Urteil
2 Sa 125/08
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, Einsatzzeiten des Arbeitnehmers, der sich in Rufbereitschaft hält, ebenfalls mit der Rufbereitschaftszulage gemäß dem Zulagentarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) zu vergüten. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1991 als Mitarbeiter Instandhaltung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet unter anderem der sogenannte ZTV Anwendung. Der Kläger ist in der Zeit von Dezember 2006 bis März 2007 an verschiedenen Tagen während einer Rufbereitschaft zu Einsätzen gerufen worden. Diese Einsätze sind als Arbeitszeit ohne die Rufbereitschaftszulage gemäß § 18 ZTV vergütet worden. Diese Vorschrift hat folgenden Wortlaut: "§ 18 3 Rufbereitschaftszulage 4 (1) Beginn und Ende der Rufbereitschaft sind nach betrieblichen Belangen festzusetzen. 5 (2) Der Arbeitnehmer erhält für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage in Höhe von 1,76 EUR (ab 30. Juni 2007 in Höhe von 1,79 EUR) je Stunde. 6 (3) Neben der Rufbereitschaftszulage wird für die genehmigte Benutzung des privaten Pkw für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle im Rahmen der Rufbereitschaft ein km-Pauschale in Höhe von 0,27 EUR gezahlt." 7 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 135,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36,95 EUR brutto seit dem 25.01.2007, aus 35,20 EUR brutto seit dem 25.02.2007, aus 12,32 EUR brutto seit dem 25.03.2007 sowie aus 51,04 EUR brutto seit dem 25.04.2007 zu zahlen. 9 Eine Klage mit diesem Antrag hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 19.03.2008 – 2 Ca 1129/07 – abgewiesen und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Er hat ferner die Berufung zugelassen. 10 In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Formulierung "für Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftszulage" werde erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass die Zulage als Gegenleistung für Rufbereitschaft gezahlt werde. Rufbereitschaft und Arbeitseinsatz schlössen sich gegenseitig aus. 11 Dieses Urteil ist dem Kläger am 01.04.2008 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 28.04.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 29.05.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 12 Der Kläger macht zweitinstanzlich die Rufbereitschaftszulage für Zeiten vom 01.12.2006 bis 22.03.2007 geltend; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 2 und 2 der Berufungsbegründung Bezug genommen. Er ist der Auffassung, es handele sich bei dem Verhältnis zwischen Rufbereitschaft und Arbeitseinsatz nicht um ein "Entweder/Oder", sondern um ein "Und". Der Kläger habe die Rufbereitschaft vorab zu organisieren und vorab zu disponieren. Dies geschehe für die gesamten Zeiträume. Der Sinn und Zweck dieser Regelung schaffe eine Kompensation für die Disposition. Auch sei im Zulagentarifvertrag nicht geregelt, ob die Rufbereitschaft ende, sobald die Arbeitsleistung abgerufen worden sei. Daraus sei zu schließen, dass die Tarifparteien insoweit keine Probleme gesehen hätten, weil der BAT konsequenterweise Arbeitszeit und Rufbereitschaft nebeneinander gewähre. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 135,52 EUR brutto und Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 36,96 EUR seit dem 25.01.2007, 35,20 EUR seit dem 25.02.2007, 12,32 EUR seit dem 25.03.2007 und 51,04 EUR seit dem 25.04.2007 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. 20 Hinsichtlich der Grundsätze über die Auslegung von Tarifverträgen kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. 21 Auch wenn es eine Wiederholung darstellt, ist auch das Landesarbeitsgericht der Auffassung, dass sich Rufbereitschaft und Arbeitszeit gegenseitig ausschließen. Das heißt, wenn ein Arbeitnehmer während einer Rufbereitschaft zu einer Arbeitsleistung gerufen wird, endet in diesem Moment die Rufbereitschaft und es tritt Arbeitszeit ein. Nach Ende der Arbeitszeit tritt wieder die Rufbereitschaft ein, sofern der hierfür vorgesehene Zeitraum nicht abgelaufen ist. Das heißt mit anderen Worten: Während der Arbeitszeit befindet sich der Arbeitnehmer nicht in Rufbereitschaft. 22 Nach der insoweit eindeutigen Formulierung des § 18 ZTV erhält der Arbeitnehmer nur für die Rufbereitschaft die Rufbereitschaftszulage. Damit besteht die Zulage nicht während der Einsatzzeiten. Insofern haben die Parteien auch eine andere Formulierung gewählt, als in § 15 Abs. 6b BAT, wo für anfallende Arbeit während einer Rufbereitschaft daneben die Überstundenvergütung gezahlt wird (vgl. hierzu: BAG, 6 AZR 512/02). 23 Es trifft zu, dass der Arbeitnehmer für Zeit der Rufbereitschaft hinsichtlich der Gestaltung seiner Freizeit entsprechende Dispositionen treffen muss und er für diese Belastung die Rufbereitschaftszulage erhält. Findet jedoch während der Rufbereitschaft ein Arbeitseinsatz statt, hat sich das der Rufbereitschaft innewohnende Risiko verwirklicht und der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit, die eben keine Freizeit mehr ist, die übliche Arbeitsvergütung. 24 Es besteht kein Anlass, dem Arbeitnehmer ohne entsprechende tarifliche Regelung Rufbereitschaftszulage und Arbeitsvergütung nebeneinander zu gewähren. Der Arbeitnehmer, der während einer Rufbereitschaft arbeitet, ist keinen höheren Belastungen in dieser Zeit ausgesetzt, als wenn er zu anderen Zeiten arbeiten würde. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 26 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG zugelassen worden.