 TV Ablösung stelle vielmehr eigene Anspruchsvoraussetzungen auf. Hätten die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen des § 2 TVV Energie weiterhin gelten lassen wollen, hätten sie unter § 7 TV Ablösung keine Ausschließlichkeitsvorschrift aufgenommen und die Voraussetzungen des § 2 TVV Energie ausdrücklich benannt. Aus § 3 TV Ablösung ließe sich nicht herleiten, dass die Leistungsvoraussetzungen des TVV Energie weiterhin gelten. Diese Regelung beziehe sich lediglich auf die Fortzahlung bereits laufender Rentenzahlungen, treffe jedoch keine Aussage zu Renten an, die vom Leistungsausschluss betroffen waren. Auch wenn er keine vergleichbaren Mitarbeiter namentlich benannt habe, könne er sich auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen sowie auf die betriebliche Praxis. Tarifliche Ausschlussfristen seien vorliegend nicht anwendbar. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, Kammern Neubrandenburg vom 23.01.2024, Az: 13 Ca 279/24 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 763,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.08.2023 zu zahlen und im Übrigen wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger seit dem 01.06.2023 eine betriebliche Zusatzrente in Höhe von monatlich 84,85 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, im Schreiben vom 07.10.2021 liege keine individualvertragliche Regelung zur Zahlung einer Zusatzrente. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut, nachdem die betriebliche Zusatzrente unter Vorlage des Rentenbescheides zu beantragen sei. Erst nach Vorliegen eines Antrages könne denklogisch die Prüfung der tariflichen Anspruchsvoraussetzungen erfolgen. Zutreffend gehe das Arbeitsgericht auch davon aus, dass der geltend gemachte Anspruch gemäß § 2 Abs. 4 TVV Energie ausgeschlossen sei. § 7 TV Ablösung habe die Ansprüche aus dem TVV Energie nicht erweitert und den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 4 TVV Energie nicht aufgehoben. Aus § 7 TV Ablösung ergebe sich, dass sich die Leistungsvoraussetzungen nach wie vor nach dem TVV Energie richteten und diese in § 7 TV Ablösung lediglich modifiziert würden. Einen Anspruch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder aufgrund betrieblicher Übung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Soweit sie rein hypothetisch Kollegen des Klägers die betriebliche Zusatzrente parallel zum Anspruch auf eine zusätzliche Altersversorgung gewähren sollte, sei dies irrtümlich erfolgt. Bei einer irrtümlichen Verpflichtung zur Leistungserbringung komme eine betriebliche Übung nicht in Betracht. Dafür, dass sie Leistungen in Kenntnis der fehlenden tariflichen Verpflichtung gewähre, habe der Kläger nichts vorgetragen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ohne tarifliche Verpflichtung eine tarifliche Zusatzrente zahlen wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die durch die Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.