Urteil
2 SLa 13/25
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2025:0603.2SLA13.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung ein Kausalzusammenhang besteht. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/89 - Rn. 22, juris).
2. Die Direktversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ganz oder teilweise eingeräumt wird (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen ist als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen. Im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis ist der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte. Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 17, juris).
Steht dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dieses nicht widerrufen kann. Ist hingegen ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart, kann der Arbeitgeber bei Eintritt dieser Voraussetzungen sein Widerrufsrecht ausüben. Ist jedoch Unverfallbarkeit eingetreten, steht dem Arbeitgeber ein gegebenenfalls gewährtes Widerrufsrecht nicht mehr zu. Ein Widerruf seinerseits ist mit Unverfallbarkeit ausgeschlossen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG).
3. Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört, nicht verfügt werden. Sein Recht ist darauf gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können (BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 18, juris).
4. Ist Unverfallbarkeit eingetreten, erhält der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles einen seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil der zugesagten Betriebsrente (§ 2 BetrAVG). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes (BAG, Urteil vom 24.06.1998 - 3 AZR 288/97 - Rn. 27, juris).
Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - IV ZR 59/02 - Rn. 15, juris).
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.11.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 1091/24 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage von Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung ein Kausalzusammenhang besteht. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 - 3 AZR 121/89 - Rn. 22, juris). 2. Die Direktversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ganz oder teilweise eingeräumt wird (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen ist als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen. Im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis ist der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte. Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 17, juris). Steht dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dieses nicht widerrufen kann. Ist hingegen ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart, kann der Arbeitgeber bei Eintritt dieser Voraussetzungen sein Widerrufsrecht ausüben. Ist jedoch Unverfallbarkeit eingetreten, steht dem Arbeitgeber ein gegebenenfalls gewährtes Widerrufsrecht nicht mehr zu. Ein Widerruf seinerseits ist mit Unverfallbarkeit ausgeschlossen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). 3. Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört, nicht verfügt werden. Sein Recht ist darauf gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können (BGH, Urteil vom 08.06.2016 - IV ZR 346/15 - Rn. 18, juris). 4. Ist Unverfallbarkeit eingetreten, erhält der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles einen seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil der zugesagten Betriebsrente (§ 2 BetrAVG). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes (BAG, Urteil vom 24.06.1998 - 3 AZR 288/97 - Rn. 27, juris). Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 18.06.2003 - IV ZR 59/02 - Rn. 15, juris). 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 25.11.2024 zum Aktenzeichen 2 Ca 1091/24 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne von § 64 Abs. 6 Satz 1, §§ 66 Abs. 1 und 2 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend geht das Arbeitsgericht davon aus, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 6.991,46 € gegen die Beklagte aus § 241 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. der getroffenen Abrede zur betrieblichen zusätzlichen Altersvorsorge zusteht. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Klägerin aus der Direktversicherung zur betrieblichen Altersvorsorge ein unwiderrufliches Bezugsrecht erwachsen ist, welches auch den Rückkaufswert gegebenenfalls nebst Überschussbeteiligung umfasst. Die Beklagte hat daher die verlangte Summe nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden sind. Es muss zwischen dem Arbeitsverhältnis und der Zusage ein Kausalzusammenhang bestehen. Ob dies der Fall ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Der notwendige Bezug zum Arbeitsverhältnis dient dazu, Ruhegeldversprechen abzugrenzen, die auf verwandtschaftlichen, freundschaftlichen oder sonstigen Beziehungen beruhen, die nichts mit dem Arbeitsverhältnis zu tun haben (BAG, Urteil vom 08.05.1990 – 3 AZR 121/89 – Rn. 22, juris). Anhaltspunkte für solche Beziehungen sind zwischen den Parteien nicht ersichtlich. Aus dem Beratungsprotokoll/Analysebogen vom 26.06.2020 ergibt sich vielmehr, dass die Beratung zu den Wünschen und Bedürfnissen geschah, um eine betriebliche Altersversorgung zur Mitarbeiterbindung/Gewinnung bzw. Mitarbeitermotivation/Erfolgsbeteiligung zu bezwecken. Aus diesem Grunde wurde als Lösung eine Direktversicherung/Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen vorgeschlagen. Daraus ergibt sich eindeutig der Bezug zum Arbeitsverhältnis. Da die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erfüllt sind, gelten die Vorschriften des BetrAVG. Die Direktversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers abschließt und diesem oder seinen Hinterbliebenen ein Bezugsrecht ganz oder teilweise eingeräumt wird (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Dieses Versicherungsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen ist als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) anzusehen. Der Versicherungsvertrag bildet das Außen- oder Deckungsverhältnis und die Versorgungszusage des Arbeitgebers, eine Altersvorsorge durch Direktversicherung zu gewähren, ist dann das Valuta- oder Innenverhältnis, das nach der Legaldefinition der Direktversicherung nicht vorliegen muss, aber regelmäßig vorliegen wird. Bei der Altersversorgung durch Direktversicherung ist der Arbeitgeber Vertragspartner sowohl der arbeitsvertraglichen Versorgungsverpflichtung als auch des Versicherungsverhältnisses. Er ist im Versicherungsverhältnis Versicherungsnehmer und als solcher im Zweifel berechtigt, das Bezugsrecht des Arbeitnehmers zu widerrufen. Sofern der Arbeitnehmer unwiderruflich bezugsberechtigt ist, steht ihm schon vor Eintritt des Versicherungsfalles das Verfügungsrecht über den Anspruch zu. Eine Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ist dann nicht mehr möglich. Den versicherungsrechtlichen Besonderheiten wird durch eine arbeitsrechtliche Einschränkung des Rechts des Arbeitgebers zum Widerruf der Bezugsberechtigung Rechnung getragen. Vorliegend haben die Parteien dementsprechend mit Abschluss der Versicherung bestimmt, dass der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Ausübung der Gestaltungsrechte im Hinblick auf die Versicherung zustehen, die Klägerin als Begünstigte die Bezugsberechtigte ist. Das hat die GENERALI bestätigt. Sie hat unter "Wichtige Hinweise" (Anlage B 2) unter dem Punkt "Betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung" Folgendes aufgeführt: "Die von Ihnen abgeschlossene Direktversicherung gilt arbeitsrechtlich als "Beitragszusage mit Mindestleistung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz. Sie haben sich demnach verpflichtet, Beiträge zu zahlen, um hiermit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten Ihrer Arbeitnehmerin zu finanzieren. Für Leistungen zur Altersversorgung wird das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge und den daraus erzielten Erträgen zur Verfügung gestellt. Dabei handelt es sich mindestens um die Summe der zugesagten Beiträge, soweit wir diese nicht dazu benötigen, vorzeitige Versorgungsrisiken abzusichern. Die arbeitsrechtlich zugesagten garantierten Mindestleistungen könne Sie dem Abschnitt "Allgemeine Versicherungsdaten" im Versicherungsschein entnehmen. Sie sind als Arbeitgeber unser Vertragspartner und der Beitragszahler, Ihre Arbeitnehmerin ist die versicherte Person. …" Der erteilte Versicherungsschein vom 01.07.2020 enthält die Aussage: "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin. Falls dieses Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart wurde, können sie es nur dann widerrufen, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Leistungen, die nach dem Tod der versicherten Arbeitnehmerin fällig werden, erhalten die im Antrag oder mit späteren Verfügungen benannten Hinterbliebenen." § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen lautet: "§ 8 Wer erhält die Leistung? (1) Die versicherte Person ist grundsätzlich auf alle Versicherungsleistungen sowohl für den Erbebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Soweit die Leistungen allerdings auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruhen, können Sie verfügen, dass die versicherte Person erst mit Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit einen Rechtsanspruch auf diesen Teil der Versicherungsleistungen erhält. Ggf. können Sie das Bezugsrecht der versicherten Person auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerrufen, jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet." Entgegen der Auffassung der Beklagten hat die Klägerin ein Bezugsrecht mit Abschluss des Vertrages mit der GENERALI erworben. Dieses bezieht sich auf alle Leistungen aus der Versicherung. Insoweit stehen nicht alle Rechte und Pflichten der Beklagten als Versicherungsnehmerin zu, sondern nach der Versicherung sollte die Klägerin Begünstigte sein und dies bedeutet, dass sie das Bezugsrecht erworben hat. Sofern die Beklagte davon ausgeht, der Klägerin stehe erst mit Beginn der Abrufphase zum 01.12.2051 ein Zahlungsanspruch zu, verkennt die Beklagte, dass dies aufgrund der Kündigung des Vertrages mit der GENERALI nicht der Fall ist. Dieser Vertrag ist beendet und die Klägerin hat mit der Beendigung des Vertrages aufgrund Kündigung keine Ansprüche auf eine betriebliche Altersversorgung. Allerdings bleibt der Versicherungsnehmer, solange das Versicherungsverhältnis besteht, und nicht der Bezugsberechtigte befugt, über eine Beendigung oder Fortsetzung des Vertrages zu entscheiden. Bei der Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung ist im versicherungsrechtlichen Deckungsverhältnis der Arbeitgeber gegenüber dem Versicherer Inhaber aller Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, insbesondere aller Verfügungs- und Gestaltungsrechte. Auch bei Vereinbarung eines unwiderruflichen Bezugsrechts kann der Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit unterschiedlich verfügen (BGH, Urteil vom 08.06.2016 – IV ZR 346/15 – Rn. 17, juris). Insbesondere kann er auch das unwiderrufliche Bezugsrecht gegenständlich und zeitlich einschränken bzw. unter einen Vorbehalt stellen. Steht dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht zu, bedeutet dies, dass der Arbeitgeber dieses nicht widerrufen kann. Ist hingegen ein Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen vereinbart, kann der Arbeitgeber bei Eintritt dieser Voraussetzungen sein Widerrufsrecht ausüben. Ist jedoch Unverfallbarkeit eingetreten, steht dem Arbeitgeber ein gegebenenfalls gewährtes Widerrufsrecht nicht mehr zu. Ein Widerruf seinerseits ist mit Unverfallbarkeit ausgeschlossen (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG). Ob die Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag zum Vermögen des Arbeitgebers oder zum Vermögen des Arbeitnehmers gehören, hängt von der versicherungsrechtlichen Ausgestaltung des Anspruchs ab. Grundsätzlich wird dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Wird hingegen dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht unter Vorbehalten eingeräumt, wird die grundsätzliche Unwiderruflichkeit des eingeräumten Bezugsrechts dadurch eingeschränkt. Solange aber die tatbestandlichen Voraussetzungen eines solchen Vorbehalts nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich. Es gehört zum Vermögen des Bezugsberechtigten (LAG Köln, Urteil vom 11.05.2006 – 10 Sa 1636/05 – Rn. 18, juris). Dem Arbeitsgericht ist darin beizupflichten, dass sich die unwiderrufliche Bezugsberechtigung der Klägerin aus dem Versicherungsschein sowie aus § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen ergibt. Ausweislich der jeweiligen Wortlaute, ist die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. So ist z.B. nach dem Versicherungsschein (Anlage K 6) ein unwiderrufliches Bezugsrecht für die Klägerin begründet worden. In dem Versicherungsschein ist die Bemerkung enthalten: "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an ihre versicherte Arbeitnehmerin." Die Beklagte hat die Vereinbarung eines Vorbehalts bzw. einer Widerrufsmöglichkeit nicht dargetan. Sie hat auch mit der Berufung nicht vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt durch welche Aussagen der Parteien welche Vereinbarung zur Widerrufsmöglichkeit geschlossen worden sein soll. Deshalb ist von einem unwiderruflichen Bezugsrecht auszugehen und die Klägerin hat somit sämtliche Ansprüche auf die Versicherungsleistungen sofort erworben, also auch den auf den Rückkaufswert und die künftig entstehenden Ansprüche. Es ist zwischen der Widerrufsmöglichkeit des Bezugsrechts und der Unverfallbarkeit, die sich auf die Versicherungsleistungen bezieht, zu unterscheiden. Ist Unverfallbarkeit eingetreten, erhält der mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedene Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles einen seiner tatsächlichen Betriebszugehörigkeit entsprechenden Teil der zugesagten Betriebsrente (§ 2 BetrAVG). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf alle Leistungen für den Fall des Alters, der Invalidität und des Todes (BAG, Urteil vom 24.06.1998 – 3 AZR 288/97 – Rn. 27, juris). Unter den arbeitsrechtlichen Hinweisen innerhalb der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anlage B 5, Seite 55) wird die gesetzliche Unverfallbarkeit, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig aus dem Unternehmen ausscheidet, dargestellt. Darin wird darauf hingewiesen, dass das Betriebsrentengesetz auch Regelungen zur Unverfallbarkeit enthält "hierdurch wird definiert, unter welchen Bedingungen ihren Arbeitnehmern auch bei vorzeitiger Beendigung aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Versorgungsanwartschaften nicht mehr entzogen werden können. Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen arbeitgeber– und arbeitnehmerfinanzierten (Entgeltumwandlung) Versorgungen". "Für arbeitgeberfinanzierte Versorgungsteile gelten – soweit nichts Abweichendes vereinbart wird – die Unverfallbarkeitsfristen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG. Hiernach erwerben Arbeitnehmer unverfallbare Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, wenn sie · vor Eintritt des Versorgungsfalles aus Ihrem Unternehmen ausscheiden, · das 21. Lebensjahr vollendet haben und · die Versorgungszusagen zu diesem Zeitpunkt drei Jahre bestanden haben. Abweichungen von dieser Regelung dürfen nur zugunsten des Arbeitnehmers getroffen werden. Wurden die Beiträge durch Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers finanziert oder handelt es sich um einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Absatz 1a BetrAVG, liegt nach § 1b Abs. 5 BetrAVG die Unverfallbarkeit ab Beginn der Zusage vor." Die Unverfallbarkeit ist also vom Bezugsrecht zu unterscheiden. Die Unverfallbarkeit ist in § 1b BetrAVG geregelt. Sie bedeutet, dass einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf eine Anwartschaft des Arbeitnehmers auf die Versicherungsleistungen. Vorliegend ist der Vertrag vor Ablauf von drei Jahren gekündigt worden und damit hat der Vertrag mit der GENERALI seine Beendigung gefunden, der Klägerin stehen als Bezugsberechtigte aus dem Versicherungsverhältnis keinerlei Ansprüche auf Altersversorgung mehr zu. Die Unverfallbarkeit behandelt den Fall, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird. Unverfallbarkeit hat zur Folge, dass bei einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis der Versicherungsvertrag von einem anderen Arbeitgeber übernommen werden oder durch den Arbeitnehmer selbst fortgesetzt werden kann. Diese Fallkonstellation ist vorliegend aufgrund der durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigung jedoch nicht gegeben. Der Vertrag mit der GENERALI ist beendet. Unverfallbarkeit war zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages nicht gegeben, weil das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt noch bestand und die Klägerin nicht aus dem Unternehmen ausgeschieden war. Die Unverfallbarkeit trifft jedoch keine Aussage zum Bezugsrecht und dessen Widerruf. Der Klägerin war ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Ist ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erfolgt ein sofortiger Rechtserwerb für den Bezugsberechtigten. Der Bezugsberechtigte erwirbt mit der Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen regelmäßig sofort. Dies schließt den Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages ein. Ohne das Einverständnis des Begünstigten kann daher über das Bezugsrecht, das mit der Unwiderruflichkeit sofort zu dessen Vermögen gehört, nicht verfügt werden. Sein Recht ist darauf gerichtet, dass ihm seine Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht mehr zugunsten eines anderen entzogen werden können (BGH, Urteil vom 08.06.2016 – IV ZR 346/15 – Rn. 18, juris). Zu den vertraglich versprochenen Leistungen bei einer Lebensversicherung gehört auch der Rückkaufswert nach Kündigung des Vertrages, denn das Recht auf den Rückkaufswert ist nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (BGH, Urteil vom 18.06.2003 – IV ZR 59/02 – Rn. 15, juris). Der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung steht somit der Klägerin zu. Zutreffend geht das Arbeitsgericht auch davon aus, dass selbst für den Fall der Vereinbarung eines Vorbehalts der unwiderruflichen Bezugsberechtigung ein Widerruf, unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt ausdrücklich bzw. konkludent durch die Beklagte erklärt worden ist, bereits deshalb ausscheidet, weil die zum Widerruf vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Beklagte sollte nämlich nach § 8 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen so wie es ihr auch in der Arbeitgeberinformation zur Direktversicherung mitgeteilt wurde, nur dann zum Widerruf berechtigt sein, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist. Das Arbeitsverhältnis bestand zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ungekündigt fort. Die Voraussetzungen des Widerrufs, die kumulativ vorliegen müssen, waren nicht erfüllt. Der Widerruf ist nur möglich, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages war die Unverfallbarkeit zwar noch nicht gegeben, das Arbeitsverhältnis bestand jedoch fort und war noch nicht beendet. Ein Widerruf im Hinblick auf das Bezugsrecht der Klägerin war somit – wie bereits das Arbeitsgericht dargestellt hat – unabhängig von der Frage, ob eine derartige Erklärung überhaupt erfolgt ist, nicht möglich. Soweit die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung vom einem Vertrag 1 spricht, kann nicht festgestellt werden, dass über die schriftliche arbeitsrechtliche Vereinbarung hinausgehend eine weitere Vereinbarung bzw. ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen ist. Es ist allein die zwischen den Parteien geschlossene arbeitsrechtlichen Vereinbarung "Arbeitgeberfinanzierung mit der Direktversicherung als bAV STRATEGIE PLUS" zur Versicherung vom 13.08.2020 zur Akte gereicht. Hierin hat die Beklagte eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG als Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt und sich verpflichtet, die Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Im Übrigen haben die Parteien hierin eine Vereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers getroffen. Dass daneben oder stattdessen eine anderweitige arbeitsrechtliche Vereinbarung geschlossen wurde und Gültigkeit besitzt, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Beklagte mit der Berufung erneut Zeugenbeweis anbietet für die Behauptung, es sei mündlich anlässlich des am 26.06.2020 geführten Beratungsgespräches vereinbart worden, dass die Beklagte eine Direktversicherung abschließe, die nach einer Laufzeit von drei Jahren unverfallbar werde und danach die Klägerin begünstige, bis zu diesem Zeitpunkt sei die Beklagte Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert inkludiere, wenn die Versicherung vor Ablauf von drei Jahren beendet werde, ist diese Behauptung der Beklagten pauschal. Ihr ist nicht zu entnehmen, welche konkrete Aussage die Klägerin und die Beklagte getätigt haben sollen, wer in welcher Form mit welchem wörtlichen Inhalt wem welches Angebot unterbreitet hat und wie dieses Angebot durch die andere Person angenommen worden ist. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass irgendeine Aussage zum klägerischen Bezugsrecht getroffen wurde. Hierauf kommt es jedoch entscheidend an. Sofern der Versicherungsvermittler sich zur Unverfallbarkeit geäußert hat, betrifft dies eine anderweitige Thematik. Dem Beweisangebot der Beklagten war bereits deshalb nicht nachzukommen, weil sich dieses angesichts der Pauschalität des Beklagtenvorbringens als eines zum Ausforschungsbeweis darstellt. Ein solcher ist jedoch unzulässig. Darüber hinaus bleibt offen, welche Qualität einer etwaig am 26.06.2020 getroffenen mündlichen Vereinbarung angesichts der unter dem 13.08.2020, also zeitlich später getroffenen schriftlichen Vereinbarung zukommen soll. Wenn die Beklagte davon ausgeht, dass dieser Vertrag gleichzeitig mit der Kündigung des Vertrages mit der GENERALI gekündigt worden sei, so ergibt sich dies aus der Kündigungserklärung nicht. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.04.2023 ihr Einverständnis dazu erteilt, dass der genannte Vertrag, nämlich bAV STRATEGIE PLUS Nr.: 4.9222561.98 zur betrieblichen Altersversorgung gekündigt werden kann. Auf irgendeinen anderen Vertrag bezieht sich das Einverständnis der Klägerin bereits nach dem Wortlaut, der eindeutig ist, nicht. Ebenso hat die Beklagte mit Schreiben vom 20.04.2023 gerichtet an die GENERALI den Vertrag bAV STRATEGIE PLUS Nr.: 4.9222561.98 gekündigt. Eine Kündigungserklärung gegenüber einem anderen Vertragspartner, etwa der Klägerin, kann diesem Schreiben in keinster Hinsicht entnommen werden. In ihm ist nach dem Wortlaut keine Kündigung irgendeines anderen Vertrages enthalten. Eine Kündigung muss jedoch eindeutig sein. Diese Voraussetzung ist allein für die Kündigung des Versicherungsvertrages erfüllt. Es kann dahinstehen, welche Auswirkungen die Kündigung welchen Vertrages beigemessen werden könnte. Mit der Berufung wendet sich die Beklagte nicht gegen die Bewertung des Arbeitsgerichts im Hinblick auf § 7 und § 12 des Arbeitsvertrages. Sie trägt bereits nicht vor, welche die Entscheidung des Arbeitsgerichts diesbezüglich tragenden Gründe aus welchen Erwägungen unzutreffend sein sollen. Darüber hinaus hat das Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht entschieden, dass ein Verzicht durch die Klägerin nicht vorliegt und die arbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussfrist unwirksam ist. Insgesamt steht der Klägerin infolge ihres Bezugsrechts der Rückkaufswert zu. Die Beklagte hat diesen nebst Zinsen an die Klägerin zu zahlen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 ArbGG) liegen nicht vor. Die Parteien streiten um die Rückerstattung für eine Direktversicherung geleisteter Beiträge nach Kündigung dieser Direktversicherung. Die Klägerin ist seit dem 04.06.2018 bei der ein Küchenstudio betreibenden Beklagten als Verkäuferin und Einrichtungsberaterin beschäftigt. Der Arbeitsvertrag der Parteien lautet u.a.: "§7 Gratifikationen oder sonstige Sonderleistungen sind, sofern es nicht anders vereinbart ist, freiwillige Leistungen des Arbeitgebers. Ein Anspruch des/der Arbeitnehmers/in auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistung besteht auch im Falle wiederholter Gewährung nicht. …. §12 1. Ansprüche aus bestehenden Arbeitsverhältnissen müssen innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. 2. Nach Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses können alle aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis entstandenen beidseitigen Ansprüche, soweit sie nicht nach Ziff. 1 verwirkt sind, nur innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend gemacht werden. Bei maschineller Endabrechnung beginnt die ist nach Satz 1 mit Zustellung der Abrechnung. 3. Die Ausschlussfristen gelten nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung." Es ist ein Beratungsprotokoll/Analysebogen vom 26.06.2020: Betriebliche Altersversorgung (Arbeitgebergespräch) als Anlage B 6 zur Akte gelangt. Durch den Vermittler R. B. ist hierin festgehalten, dass Gesprächsanlass die Möglichkeiten der bAV gewesen seien, eine Beratungsinformation zur Nutzung-bAV zur Mitarbeiterbindung/Gewinnung und zur Nutzung bAV zur Mitarbeitermotivation/Erfolgsbeteiligung erfolgt sei. Die Beratung habe sich auf eine arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung konzentriert und als Lösungsvorschlag sei eine Direktversicherung/Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge zur Mitarbeitermotivation und Mitarbeiterbindung an das Unternehmen vorgeschlagen worden. Das Beratungsprotokoll vom 26.06.2020: Betriebliche Altersversorgung (Arbeitnehmerberatung), welches ebenfalls durch Herrn B. erstellt ist, sieht als Beratung eine Altersvorsorge, Rente, Fondsanlage und als Lösungsvorschlag eine Direktversicherung/Nutzung der betrieblichen Altersvorsorge durch den Arbeitgeber vor. Mit Schreiben vom 01.07.2020 (Anlage B 2) wurde der Beklagten mitgeteilt, dass sie sich für die bAV STRATEGIE PLUS DER GENERALI als Direktversicherung entschieden habe. Diese Versicherung wurde als effektives Konzept zur betrieblichen Altersversorgung dargestellt und mit dem Schreiben wurde der Beklagten der Versicherungsschein übersandt. In diesem wird der Beklagten u.a. mitgeteilt: "Betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung Die von Ihnen abgeschlossene Direktversicherung gilt arbeitsrechtlich als "Beitragszusage mit Mindestleistung" nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz. Sie haben sich demnach verpflichtet, Beiträge zu zahlen, um hiermit Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugunsten Ihrer Arbeitnehmerin zu finanzieren. … Sie sind als Arbeitgeber unser Vertragspartner und der Beitragszahler, Ihre Arbeitnehmerin ist die versicherte Person. Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an Ihre versicherte Arbeitnehmerin. Falls dieses Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart wurde, können Sie es nur dann widerrufen, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet." Der Versicherungsschein (Anlage K 6) vom 01.07.2020 enthält zudem die Aussage: "Wir zahlen unsere Versicherungsleistungen einschließlich der Überschussbeteiligung unwiderruflich an Ihre versicherte Arbeitnehmerin. Fall dieses Bezugsrecht unter Vorbehalt vereinbart wurde, können Sie es nur dann widerrufen, wenn die Ansprüche der Arbeitnehmerin noch nicht gesetzlich unverfallbar sind und das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. Leistungen, die nach dem Tod der versicherten Arbeitnehmerin fällig werden, erhalten die im Antrag oder mit späteren Verfügungen benannten Hinterbliebenen." In den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ( Anlage B5) heißt es u.a.: "§ 8 Wer erhält die Leistung? (1) Die versicherte Person ist grundsätzlich auf alle Versicherungsleistungen sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt. Soweit die Leistungen allerdings auf arbeitgeberfinanzierten Beiträgen beruhen, können Sie verfügen, dass die versicherte Person erst mit Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit einen Rechtsanspruch auf diesen Teil der Versicherungsleistungen erhält. Ggf. können Sie das Bezugsrecht der versicherten Person auf die arbeitgeberfinanzierten Leistungen vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerrufen, jedoch nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls endet. … Arbeitgeberinformation Direktversicherung … Mit Abschluss der Direktversicherung erteilen Sie Ihren Arbeitnehmern eine Versorgungszusage. Ihr Inhalt ergibt sich, neben eventuell von Ihnen vorgegebenen Versorgungsregelungen, aus den Versicherungsbedingungen in Verbindung mit dem Versicherungsschein und den weiteren Informationen für den Versicherungsnehmer. Weitere arbeitsrechtliche Vereinbarungen entnehmen Sie dem Zusatzformular "Anlage zum Antrag auf Abschluss einer Direktversicherung – Vereinbarung zur Finanzierung" (bei Entgeltumwandlung und Mischfinanzierung). Dieses stellen wir Ihnen zur Verfügung. Ihre Arbeitnehmer erwerben einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf die Leistungen. Wir beschreiben dies im Versicherungsvertrag mit dem Bezugsrecht. Hier unterscheiden wir zwischen zwei Möglichkeiten: Unwiderrufliches Bezugsrecht Ihre versicherten Arbeitnehmer erhalten einen sofortigen Rechtsanspruch auf alle Versorgungsleistungen. Diese Bezugsrechtsgestaltung ist bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherungen gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt Ihre versicherten Arbeitnehmer erhalten mit Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit einen Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistungen. Das Bezugsrecht kann von Ihnen als Versicherungsnehmer nur vor Erreichen der gesetzlichen Unverfallbarkeit widerrufen werden, und zwar nur dann, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet. Diese Form der Bezugsrechtsgestaltung wird häufig bei rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungszusagen verwendet. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick zu den Themen Steuern und Sozialversicherung sowie einige für Sie wichtige arbeitsrechtliche Hinweise." Wegen des Inhalts der Versicherungsbedingungen im Einzelnen wird auf die Anlage B5 verwiesen. Es war vorgesehen, dass beginnend mit dem 01.07.2020 ein monatlicher Beitrag in Höhe von 200,00 € durch die Beklagte geleistet wird. Mit Rentenbeginn sollte eine Mindestrente in Form einer monatlichen Zahlung oder als einmalige Kapitalabfindung an die Klägerin geleistet, im Falle des Todes der versicherten Arbeitnehmerin eine Versicherungsleistung an die Erben fällig werden. Es besteht eine "arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer" vom 13.08.2020 (Anlage K 5), Arbeitgeberfinanzierung mit der Direktversicherung als bAV STRATEGIE PLUS (BRGN/BRGV). Diese trägt das Datum 13.08.2020 und die Unterschrift beider Parteien. In ihr hat sich die Beklagte verpflichtet, Leistungen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) zu erbringen. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die Anlage K5 Bezug genommen. Mit Schreiben vom 20.04.2023 (Anlage B 4) kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung, bat um Bestätigung und Auszahlung des Vertrages auf ihr Konto. Gleichzeitig überreichte sie der Versicherung das mit Schreiben vom 20.04.2023 (Anlage B 3) durch die Klägerin erklärte Einverständnis zur Kündigung der Versicherung mit sofortiger Wirkung. Die GENERALI bestätigte mit Schreiben vom 02.05.2023 (Anlage K 1) die Kündigung der Versicherung zum 01.05.2023 sowie, dass der Versicherungsschutz endet und der Vertrag nicht mehr gültig ist. In diesem Schreiben wurde die Beklagte darauf hingewiesen, dass in dem Fall, dass die Klägerin unwiderruflich bezugsberechtigt ist, die Höhe des Rückkaufswertes der Zentralen Stelle für Altersvermögen zu melden ist und die dazugehörige "Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt" an die Klägerin im Jahr der Auszahlung übersandt wird. Die Beklagte wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Auszahlungsbetrag der gesetzlichen Krankenkasse zu melden habe. In dem Falle, dass das Bezugsrecht gemeinsam von den Parteien ausdrücklich widerrufen worden sei, stünde der Auszahlungsbetrag der Beklagten als Betriebseinnahme zu, welcher bei der Steuererklärung Berücksichtigung finden müsse. Die GENERALI teilte der Klägerin mit Schreiben vom 01.05.2023 (Anlage K 2) mit, dass das Versicherungsverhältnis abgerechnet und sich ein Rückkaufswert bzw. Auszahlungsbetrag in Höhe von 6.991,46 € ergebe. Der Rückkaufswert wurde an die Beklagte ausgezahlt. Mit Schreiben vom 10.07.2024 (Anlage K 3) verweigerte die Beklagte die durch die Klägerin an sie geforderte Auszahlung des Rückkaufswertes mit dem Hinweis, dass noch keine Unverfallbarkeit bestanden habe und zudem gemäß § 12 des Arbeitsvertrages Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssten, dies durch die Klägerin jedoch nicht rechtzeitig geschehen sei. Etwaige Ansprüche seien daher zum 31.07.2023 verfallen. Mit Schreiben vom 26.07.2024 (Anlage K 4) teilte die GENERALI der Klägerin mit, dass sie unwiderruflich bezugsberechtigt sei und ihr daher die Auszahlung zustehe. Die Beklagte hat eine per E-Mail abgegebene Stellungnahme des Herrn R. B. vom 05.09.2024 (Anlage B 7) zur Akte gereicht. Die Klägerin hat infolge Heirat zwischenzeitlich ihren Namen geändert. Mit ihrer am 13.08.2024 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage fordert die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Betrages von 6.991,46 € nebst Zinsen. Hierzu hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe diese Summe aus dem Versicherungsvertrag nach dessen Kündigung zu. Dies ergebe sich auch aus dem Schreiben der GENERALI vom 26.07.2024. Die widerrechtliche Vereinnahmung der Versicherungssumme durch die Beklagte stelle eine Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar (§§ 280, 249, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 247 StGB). Die Beklagte sei zu ihren Lasten ungerechtfertigt bereichert. Ihr stehe ein gesetzlicher Anspruch aus §§ 812, 823 BGB zu. Das Beklagtenvorbringen sei nicht geeignet, ihre unwiderrufliche Bezugsberechtigung aus dem Versicherungsverhältnis infrage zu stellen. Die Zahlung der Versicherungsbeiträge sei Vergütungsbestandteil. Weil dieser in die Direktversicherung eingezahlt worden sei, sei sie bezugsberechtigt. Es sei weder ein Widerruf vereinbart noch ein solcher erklärt. Zum Abschluss des Direktversicherungsvertrages habe es keine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen den Parteien mit einem Inhalt, wie von der Beklagten behauptet, gegeben. Es bestünden keinerlei Vereinbarungen dahingehend, dass die Beklagte statt ihrer Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis erhalten solle. Es existiere auch keine Vereinbarung zu ihren Lasten hinsichtlich des Rückkaufswertes. Es sei keinerlei Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen, welche ihrem unwiderruflichen Bezugsrecht entgegenstehe. Es sei keine weitere arbeitsvertragliche Vereinbarung geschlossen worden, sondern lediglich ein Vertrag zum Abschluss der Direktversicherung. Bei den durch die Beklagte zugesagten Leistungen handele es sich um Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG. Ihr stehe auch ein Anspruch nach § 280 Abs. 1 BGB zu. Die Kündigung des Versicherungsvertrages habe schon wegen § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG die Folge, dass die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt worden wäre. Durch die Kündigung habe die Beklagte ihr das Recht zur Fortsetzung der Versicherung verwehrt. Vor diesem Hintergrund habe der Rückkaufswert nicht an die Beklagte ausgezahlt werden dürfen. Da sie – die Klägerin – unwiderruflich begünstigt sei, stünden der Beklagten keinerlei Rechte an den Versicherungsleistungen und auch nicht am Rückkaufswert zu. Die Voraussetzungen eines Widerrufs lägen nicht vor. Soweit sich die Beklagte auf Ausschlussfristen stütze, sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 12 Abs. 2 die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses laufe, das Arbeitsverhältnis jedoch noch nicht beendet sei. Zudem würden die Ausschlussfristen nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung gelten. Die rechtswidrige Vereinnahmung stelle jedoch eine unerlaubte Handlung dar. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.991,46 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2024 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, im Zuge des Beratungsgespräches am 26.06.2020 hätten die Parteien eine arbeitsvertragliche Vereinbarung getroffen, dahingehend, dass sie – die Beklagte – eine Direktversicherung abschließen werde, die nach einer Laufzeit von 3 Jahren unverfallbar und erst nach Ablauf dieses Zeitraumes die Klägerin begünstigen würde. Bis zu diesem Zeitpunkt sei sie – die Beklagte – Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert umfasse, wenn die Versicherung vor Ablauf von 3 Jahren beendet werden würde. Da zum Zeitpunkt der Kündigung der 3-Jahres-Zeitraum noch nicht verstrichen gewesen sei, stehe ihr der Rückkaufswert zu. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass etwaige klägerische Ansprüche gemäß der arbeitsvertraglich vereinbarten Ausschlussfristen verfallen seien. Zudem habe die Klägerin mit ihrem Einverständnis zur Kündigung auf etwaige Ansprüche aus der Beendigung des Versicherungsverhältnisses verzichtet. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Klägerin ein Zahlungsanspruch in tenorierter Höhe gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. der getroffenen Abrede zur betrieblichen zusätzlichen Altersvorsorge zustehe. Die Parteien hätten sich im Ergebnis des Beratungsgespräches vom 26.06.2020 auf den Abschluss einer Lebensversicherung als Direktversicherung als zusätzliche betriebliche Altersvorsorge durch die Beklagte zugunsten der Klägerin verständigt. In Erfüllung dieser Verpflichtung habe die Beklagte bei der GENERALI Deutschland Lebensversicherung AG eine entsprechende Versicherung für die Klägerin als versicherte Person abgeschlossen. Ausweislich des Versicherungsvertrages verfüge die Klägerin über ein unwiderrufliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht lege fest, wem die Leistungen aus der Versicherung zustehen. Dies umfasse auch einen etwaigen Rückkaufswert gegebenenfalls nebst Überschussbeteiligung. Dass die Klägerin unwiderruflich bezugsberechtigt sei, ergebe sich aus dem Versicherungsschein sowie aus § 8 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Ausweislich der jeweiligen Wortlaute sei die Klägerin als versicherte Person grundsätzlich unwiderruflich bezugsberechtigt. Der Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung stehe daher nach wirksamer Kündigung des Versicherungsvertrages der Klägerin zu. Selbst wenn die Parteien einen möglichen Vorbehalt der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Klägerin vereinbart hätten, wäre unbeachtet der Frage, ob ein Widerruf überhaupt ausdrücklich oder gegebenenfalls konkludent erfolgt sei, die Berechtigung zum Widerruf nicht gegeben. Voraussetzungen eines solchen Widerrufs seien nämlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und, dass die Versicherungsleistungen noch nicht unverfallbar geworden seien. Letzteres treffe infolge der Kündigung vor Ablauf von 3 Jahren zwar zu, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe zum Zeitpunkt der Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch ungekündigt fortbestanden. Der Anspruch sei nicht nach § 7 des Arbeitsvertrages ausgeschlossen. Anhaltspunkte für einen Verzicht der Klägerin auf den Rückkaufswert lägen nicht vor. Die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist greife nicht, da sie einer AGB-Kontrolle nicht standhalte. Dies ergebe sich schon daraus, dass sie nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes getroffen sei, den Mindestlohn jedoch nicht aus der Ausschlussfrist herausnehme. Damit verstoße die Regelung gegen das Transparenzgebot und sei unwirksam. Auf etwaige andere Unwirksamkeitsgründe der arbeitsvertraglichen Vereinbarung komme es danach nicht mehr an. Die Beklagte hat gegen das ihr am 02.01.2025 zugestellte Urteil mit am 20.01.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 03.03.2025 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Hierzu trägt die Beklagte vor, das Arbeitsgericht vertrete die Auffassung, dass sich das Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin nach den Versicherungsbedingungen richte. Aufgrund dessen komme das Gericht zu der fehlerhaften Ansicht, dass die Klägerin über ein unwiderrufliches Bezugsrecht verfüge. Für jedwede Ansprüche der Klägerin gegen sie sei jedoch ausschließlich das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis entscheidend. Die durch die Parteien erfolge außerordentliche Kündigung sei auf den Vertrag mit der GENERALI und den Vertrag zwischen den Parteien gerichtet. Beide Verträge hätten beendet werden sollen. Da die Klägerin zum Kündigungszeitpunkt keine Ansprüche innegehabt habe, habe sie auch keine Ansprüche aus der Kündigung erwerben können. Weil der Vertrag zwischen der Klägerin und ihr gekündigt worden sei, könne aus diesem Vertrag kein Anspruch für die Klägerin bestehen. Selbst wenn sich aus dem Versicherungsvertrag ein Bezugsrecht für die Klägerin ergeben sollte, könne dieses allenfalls zum Renteneintritt bestehen. Weil die Klägerin nicht Vertragspartner des Versicherungsvertrages gewesen sei und keine eigenen Zahlungen geleistet habe, könnten aus dem Vertrag keine Ansprüche zu ihren Gunsten bestehen. Alle Rechte und Pflichten würden ihr – der Beklagten – auch hinsichtlich des eingezahlten Betrages zustehen. Es habe Beweis erhoben werden müssen durch Vernehmung der angebotenen Zeugen B., P. und P.. Diese Zeugen könnten bestätigen, dass es am 26.06.2020 zu einem Beratungsgespräch gekommen sei und in diesem Gespräch vereinbart worden sei, dass sie – die Beklagte – eine Direktversicherung abschließe, die nach einer Laufzeit von 3 Jahren unverfallbar werde und erst danach die Klägerin begünstige. Bis zu diesem Zeitpunkt sei aber sie Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung, was auch den Anspruch auf die Versicherungssumme bzw. den Rückkaufswert inkludiere, wenn die Versicherung vor Ablauf von 3 Jahren beendet werde. Die Klägerin sei nicht vor Ablauf von 3 Jahren unwiderruflich zum Bezug berechtigt gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Es sei ebenso nicht zutreffend, dass der Arbeitnehmer vor dem Hintergrund einer betrieblichen Altersvorsorge auf Lohnerhöhung verzichte. Hierfür gebe es weder eine Vereinbarung noch Anhaltspunkte. Die Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum Az. 2 Ca 1091/24, vom 25.11.2024, wird aufgehoben. 2. Die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass sie unwiderruflich bezugsberechtigt gewesen sei. Dies ergebe sich aus dem Versicherungsschein sowie aus § 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Entgegenstehende Vereinbarungen existierten nicht. Eine solche Regelung wäre auch unüblich und treuwidrig. Eine betriebliche Altersvorsorge bezwecke, die Mitarbeiter an den Arbeitgeber zu binden. Der Arbeitnehmer verzichte vor diesem Hintergrund auf entsprechende regelmäßige Lohnerhöhungen und es wäre unangemessen, diese "Nebenleistung" widerruflich zu gestalten und die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit davon Abstand zu nehmen. Unzutreffend sei, dass sie keine eigenen Zahlungen geleistet habe. Geschäftsgrundlage einer betrieblichen Altersvorsorge sei regelmäßig, dass die Ansprüche dem Arbeitnehmer zustehen sollen. Ausdrücklich zu bestreiten sei, dass die Beklagte derart Inhaberin aller Rechte und Pflichten aus der Versicherung habe sein sollen, dass dies die Versicherungssumme bzw. deren Rückkaufswert "inkludiere". Wenn die Beklagte den Eindruck vermitteln möchte, es sei auch über die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung und die dann gegebenenfalls sich stellende Frage eines Rückkaufswertes gesprochen worden, so fehle dazu jeglicher substantiierter Vortrag. Insoweit habe das Arbeitsgericht zutreffend auf eine Zeugenvernehmung verzichtet, weil dies eine Ausforschung gebildet hätte. Die behauptete, spekulative Abrede würde auch den Regelungen des Versicherungsscheines, der Arbeitgeberinformationen zur Direktversicherung und den gesetzlichen Regelungen des § 2 BetrAVG widersprechen. Danach habe allein sie anspruchsberechtigt sein sollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die streitbefangene Entscheidung verwiesen.