Urteil
2 Sa 357/06
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger war vom 19.6.2002 bis 31.12.2005 bei der Beklagten in der Hauptumschlagbasis N. als Verlader aufgrund insgesamt 14 befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Unter dem 9.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1.1.2006 bis 31.3.2006. 2 Auf eine am 4. April 2006 beim Arbeitsgericht Neubrandenburg eingegangene Klage hat dieses durch Urteil vom 1.11.2006 - 1 Ca 460/06 - festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 9. Dezember 2005 durch die in diesem Vertrag enthaltene Befristungsabrede nicht zum 31. März 2006 beendet worden ist und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 3.000,00 EUR festgesetzt worden. 3 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt: Für die Befristung vom 9.12.2006 sei ein sachlicher Grund schon nach der eigenen Begründung der Beklagten nicht gegeben. Diese habe zur Rechtfertigung vorgetragen, dass im I. Quartal 2006 acht Arbeitnehmer wegen Erholungsurlaub und/oder der Abwicklung von Mehrleistungen fehlten. Es sei mit Ausnahme von zwei Wochen jeweils nur ein Mitarbeiter von der Arbeit befreit gewesen. 4 Wenn die Beklagte vortrage, dass nach dem 31. März 2006 Ausfallzeiten mit dem bereits vorhandenen Personal abgedeckt werden können, sei nicht nachvollziehbar, wieso sich bei Ausfall eines Mitarbeiters im I. Quartal 2006 ein Vertretungsbedarf ergeben soll, während dies in der Zeit danach nicht der Fall sein solle. Auch für die Zeit danach sei mit urlaubsbedingter Abwesenheit zu rechnen. Auch habe die Beklagte trotz entsprechender Auflage im Beschluss vom 11.7.2006 (Blatt 34 d. A.) nicht dargelegt, warum nach dem 31. März 2006 die Abwicklung von Mehrleistungen mit dem vorhandenen Personal erreicht werden könne. 5 Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 6 Dieses Urteil ist der Beklagten am 9.11.2006 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die an einem Montag, dem 11.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9.2. 2007 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 8.2.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 7 Die Beklagte ist der Auffassung, die Befristung vom 9.12.2005 sei aufgrund des Sachgrundes der Vertretung gerechtfertigt. Die bereits von ihr benannten Arbeitnehmer seien nacheinander in Erholungsurlaub gewesen. Falle ein Mitarbeiter, der Leistung erbringe, aus - sei es wegen Urlaub, Krankheit oder Freizeitabwicklung, so dass grundsätzlich ein Vertretungsbedarf entstehe, stehe es dem Arbeitgeber frei, auf welche Weise er diesen Arbeitsausfall überbrücken wolle. Jedenfalls könne er auch einen anderen Arbeitnehmer für die entsprechende Zeit oder für einen Teil dieser Zeit befristet einstellen. Unerheblich sei, ob sich für die Zeit danach ein weiterer Vertretungsbedarf ergebe. Das Gericht könne eine entsprechende Darlegung für das II. Quartal 2006 daher nicht verlangen. 8 Mit Schriftsatz vom 4.4.2007 hat die Beklagte ferner behauptet, ab dem 31.3.2006 habe kein Vertretungsbedarf mehr bestanden. Alle vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer seien erwartungsgemäß nach Abwicklung des Urlaubs bzw. Freizeitausgleichs wieder auf ihre Arbeitsplätze zurückgekehrt. Darüber hinaus habe bereits im September 2005 der neue Erhebungsbogen 211 (stationäre Bearbeitung) über den Personalbedarf vorgelegen, der zum 1.4.2006 umzusetzen gewesen sei. Danach war das Personal bis zu dem genannten Zeitpunkt an die veränderten Bedingungen (insbesondere verringerte Sendungsmengen und veränderte Zeitfenster zur Erledigung der Arbeit) anzupassen. 9 Nach dieser Bedarfsplanung sei die wöchentliche Arbeitszeit von sechs Teildienstposten als Verlader mit 25 Wochenstunden auf 15 Wochenstunden reduziert worden. Auch daraus ergebe sich, das für den Kläger ab dem 1.4.2006 kein Bedarf mehr vorhanden sei. 10 Die Beklagte beantragt, 11 das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 1. November 2006 - 1 Ca 460/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 12 Der Kläger beantragt, 13 die Berufung zurückzuweisen. 14 Der Kläger tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 15 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Neubrandenburg hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. 17 Der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt die Befristung vom 9.12.2005, da die vorangegangenen Befristungen vom Kläger nicht innerhalb der Frist des § 17 TzBfG angegriffen worden sind. Diese Befristung ist mit dem von der Beklagten angegebenen Grund der Urlaubsvertretung nicht gerechtfertigt. 18 Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt und mit Inkrafttreten des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) am 1. Januar 2001 in § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG gesetzlich geregelt. Der gesetzlich geregelte Sachgrund der Vertretung ist darin begründet, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend ausfallenden Mitarbeiter in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Mitarbeiters rechnet. Damit besteht für die Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Mitarbeiter obliegenden Arbeitsaufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis (BAG vom 13.10.2004, 7 AZR 654/03 m. w. N.). 19 Obwohl der Kläger im vorliegenden Fall unstreitig zu Urlaubsvertretungen eingesetzt ist, ergibt sich jedoch aufgrund des unzureichenden Vortrages der Beklagten nicht, dass für die Beschäftigung des Klägers als Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis bestanden hat. 20 Der Kläger sollte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages als Vertreter von Arbeitnehmern beschäftigt werden, die im Erholungsurlaub waren bzw. Freizeitausgleich wegen Mehrleistungen in Anspruch nehmen wollten. Ferner ist unstreitig, dass sich bis auf zwei Wochen nur jeweils ein Arbeitnehmer in Urlaub befunden hat. 21 Zu Recht hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass bei dieser Sachlage unklar ist, warum eine Beschäftigung des Klägers im I. Quartal, nicht jedoch in den darauffolgenden Quartalen erfolgen müsse. Nachdem die Beklagte keinen erhöhten Urlaubsanfall dargelegt hat, sei davon auszugehen, dass der Urlaubsanfall im I. Quartal 2006 der regelmäßige Urlaubsanfall sei. Dies führt dazu, dass an der Beschäftigung des Klägers nicht nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis besteht. 22 Entsprechend hat das Landesarbeitsgericht Hamm durch Urteil vom 21.10.2004 - 11 Sa 688/04 - (recherchiert über Juris) die Auffassung vertreten, dass eine Aneinanderkettung von Urlaubszeiten für eine Zeit von zehneinhalb Monaten keine Befristung rechtfertigt, da davon auszugehen sei, dass ein derartiger Beschäftigungsbedarf Jahr für Jahr in gleicher Weise besteht. Hierfür sprechen im vorliegenden Fall auch die vorangegangenen Befristungen. 23 Die Beklagte kann auch nicht mit ihrer wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung gehört werden, ab dem 1.4.2006 sollte eine Personalreduzierung wegen verringerter Sendungsmengen und veränderter Zeitfenster zur Erledigung der Arbeit erfolgen, die bereits im September 2005 absehbar gewesen sei. Steht bereits aufgrund einer verlässlichen Prognose fest, dass sich der Arbeitsanfall zu einem bestimmten Zeitpunkt reduzieren wird, würde dies den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages nach dem Sachgrund von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG rechtfertigen. Der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung würde nämlich in diesem Fall nur vorübergehend bestehen. 24 Dieser vorübergehende Bedarf kann jedoch nicht nur schlagwortartig mit den Worten "verringerte Sendungsmengen" und "veränderte Zeitfenster" begründet werden. Die Beklagte hätte zumindest darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände im September 2005 die Prognose gerechtfertigt gewesen sei, dass sich die Sendungsmengen ab dem 1.4.2006 in einem Umfang verringern werden, die eine weitere Beschäftigung des Klägers nicht mehr rechtfertigen. 25 Dass sich die Sendungsmengen bereits im Herbst 2005 verringert haben könnten, ist nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht plausibel, da dann der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages mit dem Kläger für das I. Quartal 2006 ohnehin nicht erforderlich gewesen wäre. Diese Widersprüchlichkeit konnte auch durch Nachfragen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden. 26 Ebenso wenig ist dargelegt, inwieweit sich "veränderte Zeitfenster" auf den Arbeitskräftebedarf auswirken werden. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 28 Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung.