Urteil
2 SLa 95/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:0917.2SLA95.24.00
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Leitsätze
1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der 6-Wochen-Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die krankheitsbedingte erste Arbeitsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auftrat.(Rn.34)
2. Gemäß § 814 1. Alternative BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14, juris).(Rn.35)
3. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist ein konkreter Nachweis des Verbrauchs entbehrlich. Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen ist dann erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - Rn. 25, juris).(Rn.37)
4. Die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung liegt regelmäßig nahe, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29, juris).(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.04.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 363/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass es unter 1. lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.012,54 € brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.866,29 € seit dem 01.09.2023 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.10.2023 abzüglich für den Monat September 2023 gezahlter 433,26 € netto zu zahlen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls ist der Entgeltfortzahlungsanspruch auch dann auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der 6-Wochen-Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die krankheitsbedingte erste Arbeitsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auftrat.(Rn.34) 2. Gemäß § 814 1. Alternative BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG, Urteil vom 31.03.2021 - 5 AZR 197/20 - Rn. 14, juris).(Rn.35) 3. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist ein konkreter Nachweis des Verbrauchs entbehrlich. Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen ist dann erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG, Urteil vom 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - Rn. 25, juris).(Rn.37) 4. Die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung liegt regelmäßig nahe, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 29, juris).(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30.04.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 363/23 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass es unter 1. lautet: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.012,54 € brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 1.866,29 € seit dem 01.09.2023 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.10.2023 abzüglich für den Monat September 2023 gezahlter 433,26 € netto zu zahlen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Vergütung in Höhe der zuerkannten Bruttosumme zu, denn die Klägerin hat ihre Arbeitsleistung erbracht. Der klägerische Vergütungsanspruch ist nicht infolge Aufrechnung, welche durch die Beklagte erklärt wurde, erloschen. Zwar steht der Beklagten gegenüber der Klägerin, weil diese ihr nicht zustehende Entgeltfortzahlung im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 erhalten hat, ein Anspruch auf Rückzahlung infolge ungerechtfertigter Bereicherung zu, die Klägerin kann sich diesem Anspruch gegenüber jedoch erfolgreich auf Entreicherung berufen. I. Die klägerische Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG), sie ist frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache jedoch bis auf einen geringen Teil in der Höhe der Klageforderung keinen Erfolg. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.012,54 € brutto nebst Zinsen abzüglich gezahlter 433,26 € netto für geleistete Arbeit aus § 611a Abs. 2 BGB für die Monate August und September 2023. Unstreitig hat die Klägerin ab dem 04.08.2023 ihre Arbeitsleistung erbracht, so dass ihr die geforderte Vergütung zusteht. 2. Der klägerische Vergütungsanspruch ist nicht infolge Aufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Zwar liegt die erforderliche Aufrechnungserklärung – wie vom Arbeitsgericht festgestellt – vor, es fehlt jedoch an der notwendigen Aufrechnungslage im Sinne des § 387 BGB. Nach vorgenannter Norm kann, wenn zwei Personen einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, weil der Beklagten keine aufrechenbare Gegenforderung gegen die Klägerin zusteht. a) Allerdings ist für die Beklagte gegen die Klägerin ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB entstanden. Nach vorgenannter Norm ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, zur Herausgabe verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Klägerin im Zeitraum vom 12.06.2023 bis zum 31.07.2023 Entgeltfortzahlung nicht mehr zustand, weil der Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz auf die Dauer von 6 Wochen begrenzt ist und damit lediglich für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 11.06.2023 gegeben war. Nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls gilt dies auch, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. In einem solchen Fall kann der 6-Wochen-Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden. Ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht nur, wenn die krankheitsbedingte erste Arbeitsunfähigkeit zu dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit auftrat. Die Klägerin ist der ihr insoweit obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen und hat nicht belegt, dass die Krankheit, welche die erste Arbeitsunfähigkeit bewirkte, zum Zeitpunkt des Auftretens der weiteren Krankheit, welche eine weitere Arbeitsunfähigkeit hervorgerufen hat, bereits beendet war. Die Klägerin hat deshalb im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 eine Überzahlung in Höhe von 3.437,18 € brutto (2.487,60 € netto) durch die Beklagte erhalten. Die Klägerin hat in der Berufungserwiderung zugestanden, dass das Arbeitsgericht diesbezügliche Feststellungen berechtigt getroffen hat. b) Der Rückforderungsanspruch der Beklagten ist nicht gemäß § 814 1. Alternative BGB ausgeschlossen, denn die erforderlichen Voraussetzungen sind nicht gegeben. Gemäß vorgenannter Norm kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung (BAG, Urteil vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20 – Rn. 14, juris). Dass die Beklagte positive Kenntnis von der Rechtslage zum Zeitpunkt der Leistung hatte, dass sie wusste, nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet zu sein, lässt sich nicht feststellen. Möglicherweise lagen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Fortsetzungserkrankung vorliegen könnte, weil Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den sich überschneidenden Zeitraum 23.06.2023 bis 25.06.2023 Anlass zu der Vermutung gaben, dass aufgrund der Einheit des Verhinderungsfalls eine weitere Entgeltfortzahlungsverpflichtung nicht bestehen könnte. Dass die Beklagte im Zeitpunkt der Zahlung Kenntnis von der klägerischen Arbeitsunfähigkeit ab dem 12.05.2023 hatte, ist nicht belegt. Die geforderte positive Kenntnis kann deshalb nicht bejaht werden. c) Die Klägerin hat sich allerdings mit erheblichem Sachvortrag auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Dies ist der Fall, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss zwischen dem vorhandenen Vermögen und dem Vermögen, das ohne den bereichernden Vorgang vorhanden wäre, mehr besteht. § 818 Abs. 3 BGB dient dem Schutz des gutgläubig Bereicherten, der das rechtsgrundlos Empfangene im Vertrauen auf das Bestehen des Rechtsgrundes verbraucht hat und daher nicht über den Betrag einer wirklich bestehen gebliebenen Bereicherung hinaus zur Herausgabe oder zum Wertersatz verpflichtet werden soll. Es kommt deshalb darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Der Arbeitnehmer, der den Einwand der Entreicherung geltend machen will, hat im Fall einer Gehaltsüberzahlung darzulegen und im Streitfall zu beweisen, dass er seinen Vermögensstand infolge der Gehaltsüberzahlung nicht verbessert hat. Dabei können ihm Erleichterungen zugutekommen. Insbesondere bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist ein konkreter Nachweis entbehrlich. Bei der laufenden Überzahlung von Bezügen ist dann erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG, Urteil vom 25.04.2001 – 5 AZR 497/99 – Rn. 25, juris). Die Lebenssituation des Betroffenen, insbesondere seine wirtschaftliche Lage muss so sein, dass die Verwendung der Überzahlung für die laufende Lebensführung naheliegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn Personen mit geringen oder mittleren Einkünften über keine weiteren Einkünfte verfügen, so dass sie die Nettobezüge verwenden, um den laufenden Lebensunterhalt für sich und eventuell ihre Familie zu bestreiten (BAG, Urteil vom 26.05.2009 – 3 AZR 797/07 – Rn. 29, juris). Sind dagegen nennenswerte andere Einkünfte vorhanden, so kann auf eine typische Lebenssituation, die zum Verbrauch der zusätzlichen Mittel führt, nicht geschlossen werden (BAG, Urteil vom 23.05.2001 – 5 AZR 374/99 – Rn. 17, juris). Nach diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend von einer Entreicherung ausgegangen. Der Beklagten ist zuzugestehen, dass der typische Fall, in welchem dem Bereicherten Erleichterungen im Hinblick auf den Wegfall der Bereicherung bei geringen Überzahlungen des laufenden Arbeitsentgelts zugutekommen, vorliegend nicht gegeben ist. Die Überzahlung der Klägerin ist nicht in dem Sinne geringfügig, dass der zustehende Betrag um ca. 10 % überschritten wird, also der Beschäftigte eine ihm berechtigt gezahlte Vergütung in Höhe von etwa 1.500,00 € netto und zusätzlich einen unberechtigt gezahlten Betrag in Höhe von ca. 150,00 € netto erhält und dies über einen längeren Zeitraum geschieht und insoweit auch eine bestimmte, hohe Summe erreicht werden kann. In solchen Fällen ist davon auszugehen, dass die Überzahlung für die Aufwendung des laufenden Lebensunterhaltes verbraucht wurde und die Lebenssituation sich nicht deutlich verbessert hat oder irgendwo eine Ersparnis zu verzeichnen ist. Von einer derartigen Situation, insbesondere von einer unterbliebenen und fehlenden Ersparnis kann jedoch vorliegend ebenso ausgegangen werden, weil die Klägerin keinerlei anderweitiges Einkommen erzielt hat, welches sie während des betreffenden Zeitraumes zur Lebensführung verwenden konnte, sondern die durch die Beklagte geleistete Entgeltfortzahlung bildete die einzige Einnahmequelle. Die Klägerin hat einen Betrag in Höhe von 2.487,60 € netto bezogen auf den Zeitraum vom 12.06.2023 – 31.07.2023, also für 7 Wochen, erhalten. Diese Summe bildet einen Betrag, der üblicherweise während dieses Zeitraumes zum Lebensunterhalt verbraucht wird. Die durch die Beklagte geleistete Entgeltfortzahlung bildete das einzige Einkommen der Klägerin und belief sich in Höhe der ihr üblicherweise gezahlten Vergütung, welche sich eher im niedrigen bis mittleren Bereich hält. Der absolute Betrag in Höhe von 2.487,60 € lässt auf den Zeitraum, für welchen er gewährt wurde, nicht darauf schließen, dass es möglich war, Ersparnisse anzuhäufen. Soweit die Klägerin für den Juni 2023 berechtigt bereits Vergütung erhalten haben sollte, kann bei der Höhe der ihr zustehenden Vergütung nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Betrag ausreichend war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie musste daher auch auf die ihr unberechtigt gezahlte Entgeltfortzahlung zurückgreifen, um ihren Lebensunterhalt finanzieren zu können. Für den Monat Juli 2023 ist keinerlei Tatsache ersichtlich, die auf ein anderweitiges Einkommen hinweist. Es ist davon auszugehen, dass die für diesen Monat gezahlt Entgeltfortzahlung ebenfalls für den laufenden Lebensunterhalt von der Klägerin eingesetzt wurde, ohne dass sie in der Lage war, besondere Ersparnisse zu erzielen. Unter den gegebenen Umständen ist die Annahme berechtigt, dass die an die Klägerin geleistete Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insbesondere konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist. Dass keine nennenswerten Ersparnisse zur verzeichnen sind, ergibt sich – wie das Arbeitsgericht in seinem Urteil zu Recht festgestellt hat – bereits aus den durch die Klägerin vorgelegten Kontoauszügen. Danach hatte die Klägerin am 01.08.2023 auf ihrem Konto einen Betrag in Höhe von 522,15 €. Aus den Kontobewegungen ergibt sich, dass Ersparnisse nicht erzielt werden konnten, was bei der geringen Höhe des Einkommens auch nicht erwartet werden kann. Es ist die Annahme berechtigt und wird durch die Kontoauszüge belegt, dass die Klägerin mit der Überzahlung Wohnkosten sowie anderweitige Lebensunterhaltungskosten, Mietzahlungen, Erwerb von Nahrungsmitteln und Ähnliches gedeckt hat. Da auch die wirtschaftliche Situation der Klägerin im Übrigen derart gestaltet ist, dass von einem Verbrauch der Überzahlung auszugehen ist, kann sie sich auf Entreicherung berufen. d) Eine verschärfte Haftung (§§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 BGB) greift vorliegend für die Klägerin nicht ein. Der Empfänger einer rechtsgrundlosen Leistung kann sich gemäß § 818 Abs. 4 BGB vom Eintritt der Rechtshängigkeit an nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Das gilt nach § 819 Abs. 1 BGB auch dann, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang der Leistung kennt oder ihn später erfährt. Voraussetzung für eine verschärfte Haftung der Klägerin ist danach eine positive Kenntnis vom Fehlen des Rechtsgrundes sowie der Rechtsfolgen. Dabei ist das bewusste Sichverschließen gegenüber der Erkenntnis ausreichend. Derjenige Bereicherungsschuldner, der, um sich Vorteile zu sichern, sich bewusst der Einsicht verschließt, dass das Verpflichtungsgeschäft nichtig ist, verdient keinen Schutz (BGH, Urteil vom 12.07.1996 – V ZR 117/95 – Rn. 15, juris). Für die tatbestandlich geforderte Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes ist ein Kennenmüssen nicht ausreichend. Sie fordert vielmehr die tatsächliche, aufgrund von schriftlichen Mitteilungen oder von mündlichen Auskünften, Belehrungen und Hinweisen erworbene Kenntnisnahme, dass die gezahlten Bezüge nicht oder nur in geringerer Höhe rechtlich zustehen. Die verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners nach § 819 BGB setzt eine positive Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes voraus, das Kennenmüssen genügt nicht (BAG, Urteil vom 19.01.1999 – 9 AZR 405/97 – Rn. 40, juris). Die danach erforderliche positive Kenntnis kann bei der Klägerin nicht festgestellt werden. Zwar waren nach dem Schreiben der Krankenversicherung vom 26.06.2023 bei der Klägerin Zweifel geweckt, denn die Klägerin sah sich veranlasst, nach Erhalt dieses Schreibens etwa ein zwei Tage nach dem 26.06.2023 Erkundigungen bei ihrem Arbeitgeber einzuholen. In dem Schreiben der Krankenversicherung ist darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Anspruch der Klägerin auf Krankengeld besteht. Nach diesem Schreiben bestand deshalb Veranlassung bei der Klägerin, sich bei ihrem Arbeitgeber nach der Entgeltfortzahlung zu erkundigen. Dies hat sie unstreitig durch den Anruf in der Lohnbuchhaltung am 03.07.2023 getan. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 05.06.2023, ausgestellt von Dr. K. bis zum 25.06.2023 sowie die am 23.06.2023 durch Frau Dr. K. ausgestellte Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum bis 12.07.2023 bereits vor und nach dem unstreitigen Vorbringen waren diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Klägerin auch bei der Beklagten eingereicht. Es erscheint plausibel, wenn die Klägerin sich sodann in der Lohnbuchhaltung erkundigt, ob aufgrund der Erstbescheinigung eine weitere Entgeltfortzahlung geschieht. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend, sondern ausschlaggebend ist allein, ob sie seitens der Beklagten oder aus einer anderen Richtung Mitteilungen erhalten hat, nach denen auf die geforderte positive Kenntnis geschlossen werden kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Jedenfalls ist die Klägerin durch die Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass eine weitere Lohnfortzahlung ohne rechtlichen Grund geleistet würde. Diese Kenntnis konnte die Klägerin auch nicht aus dem Schreiben ihrer Krankenversicherung vom 26.06.2023 ziehen, denn dieses enthält keinerlei Hinweise zu den Voraussetzungen und zur Dauer eines Entgeltfortzahlungsanspruches. In ihm ist lediglich die Aufforderung enthalten, die Klägerin möge das Schreiben, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit über die Entgeltfortzahlung hinaus weiter andauert, der Agentur für Arbeit vorlegen. Wie lange die Entgeltfortzahlung geschieht kann dem Schreiben jedoch nicht entnommen werden. Irgendein Endzeitpunkt ist nicht genannt. Es kann für die Klägerin daher aus diesem Schreiben keine positive Kenntnis darüber erwachsen sein, dass ein Entgeltfortzahlungsanspruch für sie nach dem 11.06.2023 nicht mehr begründet war. Dass die Klägerin aus einer Erkrankung des Vorjahres von 2021 – 2022 habe davon ausgehen können, dass ihr ein Entgeltfortzahlungsanspruch über den 11.06.2023 hinaus nicht zusteht, ist nicht ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass einmal nach einem sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum die Krankengeldzahlung eingesetzt hat, lässt sich die hier geforderte positive Kenntnis nicht ziehen. Es sind auch keinerlei Tatsachen ersichtlich, die die Annahme begründen könnten, die Klägerin habe sich der sich aufdrängenden Erkenntnis verschlossen. Insgesamt geht die durch die Beklagte erklärte Aufrechnung mangels Aufrechnungslage ins Leere. e) Es ist deshalb nicht entscheidend, dass die Aufrechnung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beklagte Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO nicht beachtet hat. f) Über die hilfsweise erhobene Widerklage hat das Arbeitsgericht zu recht nicht entschieden, da sie lediglich für den Fall des Fehlschlagens der Aufrechnung wegen unterlassener Beachtung von Pfändungsfreigrenzen erhoben ist. g) Allerdings war die Berufung unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen erfolgreich, als es um die Höhe der Vergütungszahlung der Klägerin für den Monat August 2023 geht. Insoweit hat das Arbeitsgericht bereits darauf hingewiesen, dass es versehentlich den der Klägerin nicht zustehenden Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 01.08.2023 – 03.08.2023 übersehen hat. Der erstinstanzlich zugesprochene Betrag in Höhe von 2.146,25 € brutto für den Monat August 2023 war um 279,96 € brutto zu verringern. Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin eine 5-Tage-Arbeitswoche hatte. Der Monat August 2023 wies bei der 5-Tage-Woche 23 Arbeitstage auf. Der Monatsverdienst in Höhe von 2.146,25 € brutto dividiert durch 23 Arbeitstage ergibt pro Arbeitstag eine Vergütung in Höhe von 93,92 €. Für 3 Tage läuft damit der Betrag in Höhe von 279,96 € brutto auf. Um diesen war die Vergütung des Monats August 2023 für die Klägerin zu reduzieren. Damit ergibt sich für August ein Betrag in Höhe von 1.866,29 € brutto, für September ein Betrag in Höhe von 2.146,25 € brutto abzüglich gezahlter 433,26 € netto. Der Zinsanspruch folgt aus Verzug (§§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Es wurden der Beklagten die gesamten Kosten des Rechtstreits auferlegt, weil das Unterliegen der Klägerin in der Berufungsinstanz geringfügig ist. Insoweit war eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht veranlasst. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) bestehen nicht. Die Parteien streiten um Rückzahlung einer Vergütungsüberzahlung. Die im September 1969 geborene Klägerin ist seit April 2018 bei der Beklagten zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von 2.146,25 € und einer Arbeitszeit von 30 Stunden in der Woche als Stationsassistentin beschäftigt. Für den Zeitraum vom 01.05.2023 bis zum 12.05.2023 legte sie krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Für den Zeitraum 12.05.2023 – 26.05.2023 fertigte die Durchgangsärztin der Universitätsmedizin G-Stadt eine Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit. Am 26.05.2023 stellte ein anderer Arzt eine Arbeitsunfähigkeit bis zum 05.06.2023 fest und hierüber eine Erstbescheinigung aus. Am 05.06.2023 wurde eine Folgebescheinigung über Arbeitsunfähigkeit bis zum 25.06.2023, am 23.06.2023 eine Erstbescheinigung über Arbeitsunfähigkeit für den Zeitraum 23.06.2023 – 12.07.2023 formuliert. Die Folgebescheinigung vom 10.07.2023 bestätigt Arbeitsunfähigkeit bis zum 03.08.2023. Insgesamt war die Klägerin vom 01.05.2023 bis zum 03.08.2023 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 26.06.2023 teilte die Krankenversicherung der Klägerin u.a. mit: „Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber haben Sie keinen Anspruch auf Krankengeld. Bitte lassen Sie uns den Grund hierfür klären. Versicherte erhalten Krankengeld für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit für längstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren (§ 48 SGB V). In dem für Ihre aktuelle Erkrankung maßgeblichen Drei-Jahreszeitraum vom 26.08.2020 – 25.08.2023 haben Sie bereits für 78 Wochen Krankengeld beansprucht. Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld besteht aus diesem Grund nicht. Dauert ihre Arbeitsunfähigkeit über die Entgeltfortzahlung hinaus weiter an, legen Sie bitte dieses Schreiben bei der Agentur für Arbeit vor.“ Am 03.07.2023 erkundigte sich die Klägerin telefonisch bei einer Mitarbeiterin der Buchhaltung der Beklagten, ob „der Lohn bei einer Erstbescheinigung durch einen Arzt weitergezahlt würde“. Die Beklagte leistete an die Klägerin ab dem 01.05.2023 bis einschließlich 31.07.2023 Entgeltfortzahlung. Ab dem 04.08.2023 nahm die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten wieder auf. Die Beklagte zahlte ihr für den Monat August 2023 keinerlei Vergütung, für den Monat September 2023 den Betrag von 433,26 € netto. Mit der Abrechnung für August 2023 vom 22.08.2023 änderte die Beklagte die Abrechnungen für die Monate Mai, Juni und Juli 2023 und forderte für Juni 2023 den Betrag von 1.290,93 € brutto und für Juli 2023 den Betrag in Höhe von 2.146,25 € brutto von der Klägerin zurück. Dabei ging die Beklagte von einer Überzahlung der Vergütung in Höhe von 3.437,18 € brutto (2.487,60 € netto) aus, weil der Klägerin Entgeltfortzahlung lediglich bis zum 11.06.2023 zugestanden habe und sie für den Zeitraum vom 12.06.2023 bis zum 31.07.2023 keine Entgeltfortzahlung mehr habe erhalten dürfen, sie daher überzahlt sei. Die Klägerin hat mit ihrer der Beklagten am 09.11.2023 zugestellten Klage Vergütungszahlungen für die Monate August und September 2023 geltend gemacht und dazu vorgetragen, ihr stehe Entgeltfortzahlung für den gesamten Zeitraum 01.05.2023 – 03.08.2023 zu. Die Beklagte habe eine Aufrechnung nicht erklärt, die Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet, gegebenenfalls in Kenntnis einer Nichtschuld geleistet. Die Durchgangsärztin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung über den Zeitraum 12.05.2023 – 26.05.2023 direkt an die Beklagte geleitet. Sie selbst habe eine Kopie dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in den Briefkasten der Beklagten unter der Anschrift F-Straße eingeworfen und sich telefonisch sowohl auf ihrer Station wie auch bei einer Mitarbeiterin der Buchhaltung arbeitsunfähig krank gemeldet. Die Klägerin beruft sich, sofern eine Überzahlung erfolgt sei, auf Entreicherung und behauptet, sie habe sämtliche von der Beklagten für den Zeitraum nach dem 12.06.2023 erhaltene Gelder im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung durch Verwendung im Rahmen der täglichen Lebensführung verbraucht. Sie habe nach Zugang des Schreibens der Krankenkasse vom 26.06.2023 am 03.07.2023 telefonisch von der Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten auf die Frage nach der Leistung von Entgeltfortzahlung die Antwort erhalten, dass bei einer Erstbescheinigung immer gezahlt werde. Sie habe sich in diesem Zusammenhang nochmals bei der Krankenkasse versichern wollen und von dort habe man ihr mitgeteilt, dass wenn die Arbeitgeberin zahle, alles gut wäre und sie nicht zum Arbeitsamt gehen müsse. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.292,50 € brutto nebst Zinsen p.a. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.09.2023 und auf einen Teilbetrag in Höhe von 2.146,25 € seit dem 01.10.2023 abzüglich für den Monat September 2023 gezahlter 433,26 € netto zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: 1. Die Klage abzuweisen. 2. Hilfsweise für den Fall, dass die Kammer ganz oder teilweise die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 deshalb zuerkennt, weil die Beklagte bei der erklärten Aufrechnung mit den ihr zustehenden Rückforderungsansprüchen die Pfändungsfreigrenzen nicht eingehalten haben sollte, widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 3.437,18 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen. Die Beklagte hat klägerische Zahlungsansprüche infolge Aufrechnung für Erloschen angesehen und vorgetragen, da der Klägerin ab dem 12.06.2023 keine Entgeltfortzahlung mehr zugestanden habe, sei sie überzahlt. Die Klägerin habe die erhaltenen Beträge zurückzuzahlen, weshalb sie berechtigt die Anfechtung erklärt habe. Die klägerische Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum vom 13.05.2023 bis zum 26.05.2023 sei ihr zunächst nicht bekannt gewesen. Auf Entreicherung könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihr Bösgläubigkeit entgegengehalten werden müsse. Die Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeit im Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 nicht angezeigt und auch nicht rechtzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hierüber eingereicht. Sie, die Beklagte, habe erst durch ein Schreiben der Krankenkasse vom 16.08.2023 Kenntnis darüber erlangt, dass die Klägerin tatsächlich in der Zeit vom 01.05.2023 – 03.08.2023 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. In der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit vom 23.03.2021 – 09.09.2022 habe die Klägerin nach Ablauf des 6-Wochen-Zeitraums Krankengeld bezogen. Aufgrund in diesem Zusammenhang durch die Krankenkasse erfolgter Mitteilungen habe ihr geläufig sein müssen, dass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nur für die Dauer von 6 Wochen bestehe und sich anschließend ein Anspruch auf Krankengeldzahlung gegen die Krankenkasse richte. Auch sei der Klägerin die Verletzung der Anzeigepflicht aus § 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vorzuhalten. Zudem sei der Klägerin aus dem Schreiben der Krankenkasse vom 26.06.2023 bekannt gewesen, dass ihr einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht länger zustehe, wenn die Arbeitsunfähigkeit über den Entgeltfortzahlungszeitraum hinaus andauere. Die Klägerin hat beantragt, die hilfsweise erhobene Widerklage abzuweisen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, zwar verfüge die Beklagte aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung über einen Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der durch Leistung von Entgeltfortzahlung bis zum 31.07.2023 bewirkten Überzahlung, denn der Klägerin habe Entgeltfortzahlung nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles lediglich bis zum 11.06.2023 zugestanden, so dass sie im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 überzahlt sei. Die Aufrechnungserklärung sei konkludent durch Einbehalt der Vergütung erfolgt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass in dem Zeitraum 12.06.2023 – 03.08.2023 die Erkrankung, aufgrund derer Arbeitsunfähigkeit bis zum 12.06.2023 bestanden habe, ausgeheilt gewesen und eine neue Erkrankung nach Genesung aufgetreten sei. Die Klägerin könne jedoch den Einwand der Entreicherung entgegenhalten. Bei der durch die Klägerin im Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 erhaltenen Lohnfortzahlung in Höhe von 2.487,60 € netto handele es sich um ein niedriges bis mittleres Einkommen, bei dem von einem Verbrauch für den Lebensunterhalt auszugehen sei. Dies habe die Klägerin durch die von ihr zur Akte gereichten Kontoauszüge für den Zeitraum 20.07.2023 – 31.08.2023 (Anlage K 8, Bl. 70 – 73 d.A.) nachgewiesen. Zwar lägen Anhaltspunkte für eine Bösgläubigkeit der Klägerin vor, letztlich sei es der Beklagten jedoch nicht gelungen, positive Kenntnis der Klägerin von den Tatsachen, welche den fehlenden Rechtsgrund bewirken sowie von der daraus erwachsenen Rechtsfolge zu belegen. Auf den Umstand, dass die Beklagte bei der Aufrechnung Pfändungsfreigrenzen nicht beachtet habe, komme es aus diesem Grunde nicht an. Über die hilfsweise erhobene Widerklage sei nicht zu entscheiden, da die Beklagte diese nur für den Fall erhoben habe, dass das Gericht die Aufrechnung im Hinblick auf die Pfändungsfreigrenzen für unzulässig halte. Darüber hinaus sei diese aus den oben genannten Gründen unbegründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.05.2024 zugestellte Urteil mit am 11.06.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 09.08.2024 mit am 02.08.2024 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Beklagte aus, weil eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin für den Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 nicht durch die Klägerin angezeigt gewesen sei, habe die Mitarbeiterin in der Lohnbuchhaltung nicht ersehen können, dass vom 01.05.2023 bis zum 03.08.2023 durchgehend Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, die Klägerin könne sich auf Entreicherung berufen. Die Klägerin habe eine Entreicherung nicht bewiesen. Es kämen ihr diesbezüglich auch keine Erleichterungen zugute, da es sich bei der Überzahlung nicht um einen geringfügigen Betrag handele. Zudem hafte die Klägerin verschärft. Bereits aufgrund der Höhe der Überzahlung sei ihre Bösgläubigkeit anzunehmen. Zudem habe die Klägerin nach den zu Grunde zu legenden Tatsachen positive Kenntnis gehabt. Mit dem Schreiben der Krankenkasse vom 26.06.2023 sei sie darauf hingewiesen worden, dass ihr nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kein Anspruch auf Krankengeld mehr zustehe, weshalb sie sich bei weiter andauernder Arbeitsunfähigkeit an die Agentur für Arbeit wenden müsse. Damit sei der Klägerin bekannt gewesen, dass sie Leistungen allein von der Agentur für Arbeit habe beziehen können, wenn ihre Arbeitsunfähigkeit andauert. Nach ihrem eigenen Vortrag habe sie sodann in Kenntnis des Nichtbestehens eines Anspruchs nach der Möglichkeit der Umgehung der sie treffenden gesetzlichen Folgen der ausgeschöpften Inanspruchnahme der Entgeltfortzahlung und des Krankengeldbezuges bei der Lohnbuchhaltung nachgefragt. Obwohl sie nach dem Inhalt der von Herrn Dr. K. am 05.06.2023 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch bis zum 25.06.2023 arbeitsunfähig krankgeschrieben war, habe sie sich bereits am 23.06.2023 in der Praxis Dr. K. vorgestellt, offenbar nicht auf die bereits bestehende Erkrankung hingewiesen und daher hier eine zunächst für den Zeitraum 23.06.2023 – 12.07.2023 bestimmte „Erstbescheinigung“ ausgestellt erhalten. Hintergrund sei allein gewesen, die Beklagte mit der Vorlage einer neuen „Erstbescheinigung“ zur Entgeltfortzahlung zu bewegen. Auf eine etwaige Fehlvorstellung ihrer Bezügerechnerin in der Lohnbuchhaltung komme es im Rahmen der Prüfung der verschärften Haftung der Klägerin nicht an. Die Klägerin sei für den Zeitraum 13.05.2023 – 26.05.2023 ihrer Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz nicht nachgekommen. Sie habe die in diesem Zeitraum bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht über das Mitarbeiterportal „ESS“ mitgeteilt. Die behauptete telefonische Mitteilung an die Lohnbuchhaltung sei nicht erfolgt. Habe sie – die Beklagte – bei der von ihr erklärten Aufrechnung gegen laufendes Arbeitsentgelt die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO missachtet, wäre jedenfalls über die Widerklage zu entscheiden und die Klägerin zu verurteilen gewesen, die unberechtigt vereinnahmte Entgeltfortzahlung zurückzuzahlen. Die Beklagte beantragt, 1. das am 30.04.2024 zu dem Aktenzeichen 2 Ca 363/23 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund, aufzuheben und die Klage abzuweisen; 2. hilfsweise für den Fall, dass die Kammer ganz oder teilweise die Zahlung einer weitergehenden Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis zum 31.10.2023 zuerkennt, weil die Beklagte mit der von ihr erklärten Aufrechnung nicht durchdringt, die Klägerin widerklagend zu verurteilen, an die Beklagte 3.437,18 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und trägt vor, im Mai 2023 habe es keine Verpflichtung bei der Beklagten gegeben, über ein Tool namens „Employee Self Service“ die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Das Arbeitsgericht habe letztlich zutreffend festgestellt, dass sie die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 12.06.2023 – 31.07.2023 ohne rechtlichen Grund erhalten hatte. Es sei jedoch ausdrücklich zu bestreiten, dass sie sich Entgeltfortzahlungsleistungen habe „erschleichen“ oder die Beklagte durch eine neue Erstbescheinigung zur Entgeltfortzahlung habe bewegen wollen. Falls sie derartige Gedanken gehegt hätte, hätte sie keinesfalls bei ihrer Arbeitgeberin nachgefragt. Sie sei nicht mehr bereichert, habe die Einnahmen zur Deckung des laufenden Lebensunterhaltes verbraucht, keine anderen Einnahmen erzielt und deshalb nicht etwa Doppeleinnahmen oder Ähnliches, die zu einem bleibenden Vermögen geführt hätten, erhalten. Auch sei ihr nicht Bösgläubigkeit vorzuhalten. Es habe keine „höheren Überzahlungen“ gegeben, sondern lediglich Einnahmen wie in jedem Monat aus Arbeitsvergütung oder Entgeltfortzahlung. Sie habe keinerlei positive Kenntnis gehabt. Sie habe versucht, sich durch Nachfragen bei der Krankenkasse und bei der Beklagten bezüglich der Korrektheit ihrer laufenden Einnahmen abzusichern. Sie habe davon ausgehen dürfen, von der Mitarbeiterin der Lohnbuchhaltung der Beklagten eine belastbare Auskunft zu erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.