Urteil
5 Sa 41/07
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
2mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses und um Weiterbeschäftigung. 2 Die Klägerin ist vom beklagten Land in der Dienststelle Staatsanwaltschaft Stralsund seit September 1996 zur Kauffrau für Bürokommunikation ausgebildet worden. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung ist sie seit Juli 1999 dort auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Justizangestellte in einer Serviceeinheit beschäftigt worden. Zuletzt war sie auf Basis eines Bewährungsaufstieges eingruppiert in die Vergütungsgruppe VI b des BAT/BAT-O. 3 Der letzte Arbeitsvertrag der Parteien stammt vom 07.10.2005 und wurde für die Zeit vom 10.10.2005 bis 30.06.2006 befristet abgeschlossen. In § 1 des Vertrages heißt es: 4 Die Klägerin "... wird ... als vollbeschäftigte Angestellte, zu je 1/4, zur Vertretung der teilzeitbeschäftigten Justizamtsinspektorin Ute K. und der Justizobersekretärin Karin N., sowie zu 1/2 der teilzeitbeschäftigten Justizsekretärin Nicole H. beschäftigt." 5 Die Justizamtsinspektorin Ute K. (Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage) stammt aus Nordrhein-Westfalen und ist als Justizamtsinspektorin im Wege der Versetzung in den Justizdienst des hiesigen Bundeslandes eingetreten. 6 Frau K. ist auf eigenem Wunsch beurlaubt. Sie war zuvor bei der Staatsanwaltschaft Stralsund auf einem Dienstposten eingesetzt, der die Bezeichnung "Kosten und Normierung" trägt. Sie war damit zuständig für die Koordinierung und Bearbeitung des Zahlungsverkehrs im laufenden Geschäftsbetrieb und für die Erledigung der gesetzlich vorgesehenen Mitteilungen an das Bundeszentralregister und das Verkehrszentralregister. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des beklagten Landes vom 12.07.2007 verwiesen. Aufgaben im Rahmen von Serviceeinheiten waren ihr nie übertragen worden. 7 Die Klägerin war seit ihrer Abschlussprüfung nur im Bereich der Serviceeinheiten eingesetzt. 8 Eine Dienstpostenbewertung ist bisher im gesamten Justizbereich nicht vorgenommen worden. 9 Das Arbeitsgericht hat auf die am 03.07.2006 eingegangene Klage mit Urteil vom 07.12.2006 wie folgt erkannt: 10 "1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 07.10.2005 nicht beendet wurde. 11 2. Das beklagte Land wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. 12 3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 13 4. ... Streitwert ..." 14 Das Urteil ist beim beklagten Land am 08.01.2007 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung ist am 06.02.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Die Berufung wurde sodann innerhalb der vom Gericht auf rechtzeitig gestellten Antrag hin verlängerten Frist begründet. 15 Das beklagte Land stützt die Befristung zum einen auf den Sachgrund der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG). Man habe die Klägerin wirksam als Vertreterin für Frau K. einstellen dürfen, da man Frau K. auch im Bereich der Serviceeinheiten hätte einsetzen können. Frau K. gehöre als Justizamtsinspektorin noch zur Laufbahn des mittleren Dienstes und allen Beamten des mittleren Dienstes könne man alle Aufgaben des mittleren Dienstes übertragen. Dies gelte zumindest im hiesigen Justizbereich, da man hier ganz bewusst auf Dienstpostenbewertungen verzichtet habe, um damit nicht indirekt Grenzen für den Einsatz der Beamten zu ziehen. 16 Die Befristung sei aber auch nach § 14 Abs. 1 Nr.7 TzBfG gerechtfertigt, da die Klägerin aus Mitteln vergütet worden sei, die haushaltsrechtlich für die befristete Beschäftigung bestimmt seien. Dies ergebe sich aus § 8 Abs. 3 Haushaltsgesetz 2004/2005 vom 04.03.2004 (GVOBl. 2004, 74), wo der Gesetzgeber die Doppelbesetzung von Stellen erlaube, deren Inhaber vorübergehend nicht besoldet oder vergütet werden müssen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Klage unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Klägerin weist darauf hin, dass die Kostenbearbeitung, die einen Teil der Aufgaben von Frau K. ausgemacht habe, inzwischen auf die Serviceeinheiten übertragen worden sei. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der gerichtlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die dem hauptsächlichen Streitgegenstand nach ohne weiteres statthafte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. 24 Die Befristungskontrollklage kann nicht abgewiesen werden, da festgestellt werden muss, dass die Befristungsabrede im letzten Arbeitsvertrag der Parteien vom 07.10.2005 nicht wirksam ist und daher nach § 16 TzBfG zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden ist. 25 Die streitige Befristung lässt sich weder aus dem Gesichtspunkt der Vertretung (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG) noch aus dem Gesichtspunkt der zur befristeten Beschäftigung gewidmeten Haushaltsmittel (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG) rechtfertigen. 26 1. Die Befristung ist nicht aus dem Gesichtspunkt der Vertretung gerechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG). 27 a) Es ist weder feststellbar, dass die Klägerin auf dem Dienstposten von Frau K. diese vertreten hat, noch ist feststellbar, dass die Klägerin direkt oder indirekt Bedienstete vertreten hat, die während dieser Zeit die Aufgaben von Frau K. wahrgenommen haben. Das ist zwischen den Parteien unstreitig und wird hier nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. 28 b) Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner jüngsten Rechtsprechung allerdings mehrfach betont, dass es neben der unmittelbaren und der mittelbaren Vertretung auch noch andere Vertretungsformen geben könne. Der Sachgrund der Vertretung liege insbesondere auch dann vor, wenn der befristet beschäftigte Arbeitnehmer Aufgaben wahrnimmt, die der Arbeitgeber einem vorübergehend abwesenden Bediensteten bei dessen unveränderter Weiterarbeit oder nach seiner Rückkehr tatsächlich und rechtlich übertragen könnte (BAG, Urteil vom 15.02.2006 - 7 AZR 232/05 - AP Nr. 1 zu § 14 TzBfG Vertretung = NZA 2006, 781 = NJW 2006, 3451). Um einen Missbrauch dieser Befristungsmöglichkeit zu verhindern müsse in diesem Fall aber die notwendige gedankliche Zuordnung zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen in objektiv nachvollziehbarer Weise ihren Niederschlag gefunden haben, etwa - wie hier - durch Nennung der vertretenen Person im Arbeitsvertrag mit dem Vertreter (BAG a. a. O.). 29 c) Selbst unter Anlegung dieses Maßstabes liegt hier jedoch kein Fall der wirksamen Vertretung vor, denn es kann nicht festgestellt werden, dass man Frau K. "tatsächlich und rechtlich" im Bereich der Serviceeinheiten, in dem die Klägerin tätig war, hätte einsetzen können. 30 aa) Rechtlich hätte für das beklagte Land keine Möglichkeit bestanden, Frau K. im Bereich der Serviceeinheiten, in dem die Klägerin tätig ist, einzusetzen. 31 Frau K. hat Anspruch darauf, amtsangemessen beschäftigt zu werden. Frau K. ist Beamtin im statusrechtlichen Amt einer Justizamtsinspektorin. Der Beamte braucht grundsätzlich nur solche Tätigkeiten zu verrichten, die seinem Status entsprechen (vgl. BVerfG 03.07.1985 - 2 BvL 16/82 - BVerfGE 70, 251 = AP Nr. 5 zu Artikel 33 GG). Diesem Status muss sowohl das konkret-funktionelle Amt, die übertragene Dienstaufgabe, als auch das abstrakt-funktionelle Amt der Beamtin, das ihr vom Dienstherrn übertragen wird, entsprechen (vgl. BVerwG 22.06.2006 - 2 C 26/05 - BVerwGE 126, 182 = DVBl. 2006, 1593). Die in der Bundesbesoldungsordnung ausgebrachten statusrechtlichen Ämter drücken durch ihre Zuordnung zu bestimmten Besoldungsgruppen indirekt auch die Wertigkeiten des Amtes aus. Aus diesem engen Zusammenhang zwischen Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne (vgl. auch § 18 BBesG) folgt aus der Sicht der Beamtin sowohl der Anspruch auf amtsgemäße Besoldung wie auch der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung (BVerfG a. a. O.). 32 bb) Die Tätigkeit in einer Serviceeinheit entspricht nicht mehr dem abstrakt-funktionellen Amt einer Justizamtsinspektorin bei einer Staatsanwaltschaft. Diese Feststellung kann das Gericht auf Basis der unstreitigen Anknüpfungstatsachen ohne weitere Beweiserhebung treffen. 33 (i) Das statusrechtliche Amt der Justizamtsinspektorin (A 9) ist das Spitzenamt des mittleren Dienstes, ein Verzahnungsamt das mit dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes, der im Regelfall ein abgeschlossenes Fachhochstudium voraussetzt, gleichwertig ist. Das Eingangsamt für den mittleren Dienst ist das Amt der Justizsekretärin (A 6). Welche besondere Hervorhebung mit dem Amt der Justizamtsinspektorin verbunden ist, geht indirekt aus § 26 BBesG hervor. In dieser Vorschrift werden Obergrenzen für Beförderungsämter festgelegt. Danach dürfen Beförderungsämter der Wertigkeit A 9 lediglich für acht Prozent der Planstellen des Dienstherrn im mittleren Dienst ausgebracht werden. Daraus ist zu schließen, dass das Amt der Justizamtsinspektorin für die schwierigsten und bedeutungsvollsten Aufgaben des mittleren Dienstes reserviert ist. 34 Das Amt der Justizamtsinspektorin erfordert möglicherweise nicht, dass der Beamtin nur Aufgaben übertragen werden, die diesem Spitzenamt vorbehalten sind. Der Zuschnitt des Dienstpostens muss aber so gestaltet sein, dass wenigsten der Kern der übertragenen Aufgaben dem statusrechtlichen Spitzenamt entspricht. 35 (ii) Die Tätigkeiten im Bereich der Serviceeinheiten gehören ihrer Wertigkeit nach zu den statusrechtlichen Ämtern der Justizsekretärin (A 6) oder der Justizobersekretärin (A 7). 36 Die Serviceeinheiten sind aus den Geschäftsstellen der Gerichte in der althergebrachten Organisationsform hervorgegangen. In ihnen werden die Tätigkeiten der Geschäftsstelle und der Kanzlei alter Prägung (Schreibdienst) zum Zwecke der ganzheitlichen Abarbeitung in einer Organisationseinheit gebündelt. Im Kanzleidienst der Gerichte wurden traditionell entweder reine Schreibkräfte eingesetzt oder beamtete Justizsekretärinnen. Im Geschäftsstellenbereich wurden traditionell Justizsekretärinnen oder Justizobersekretärinnen eingesetzt. 37 Diese traditionelle Bewertung der Dienstposten in Geschäftsstelle und Kanzlei hat sich durch die Zusammenfassung in der Serviceeinheit nicht geändert. Nach wie vor besteht der Großteil der Arbeiten in standardisierten Vorgängen, die nach einheitlichen Vorgaben abzuarbeiten sind. Geschäftsvorfälle, die aus dem Rahmen fallen, sind lediglich als solche zu erkennen. Ihre Bearbeitung erfolgt dann nach Rücksprache mit dem Geschäftsleiter oder nach Rücksprache mit dem zuständigen Dezernenten (Richter, Staatsanwalt oder Rechtspfleger). 38 Dass die Zuordnung dieser Tätigkeiten zu den Ämtern einer Sekretärin oder Obersekretärin zutreffend ist, zeigt indirekt auch der Blick in die tarifliche Bewertung der Tätigkeiten in dem Tarifvertrag für die Eingruppierung der Angestellten im Justiz- und Justizvollzugsdienst (in die Vergütungsordnung der Anlage 1 a zum BAT/BAT-O integriert unter der Gliederungsnummer II T 1). Dieser sieht die Eingruppierung in die Vergütungsgruppen VII und VI b vor, was nach der Tabelle in § 11 BAT/BAT-O einer Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 6 oder A 7 entspricht. 39 Die höheren Vergütungsgruppen (V c und V b) kann nur erreichen, wer überwiegend oder doch zumindest 1/3 schwierige Tätigkeiten zu verrichten hat. Nach der Protokollnotiz Nr. 2 zu diesen Fallgruppen gehören zu den schwierigen Tätigkeiten unter Buchstabe c) die Mitteilungen an das Bundeszentralregister und andere Register und unter Buchstabe e) die Aufgaben des Kostenbeamten. Da Frau K. ausschließlich diese beiden Tätigkeiten oblegen haben, wäre Frau K. als Angestellte einzugruppieren gewesen in die Vergütungsgruppe V c und hätte nach dreijähriger Bewährung einen Fallgruppenaufstieg in die Vergütungsgruppe V b erreichen können, die nach der Tabelle in § 11 BAT/BAT-O der tatsächlichen Besoldungsgruppe von Frau K., der Besoldungsgruppe A 9, entspricht. 40 Bei dem Vergleich des Dienstpostens von Frau K. und des Dienstpostens der Klägerin muss zusätzlich beachtet werden, dass die Klägerin allein deshalb aus der Vergütungsgruppe VI b vergütet wird, weil sie die dreijährige Bewährungszeit hinter sich gebracht hat. Vom Anforderungsprofil des Dienstpostens her ist sie lediglich in die Vergütungsgruppe VII und damit in die Eingangsvergütungsgruppe eingruppiert, was angesichts der Ausbildung zur Kauffrau für Bürokommunikation letztlich auch passend erscheint. 41 (iii) Daraus folgt, dass man Frau K. nicht ohne Verstoß gegen den Grundsatz der amtsgemäßen Beschäftigung in den Bereich der Serviceeinheiten auf den Dienstposten der Klägerin hätte umsetzen können. 42 Dies gilt selbst dann, wenn man für die Entscheidung des Rechtsstreites unterstellt, dass die Bearbeitung der Kosten - wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - zum Zeitpunkt des letzten Vertragsschlusses der Parteien im Oktober 2005 bereits aus dem Dienstposten der Frau K. herausgelöst und auf die jeweiligen Mitarbeiterinnen in den Serviceeinheiten übertragen worden war. Denn diese Übertragung ist erst möglich geworden durch die weitgehende IT-Unterstützung bei der Bewältigung dieser Aufgabe. Dieser Wandel hat auch in diesem Bereich zu einer weitgehenden Standardisierung der Geschäftsvorfälle geführt, wodurch die Wertigkeit dieser Aufgabe abgesunken ist. 43 Entscheidend für die Bewertung wäre auf jeden Fall, dass Frau K. im Falle ihrer Umsetzung auf den Dienstposten der Klägerin in der Serviceeinheit ihre Zuständigkeit im Bereich der Normierung verloren hätte, die den einzigen Anknüpfungspunkt darstellt, der die Übertragung des Dienstpostens "Kosten und Normierung" an eine Justizamtsinspektorin zu rechtfertigen geeignet ist. Denn selbst dann, wenn die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Meldungen zu den Registern auch weitgehend standardisiert sein mögen, so rechtfertigt jedenfalls das überragende öffentliche Interesse an der Richtigkeit der Eintragungen in den bundesweit genutzten Registern die Übertragung dieser Aufgabe auf eine absolute Spitzenkraft. 44 bb) Es kann dahinstehen, ob das beklagte Land rein tatsächlich in der Lage gewesen wäre, Frau K. auf den Dienstposten der Klägerin in den Bereich einer Serviceeinheit umzusetzen, etwa weil Frau K. einer solchen Maßnahme zugestimmt hätte oder sie jedenfalls duldend hingenommen hätte. 45 Denn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss die tatsächliche und die rechtliche Möglichkeit zur Übertragung des Dienstpostens gegeben sein. 46 Dieses doppelte Erfordernis entspricht auch der Intention der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, die das Gericht darin sieht, einen objektiven Maßstab zu finden, der bei seiner Anwendung zu klaren Ergebnissen führt. Das setzt aber zwingend voraus, dass man von dem rechtlichen Maßstab ausgeht und ein im Einzelfall vielleicht nachweisbares Einverständnis des Vertretenen außer Acht lässt. 47 2. Die Befristung lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass die Klägerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die der Haushaltsgesetzgeber für befristete Beschäftigungen zur Verfügung gestellt hat (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG). 48 a) Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes unter anderem die Vergütung des Arbeitnehmers aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden. Dies folgt aus der Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie unter der gebotenen Beachtung der verfassungsrechtlichen und gemeinschaftrechtlichen Vorgaben (dazu im Einzelnen Bundesarbeitsgericht 18. Oktober 2006 - 7 AZR 419/05 - BB 2007, 329 mit ausführlicher Begründung). 49 In diesem Sinne hat das Bundesarbeitsgericht in einer weiteren Entscheidung aus jüngster Zeit § 7 Abs. 3 Haushaltsgesetz Nordrhein-Westfalen 2004/2005 (HG NRW 04/05) als eine noch ausreichend bestimmte Regelung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG angesehen (BAG, Urteil vom 14.02.2007 - 7 AZR 193/06 - AP Nr. 2 zu § 14 TzBfG Haushalt = NZA 2007, 871). Nach § 7 Abs. 3 HG NRW 04/05 können Planstellen und Stellen für Zeiträume, in denen Stelleninhaberinnen und Stelleninhabern vorübergehend keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren sind, im Umfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellen- oder Stellenanteile für die Beschäftigung von beamteten Hilfskräften oder Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. 50 Die vom Bundesarbeitsgericht vorausgesetzte "nachvollziehbare Zwecksetzung" der Mittel hat das Gericht für das Haushaltsgesetz NRW aus dem Begriff der "Aushilfskraft" abgeleitet, dem es mit Blick auf seine Verwendung in anderen Gesetzen einen genauen und eng umrissenen Sinn gegeben hat. Im Ergebnis soll die Verwendung des Begriffes "Aushilfskraft" im Gesetz darauf hindeuten, dass die erwähnten Haushaltsmittel nur entweder zum Ausgleich einer Unterbeschäftigung in der Dienststelle des vorübergehend nicht im Dienst befindlichen Beschäftigten genutzt werden dürfen oder zur Bewältigung eines Arbeitsmehrbedarfs im gesamten Bereich der haushaltsbewirtschaftenden Dienststelle. In diesem letzteren Fall müsse allerdings die Tätigkeit des vorübergehend nicht im Dienst befindlichen Beschäftigten und das dafür befristet Eingestellten "gleichwertig" sein. Würde man dieses Auslegungsergebnis einer gesetzlichen Norm formulieren müssen, könnte man diese wie folgt gestalten: 51 "Planstellen, deren Inhaber vorübergehend nicht besoldet oder vergütet zu werden brauchen (nähere Beschreibung dieses Kreises der Beschäftigten muss der Gesetzgeber vornehmen), können für die Beschäftigung von Aushilfskräften in Anspruch genommen werden. Die Aushilfskräfte können eingesetzt werden entweder in der Dienststelle des regulären Planstelleninhabers zur Bewältigung der dort anfallenden Aufgaben oder in einer anderen Dienststelle im Bereich der haushaltsbewirtschaftenden Dienststelle, wenn dies zur Abdeckung von vorübergehenden Bedarfsspitzen erforderlich ist, die durch das mit dem Stellenplan zugewiesene Personal nicht bewältigt werden können. In diesem Falle müssen der Planstelleninhaber und die eingestellte Aushilfskraft vergleichbare Tätigkeiten ausüben." 52 b) Eine Übertragung dieser Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern ist nicht möglich, da es an der geforderten nachvollziehbaren Zwecksetzung für die Mittel fehlt, die dadurch vorhanden sind, dass die planmäßigen Stelleninhaber vorübergehend nicht zu besolden oder zu vergüten sind. 53 Maßgeblich für die hier streitige Befristungsabrede in dem Arbeitsvertrag vom 07.10.2005 ist das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2004 und 2005 vom 04.03.2004 (GVOBl. S. 74 - im Folgenden mit HG MV 04/05 bezeichnet). 54 Nach § 8 Abs. 3 HG MV 04/05 dürfen bestimmte Stellen abweichend von § 49 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung "mit einer weiteren Kraft besetzt werden". Die dafür in Betracht kommenden Stellen sind in der Vorschrift in sieben Ziffern abschließend beschrieben. Umfasst sind dabei überwiegend Stellen, deren regulärer Inhaber zeitweise keine Ansprüche auf Vergütung oder Besoldung haben (z. B. Beschäftigte in Elternzeit; Beschäftigte, die Grundwehr- oder Ersatzdienst leisten; erkrankte Arbeitnehmer nach Ablauf von sechs Monaten). Zumindest nach § 8 Abs. 3 Ziffer 1 HG MV 04/05 ist sogar die Doppelbesetzung der Stelle möglich, obwohl der reguläre Stelleninhaber noch zu vergüten ist, denn diese Ziffer erlaubt die Doppelbesetzung der Stelle auch für die Dauer der Beschäftigungsverbote nach §§ 3, 6 Mutterschutzgesetz. Diese landesrechtliche Besonderheit spielt allerdings für die Entscheidung des Rechtsstreites keine Rolle. 55 Bei dieser offenen und konturenlosen Regelung sieht sich das erkennende Gericht außer Stande, eine Widmung dieser Mittel mit einer "nachvollziehbaren Zwecksetzung" für Aufgaben von nur vorübergehende Dauer festzustellen. 56 aa) Die offene Formulierung in § 8 Abs. 3 HG MV 04/05 steht bereits der allgemeinen Feststellung entgegen, dass die Mittel, die hier nach zur Verfügung stehen, nur für Aufgaben verwendet werden dürfen, die nur vorübergehend anfallen. Denn der Haushaltsgesetzgeber gibt nur vor, dass die weitere Kraft auf der Stelle der vorübergehend nicht zu vergütenden oder zu besoldenden Kraft geführt werden muss. Dies sagt aber noch nichts über die Aufgaben aus, die der weiteren Kraft übertragen werden. 57 bb) Demnach lässt sich dem Gesetz schon gar nicht entnehmen, für welche Aufgaben von lediglich vorübergehender Dauer weitere Kräfte befristet eingestellt werden dürfen. Es ist weder klar, ob die Aufgabe in dem Ausgleich des Ausfalls der Stammkraft zu sehen ist oder ob der Ausfall dazu genutzt werden soll, zusätzliche Kräfte dort beschäftigen zu können, wo sie am dringendsten benötigt werden. 58 cc) Mangels nachvollziehbarer Zwecksetzung ist die Befristung daher auch nicht als Befristung für eine befristete Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG zu rechtfertigen. 59 3. Da weitere Sachgründe für eine Befristung vom beklagten Land nicht aufgeführt wurden und auch keine solchen Sachgründe erkennbar sind, ist die Befristungsabrede unwirksam. Die Befristungskontrollklage hat daher Erfolg. II. 60 Da die Klägerin mit ihrer Entfristungsklage Erfolg hat, hat sie auch Anspruch auf weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreites. Die Berufung ist daher auch zurückzuweisen, soweit sie sich gegen den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin richtet. III. 61 Die Kosten der Berufung trägt das beklagte Land, da das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO). 62 Ein Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da das Landesarbeitsgericht von den Vorgaben zur Auslegung von § 14 TzBfG durch das Bundesarbeitsgericht ausgegangen ist und diese auf den konkreten Sachverhalt angewendet hat. Die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichtes zum Sachgrund der Befristung nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG sind so allgemein, dass sie auch für den hier vorliegenden Fall, dass die vertretene Person eine Beamtin ist, angewendet werden können.