OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Sa 253/06

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 17.07.2006 - 4 Ca 17/06 - in Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fortbesteht. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung wegen lang anhaltender Krankheit. Der 42-jährige Kläger ist bei der Beklagten seit 1994 als Kraftfahrer zu einem monatlichen Bruttoentgelt von zuletzt 1.500,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Vollzeitkräfte. 2 Der Kläger ist seit dem 23.08.2004 arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 01.12.2005 wurde dem Kläger wegen voller Erwerbsminderung eine Rente vom 01.02.2005 bis 31.10.2007 bewilligt. 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 21.12.2005, dem Kläger zugegangen am 22.12.2005 zum 31.05.2006. Eine rechtzeitig gegen diese Kündigung erhobene Klage hat das Arbeitsgericht Stralsund mit Urteil vom 17.07.2006 - 4 Ca 17/06 - abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, eine negative Prognose läge vor, wenn der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung arbeitsunfähig erkrankt sei und damit zu rechnen sei, dass er auch weiterhin arbeitsunfähig sein werde. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei ein krankheitsbedingter Ausfall für die nächsten 22 Monate sicher gewesen. Die lang andauernde Erkrankung habe auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen geführt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 4 Dieses Urteil ist dem Kläger am 20.07.2006 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 18.08.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 20.09.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 5 Das Arbeitsgericht habe zwar seine Entscheidung damit begründet, dass es zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen gekommen sei. Es sei jedoch in keiner Weise nachgewiesen worden. Auch die Interessenabwägung sei zu seinen Lasten erfolgt. Er weise eine 11-jährige Betriebszugehörigkeit auf, sei bereits 42 Jahre alt und krankheitsbedingte Ausfälle habe es in der Vergangenheit, mit Ausnahme der vorliegenden Erkrankung, nicht gegeben. 6 Der Kläger beantragt, 7 das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten fortbesteht. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Berufung zurückzuweisen. 10 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Die lang anhaltende Erkrankung habe zu einer erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen geführt. In absehbarer Zeit könne mit einer Erbringung der Arbeitsleistung nicht gerechnet werden. 11 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung ist begründet. Die angegriffene Kündigung ist unwirksam. 13 Die Überprüfung der sozialen Rechtfertigung einer Kündigung wegen lang anhaltender Erkrankung ist grundsätzlich in drei Stufen vorzunehmen, (vgl. BAG vom 29.04.1999, 2 AZR 431/98) wobei in der ersten Prüfungsstufe eine negative Prognose hinsichtlich des weiteren voraussichtlichen Gesundheitszustandes erforderlich ist. Dabei sind maßgeblich die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (vgl. BAG vom 21.02.2001, 2 AZR 558/99). Für diesen Zeitpunkt lag bereits der Rentenbescheid vom 01.12.2005 vor, wonach dem Kläger eine Rente bis zum 31.10.2007 bewilligt worden ist. Daher war zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose gerechtfertigt, dass der Kläger für die kommenden 22 Monate arbeitsunfähig sein wird. Dies ist keine ausreichende negative Prognose. 14 Ist ein Arbeitnehmer bereits längere Zeit arbeitsunfähig krank und ist im Zeitpunkt der Kündigung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit noch völlig ungewiss, so kann diese Ungewissheit wie eine feststehende dauernde Arbeitsunfähigkeit zu einer erheblichen Beeinträchtigung betrieblicher Interessen führen (vgl. BAG vom 23.05.1992, 3 AZR 399/91). 15 Von einer derartigen Ungewissheit kann jedoch im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Ungewissheit der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit kann einer krankheitsbedingten dauernden Leistungsunfähigkeit nur gleichgestellt werden, wenn in absehbarer Zeit mit einer anderen - als der negativen - Prognose nicht gerechnet werden kann. Als absehbare Zeit in diesem Zusammenhang ist ein Zeitraum bis zu 24 Monaten anzusehen, denn ein solcher Zeitraum kann gegebenenfalls durch Einstellung einer Ersatzkraft mit einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 14 Abs. 2 Teilzeitbefristungsgesetz überprüft werden (vgl. BAG vom 29.04.1999, 2 AZR 431/98). 16 Damit liegt keine krankheitsbedingte dauernde Leistungsunfähigkeit vor, da der Beklagten eine Überbrückung durch Einstellung einer befristeten Ersatzkraft zumutbar gewesen wäre. Auch eine konkret festzustellende erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Sie hat sich lediglich darauf berufen, dass sie in der fraglichen Zeit der Erkrankung nicht in der Lage gewesen wäre, ihr Direktionsrecht auszuüben und dass es sich bei ihr um einen mittelständischen Betrieb handelt. 17 Der Umstand, dass der Kläger an koronarer Herzerkrankung gelitten hat und eine Bypassoperation durchgeführt worden ist, kann noch nicht als erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen angesehen werden. Ob der Kläger tatsächlich arbeitsfähig ist, muss gegebenenfalls durch ein entsprechendes Gutachten geklärt werden. Die einfache Behauptung, er sei wegen einer Herzerkrankung nicht mehr arbeitsfähig, ist unerheblich. Die Kündigung sei damit verfrüht und somit nicht durch Gründe in der Person des Klägers bedingt (§ 1 Abs. 2 KSchG). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. 19 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.