Urteil
5 Sa 110/07
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Kläger wehrt sich mit einem Feststellungsantrag gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 61 Abs. 1, 4 MTW-O (Manteltarifvertrag Waldarbeiter; die tarifliche Regelung entspricht § 59 BAT). 2 Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 11.10.2005, zugegangen beim Kläger noch im Oktober 2005, ist dem Kläger rückwirkend ab dem 01.12.2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zugesprochen worden. Über diesen Bescheid hat der Kläger die Beklagte nicht unterrichtet. 3 Nachdem die Beklagte später in einem anderen Zusammenhang von dem Rentenbezug erfahren hat, hat sie die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beantragt. Das Integrationsamt hat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach einem vergeblichen Arbeitsversuch auf einem veränderten leidensgerechten Arbeitsplatz zugestimmt. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch ist inzwischen zurückgewiesen. 4 Die Entscheidung des Integrationsamtes ist der Beklagten am 10.11.2006 zugegangen. Darauf wurde der Kläger mit Schreiben vom 13.11.2006 von der Beklagten darauf hingewiesen, dass das Arbeitsverhältnis nunmehr nach § 61 MTW-O mit Ablauf des 29.11.2006 enden werde. Mit Schreiben vom 22.11.2006 hat der Kläger der Beendigung widersprochen und Weiterbeschäftigung verlangt. 5 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 6. März 2007 zurückgewiesen. Auf die Feststellungen des Gerichtes wird Bezug genommen. 6 Im Rahmen der rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung vertritt der Kläger den Rechtsstandpunkt, die Frist, innerhalb derer der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung im Sinne von § 61 Abs. 3 MTW-O schriftlich verlangen müsse, beginne im Falle eines schwerbehinderten Menschen nicht bereits mit dem Zugang des Rentenbescheides, sondern erst mit dem Zugang der Beendigungszustimmung durch das Integrationsamt nach § 92 SGB IX. 7 Der Kläger beantragt, 8 unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger nicht mit Ablauf des 29.11.2006 beendet wurde. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 Das Gericht hat den Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien in das schriftliche Verfahren überführt. Entscheidungsgründe 13 Die Berufung ist nicht begründet. 14 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen den Antrag auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen. Auf die Ausführungen wird Bezug genommen. 15 Der vom Kläger eingenommene Rechtsstandpunkt, sein Weiterbeschäftigungsverlangen vom 22.11.2006 sei noch rechtzeitig erfolgt, da die Frist erst mit der Beendigungsentscheidung des Integrationsamtes vom 10.11.2006 zu laufen begonnen habe, mag zwar plausibel sein, er entspricht aber nicht der tariflichen Regelung. Denn nach § 61 Abs. 3 MTW-O beginnt die Frist bereits mit der Zustellung des Rentenbescheides. Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 15.03.2006 - 7 AZR 332/05 - AP Nr. 14 zu § 59 BAT = ZTR 2006, 548 - ausdrücklich bestätigt. 16 Soweit die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Waldarbeiters neben der Voraussetzung nach § 61 Abs. 1 MTW-O zusätzlich der Zustimmung des Integrationsamtes nach § 92 SGB IX bedarf, gibt das keinen Anlass, den Fristablauf gegen den Wortlaut des Tarifvertrages von dem Abschluss dieses Verfahrens abhängig zu machen, denn mit ihm werden andere Zwecke verfolgt. 17 Die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lässt im Regelfall den Schluss zu, dass der Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich geschuldete Arbeit zu verrichten. Da er durch den Rentenbezug in sozialer Hinsicht in gewissem Umfang abgesichert ist, durften die Tarifvertragsparteien vorsehen, dass in diesem Falle das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung ende, wenn eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht mehr möglich oder betrieblich nicht zumutbar ist (BAG a. a. O.). Der rechtzeitig gestellte Antrag auf Weiterbeschäftigung trotz Rentenbezugs dient dazu, dem Arbeitgeber Sicherheit über den Willen des Arbeitnehmers zu geben, damit er weiß, ob er die möglicherweise recht aufwendige Suche nach einem leidensgerechten anderen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer beginnen solle. 18 In diesem Sinne ist das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 61 Abs. 3 MTW-O Anlass und Ausgangspunkt für die rechtlich gebotenen Bemühungen des Arbeitgebers einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu finden oder einen solchen sogar erst zu schaffen. 19 Erst dann, wenn der Arbeitgeber nach Abschluss der Bemühungen keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung sieht, muss er die behördliche Zustimmung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 92 SGB IX beantragen. Das Integrationsamt prüft in diesem Verfahren nur, ob der Arbeitgeber insbesondere unter Berücksichtigung der Behinderung des Arbeitnehmers auch tatsächlich alle erforderlichen Anstrengungen unternommen hat, um eine Fortbeschäftigung zu ermöglichen. Stimmt das Integrationsamt der Beendigung zu, steht damit indirekt für den Regelfall auch fest, dass eine Weiterbeschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz nicht in Betracht kommt. 20 Es würde daher keinen Sinn machen, am Ende dieses Verfahrens dem Arbeitnehmer nochmals die Möglichkeit zu geben, durch schriftlichen Antrag die Weiterbeschäftigung zu verlangen, da zu diesem Zeitpunkt im Regelfall bereits feststeht, dass die weitere Beschäftigung gar nicht möglich ist. 21 Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger als die unterliegende Partei (§ 97 ZPO). 22 Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.