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Urteil

1 Sa 289/06

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13. Juli 2006 - 6 Ca 3232/05 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28. November 2005 beendet worden ist. 2 Die Beklagte hat unter Berufung auf den Rückgang der verkauften Zeitungsauflage und der Anzeigenumsätze den Entschluss gefasst, Arbeitskapazitäten zu verringern. In Gesprächen mit dem Betriebsrat hat sie im Sommer 2005 darauf hingewiesen, dass betriebsbedingte Kündigungen in der Größenordnung von etwa 100 Mitarbeitern in Aussicht stünden. Im weiteren Verlauf der Verhandlungen sind am 28. Oktober 2005 ein Sozialplan und ein Interessenausgleich vereinbart worden. Letzterer beinhaltet ein Punkteschema zur Durchführung der Sozialauswahl sowie eine Anlage, in der die aus der Sozialauswahl herauszunehmenden "Leistungsträger" namentlich benannt sind. Bereits am 13. Oktober 2005 haben die Beklagte und der Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über die künftige personelle Besetzung der Rotation vereinbart. 3 Aufgrund dieser Besetzungsordnung für die Rotation und der damit verbundenen Einführung eines Zwei-Schichten-Betriebes anstelle des bisherigen Vier-Schichten-Betriebes hat die Beklagte sich entschlossen, von bisher 14 Druckern vier und von bisher 14 Rolleuren/Druckhelfern acht - darunter den Kläger - zu entlassen. Den Betriebsrat hat sie zu der Kündigung des Klägers mit Schreiben vom 18.11.2005 angehört. Der Betriebsrat hat sich dazu nicht geäußert. 4 Das Arbeitsgericht Schwerin hat auf die Klage des Klägers mit Urteil vom 13.7.2006 für Recht erkannt: 5 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 28.11.2005 - zugegangen am 28.11.2005 - nicht aufgelöst worden ist. 6 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7 3. Der Streitwert wird auf 9.000,00 EUR festgesetzt. 8 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht sinngemäß ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden sei und ob dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung des Klägers bedingen; die Kündigung sei jedenfalls wegen fehlerhafter Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG rechtsunwirksam. Sowohl aufgrund der erreichten Punktzahlen als auch unter konkreter Berücksichtigung der Sozialdaten im unmittelbaren Vergleich sei der Kläger schutzwürdiger als der ungekündigte Arbeitnehmer Torsten B.. Die Beklagte habe ein berechtigtes betriebliches Interesse, diesen aus der Sozialauswahl herauszunehmen, nicht ausreichend dargelegt. Die Benennung in der Liste der "Leistungsträger" entbinde die Beklagte nicht von der diesbezüglichen Darlegungslast. Auf das besondere Interesse an der Wahrung der betrieblichen Altersstruktur könne die Beklagte sich nicht berufen, weil der Interessenausgleich zwar abstrakt die Bildung von Altersgruppen zulasse, der Betriebsrat aber zu den sich daraus ergebenden konkreten Folgerungen für die Sozialauswahl nicht unterrichtet worden sei. 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin im Ganzen Bezug genommen. Besonders Bezug genommen wird ferner auf die erstinstanzlich zur Akte gereichten Unterlagen über die Betriebsvereinbarung, Sozialplan und Interessenausgleich (Anlagen B1 bis B6), die Sozialübersicht (Anlage B7) und den Schriftwechsel mit dem Betriebsrat (Anlage B8). 10 Gegen das am 19.9.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch anwaltliche Schriftsätze am 22.9.2006 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 21.11.2006 begründet. 11 In der Berufungsbegründung vertritt die Beklagte die Auffassung, die im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Anlage zum Interessenausgleich erstellte Liste der "Leistungsträger" stelle eine Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG dar mit der Folge, dass die Sozialauswahl nur noch auf - nicht gegebene - grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen sei. Es handele sich um eine Negativliste, die nach Ansicht der Beklagten einer Positivliste rechtlich gleichzuachten sei. Aufgrund der Benennung der Leistungsträger, der Kenntnis der nach dem Interessenausgleich aus der Sozialauswahl ebenfalls herauszunehmenden Schwerbehinderten sowie aufgrund des Wissens des Betriebsrates von dem Umstand, dass der (mit 87 Punkten) besonders schutzwürdige Druckhelfer Harry B. die Kündigung akzeptieren werde, habe eindeutig festgestanden, wer nach Vorstellung der Beklagten und des Betriebsrates entlassen werden sollte. 12 Auch soweit das Arbeitsgericht die Sozialauswahl zwischen dem Kläger (69 Punkte) und Torsten B., der entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend mit 68 Punkten bewertet worden sei, nicht nur aufgrund der Punktzahl, sondern auch aufgrund des Einzelvergleichs der konkreten Sozialdaten als fehlerhaft angesehen hat, sei dies unzutreffend. Auch wenn für den Kläger von einer Unterhaltspflicht für zwei Kinder ausgegangen werde, wiege die längere Betriebszugehörigkeit des Herrn B. - bei gleichem Alter - die eine zusätzliche Unterhaltspflicht des Klägers auf. 13 Im Übrigen würde, nachdem das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9.11.2006 die sogenannte "Domino-Theorie" aufgegeben habe, selbst die Annahme einer höheren Schutzbedürftigkeit des Klägers gegenüber Herrn B. nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. 14 Der Kläger sei auch nicht sozial schutzbedürftiger als der Arbeitnehmer B2. Soweit der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung geltend mache, dass dieser entgegen den von der Beklagten zugrunde gelegten Daten keine Unterhaltspflicht mehr für einen Sohn habe und deshalb nach dem Punkteschema des Interessenausgleichs nicht 74, sondern nur 68 Punkte habe bekommen dürfen, sei dies unzutreffend. Herr B2 habe mit der als Anlage BF1 vorgelegten Bescheinigung gegenüber der Beklagten belegt, dass sein Sohn in den USA studiere, weshalb die Beklagte im Einvernehmen mit dem Betriebsratsvorsitzenden die von ihm reklamierte Unterhaltspflicht akzeptiert und bepunktet habe. 15 Die Kündigung sei auch nicht etwa deshalb nach § 102 BetrVG unwirksam, weil die Beklagte im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat bezüglich des Klägers nur die Unterhaltspflicht für ein Kind und dementsprechend in der Sozialübersicht nur 63 Punkte angegeben hatte. Nachdem der Kläger gegenüber der Beklagten seine zweite Unterhaltspflicht nachgewiesen habe, sei die veränderte Punktzahl dem Betriebsrat in einem Gespräch bei der Übergabe des Anhörungsschreibens mitgeteilt worden, was sich aus der Gesprächsnotiz Anlage B13 ergebe. 16 Die Beklagte beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.7.2006 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. 18 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 19 Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend. Eine zur beschränkten Überprüfbarkeit der Sozialauswahl auf grobe Fehlerhaftigkeit führende Namensliste liege nicht vor. In der Sozialauswahl habe die Beklagte den Kollegen B2 zu hoch bewertet, weil dessen Sohn seine Ausbildung bereits abgeschlossen habe. Ihm stünden deshalb statt 74 nur 68 Punkte zu. Auch hinsichtlich des Kollegen B. habe das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass dieser aufgrund seines erst nach dem Stichtag liegenden 42. Geburtstags nicht 68, sondern nur 67 Punkte habe erhalten dürfen. Gegenüber beiden sei der Kläger (mit 69 Punkten) sozial schutzwürdiger. 20 Die Beklagte müsse sich an das von ihr erstellte Punkteschema halten, da sie eine abschließende Einzelabwägung gerade nicht vorgenommen habe. Auch die Eigenschaft der Kollegen B2 und B. als "Leistungsträger" habe die Beklagte nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger wäre jedenfalls in gleicher Weise einsetzbar gewesen wie Herr B.. Die Betriebsratsanhörung sei fehlerhaft gewesen, weil die Beklagte dem Betriebsrat nicht mitgeteilt habe, dass der Kläger nicht nur für ein Kind, sondern für zwei Kinder unterhaltspflichtig sei, obwohl sie dies zur Zeit der Anhörung bereits wusste. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthaft und - da sie formgerecht innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG bestimmten Fristen eingelegt und begründet worden ist - auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. 23 Das Arbeitsgericht hat offengelassen, ob die Beklagte ein der Weiterbeschäftigung entgegen stehendes dringendes betriebliches Erfordernis im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG hinreichend dargelegt habe. Dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichts zu bejahen. Insoweit kommt es entgegen der Vorstellung des Klägers nicht darauf an, dass die Beklagte den von ihr geltend gemachten Rückgang der Verkaufsauflage und des Anzeigenumsatzes im Einzelnen hätte darlegen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um einen außerbetrieblichen Kündigungsgrund, an den die Arbeitnehmerzahl unmittelbar anzupassen gewesen wäre. Der Rückgang der verkauften Auflage und der Anzeigenerlöse ist offensichtlich nur die Motivation für eine davon losgelöste unternehmerische Entscheidung, die - bezogen auf den Bereich Rotation - darin bestand, durch Umbau der Druckmaschinen und die Umstellung von einem Vier-Schichten- auf einen Zwei-Schichten-Betrieb den Arbeitskräftebedarf in diesem Bereich neu festzulegen. Dies ist im Einvernehmen mit dem Betriebsrat durch die Besetzungsordnung vom 13.10.2005 geschehen. 24 Die Umstellung des Betriebes in der Rotation von vier auf zwei Schichten und die Festlegung des verminderten Arbeitskräftebedarfs auf der Grundlage der mit dem Betriebsrat vereinbarten Besetzungsordnung ist eine unternehmerische Entscheidung, die vom Arbeitsgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Sie ist lediglich darauf hin zu überprüfen, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich ist. Letzteres ergibt sich aus dem Vortrag des insoweit darlegungspflichtigen Klägers nicht. Im Gegenteil erscheint es auf den ersten Blick als durchaus plausibel, dass nach einer Umstellung vom Vier-Schichten-Betrieb auf einen Zwei-Schichten-Betrieb der Bedarf der Arbeitskräfte in der Rotation statt mit bisher 28 mit nunmehr 14 Arbeitnehmern festgelegt worden ist. Auch aus dem Umstand, dass die Beklagte aufgrund der neuen Besetzungsordnung nicht mehr gleichermaßen 14 Drucker und 14 Druckhelfer/Rolleure beschäftigen will, sondern nunmehr acht Drucker und sechs Druckhelfer/Rolleure, ergibt sich keine offensichtliche Unsachlichkeit der unternehmerischen Entscheidung. 25 Auch aus dem Umstand, dass zwischenzeitlich die Wochenarbeitszeit der verbliebenen Drucker und Druckhelfer von 30 auf 33 Stunden heraufgesetzt worden ist, ist weder herzuleiten, dass die unternehmerische Entscheidung nicht umgesetzt worden wäre, noch, dass sie in Bezug auf den zugrunde gelegten Arbeitskräftebedarf offensichtlich unsachlich gewesen wäre. Soweit nachträglich ein Mehrbedarf an Arbeitskraft erkennbar geworden ist, ist dieser jedenfalls nicht so umfangreich, dass er einer vollen Stelle - selbst auf der Grundlage der ursprünglichen Wochenarbeitszeit von 30 Stunden - entspräche. Es ist nicht offensichtlich unsachlich, wenn ein Arbeitgeber, der im Mehrschichtenbetrieb arbeiten lässt, diesen so organisiert, dass alle in der Schicht tätigen Arbeitnehmer gleich lange Arbeitszeiten haben, statt dass er einen zusätzlichen Arbeitnehmer mit einem Bruchteil der Arbeitszeit der anderen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt. 26 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist die Kündigung des Klägers nicht gemäß § 1 Abs. 3 KSchG wegen fehlerhafter Sozialauswahl rechtsunwirksam. 27 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Prüfung der Sozialauswahl nicht gemäß § 1 Abs. 5 KSchG auf grobe Fehlerhaftigkeit beschränkt. Das Berufungsgericht neigt der wohl überwiegenden Ansicht zu, dass eine "Negativliste" als Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG nicht ausreichend ist (so ausdrücklich: ErfK/Ascheid, § 1 KSchG Rn. 516 m. w. N.). Der Wortlaut des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG verlangt, dass "die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet" sein müssen. Schon der Umstand, dass es sich hierbei um Ausnahmeregelung zu den allgemeinen Grundsätzen der Sozialauswahl handelt, spricht dafür, sich einschränkend eng an den Wortlaut des Gesetzes zu halten und eine Liste, die das genaue Gegenteil dessen darstellt, was im Gesetz benannt wird, als nicht ausreichend anzusehen. Dafür spricht auch, dass die ausdrückliche namentliche Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer eine höhere Gewähr dafür bietet, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat über die Person der zu kündigenden Arbeitnehmer auch tatsächlich einig waren, als eine Liste, in der die nicht zu kündigenden Arbeitnehmer bezeichnet sind und auf die Person der zu kündigenden Arbeitnehmer eben erst anhand weiterer Informationen geschlossen werden müsste. 28 Selbst wenn man aber eine "Negativliste" als ausreichend ansehen wollte, könnte sie den Anforderungen des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG jedenfalls nur dann genügen, wenn es sich um eine vollständige "Negativliste" handelte. Zu Recht geht selbst das Arbeitsgericht Essen, dessen Urteil vom 6.5.1997 (2 Ca 32/97) die Beklagte zur Stützung ihrer Auffassung vom Genügen einer "Negativliste" zitiert, davon aus, dass eine solche nur gegeben ist, wenn "nur die namentlich auf der Liste aufgeführten Arbeitnehmer nicht entlassen werden sollen, während alle übrigen Arbeitnehmer ... durch betriebsbedingte Kündigungen oder Aufhebungsverträge aus dem Unternehmen ausscheiden müssen" (II 3a der Gründe; im Volltext bei Juris, Rz. 78, 80; im gleichen Sinne auch - bei allerdings grundsätzlichen Bedenken gegen eine Negativliste: LAG Sachsen, Urteil vom 12.7.2005, 7 Sa 892/04, bei Juris, Rz. 50). 29 Davon, dass die Beklagte die Absicht gehabt hätte und mit dem Betriebsrat darüber einig gewesen wäre, alle Arbeitnehmer, die nicht auf der Liste der "Leistungsträger" namentlich aufgeführt sind, zu entlassen, kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr geht die Beklagte selbst davon aus, dass auch eine Vielzahl weiterer Arbeitnehmer, die nicht auf dieser Liste stehen, nicht entlassen werden sollten, sei es, dass sie nach dem Interessenausgleich als Schwerbehinderte von der Kündigung generell ausgenommen werden sollten, sei es, dass sie aufgrund des im Interessenausgleich vereinbarten Punkteschemas eine sie vor der Kündigung bewahrende hohe Punktzahl erreicht haben. 30 Die als Anlage zum Interessenausgleich vereinbarte Liste der "Leistungsträger" stellt sich somit gerade nicht als bloßes Spiegelbild einer gedachten "Positivliste" mit namentlicher Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer dar. Die Frage, welche Arbeitnehmer zu kündigen sind, bleibt danach vielmehr von aus der Liste selbst nicht unmittelbar ersichtlichen weiteren Erwägungen abhängig, weshalb es an einer feststehenden namentlichen Bezeichnung der zu kündigenden Arbeitnehmer fehlt. 31 Das Berufungsgericht kann der Vorinstanz nicht darin zustimmen, dass die Beklagte bei der Kündigung des Klägers soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt habe. Für die soziale Auswahl ist zugrunde zu legen, dass das unter Nr. III 6 des Interessenausgleichs vereinbarte Punktschema nur einer Vorauswahl dient und deshalb die Sozialwidrigkeit der Kündigung gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG mit der Folge ihrer Rechtsunwirksamkeit nicht schon allein daraus folgt, dass der Kläger nach diesem Schema 69 Punkte erhalten hat, während dem als vergleichbar anzusehenden Arbeitnehmer B. nur 68 Punkte oder wegen seines nach Erstellung der Sozialübersicht (Anlage B7) liegenden Geburtstages nur 67 Punkte zugestanden hätten. 32 "Hinsichtlich der Bewertung der sozialen Kriterien verlangt § 1 Abs. 3 KSchG nur, die Bewertung müsse ausreichend sein. Damit hat der Gesetzgeber dem Arbeitgeber hinsichtlich der Durchführung der Sozialauswahl bewusst keine starren Vorgaben gemacht. Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht möglich, im Wege der systematischen Auslegung fallübergreifende, schematische Wertungsgesichtspunkte vorzugeben. Auszugehen ist vielmehr davon, dass der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Konzeption einen Wertungsspielraum haben soll. Es geht nicht darum, ob der Arbeitgeber nach den Vorstellungen des Gerichts die bestmögliche Sozialauswahl vorgenommen hat. Entscheidend ist, ob die Auswahl noch so ausgewogen ist, dass davon gesprochen werden kann, die sozialen Gesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt worden." (BAG, Urteil vom 6.7.2006, 2 AZR 443/05, NZA 2007, 197, 203, Rz. 60) 33 Das Berufungsgericht vermag die Sozialauswahl im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Arbeitnehmer Torsten B. nicht als fehlerhaft anzusehen. Beide Arbeitnehmer sind praktisch gleich alt, B. ist jedoch mit rund 20 Jahren deutlich länger beschäftigt als der Kläger, der nur eine Beschäftigungszeit von rund 15 Jahren aufzuweisen hat. Dies wird zwar durch den Umstand, dass der Kläger für zwei Kinder unterhaltsverpflichtet ist, B. jedoch nur für eines, in etwa ausgeglichen; es besteht jedoch kein so gravierender Unterschied zugunsten des Klägers, dass eine zu seinen Lasten gehende Kündigungsentscheidung als soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigend anzusehen wäre. 34 Nicht ausschlaggebend ist soweit, dass die Beklagte ihre Kündigungsentscheidung zu Lasten des Klägers und zugunsten von B. nicht aufgrund eines Vergleichs der Sozialdaten getroffen hat, sondern dass diese losgelöst von Erwägungen der sozialen Auswahl darauf beruhte, dass die Beklagte - wenn auch zu Unrecht - davon ausgegangen war, B. als "Leistungsträger" aus der sozialen Auswahl gänzlich herausnehmen zu dürfen. Eine Kündigung ist nämlich nicht schon dann unwirksam, wenn ein Arbeitgeber bezüglich der Sozialauswahl falsche oder unzureichende oder gar keine Überlegungen angestellt hat, sondern nur dann, wenn die Sozialauswahl auch im Ergebnis falsch ist, also ein tatsächlich schutzwürdigerer Arbeitnehmer statt eines weniger schützenswerten entlassen worden ist. "§ 1 Abs. 3 KSchG fordert ... nicht ein irgendwie geartetes Tätigwerden des Arbeitgebers, sondern nur ein richtiges Ergebnis." (BAG, Urteil vom 24.2.2000, 8 AZR 167/99, AP § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, III 2a cc der Gründe) 35 Soweit der Kläger im Berufungsrechtszug geltend macht, er sei über die Annahme des Arbeitsgerichts hinaus im Rahmen der sozialen Auswahl nicht nur schützenswerter als Torsten B., sondern auch als der von der Beklagten und dem Betriebsrat mit der Anlage zum Interessenausgleich ebenfalls als "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl herausgenommene Arbeitnehmer B2, so kann auch zwischen diesen beiden nicht von einer deutlich falschen, nicht mehr ausreichenden Sozialauswahl ausgegangen werden. Insoweit kann dahinstehen, ob die Beklagte zu Recht für den Arbeitnehmer B2 eine Unterhaltspflicht zugrunde gelegt hat, weil sein Sohn derzeit in den USA studiert. Selbst wenn nach der Vorstellung des Klägers für B2 kein unterhaltsberechtigtes Kind berücksichtigt würde, würde dieser mit noch 68 Punkten nach dem im Interessenausgleich vereinbarten Punkteschema mit dem Kläger noch nahezu gleichauf liegen. 36 Die gebotene Gegenüberstellung der sozialen Kriterien im Einzelnen würde kein deutliches Ergebnis zugunsten des Klägers zeitigen. Diese sind mit rund 15 Jahren (Kläger) und rund 14 Jahren (B2) nahezu gleichlang beschäftigt. Deutlich zugunsten des Klägers würde die Unterhaltspflicht für zwei Kinder sprechen, andererseits spricht das um rund 13 Jahre höhere Alter des Herrn B2 ebenso deutlich zu dessen Gunsten, zumal dieser mit 55 Jahren ein Lebensalter erreicht hat, in dem davon ausgegangen werden kann, dass er auf dem Arbeitsmarkt nur sehr geringe Aussichten auf eine neue Stellung hätte. Der Kläger kann jedenfalls nicht als deutlich sozial schutzwürdiger gegenüber B2 angesehen werden. Der Umstand, dass die Entscheidung der Beklagten, den Arbeitnehmer B2 weiterzubeschäftigen, nicht auf sozialen Erwägungen beruhte, sondern auf der womöglich unzutreffenden Annahme, dieser könne als "Leistungsträger" aus der Sozialauswahl herausgenommen werden, ist aus den gleichen Erwägungen wie in Bezug auf den Arbeitnehmer B. unerheblich. 37 Eines näheren Eingehens darauf, ob die Herausnahme des B2 aus der Sozialauswahl aus betrieblichen Gründen tatsächlich berechtigt war - was vom Arbeitsgericht in einer Parallelent-scheidung (6 Ca 3240/05, 1 Sa 277/06) verneint, im vorliegenden Fall jedoch nicht besonders ausgeführt worden ist - kann deshalb hier dahinstehen. 38 Da der Kläger auch nicht schutzwürdiger ist, als die beiden Arbeitnehmer, auf die er sich mit seiner Rüge der fehlerhaften Sozialauswahl bezogen hat, bedarf es auch keines weiteren Eingehens darauf, ob die Aufgabe der "Domino-Theorie" durch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 9.11.2006 - 2 AZR 812/05, auf das die Beklagte besonders hingewiesen hat, von einer Einbeziehung der vermeintlichen "Leistungsträger" B. und B2 in die Sozialauswahl statt des Klägers ein anderer gekündigter Arbeitnehmer profitieren müsste. 39 Soweit der Kläger erstinstanzlich gerügt hat, dass im Rahmen der sozialen Auswahl zugunsten der vergleichbaren Arbeitnehmer G., J. und B. deren Ausbildungszeiten im Betrieb nicht auf die Zeit der Betriebszugehörigkeit hätte angerechnet werden dürfen (und diese dementsprechend jeweils einige Punkte weniger hätten bekommen müssen), ist ein rechtlicher Grund, der es verbieten würde, die Zeiten der Betriebsangehörigkeit als Auszubildender als Betriebszugehörigkeitszeiten zu berücksichtigen, nicht ersichtlich. Die Anrechnung solcher im Betrieb selbst verbrachter Ausbildungszeiten auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist im Rahmen der sozialen Auswahl nicht zu beanstanden. Der Kläger hätte eine Ungleichbehandlung allenfalls beanstanden können, wenn er seine Ausbildung ebenfalls im Betrieb verbracht hätte, ihm die entsprechenden Zeiten aber nicht angerechnet worden wären. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Kläger schutzwürdiger wäre als einer der drei genannten Arbeitnehmer. 40 Ungerechtfertigt wäre auch die Rüge, dass die schwerbehinderten Arbeitnehmer doppelt bevorzugt worden wären dadurch, dass sie einerseits je nach Grad ihrer Behinderung Punkte erhalten hätten und andererseits bei einem Behinderungsgrad von 50 Prozent aus der Sozialauswahl ganz herausgenommen worden seien. Wie die Anlage B7 in Verbindung mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 6.7.2006 auf Seite 3 zu den Sozialdaten der Schwerbehinderten Mario G. und Gernot Sch. zeigt, haben diese beiden aus der Sozialauswahl herausgenommenen Arbeitnehmer gerade keine zusätzlichen Punkte aufgrund ihrer Schwerbehinderung erhalten. Auch wenn die im Interessenausgleich vorgesehene gänzliche Herausnahme der Schwerbehinderten mit einem Behinderungsgrad ab 50 Prozent aus der Sozialauswahl problematisch erscheinen mag, kommt eine darin liegende Fehlerhaftigkeit der Regelung jedenfalls dem Kläger nicht zugute. G. und Sch. haben auch schon ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung eine dem Kläger gleiche (Sch. 69) oder jedenfalls nahe kommende (G. 65) Punktzahl erreicht. Bei der gemäß § 1 Abs. 3 KSchG gebotenen zusätzlichen Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderteneigenschaft neben Alter, Beschäftigungsdauer und Unterhaltspflichten ist der Kläger jedenfalls nicht erkennbar schutzwürdiger als einer von ihnen. 41 Die Kündigung ist auch nicht gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG unwirksam. Unter Berücksichtigung dessen, dass der Betriebsrat nicht nur aus den Verhandlungen über Interessenausgleich und Sozialplan, sondern insbesondere aufgrund der unmittelbar zuvor getroffenen Betriebsvereinbarung über die Besetzungsordnung für die Rotation vom 13.10.2005 über den dort verbleibenden Arbeitskräftebedarf informiert war, ist die Darstellung der Kündigungsgründe im Anhörungsschreiben vom 18.11.2005 als ausreichend anzusehen. 42 Die Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung des Klägers ist auch nicht etwa deshalb als ungenügend anzusehen, weil im Anhörungsschreiben für diesen nur die Unterhaltspflicht für ein Kind und dementsprechend in der dem Betriebsrat vorgelegten Sozialübersicht nur eine Punktzahl von 63 statt zutreffender 69 Punkte ausgewiesen war, obwohl der Beklagten bei Anhörung des Betriebsrates bereits bekannt war, dass der Kläger für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig ist. 43 Einer Beweisaufnahme über die - vom Kläger bereits erstinstanzlich bestrittene Behauptung der Beklagten, der Betriebsrat sei in einem Gespräch anlässlich der Übergabe des Anhörungsschreibens mündlich über die weitere Unterhaltspflicht des Klägers und die dadurch erhöhte Punktzahl unterrichtet worden, bedurfte es nicht. Auch unterstellt, diese Information sei unterblieben, würde dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Kündigung führen. Eine der Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates gleichstehende und deshalb ebenfalls gemäß § 102 Abs. 1 S. 3 BetrVG zur Unwirksamkeit der Kündigung führende mangelhafte Anhörung des Betriebsrates ist nicht schon bei jedem inhaltlichen Fehler der Mitteilung der Personaldaten oder der Kündigungsgründe an den Betriebsrat anzunehmen. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ist regelmäßig erst dann anzunehmen, wenn der Betriebsrat falsch oder unvollständig informiert worden ist in der Absicht, ihn durch falsche oder unvollständige Angaben irrezuführen. Davon könnte vorliegend jedoch nicht ausgegangen werden. 44 Da die Beklagte aufgrund der mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen ersichtlich davon ausgegangen ist, dass die Schwerbehinderten und die vermeintlichen "Leistungsträger" ohnehin aus der sozialen Auswahl herauszunehmen seien und es im Verhältnis zu diesen auf die erreichte Punktzahl also ohnehin nicht ankommen würde und die übrigen ungekündigt bleibenden Arbeitnehmer aus der Gruppe der Druckhelfer/Rolleure - F. und J. - zufolge der Anlage B7 mit 81 bzw. 85 Punkten eine so hohe Punktzahl erreicht hatten, dass der Kläger selbst unter Hinzurechnung von sechs Punkten zu der ihm in dieser Aufstellung zugeteilten Punktzahl von 63 nicht einmal annähernd in deren Nähe kam, kann nicht davon ausgegangen werden, dass selbst ein unterbliebener Hinweis an den Betriebsrat auf die gegenüber der zunächst den Angaben der Steuerkarte entnommene Kinderzahl vom Kläger zusätzlich geltend gemachte Unterhaltsverpflichtung zur Irreführung des Betriebsrates über dessen soziale Lage im Vergleich zu den ungekündigten Arbeitnehmern seiner Gruppe geeignet gewesen wäre. 45 Soweit der Kläger sich erstinstanzlich auch auf eine Unwirksamkeit der Kündigung nach § 17 KSchG berufen hatte, kommt diese nicht in Betracht, da die Beklagte ebenfalls bereits erstinstanzlich durch Vorlegung des Schriftwechsels mit der Bundesagentur für Arbeit (Anlagen B9 und B10), dass die Anzeige der Entlassungen vor Ausspruch der Kündigung erfolgt ist. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 47 Entgegen der Anregung der Beklagten hat das Gericht die Revision nicht zugelassen. Eine Abweichung ihrer Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sieht die Kammer nicht. 48 Eine grundsätzliche Bedeutung, die die Zulassung der Revision hätte begründen können, hätte allenfalls die Frage gehabt, ob eine "Negativliste" als Namensliste im Sinne von § 1 Abs. 5 KSchG angesehen werden kann. Diese Frage erweist sich aber letztlich als nicht entscheidungserheblich, weil die von der Beklagten zusammen mit ihrem Betriebsrat als Anlage zum Interessenausgleich erstellte Liste der "Leistungsträger" nicht einmal den allgemein an eine solche "Negativliste" gestellten Mindestanforderungen genügt.