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Urteil

5 Sa 182/08

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Klägers als Arzt im Praktikum bei der Stufenzuordnung nach § 16 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30.10.2006 (TV-Ärzte) und der damit verbundenen tarifgerechten Eingruppierung. 2 Der Kläger ist seit dem 27. Juli 2004 bei dem beklagten Land in dem Universitätsklinikum Greifswald als Assistenzarzt beschäftigt. Zuvor war der Kläger dort seit Januar 2003 als Arzt im Praktikum (AiP) aufgrund Vertrages aus November 2002 angestellt. 3 Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte (TV-Ärzte) sowie der Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TVÜ-Ärzte) wegen direkter Tarifbindung beider Parteien Anwendung. Der Kläger ist in die Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte eingruppiert. Die Entgelttabelle des TV-Ärzte beinhaltet vier Entgeltgruppen. Die Entgeltgruppe Ä 1 umfasst fünf Stufen. Im ersten Jahr erhalten Ärzte im Tarifbereich Ost derzeit ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.200,00 EUR (Stufe 1) , im zweiten Jahr in Höhe von 3.400,00 EUR (Stufe 2), im dritten Jahr in Höhe von 3.500,00 EUR (Stufe 3), im vierten Jahr in Höhe von 3.700,00 EUR (Stufe 4) und ab dem fünften Jahr in Höhe von 4.000,00 EUR (Stufe 5), jeweils auf der Basis einer 42-Stunden-Woche. 4 Der Kläger war im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 26. Januar 2007 in die Stufe 3 und ist seit dem 27. Januar 2007 in die Stufe 4 der Entgeltgruppe Ä 1 des TV-Ärzte eingruppiert. Ab 1. Mai 2008 beträgt die Differenz zwischen der Stufe 4 (3.810,00 EUR) und der Stufe 5 (4.120,00 EUR) der Entgeltgruppe Ä 1 monatlich 310,00 EUR brutto. Das Begehren des Klägers nach einer rückwirkenden höheren Eingruppierung unter Berücksichtigung der AiP-Zeit als Zeit ärztlicher Berufserfahrung wurde Seitens des beklagten Landes mit Schreiben vom 26.09.2007 abgelehnt (Anlage K 4, Blatt 16 d. A.). 5 Mit seiner am 9. November 2007 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 26. Januar 2007 die Differenzvergütung zur Stufe 4 und beginnend ab 27. Januar 2007 zur Stufe 5. 6 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 9. April 2009 abgewiesen und den Streitwert auf 11.160,00 EUR festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 7 Mit der rechtzeitig eingelegten und rechtzeitig begründeten Berufung verfolgt der Kläger sein Klageziel uneingeschränkt weiter. 8 Der Kläger meint, er sei unter Berücksichtigung der AiP-Zeit nach der jeweils höheren Entgeltstufe zu vergüten. Er bezieht sich insbesondere auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 24. April 2008 (9 Sa 475/07 E). Außerdem sei der Kläger während seiner AiP-Zeit wie ein voll approbierter Arzt eingesetzt worden. 9 Der Kläger beantragt, 10 unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für die Zeiträume vom 1. Juli 2006 bis zum 26. Januar 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 und beginnend mit dem 27. Januar 2007 Entgelt nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 des Vertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. Oktober 2006 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beginnend mit dem 1. Juli 2006 jeweils monatlich fälligen Differenzbeträge zwischen den Zahlungen gemäß Entgeltgruppen Ä 1 Stufen 3 und 4 sowie den Entgeltgruppen Ä 1 Stufen 4 und 5 brutto seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Das beklagte Land beantragt, 12 die Berufung zurückzuweisen. 13 Es ist der Auffassung, § 16 Absatz 2 TV-Ärzte fände aufgrund der Sperrwirkung der Überleitungsvorschrift des § 5 Satz 3 TVÜ-Ärzte insgesamt keine Anwendung. Die Erbringung der Tätigkeiten des Klägers als Arzt im Praktikum sei nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern aufgrund eines Ausbildungsverhältnisses erbracht worden, so dass für eine Anwendung des TV-Ärzte auf diese Tätigkeiten erforderliche Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Satz 3 TV-Ärzte nicht vorläge. 14 Jedenfalls sei die AiP-Zeit keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte. Insoweit bezieht sich das beklagte Land insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Rechtslage unter Geltung des BAT/BAT-O. 15 Auch sei die Regelung des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte nicht anwendbar, da insoweit die AiP-Zeit keine Zeit von "Berufserfahrung" sei. Des Weiteren ergäbe sich aus der Entstehungsgeschichte des TV-Ärzte, der Tarifhistorie, der Tarifsystematik sowie einem Vergleich mit den entsprechenden Regelungen der Paralleltarifverträge des TVöD, des TV-L und TV-Ärzte/VKA, dass AiP-Zeiten keine berücksichtigungsfähigen Zeiten von Berufserfahrung im Sinne des § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte seien. 16 Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Tarifvertragsparteien sich trotz ausdrücklicher Diskussion in der Frage der Anerkennung von AiP-Zeiten nicht einigen konnten (als Umstand zwischen den Parteien nicht in Streit). Daher läge eine bewusste tarifliche Regelungslücke vor, die nicht durch Auslegung geschlossen werden könne. Hilfsweise wird vorgetragen, das beklagte Land habe sein Ermessen dahingehend ausgeübt, dass insbesondere mit dem Sparsamkeitsgrundsatz eine Anerkennung der AiP-Zeiten nicht zu vereinbaren sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2009 Bezug genommen. Das Verfahren ist im Einverständnis der Parteien nach der mündlichen Verhandlung in das Schriftliche Verfahren nach § 128 Absatz 2 ZPO überführt worden. Entscheidungsgründe 18 Die der Beschwer nach statthafte Berufung, die auch ansonsten keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. I. 19 Der Kläger hat gemäß § 16 Absatz 2 TV-Ärzte in Verbindung mit § 5 des TVÜ-Ärzte keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 4 ab 1. Juli 2006 bzw. der Entgeltgruppe Ä 1 Stufe 5 ab dem 27. Januar 2007. Denn die Zeit als Arzt im Praktikum ist bei der Stufenfindung nicht zu berücksichtigen. Die streitige Tarifvorschrift (§ 16 Absatz 2 TV-Ärzte) lautet: 20 "... (2) Für die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit gilt Folgendes: Bei der Stufenzuordnung werden Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung als förderliche Zeiten berücksichtigt. Zeiten von Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit können berücksichtigt werden." 21 Ausgehend von den tarifvertraglichen Regelungen können die Vordienstzeiten des Klägers als Arzt im Praktikum im Universitätsklinikum Greifswald in dem Zeitraum 27. Januar 2003 bis zum 26. Juli 2004 weder nach § 16 Abs. 2 Satz 1, noch nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte berücksichtigt werden. 22 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages - gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung - ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG, Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; Urteil vom 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - AP Nr. 30 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa = ZTR 2004, 426; Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP Nr. 15 zu § 4 TVG Verdienstsicherung = DB 2000, 429). 23 2. § 16 Abs. 2 Satz 1 TV-Ärzte regelt die Anrechnung von Vorzeiten ärztlicher Tätigkeit. Die Zeit als Arzt im Praktikum ist keine ärztliche Tätigkeit im Sinne dieser tarifvertraglichen Vorschrift (ständige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts, vgl. nur LAG Mecklenburg-Vorpommern, 7. Mai 2008 - 2 Sa 296/07 und LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008 - 2 Sa 59/08). 24 Ärztliche Tätigkeit ist die nach Erteilung der Approbation als Arzt oder nach Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs aufgrund der Bundesärzteordnung in 25 Verbindung mit der Approbationsordnung für Ärzte beruflich als Arzt geleistete Arbeit (BAG, Urteil vom 25. September 1996 - 4 AZR 200/95 - AP Nr. 218 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = DB 1997, 432 = ZTR 1997, 125). Erst durch die Änderung der Bundesärzteordnung und der Approbationsordnung für Ärzte entfiel ab dem 1. Oktober 2004 die bislang in der Approbationsordnung vorgesehene Praktikumsphase als Arzt im Praktikum (AiP) vor Erlangung der Vollapprobation. Erst ab diesem Zeitpunkt konnte daher die Vollapprobation unmittelbar nach Absolvierung der abschließenden ärztlichen Prüfung erteilt werden. 26 Die Ärzte, die noch eine Zeit als Arzt im Praktikum durchlaufen mussten, hatten nur eine Erlaubnis zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erhalten. Sie erstreckte sich lediglich auf die Ausübung der Tätigkeit eines Arztes im Praktikum. Diese Tätigkeit ist nach der seinerzeit gültigen Approbationsordnung Teil der für die Vollapprobation erforderlichen Ausbildung. Denn gemäß § 34b der seinerzeit geltenden Approbationsordnung wurde der Arzt im Praktikum zum Zwecke der Ausbildung unter Aufsicht von Ärzten, die eine Approbation als Arzt oder einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufes nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung besitzen, ärztlich tätig. 27 Diese Auslegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur alten tariflichen Lage unter Geltung des BAT/BAT-O. Nach der Anlage 1 a zum BAT-O (Bund/Länder) waren Ärzte nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit in der Vergütungsgruppe I b eingruppiert. Das BAG hat in dem Urteil vom 25. September 1996 (a. a. O.) ausgeführt, dass die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf diese Zeit nicht anzurechnen war. Dies galt selbst dann, wenn der Arzt im Praktikum als Stationsarzt eingesetzt und regelmäßig ärztlichen Bereitschaftsdienst geleistet hat (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 4 AZR 39/96 - AP Nr. 228 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = DB 1998, 1521 = ZTR 1998, 271). 28 Dieses Auslegungsergebnis ist auf die Regelung in § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte ohne Weiteres übertragbar. Die Tarifvertragsparteien haben auch in dieser Neuregelung weiterhin an dem Begriff "der ärztlichen Tätigkeit" trotz der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum BAT-O festgehalten. Sie haben sich nicht veranlasst gesehen, ihn anders zu definieren. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dem Begriff "ärztliche Tätigkeit" im TV-Ärzte eine weitere Bedeutung hätten zukommen lassen wollen, wie unter der Geltung des BAT/BAT-O. Außerdem haben die Tarifvertragsparteien vorliegend unstreitig über die Gleichstellung der AiP-Zeiten verhandelt, diese jedoch im Gegensatz zu der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte/ VKA gerade nicht vereinbart, weil die Arbeitgeberseite eine solche Regelung abgelehnt hatte (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008, a. a. O.). 29 3. Die Tätigkeit des Klägers als Arzt im Praktikum kann auch nicht über § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-Ärzte angerechnet werden. 30 Das Arbeitsgericht hat argumentiert, § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte erfasse nur Zeiten der Berufs-erfahrung aus "nichtärztlicher Tätigkeit". Damit könnten nur Tätigkeiten gemeint sein, die keine Berührung zu einer ärztlichen Tätigkeit im weiteren Sinne hätten. Denn die Tarifvertragsparteien hätten es nicht gewollt, dass jede ärztliche Tätigkeit im weiteren Sinne, die nicht den formalen Anforderungen von § 16 Absatz 2 Satz 1 TV-Ärzte genügt, dann nach der Regel des Folgesatzes doch noch Berücksichtigung finden könne. 31 Es kann dahinstehen, ob dieser Argumentation gefolgt werden kann, denn jedenfalls können die klägerischen Zeiten als Arzt im Praktikum (AiP) nicht unter § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte fallen, da es sich nicht um Zeiten der "Berufserfahrung" handelt (so schon LAG Mecklenburg-Vorpom-mern, 30. April 2008, a. a. O.). 32 Das Merkmal "Berufserfahrung" setzt voraus, dass es sich um Erfahrungen in einem bereits erlern-ten Beruf handelt. Als solche können jedoch nicht Erfahrungen angesehen werden, die in und während der Ausbildung erworben und gesammelt werden. Die AiP-Zeit war aber nach der dafür maßgebenden Bundesärzteordnung gerade noch Teil der Ausbildung zum Arzt. Dies folgt unmit-telbar aus § 3 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 und § 10 Absatz 4 Satz 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung vom 16. April 1987, wonach die Zeit als Arzt im Praktikum als weiterer Teil der Ausbil-dung galt und der es "zum Abschluss der Ausbildung" bedurfte (ebenso Rambach/Feldmann, "AiP-Zeiten als anrechnungsfähige ärztliche Tätigkeit oder berücksichtigungsfähige Berufserfahrung aus nichtärztlicher Tätigkeit?", ZTR 2008, 82, 85 m. w. N). 33 Für die vorgenommene Auslegung spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Denn die Regelung in § 16 Absatz 2 Satz 2 TV-Ärzte eröffnet dem Arbeitgeber ein Ermessen, und Ermessensvorschriften sind regelmäßig gedacht für Fälle, die seltener vorkommen und einer individuellen Handhabung be-dürfen. Das trifft auf die Zeiten als Arzt im Praktikum, die seinerzeit jeder werdende Arzt durch-laufen musste, nicht zu (so schon LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30. April 2008, a. a. O.). II. 34 Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos war (§ 97 ZPO). 35 Die Revision muss zugelassen werden, da es nicht gelungen war, die Parteien dazu zu bewegen, mit der Entscheidung des Rechtsstreits bis zur Klärung der Rechtslage durch das Bundesarbeitsgericht (für den 23. September 2009 ist die mündliche Verhandlung über einen vergleichbaren Sachverhalt - 4 AZR 382/08 - angesetzt), zuzuwarten, und die Entscheidung wegen der angesprochenen Aus-legungsfragen des Tarifvertrages grundsätzliche Bedeutung (§ 72 Absatz 2 Nr. 1 ArbGG) hat.