Urteil
3 Sa 35/07
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 29.11.2006 - Aktenzeichen 3 Ca 1907/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an die Klägerin Ausbildungskosten in Höhe von 817,00 zurückzuzahlen. 2 Der Beklagte war bei der Klägerin als Schweißer beschäftigt. Im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nahm der Beklagte auf Kosten der Klägerin an einer Schweißerausbildung teil. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2006 durch die Klägerin forderte diese vom Beklagten die Zahlung des noch offenen Ausbildungskostenbeitrages in Höhe von € 817,70. 3 Am 04.09.2006 beantragte die Klägerin insoweit einen Mahnbescheid gegen den Beklagten. Auf Grund dieses Mahnbescheides erging am 06.09.2006 ein Vollstreckungsbescheid. Dieser wurde dem Beklagten am 22.09.2006 zugestellt. Dagegen erhob der Beklagte am 26.09.2006 Widerspruch. 4 Der Beklagte hat beantragt, 5 den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. 8 Das Arbeitsgericht Rostock hat den Vollstreckungsbescheid mit Urteil vom 29.11.2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 9 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle an einem hinreichenden Vortrag der mündlichen Vereinbarung einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu Gunsten der Klägerin. Im Übrigen scheitere die Rechtswirksamkeit einer etwaigen Rückzahlungsvereinbarung vorliegend daran, dass nicht der Beklagte, sondern vielmehr die Klägerin das Arbeitsverhältnis beendet habe. Darüber hinaus sei der Beklagte ausgebildeter Schweißer, so dass die zum weiteren Qualitätsnachweis regelmäßig zu absolvierende Teilnahme an den jeweiligen Schweißerlehrgängen für den Beklagten keinen beruflichen Vorteil im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes darstelle. Schließlich habe die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch unter Berücksichtigung der auf tarifvertraglicher Grundlage vereinbarten vertraglichen Ausschlussfrist nicht rechtzeitig geltend gemacht. 10 Das Urteil ist der Klägerin am 02.01.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist bei dem Landesarbeitsgericht am 31.01.2007 eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründung datiert auf den 26.02.2007. 11 Die Klägerin hält an ihrem bisherigen Vorbringen fest. Ergänzend trägt sie vor, im Mai 2006 habe sich der Beklagte plötzlich geweigert, eine für ihn vorgesehene Baustelle anzutreten. Da die Weigerung beharrlich gewesen sei, habe die Klägerin das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt. 12 Die Klägerin beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 29.11.2006, zugestellt am 02.01.2007, abzuändern und den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid vom 02.09.2006 zurückzuweisen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Berufung zurückzuweisen. 16 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und bestreitet im Übrigen, eine durch die Klägerin angewiesene Baustelle vertragswidrig nicht angetreten zu haben. Der Beklagte habe weisungsgemäß auf einer zugewiesenen Baustelle in W. gearbeitet. Eine andere Arbeitsanweisung habe er nicht erhalten. Sollte sich der Vortrag der Klägerin auf einen Zeitraum vom 16.05.2006 bis 19.05.2006 beziehen, so habe er in diesem Zeitraum eine Arbeitsanweisung nicht erhalten können, da er - insoweit unstreitig - zu dieser Zeit arbeitsunfähig Krank gewesen sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2007 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die Berufung der Klägerin, welche keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, ist in der Sache nicht begründet. I. 19 Der Klägerin steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch auf der Grundlage der behaupteten mündlichen Rückzahlungsvereinbarung nicht zu. 20 Diesbezüglich kann unentschieden bleiben, ob zwischen den Parteien tatsächlich die von der Klägerin behauptete mündliche Rückzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen ist. Denn selbst wenn man eine derartige Vereinbarung zu Gunsten der Klägerin unterstellt, so ist diese etwaige Rückzahlungsvereinbarung bereits deshalb unwirksam, weil das Arbeitsverhältnis - insoweit unstreitig - nicht durch den Beklagten, sondern vielmehr durch die Klägerin selbst beendet worden ist. 21 Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 24.06.2004 - 6 AZR 383/03 -, NZA 2004, Seite 1035, m. w. N.) ist eine vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung zu Lasten des Arbeitnehmers im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber grundsätzlich als Verstoß gegen § 242 BGB anzusehen, es sei denn, der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur Kündigung veranlasst. Diesbezüglich sind von dem Arbeitgeber, der sich auf die Rechtswirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung beruft, die Umstände schlüssig vorzutragen, die eine Veranlassung zur arbeitgeberseitigen Kündigung belegen sollen. Fehlt es an einem entsprechenden Vortrag des Arbeitgebers, so ist die vertragliche Rückzahlungsverpflichtung zu Lasten des Arbeitnehmers insoweit rechtsunwirksam (BAG vom 24.06.2004, a. a. O.). 22 Gemessen an den genannten Voraussetzungen reicht der lediglich pauschale Vortrag der Klägerin auch nicht ansatzweise aus, um ein entsprechend notwendiges vertragswidriges Verhalten des Beklagten belegen zu können. Es bleibt danach völlig offen, welche konkrete Person auf Seiten der Klägerin dem Beklagten für welchen konkreten Zeitraum im Rahmen einer Arbeitsanweisung welche konkrete Baustelle zugewiesen haben soll. Der Vortrag der Klägerin ist mithin völlig unsubstantiiert und damit bereits für den Beklagten nicht einlassungsfähig. Es ist damit für das erkennende Gericht auch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Beklagte durch ein vertragswidriges Verhalten die Klägerin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.05.2006 veranlasst hat, so dass unter Berücksichtigung der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 24.06.2004 (a. a. O.) eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu Gunsten der Klägerin vorliegend nicht bejaht werden kann. II. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 24 Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.