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Urteil

5 Sa 64/09

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung nach dem Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen im Groß- und Außenhandel Mecklenburg-Vorpommern vom 11.07.2007, abgeschlossen zwischen dem AGA Unternehmensverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistung e. V. einerseits und der v. – V. D.gewerkschaft andererseits, in Kraft getreten am 01.08.2007 (im Folgenden: EntgeltTV). Die Klägerin erhält Vergütung nach der Gehaltsgruppe 2 und sie fordert die Vergütung nach der Gehaltsgruppe 3. 2 Die am 1953 geborene Klägerin verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung zur Einzelhandelsverkäuferin. Sie ist seit Januar 1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern beschäftigt. Im Änderungsvertrag aus November 1999 vereinbarten die Parteien eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden (130 Stunden/Monat) und nahmen ergänzend auf die jeweiligen Tarifverträge des zuständigen Großhandel-Arbeitgeberverbandes Bezug. 3 Die Klägerin arbeitet in dem Großhandelsmarkt der Beklagten in B. und ist dort seit längerem im Tabak-Shop eingesetzt. Die Beklagte vertreibt als Großhändler ihre Waren ausschließlich an Kaufleute, die eine entsprechende Berechtigung nachweisen müssen, nicht aber an Endverbraucher. Das Warensortiment im Tabak-Shop besteht zurzeit aus folgenden Artikeln (mit der Anzahl der Produktsorten in Klammer): Zigaretten (245), Zigarren (126), Zigarillo-Zigarren (17), Tabak-Zigaretten (129), Tabacco Blocks (6), Zubehör (z. B. Filter, Papier, Feuerzeuge - 35), Quicks (14), Automaten-Zigaretten (16), Hülsen (26), Stopfmaschinen (8). 4 Der Klägerin erfasst die vom Kunden entnommenen Waren durch Einscannen an der Anweisungskasse und händigt dem Kunden den Warenkontrollschein aus. Die Bezahlung der Ware erfolgt nach elektronischer Übermittlung der Daten an den Kassen des Ladenlokals. Außerdem kommissioniert die Klägerin schriftliche Warenbestellungen und stellt sie zur Abholung bereit. Weiter ist sie für das Einräumen der Regale verantwortlich und sie aktualisiert bei Bedarf die dortigen Preisauszeichnungen. Bei der Warenbestellung wird sie von der an sich dafür zuständigen Substitutin mit eingebunden. Ebenso wird sie ihm Rahmen der Überprüfung der angelieferten Ware nach näherer Weisung der dafür zuständigen Personen eingebunden. Aushilfsweise arbeitet sie auch am Kassenband. 5 Die Klägerin erhält die Vergütung der Gehaltsgruppe 2 EntgeltTV. Die Gehaltsdifferenz zwischen den Gruppen 2 und 3 belief sich bis Juli 2008 - bezogen auf den Stundenanteil der Klägerin - auf monatlich 161,35 Euro brutto, ab August 2008 beträgt sie 164,61 Euro brutto. 6 Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe das Entgelt der Gehaltsgruppe 3 EntgeltTV zu, da sie Tätigkeiten ausübe, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung als Verkäuferin erforderlich sei. Auch in dem Beispielskatalog zur Gehaltsgruppe 3 werde die Verkäuferin erwähnt. Die Klägerin gebe Auskünfte und führe Verkaufsgespräche, in denen sie die Kunden berate. Dabei müsse sie Markttendenzen und Absatzchancen berücksichtigen. Mit der Substitutin bespreche sie, wie viel Ware wann nachzubestellen sei. Sie sei auch für Reklamationen, Warenumtausch oder sonstige Konflikte mit Kunden zuständig. 7 Mit der im Oktober 2008 anhängig gemachten Klage begehrt die Klägerin die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Gehaltsgruppe 3 und - nach mehreren Klageerweiterungen - die Zahlung der sich daraus ergebenden Differenzvergütung für die Monate April bis Dezember 2008. 8 Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Januar 2009 als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 9 Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgemäß begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klagebegehren im vollen Umfang weiter. 10 Die Klägerin beantragt unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung 11 1. festzustellen, dass sie seit dem 1. April 2008 Anspruch auf die Vergütung der Gehaltsgruppe G 3 nach fünf Tätigkeitsjahren in der Gruppe gemäß den jeweils gültigen Tarifverträgen für den Groß-, Ein- und Ausfuhrhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Gehaltsdifferenzen für die Monate April 2008 bis Juli 2008 in Höhe von insgesamt 645,40 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2008 zu zahlen, 13 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Gehaltsdifferenzen für die Monate August 2008 und September 2008 in Höhe von insgesamt 329,22 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2008 zu zahlen, 14 4. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Gehaltsdifferenzen für die Monate Oktober 2008 bis Dezember 2008 in Höhe von insgesamt 493,83 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Sie meint, eine abgeschlossene Berufsaufbildung sei zur Ausübung der Tätigkeiten auf dem Arbeitsplatz der Klägerin nicht notwendig; die Klägerin verrichte vielmehr typische Anlerntätigkeiten. Die Klägerin berate keine Kunden, da hierfür in einem auf Selbstbedienung ausgerichteten Großhandelsmarkt kein Bedarf bestehe. Für Reklamationen und den Warenumtausch sei die Abteilung Kundenservice zuständig. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Entscheidungsgründe 19 Die der Beschwer nach zulässige Berufung, die auch im Übrigen keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat es das Arbeitsgericht abgelehnt, die begehrte Feststellung zu treffen. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch auf die Vergütung nach der Gehaltsgruppe 3 des EntgeltTV hat. Dementsprechend sind auch die Zahlungsanträge nicht begründet. I. 20 Der EntgeltTV ist jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwenden. Er hat - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - den folgenden Wortlaut: 21 § 2 22 I. Durchführungsbestimmungen Allgemeine Bestimmungen 23 Eingruppierungsgrundsätze 24 1. Die Angestellten werden entsprechend der von ihnen ausgeübten Tätigkeit in die Gehaltsgruppen eingruppiert. Basis für die Eingruppierung sind die festgelegten Tätigkeitsmerkmale. 25 Als Erläuterungen sind die diesen zugeordneten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. 26 2. Für die Eingruppierung ist allein die Tätigkeit des/der Angestellten maßgebend.... 3. ... 27 4. Eine bestimmte Berufsausbildung begründet keinen Anspruch auf Einstufung in eine bestimmte Gehaltsgruppe, wenn die ausgeübte Tätigkeit diese Berufsausbildung nicht erfordert. 28 5. Übt ein/eine Angestellter/e Tätigkeiten aus, die unterschiedlichen Gehaltsgruppen zuzuordnen sind, so erfolgt seine/ihre Eingruppierung in die Gehaltsgruppe, die seiner/ihrer überwiegenden Tätigkeit entspricht. 29 II. Gehaltsgruppen 30 Gruppe 1 31 Hilfstätigkeiten, die Vorkenntnisse nicht erfordern und jederzeit von anderen Beschäftigten ausgeführt werden können, z. B. Bürohilfen 32 Gruppe 2 33 Tätigkeiten, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, für die eine planmäßige Einarbeitung, aber keine Berufsausbildung erforderlich ist.... 34 Einfache Büroarbeiten, wie z. B. Führen von einfachen Karteien und einfachen Statistiken, Aufnehmen einfacher Diktate und deren Übertragen 35 Bedienen von Fernsprechanlagen und anderen Telekommunikationsgeräten 36 Fakturieren nach vorbereiteten Unterlagen, Übertragen von vorkontierten Belegen auf Konten, 37 Prüfen von Eingangsrechnungen auf rechnerische Richtigkeit 38 Bote/in mit zusätzlichen Anforderungen 39 Gruppe 3 40 Tätigkeiten, die eine abgeschlossene Berufsausbildung, z. B. als Kaufmann/-frau im Groß- und Außenhandel voraussetzen. 41 Die Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine einschlägige praktische Tätigkeit von in der Regel vier Jahren erworben worden sein. Der Besuch einer Handelsschule oder Fachschule mit erfolgreich abgelegter Prüfung wird auf diese Frist angerechnet, z. B. ... 42 Erledigung von Routinekorrespondenz 43 Anbieten und Verkaufen von Waren und Dienstleistungen (z. B. Verkäufer/in) 44 Telefonische Auftragsannahme 45 Fachkundiges Kontrollieren ein- und ausgehender Waren 46 Fachkundiges Bearbeiten von Anfragen in Versand und Lager 47 Bearbeitung von Sach- und Kontokorrentkonten auch mit DV-Unterstützung 48 Bedienen von Telefonanlagen und anderen Telekommunikationsgeräten mit erhöhten Anforderungen 49 Übertragen von numerischen und Alphadaten auf Datenträger 50 Gruppe 4 51 Tätigkeiten, die Fachkenntnisse voraussetzen, wie sie im allgemeinen durch mehrjährige (in der Regel zweijährige) Tätigkeiten nach abgeschlossener Berufsausbildung, Fortbildung oder Aneignung zusätzlicher Kenntnisse für den jeweiligen Tätigkeitsbereich erworben werden. 52 Diese Kenntnisse und Berufserfahrungen können auch durch andere gleichwertige Ausbildung und entsprechende mehrjährige praktische Tätigkeit erworben worden sein, ... z. B. 53 Import- und Export-Sachbearbeitung 54 Ein- und Verkaufssachbearbeitung 55 Sachbearbeitung u. a. Einkauf, Disposition, Spezialsortimente 56 Führen von Verkaufsverhandlungen (Erst- und Fachverkäufer/in, Telefonverkäufer/in) 57 Kontenführen (Sach-, Debitoren-, Kreditorenkonten) 58 Das Arbeitsgericht hat die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Auslegung von Tarifverträgen zutreffend wiedergegeben und angewendet. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für Gesetze geltenden Regeln auszulegen. Zunächst ist vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu ermitteln ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne an den Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist jedoch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Tarifnormen zu berücksichtigen, sofern und soweit dieser Wille in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden hat. Hierzu ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, weil häufig nur aus ihm und nicht aus der einzelnen Tarifnorm auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen und nur bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Sinn und Zweck, zutreffend ermittelt werden kann (z. B. BAG Urteil vom 18. Mai 2006 - 6 AZR 422/05 - ZTR 2007, 42; BAG Urteil vom 28. Mai 1998 - 6 AZR 349/96 - AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Noch verbleibende Zweifel können ohne Bindung an eine Reihenfolge mittels weiterer Kriterien, wie der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch der praktischen Tarifübung, geklärt werden. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG Urteil vom 5. Oktober 1999 - 4 AZR 578/98 - AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15). 59 Bei der Eingruppierung nach dem EntgeltTV ist von den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen auszugehen; die Tätigkeitsbeispiele dienen lediglich der Erläuterung (§ 2 Abschnitt I Eingruppierungsgrundsätze Nr. 1 EntgeltTV). 60 Das Entgelt der Gehaltsgruppe 3 erhalten Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Für die Eingruppierung maßgeblich ist die überwiegende Tätigkeit (§ 2 Abschnitt I Eingruppierungsgrundsätze Nr. 5 EntgeltTV). Die Tarifvertragsparteien gehen also davon aus, dass Angestellte durchaus Arbeiten verschiedener Gehaltsgruppen verrichten können. Unerheblich ist dabei, ob diese Tätigkeiten auf verschiedene Wochentage verteilt sind oder täglich in einem schnellen Wechsel aufeinander folgen. Eine Zusammenfassung von Arbeitsaufgaben zu einer anschließend einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit sieht der Tarifvertrag nicht vor. 61 Eine Berufsausbildung ist Voraussetzung im Sinne der Tarifnorm, wenn die Tätigkeiten ohne die in einer solchen Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden können. Dass die Ausbildung für die Tätigkeiten nützlich und hilfreich ist, genügt nicht. Vielmehr muss die Arbeitsaufgabe derartige Kenntnisse entweder in der Tiefe oder aber in der Breite erfordern. Es muss sich um Arbeitsaufgaben handeln, für die eine planmäßige Einarbeitung, wie sie in der Gehaltsgruppe 2 erwähnt ist, eben nicht ausreicht. Tätigkeiten der Gehaltsgruppe 3 können nur Arbeitnehmern übertragen werden, die über eine einschlägige Berufsausbildung verfügen bzw. über einschlägige praktische Erfahrungen von in der Regel vier Jahren. 62 Es muss sich also um Tätigkeiten handeln, auf die die Berufsausbildung hinführt. Der Wille der Tarifvertragsparteien wird daher im Regefall konkret erkennbar, wenn man anhand der Ausbildungspläne für die einschlägigen Berufsausbildungen ermittelt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten in der Ausbildung vermittelt werden. 63 Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Berufsausbildung zum Einzelhandels- oder Großhandelskaufmann/-frau vermittelt werden, zur Erfüllung der Aufgaben am Arbeitsplatz der Klägerin erforderlich sind. Das Arbeitsgericht hat den Ausbildungsrahmenplan für den oder die Verkäuferin im Einzelhandel ausführlich zitiert, hierauf wird Bezug genommen. Das Berufsbild der Großhandelskauffrau sieht ähnlich aus, wenngleich dort noch eine stärkere Hervorhebung der Tätigkeiten und Fähigkeiten am Schreibtisch im Büro gefordert ist (Kalkulation, Zahlungsverkehr, Einkauf, Beschaffung - vgl. berufenet.arbeits-agentur.de Stichwort "Großhandelskauffrau"). 64 Aus dem unstreitigen Teil der Aufgaben der Klägerin lässt sich die Eingruppierung in die Gehaltsgruppe G 3 nicht ableiten. Das Zusammenstellen der Waren nach einer Wunschliste, die von Kunden vorab schriftlich eingereicht wurde, hat mehr Ähnlichkeiten mit einer Kommissionierungstätigkeit als mit einer Verkaufstätigkeit. Ähnliches gilt für die Bestückung der Regale mit Waren und deren korrekte Preisauszeichnung. Bei der Warenbestellung und der Kontrolle der angelieferten Waren wird die Klägerin zwar eingebunden, sie trägt insoweit aber nicht die Verantwortung, da diese bei der Substitutin liegt. Insoweit kann es sich nur um Hilfs- und Unterstützungsarbeiten handeln, die ebenfalls nicht zum Berufsbild einer Verkäuferin gehören. 65 Die Kammer hat erwogen, ob man das Erstellen des Warenkontrollscheins und seine Übergabe an den Kunden als eine typische kaufmännische Tätigkeit anzusehen hat, denn mit der Ausstellung des Warenkontrollscheins bestätigt die Klägerin, dass der Kunde berechtigt ist, die von ihm gekauften Tabakwaren zu den vergünstigen Preisen für Wiederverkäufer zu beziehen. Sie erfüllt damit im Interesse der Beklagten eine dieser auferlegten öffentlich-rechtliche Kontrollpflicht zur Sicherung der staatlichen Einahmen aus der Tabaksteuer. - Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich allerdings herausgestellt, dass auch Wiederverkäufer, die keine Tabakwaren vertreiben, bei der Beklagten Tabakwaren - allerdings zu anderen Preisen - erwerben können. Daher prüft die Klägerin also nicht die Berechtigung zum verbilligten Bezug, sondern sie stellt den Warenkontrollschein nur aus, damit nachvollzogen werden kann, welche Waren wann ihren Bereich verlassen haben. 66 Soweit die insoweit beweisbelastete Klägerin überhaupt weitere konkrete Angaben zu den Anforderungen an ihrem Arbeitsplatz vorgetragen hat, lässt sich nicht feststellen, dass die Erfüllung dieser Anforderungen im Sinne des Tarifrechts eine abgeschlossene Berufsausbildung erfordert. 67 Soweit die Klägerin beispielsweise vorträgt, Kunden zu beraten, fehlt es an Angaben, welche Kenntnisse und Erfahrungen sie hierbei einzusetzen hat. Bei der Erörterung dieses Aspekts im Rahmen der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht den Eindruck bekommen, dass eine der Stärken der Klägerin ihre kommunikativen Fähigkeiten sind. Es erscheint daher durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass sie viel mit ihren Kunden spricht und durch ihre Person vielleicht sogar so etwas wie eine Kundenbindung bewirkt wird. Es ist aber nicht deutlich geworden, dass es in den Gesprächen vorrangig um Aspekte der Warenkunde der Waren aus der Abteilung der Klägerin geht. Damit bleibt es bei der Bewertung durch das Arbeitsgericht, dass konkrete Beratungstätigkeiten der Klägerin nicht vorgetragen sind. 68 Soweit die Klägerin behauptet, sie bearbeite Reklamationen, ist zunächst festzustellen, dass sie sich nicht substantiiert mit der Behauptung der Beklagten auseinandergesetzt hat, dass für die Bearbeitung von Beschwerden und Reklamationen eine andere Abteilung zuständig wäre. Aber selbst dann, wenn man insoweit den klägerischen Vortrag zu Grunde legt, fehlt es an konkreten Hinweisen auf die Kompetenz der Klägerin, angemessen auf berechtigte Beschwerden und Reklamationen zu reagieren. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie berechtigt und in der Lage ist, einen Warenumtausch vorzunehmen oder einen Preisnachlass zu gewähren. Fehlt es aber an dieser Kompetenz, mag es sein, dass sie die Anlaufstelle für Reklamationen ihrer Kunden ist, sie kann die Reklamation jedoch allenfalls vorprüfen und den Kunden dann an die entscheidungsbefugte Stelle weiterleiten. II. 69 Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen, da das Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 70 Die Revision kann nicht zugelassen werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür aus § 72 ArbGG nicht erfüllt sind.