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Urteil

1 Sa 355/06

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10. Oktober 2006 - 4 Ca 1325/05 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin auch für die Zeit nach dem 31.12.2004 Anspruch auf Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT-O (gegebenenfalls vermindert um sechs Prozent) hat. 2 Die Klägerin ist in einem auf das Jahr 1992 zurückgehenden Arbeitsverhältnis im vormaligen Kreiskrankenhaus C. beschäftigt. In ihrem mit dem Landkreis Schwerin geschlossenen Arbeitsvertrag vom 01.07.1991/25.02.1992 war in § 4 auf den BAT-O und den diese ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände jeweils geltenden Fassung verwiesen. Nach Übernahme des Krankenhauses durch die selbst nicht tarifgebundene Beklagte haben die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag vom 01.02.1994 geschlossen, in dem es in § 3 ebenfalls heißt: 3 "Das Dienstverhältnis bestimmt sich nach BAT-O - BMT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen im Geltungsbereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), sowie von den Gesellschaftern erlassenen Satzungen, Dienstanweisungen, die Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung. 4 Auf diesen Dienstvertrag finden nachstehende Tarifverträge in der für den Bereich der VKA geltenden Fassung entsprechende Anwendung: 5 - Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen an Angestellte/Arbeiter, - Tarifvertrag über eine Zuwendung an Angestellte/Arbeiter (Weihnachtsgeld), - Tarifvertrag über ein Urlaubsgeld für Angestellte/Arbeiter, - Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte, - Tarifvertrag über Schichtlohnzuschlag für Arbeiter." 6 Die Beklage hat die sich aus dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT-O ergebende Gehaltserhöhung bis einschließlich 2002 gewährt. 7 Mit ihrer am 15.06.2005 erhobenen Klage hat die Klägerin die Differenz zwischen der nach damaligem Stand gezahlten und aktuellen tariflichen Vergütung für die Jahre 2003 und 2004 sowie für den im Berufungsrechtszuge noch streitigen Zeitraum von Januar bis Mai 2005 eingeklagt. Über die Klagforderungen für die Jahre 2003 und 2004 hat das Arbeitsgericht durch Teilanerkenntnisurteil vom 22.08.2006 entschieden, nachdem in einer Reihe von Prozessen anderer Arbeitnehmer der Beklagten Urteile des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 23.03.2006 (1 Sa 58/05 und weitere) rechtskräftig geworden waren, in denen das Landesarbeitsgericht den Arbeitnehmern die erhöhte Tarifvergütung zuerkannt hatte. 8 Im Streit zwischen den Parteien ist weiterhin die - rechnerisch unstreitige - Differenz für die Zeit von Januar bis Mai 2005 sowie die von der Klägerin begehrte darüber hinausreichende Feststellung. 9 Die Beklagte meint, die Parteien hätten mit der Vereinbarung vom 04.01.2005 (Anlage B1, Blatt 56 d. A.) das Gehalt auf den Stand von Dezember 2004 abzüglich sechs Prozent "eingefroren". Dabei handelt es sich um ein an die Klägerin gerichtetes und von der Klägerin unterzeichnetes Schreiben der Beklagten mit dem Inhalt: 10 "Zwischen der Krankenhaus am C. S. GmbH und dem Betriebsrat ist am 21.12.2004 ein Ausgleich für die Fortexistenz des Krankenhauses geschlossen worden. Nach dieser Vereinbarung werden 11 1. die Löhne und Gehälter um 6 % abgesenkt, 2. auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichtet, 3.. die Arbeitszeit um 5 % gekürzt, 4. von Seiten des Arbeitgebers mit Ausnahme bei notwendigen Umstrukturierungen und Zusammenlegung von Stationen und/oder negativem Betriebsergebnis im Geschäftsjahr auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet. Für den Fall, dass betriebsbedingte Kündigungen notwendig werden, wird der Mitarbeiter so gestellt, als ob die Verzichtserklärung nicht erfolgt ist. 12 Ich, Frau M. erkläre hiermit, dass ich das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung ab sofort als Bestandteil meines Arbeitsvertrages vom 22.11.1982 akzeptiere. 13 Ich bestätige ausdrücklich, dass der Arbeitsvertrag mit den o.a. Änderungen ab 1.1.2005 fortgeführt wird." 14 Die Klägerin meint, dass sie mit dieser Erklärung nicht auf die dynamische Anpassung an den jeweiligen Tariflohn verzichtet habe, sondern dass nur dessen Kürzung um jeweils sechs Prozent vereinbart sei. 15 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 10.10.2006 für Recht erkannt: 16 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 733,35 EUR brutto an restlicher Vergütung für die Monate Januar bis Mai 2005 zu zahlen. 17 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin zukünftig gemäß den Festsetzungen des jeweils geltenden Vergütungstarifvertrages zum BAT-O für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) zu vergüten. 18 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 19 4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.280.48 EUR. 20 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt: Im Arbeitsvertrag von 1994 sei die Zahlung der Vergütung nach dem jeweiligen Vergütungstarifvertrag vereinbart worden. Zur Begründung werde auf die in Prozessen der anderen Arbeitnehmer ergangenen Urteile des Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. Dies gelte auch für die Zeit nach dem 01.01.2005, allerdings unter Absenkung des jeweiligen Tarifgehalts um sechs Prozent aufgrund der Vereinbarung vom 04.01.2005. Ein weitergehender Eingriff im Sinne einer Festschreibung des Gehaltes auf der Basis von Dezember 2004 sei nicht hinreichend eindeutig vereinbart. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachstandes und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts im Ganzen Bezug genommen. 22 Gegen das am 14.11.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 07.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach antragsgemäßer Fristverlängerung auf den 14.02.2007 mit einem weiteren Schriftsatz am 07.02.2007 eingegangen. 23 In der Berufungsbegründung - sowie einem weiteren Schriftsatz vom 02.07.2007 - macht die Beklagte geltend: 24 Das Arbeitsgericht habe die Vereinbarung vom 04.01.2005 falsch ausgelegt. Für die Auslegung wichtig sei im Eingangssatz des Schreibens die Formulierung "Ausgleich für die Fortexistenz des Krankenhauses". Dessen Fortexistenz sei nur möglich, wenn Löhne und Gehälter auf dem Stand von Dezember 2004 eingefroren würden. Dies habe ein vom Betriebsrat eingeschaltetes Wirtschaftsprüfungsunternehmen bestätigt und sogar die Absenkung der Vergütung für erforderlich gehalten. Aufgrund dessen seien vom Betriebsrat und der Geschäftsführung Kollektivgespräche sowie Individualgespräche mit Mitarbeitern - auch der Klägerin - geführt worden. Betriebsrat und Geschäftsführung hätten im Übrigen am 11.12.2004 "festgestellt", dass Löhne und Gehälter um sechs Prozent abgesenkt und die Arbeitszeit um fünf Prozent gekürzt werde. 25 Die Klägerin habe in der Vereinbarung vom 04.01.2005 erklärt, dass sie das Verhandlungsergebnis zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung als Teil ihres Arbeitsvertrages akzeptiere. Folglich akzeptiere sie auch das von Geschäftsführung und Betriebsrat gewollte "Einfrieren" der Vergütung auf dem Stand von Dezember 2004 abzüglich sechs Prozent. Aufgrund der Individual- und Kollektivgespräche habe die Klägerin gewusst, dass nach dem Willen von Betriebsrat und Geschäftsführung Löhne und Gehälter festgeschrieben werden sollten. Wenn der Betriebsrat die Belegschaft über das Verhandlungsergebnis unzureichend informiert habe, könne das nicht der Beklagten angelastet werden. 26 Für die Auslegung der Vereinbarung vom 04.01.2005 sei auch zu berücksichtigen, dass darin nur die vier wichtigsten Punkte des Verhandlungsergebnisses von Betriebsrat und Geschäftsführung explizit benannt seien und im Übrigen auf das gesamte Verhandlungsergebnis in Bezug genommen werde. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Sicherung des Fortbestandes des Krankenhauses nicht bloß Begleitumstand, sondern einziger Zweck der Vereinbarung gewesen sei. Soweit die Klägerin sich in ihrer Berufungsbeantwortung auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB berufe, sei diese hier nicht anwendbar, weil es überhaupt nur eine vertretbare Auslegung der Vereinbarung gebe. 27 Im Übrigen sei der Anspruch der Klägerin verwirkt, weil sie die Abrechnung auf der Basis des Tarifgehalts von Dezember 2004 abzüglich sechs Prozent fünf Monate lang widerspruchslos hingenommen habe und dieses Zuwarten bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet habe, über die auf der Basis des festgeschriebenen Gehalts geleisteten Zahlungen hinaus nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. 28 Die Beklagte beantragt, 29 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.10.2006 - 4 Ca 1325/05 - abzuändern und die über das Anerkenntnisurteil hinausgehende Klage abzuweisen. 30 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 31 Die Klägerin erwidert: Aus der Vereinbarung vom 04.01.2005 ergebe sich nicht klar, dass das Gehalt nicht nur um sechs Prozent gekürzt, sonder darüber hinaus auch auf dem Stand von Dezember 2004 festgeschrieben werden sollte. Da die wichtigsten Punkte der Vereinbarung präzise und prägnant aufgeführt worden seien, habe es keiner weiteren Sinnermittlung bedurft. Der Klägerin sei auch in keiner Weise - weder in Kollektiv- noch in Einzelgesprächen - bekanntgegeben worden, dass eine Festschreibung auf dem Stand von Dezember 2004 gewollt gewesen sei. Zumindest unter Berücksichtigung der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB komme die von der Beklagte bemühte Auslegung nicht in Betracht. 32 Der Anspruch sei auch nicht verwirkt, da bei Klageerhebung noch nicht einmal die tarifliche Ausschlussfrist von sechs Monaten gemäß § 70 BAT-O abgelaufen war. 33 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszuge wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 07.02.2007 und 02.07.2007 sowie den Schriftsatz der Klägerin vom 11.04.2007 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe 34 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 35 Insoweit das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass die Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag der Klägerin vom 01.02.1994 in gleicher Weise wie in den vom Landesarbeitsgericht in Urteilen vom 23.03.2006 für eine Anzahl anderer Arbeitnehmer der Beklagten mit gleichlautenden Arbeitsverträgen entschiedenen Fällen dahin auszulegen ist, dass die Bezugnahme auch den jeweiligen Vergütungstarifvertrag zum BAT-O erfasst, kann dies hier ohne vertiefende Ausführungen bestätigt werden. Die Beklagte hat hiergegen in ihrer Berufungsbegründung keine Einwendungen erhoben, vielmehr hat sie diese Auslegung des Arbeitsvertrages mit ihrem Teilanerkenntnis vom 22.08.2006 für die Jahre 2003 und 2004 letztlich akzeptiert. Aus der Vereinbarung vom 04.01.2005 ist für die Zeit danach nichts Anderweitiges herzuleiten. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dieses Vereinbarung unter Punkt 1 lediglich als Absenkung des Gehaltes um sechs Prozent gegenüber dem jeweiligen Tarifgehalt zu verstehen ist, nicht jedoch als Aufhebung der im Arbeitsvertrag vereinbarten dynamischen Verweisung auf den jeweiligen Vergütungstarifvertrag. 36 Sofern die Beklagte mit dem Betriebsrat vereinbart hat, die Gehälter auf dem tariflichen Stand von Dezember 2004 "einzufrieren", ist dies für die Arbeitsverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres verbindlich. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass die mit dem Betriebsrat getroffene Absprache der Schriftform des § 77 Abs. 2 BetrVG genügt, zum anderen ist die Höhe der Vergütung auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung regelbar (§ 77 Abs. 3 BetrVG), sondern nur durch Vereinbarung mit dem jeweiligen Arbeitnehmer. 37 Das im Schreiben vom 04.01.2005 liegende Angebot der Beklagten, das die Klägerin mit ihrer Unterschrift angenommen hat, lässt nicht ausdrücklich erkennen, dass die Beklagte nicht nur eine Absenkung des Gehaltes um sechs Prozent vornehmen wollte - die zudem im Zusammenhang mit der unter Nr. 3 des Schreibens vorgesehenen Kürzung der Arbeitszeit um fünf Prozent zu sehen wäre, sondern darüber hinaus das Gehalt auf den Stand von Dezember 2004 (abzüglich sechs Prozent) festschreiben und damit die bisherige - zum damaligen Zeitpunkt zwischen der Beklagten und ihren Arbeitnehmern noch streitige - Tarifautomatik außer Kraft setzen wollte. Dies hätte die Beklagte eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. 38 Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass es in dem Schreiben vom 04.01.2005 auch heißt, dass die Klägerin das Ergebnis der Verhandlungen zwischen Betriebsrat und Geschäftsführung akzeptiere. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich, dass Gegenstand dieses Verhandlungsergebnisses mehr war als die unter Nr. 1 bis 4 in dem Schreiben aufgeführten Einzelpunkte. Für die Klägerin bestand deshalb keine Veranlassung, davon auszugehen, dass die ihr angebotenen Vertragsänderungen noch weitere als die aufgeführten Punkte beinhalten sollten und sich womöglich noch selbst darüber zu informieren, welche sonstigen, von ihrer Arbeitgeberin in dem Schreiben verschwiegenen Punkte sonst noch Gegenstand der Verhandlungen mit dem Betriebsrat gewesen sein könnten. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Schreiben vom 04.01.2005 nur die "vier wichtigsten Punkte" des Verhandlungsergebnisses explizit benannt habe. Gerade der Verzicht auf die dynamische Geltung der Vergütungstarifverträge wäre ein Punkt von so herausragender Wichtigkeit gewesen, dass er der ausdrücklichen Benennung bedurft hätte. 39 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Betriebsrat die Belegschaft über das Verhandlungsergebnis unzureichend informiert habe. Wenn die Beklagte als Arbeitgeberin mit ihren Arbeitnehmern Änderungen der Arbeitsverträge vornehmen wollte, war es ihre ureigenste Aufgabe, die beabsichtigten Änderungen der Arbeitsbedingungen selbst so eindeutig zu formulieren, dass sie für die Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar waren. 40 Auch der Hinweis auf die Sicherung der Fortexistenz des Krankenhauses führt nicht dazu, dass die Klägerin gehalten gewesen wäre, sich von sich aus danach zu erkundigen, welche Änderungen des Arbeitsvertrages die Beklagte über den Wortlaut des Schreibens vom 04.01.2005 hinaus womöglich sonst noch angestrebt haben könnte. Wenn die Beklagte, die dieses Schreiben formuliert hat, ihre Änderungsziele nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, geht dies in der Tat gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu ihren Lasten. 41 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin sei aus "Einzelgesprächen" bekannt gewesen, dass mit der Nr. 1 des Schreibens ein "Einfrieren" des Gehaltsanspruches gemeint war. Die Klägerin hat derartige erläuternde Gespräche bestritten. Die Beklagte hat über ihre pauschale Behauptung hinaus nicht substantiiert dargelegt, wer wann mit welchem Inhalt mit der Klägerin gesprochen hat. 42 Die Klägerin hat ihre Ansprüche für das Jahr 2005 auch nicht verwirkt. Für die Annahme einer Verwirkung fehlt es sowohl am Zeitmoment als auch am Umstandsmoment. Die Klägerin hat die Klage bereits vor Ablauf der tariflichen Ausschlussfrist erhoben. Bei Klageerhebung innerhalb der tariflichen Ausschlussfrist ist das Zeitmoment für eine Verwirkung regelmäßig nicht erfüllt. Der Hinweis der Beklagten auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 07.06.2005 - 3 Sa 17/05 - liegt neben der Sache, denn dieses bezieht sich auf die Verwirkung des Rechts, nach mehreren Monaten noch die Unwirksamkeit einer mündlich ausgesprochenen Kündigung geltend zu machen, nicht jedoch auf die Verwirkung von Zahlungsansprüchen. 43 Es fehlt auch am Umstandsmoment, denn die Klägerin hat nichts weiter getan, als im Jahre 2005 die von der Beklagten gekürzten Gehaltszahlungen entgegenzunehmen. Dieses bloße Zuwarten der Klägerin konnte bei der Beklagten jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen begründen. Die bloße Erwartung eines Schuldners, der Gläubiger werde seine Rechte nicht mehr geltend machen, verdient vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen oder der tariflichen Ausschlussfristen keinen Schutz. 44 Abschließend ist noch anzumerken, dass es sich bei dem Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 10.10.2006 der Sache nach um ein Schlussurteil handelt. Die unvollständige Bezeichnung als "Urteil" kann im Bedarfsfall noch vom Arbeitsgericht gemäß § 319 ZPO berichtigt werden. Für das Berufungsverfahren spielt die Bezeichnung keine Rolle. 45 Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß § 97 ZPO zu tragen. 46 Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.