Urteil
3 Sa 107/07
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 08.02.2007 - Aktenzeichen 5 Ca 339/06 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit der fristgemäßen Kündigung der Beklagten vom 29.08.2006 zum 31.03.2007. 2 Die am 17.04.1956 geborene und verheiratete Klägerin ist seit dem 01.09.1973 bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin als Verkäuferin zu einem Bruttomonatsverdienst von zuletzt € 1.470,07 beschäftigt. Sie ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. 3 Am 21.11.2005 begehrte die Klägerin von der Kollegin B. in Anwesenheit der stellvertretenden Marktleiterin und Betriebsratsvorsitzenden Frau K., den Tausch der ihr - der Klägerin - zugewiesenen Schicht am 24.12.2005 (6.00 Uhr bis 13.15 Uhr) zum Zweck der Teilnahme an einer Familienfeier. Die Kollegin B. lehnte das Ansinnen der Klägerin ab. Daraufhin äußerte die Klägerin gegenüber den vorgenannten Personen, dass sie sich "dann eben krankschreiben lassen müsse". 4 Ab dem 22.11.2005 befand sich die Klägerin in einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Auf der Grundlage der Abschlussuntersuchung vom 16.12.2005 wurde die Klägerin am 20.12.2005 als "arbeitsfähig" entlassen. Am gleichen Tag stellte sich die Klägerin ihrem Hausarzt vor, der eine Arbeitsunfähigkeit der Klägerin feststellte und eine Krankschreibung bis einschließlich zum 28.12.2005 vornahm. 5 Die von der Beklagten angestrebte Überprüfung der Krankschreibung der Klägerin durch Einschaltung des medizinischen Dienstes verlief ergebnislos. Die Klägerin nahm sodann am 24.12.2005 an der Familienfeier - dem 80. Geburtstag ihrer Schwiegermutter - im Rahmen eines ca. zweistündigen Mittagessens in einer Gaststätte teil. 6 Mit Schreiben vom 10.01.2006 (Bl. 69 d. A.) nahm die Beklagte die Anhörung des Betriebsrates zu einer beabsichtigten fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin zum 30.09.2006 vor. Daraufhin leitete die Beklagte das Zustimmungsverfahren bei dem Integrationsamt ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2006 erteilte der Widerspruchsausschuss bei dem Integrationsamt Mecklenburg-Vorpommern die Zustimmung zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin. Mit Schreiben vom 16.08.2006 (Bl. 12 d. A.) erfolgte erneut die Anhörung des Betriebsrates durch die Beklagte zur fristgemäßen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin zum 31.03.2007. 7 Mit Schreiben vom 29.08.2006 kündigte die Beklagte, bei der ständig mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Tätigen beschäftigt sind, das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2007. Die dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage der Klägerin ging am 19.09.2006 bei dem Arbeitsgericht Stralsund ein. 8 Die Klägerin hat beantragt: 9 Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.08.2006 beendet wurde. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht Stralsund hat der Klage stattgegeben und im Wesentlichen argumentiert, dass zwar eine gewichtige Pflichtverletzung durch die Klägerin festzustellen sei, jedoch die durchzuführende Interessenabwägung dazu führe, dass die Kündigung in Ermangelung des Ausspruches einer vorhergehenden Abmahnung als rechtsunwirksam anzusehen sei. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in der angegriffenen Entscheidung vom 08.02.2007 Bezug genommen. 14 Das Urteil ist der Beklagten am 07.03.2007 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 28.03.2007 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen und mit Schriftsatz vom 23.04.2007 (Gerichtseingang 26.04.2007) begründet worden. 15 Die Beklagte hält an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach die im Streit befindliche Kündigung vom 29.08.2006 rechtswirksam sei. 16 Insbesondere falle die notwendigerweise vorzunehmende Interessenabwägung entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes in der angefochtenen Entscheidung zu Gunsten der Beklagten aus. So habe sich die Beklagte als milderes Mittel für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung entschieden. Auf Grund der Beharrlichkeit und Dreistigkeit des Verhaltens der Klägerin in Gestalt der Ankündigung einer Erkrankung, ohne eine solche absehen zu können, geschweige denn im Ankündigungszeitpunkt tatsächlich erkrankt zu sein, sei der Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung für die Beklagte unzumutbar gewesen. Daran habe auch die Berücksichtigung der Sozialdaten der Klägerin nichts ändern können. Erschwerend komme hinzu, dass der Ehemann am 16.12.2005 - insoweit unstreitig - bei der Beklagten erschienen sei, um ein vorgezogenes Arbeitsende für die Klägerin am 24.12.2005 zu erfragen, was grundsätzlich zugebilligt worden sei. Der Ehemann sei nochmals darauf hingewiesen worden, dass die Krankheitsandrohung für den 24.12.2005 einen Kündigungsgrund darstelle. Gleichwohl sei die Klägerin am 24.12.2005 nicht zur Arbeit erschienen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 08.02.2007 - 5 Ca 339/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und geht insbesondere davon aus, dass im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung allenfalls der Ausspruch einer Abmahnung gerechtfertigt gewesen wäre. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten im Berufungsrechtszuge wird auf die insoweit gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung der Beklagten vom 28.03.2007 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 08.02.2007 - 5 Ca 339/06 - ist nicht begründet. 24 Das Arbeitsgericht Stralsund ist in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitbefangene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2006 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin nicht rechtswirksam zum 31.03.2007 aufgelöst hat. I. 25 Die im Streit befindliche Kündigung der Beklagten vom 29.08.2006 ist gemessen an den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz rechtsunwirksam. 26 1. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen werden. 27 Dieser Umstand gilt ebenso für die rechtlich wie tatsächlich zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichtes Stralsund hinsichtlich der Bejahung eines schwerwiegenden und gravierenden Verstoßes gegen ihre arbeitsvertraglichen Verpflichtungen durch die Klägerin. 28 In der angefochtenen Entscheidung ist in Verwertung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes rechtsfehlerfrei herausgearbeitet worden, dass die Ankündigung am 21.11.2005 einer Erkrankung am 24.12.2005 durch die Klägerin zu dem Zweck, der Beklagten die Zustimmung zu dem von der Klägerin begehrten Tausch der Schicht am 24.12.2005 abzunötigen, ein derart schwerwiegendes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers bis hin zur Bejahung eines strafrechtlich relevanten Charakters darstellt, sodass auch bei objektiver Betrachtungsweise aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers sogar der Ausspruch einer fristlosen Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden und einschlägigen Abmahnung grundsätzlich in Betracht gezogen werden kann. 29 Das Vorliegen eines gewichtigen und verhaltensbedingten Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz kann mithin unter Bezugnahme auf die erstinstanzlichen Ausführungen hier nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. 30 2. Gleichwohl ist - und auch insoweit folgt das erkennende Gericht im Ergebnis der angefochtenen Entscheidung - im Rahmen der durchzuführenden Interessenabwägung vorliegend die Rechtsunwirksamkeit der streitbefangenen ordentlichen Kündigung der Beklagten vom 29.08.2006 festzustellen. 31 Maßgeblich für eine im Rahmen einer ordentlichen Kündigung durchzuführenden Interessenabwägung ist die Beachtung des sogenannten Ultima-Ratio-Prinzips einerseits sowie grundsätzlich die Feststellung einer sogenannten Negativprognose andererseits, jeweils gemessen an den konkreten Interessen der widerstreitenden Parteien. 32 Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 415/05, m.w.N.), welcher sich die Kammer anschließt, setzt die Rechtswirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - sei es im sogenannten Leistungsbereich oder im sogenannten Vertrauensbereich - grundsätzlich voraus, dass der Arbeitgeber das entsprechende Verhalten durch eine vorausgegangene einschlägige Abmahnung formgerecht gerügt hat. Dieser Grundsatz manifestiert sich nunmehr auch in der grundsätzlichen gesetzlichen Vorgabe des § 314 Abs. 2 BGB. Das heißt, der Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung ist dann erforderlich, wenn es - wie hier - um ein steuerbares Verhalten des Arbeitnehmers geht und eine Wiederherstellung des Vertrauens erwartet werden kann. Bei der Prüfung der Frage einer möglichen Wiederherstellung des Vertrauens ist dabei zum einen im Wege der Prognoseentscheidung darauf abzustellen, ob eine Abmahnung geeignet ist, eine Änderung des Verhaltens in der Weise eines künftigen vertragsgetreuen Verhaltens des Arbeitnehmers beizuführen (BAG, Urteil vom 04.06.1997 - 2 AZR 526/96, NZA 1997, Seite 1281) und andererseits, ob dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Schwere des Vertragsverstoßes der Ausspruch einer Abmahnung überhaupt noch zugemutet werden kann (BAG, Urteil vom 12. August 1999 - 2 AZR 923/98, DB 2000, Seite 48). Lediglich bei besonders schwerwiegenden Verstößen, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne Weiteres erkennbar ist und bei denen es offensichtlich ausgeschlossen ist, dass sie der Arbeitgeber hinnimmt, ist eine Abmahnung entbehrlich (BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98, AP Nr. 42 zu § 15 Kündigungsschutzgesetz 1969). 33 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist das erkennende Gericht zu dem Ergebnis der Erforderlichkeit des Ausspruches einer vorhergehenden Abmahnung gelangt. 34 Zur Begründung kann hinsichtlich der für die Interessen der Klägerin sprechenden Umstände zunächst wieder auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung vom 08.07.2007 Bezug genommen werden. 35 Den dort benannten Interessen der Klägerin an dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses stehen zwar gewichtige Interessen der Beklagten an der fristgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung entgegen. So darf keinesfalls unberücksichtigt bleiben, dass die Krankheitsandrohung durch die Klägerin ohne jede Veranlassung zum Zwecke der Durchsetzung eines Schichttausches bezogen auf die Beklagte ein nötigendes Verhalten mit strafrechtlicher Relevanz auch aus Sicht eines verständigen Arbeitgebers darstellt. Gerade auch im Hinblick auf die zwingend notwendig zu wahrende Arbeitsdisziplin insgesamt ist ein derartiges Verhalten eines Arbeitnehmers für den betroffenen Arbeitgeber nicht hinnehmbar. Die Ergreifung arbeitsrechtlicher Konsequenzen durch den Arbeitgeber ist für jeden Arbeitnehmer ohne Weiteres ersichtlich und zwangsläufige Folge eines derartigen Verhaltens eines Arbeitnehmers. Erschwerend kommt vorliegend aus Sicht der Beklagten hinzu, dass die Klägerin die Erkrankung einen Tag vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme für einen Zeitpunkt unmittelbar nach geplanter Beendigung der Rehabilitationsmaßnahme ankündigte. Die Klägerin ließ der Beklagten nahezu keine Reaktionsmöglichkeiten bezüglich ihrer Person (beispielsweise klarstellendes Gespräch ggf. unter Einbeziehung des Betriebsrates; u.a.) offen. 36 Gleichwohl vermag das erkennende Gericht der vorgenommenen Interessenabwägung in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis nicht entgegenzutreten. 37 Bezugnehmend auf die Ausführungen des Arbeitsgerichtes Stralsund in der Entscheidung vom 08.02.2007 ist diesbezüglich insbesondere auf die im Kündigungszeitpunkt nahezu 33-jährige Betriebszugehörigkeit der Klägerin, auf ihr fortgeschrittenes Lebensalter sowie auf die nahezu aussichtslose Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt - jedenfalls in einer Tätigkeit als Verkäuferin im Raum Vorpommern - hinzuweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin die ihr obliegenden Pflichten offensichtlich über einen derart langen Zeitraum stets beanstandungsfrei verrichtete. Nach Aktenlage sind weitere Verfehlungen der Klägerin - geschweige denn der hier gegebenen Pflichtverletzung vergleichbar - nicht ersichtlich. Wird ein Arbeitsverhältnis über einen derart langen Zeitraum beanstandungsfrei geführt, so lässt sich auch bei einer schweren Pflichtverletzung der hier gegebenen Art nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, dass notwendige Vertrauensverhältnis sei für die Zukunft unwiederbringlich mit der Folge zerstört, dass der Ausspruch einer Abmahnung für den betroffenen Arbeitgeber ein unzumutbares Verhalten darstellt. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - auf Grund des langen Bestandes des Arbeitsverhältnisses und der persönlichen Umstände des Arbeitnehmers davon auszugehen ist, dass er sich nach entsprechender Abmahnung insoweit künftig vertragsgetreu verhalten wird, sich also eine Wiederholungsgefahr und mithin eine entsprechende Negativprognose nicht mit der notwendigen Sicherheit anstellen lässt. 38 Die Kammer verkennt keinesfalls, dass die Bejahung der Notwendigkeit einer vorhergehenden Abmahnung für die Beklagte in ihrer subjektiven Betroffenheit auch und gerade unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange ein sehr hohes Maß an Toleranz hinsichtlich der zu berücksichtigenden Interessen der Klägerin abverlangt. Andererseits findet dieser Umstand seine Rechtfertigung zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes insbesondere in der ca. 33-jährigen und beanstandungsfreien Tätigkeit der Klägerin in der Vergangenheit. 39 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. II. 40 Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 41 Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich.