Urteil
2 Sa 166/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger nimmt am Lehrerpersonalkonzept des beklagten Landes teil und begehrt u. a. die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis seit dem Schuljahr 2008/2009 bestehe. Des Weiteren enthält der Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.03.2009 - 3 Ca 1765/08 - folgende Feststellung: 2 Der am 09.06.1969 geborene Kläger ist beim beklagten Land im Schuldienst als Lehrer beschäftigt. Er besitzt die Lehrbefähigung für die Fächer Geschichte, Geografie und Sozialkunde an Gymnasien und ist seit August 2001 an der integrierten Gesamtschule ... in Rostock tätig. Der Kläger ist seit 12.06.2006 Teilnehmer am Lehrerpersonalkonzept des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Für das Schuljahr 2008/2009 wurde für den Kläger eine Beschäftigung von 18 von 27 Wochenstunden festgelegt. 3 Der Kläger trägt vor, dabei sei das beklagte Land davon ausgegangen, dass der Kläger die Fachlichkeit für die Fächer Geschichte, Sozialkunde und Geografie besitzt. Nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger aufgrund seiner Lehrbefähigung für die Fächer Geschichte und Geografie auch die Fachlichkeit für das Fach Weltkunde besitze. Für dieses Fach gebe es keinen universitären Studiengang. Das Fach setze sich aus Bestandteilen der Fächer Geschichte und Geografie zusammen. 4 Der Kläger hatte erstinstanzlich beantragt, 5 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehende Arbeitsverhältnis als unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ab dem Schuljahr 2008/2009 besteht. 6 2. Das beklagte Land wird verurteilt, rückständige Vergütung ab 01.08.2008 auf der Basis der Vollbeschäftigung neu abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger auszuzahlen. 7 Hilfsweise 8 das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes im Schuljahr 2008/2009 mit 100 Prozent zu vergüten. 9 In den Entscheidungsgründen hatte das angerufene Gericht zunächst ausgeführt, die Erhöhung des Regelstundenmaßes sei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 03.04.2007 - 9 AZR 228/06 - nicht zu beanstanden. Auch habe der Kläger nicht die Voraussetzungen für den Erwerb einer Lehrberechtigung in Weltkunde. Die insoweit vom Land verlangte Weiterbildung habe der Kläger nicht wahrgenommen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 10 Dieses Urteil ist dem Kläger am 11.05.2009 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 11.06.20009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 13.07.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 11 Der Kläger ist der Auffassung, das beklagte Land könne sich nicht mehr auf das Lehrerpersonalkonzept berufen. Bei seiner Einführung sei davon ausgegangen, dass es nur zu einer vorübergehenden Auswirkung des Lehrerpersonalkonzeptes auf die Arbeitsverhältnisse der Lehrer kommen werde. Nunmehr sei ein Ende nicht abzusehen. Schon die Anhebung der Regelstundenzahl habe sich weiter zu Lasten der Lehrer ausgewirkt. Bei der Einführung des Faches Weltkunde hätte das beklagte Land hinsichtlich der Lehrbefähigung das Studium der Fächer Geschichte und Geografie als ausreichend ansehen müssen. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und dem beklagten Land bestehende Arbeitsverhältnis als unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis ab dem Schuljahr 2008/2009 besteht. 14 2. Das beklagte Land wird verurteilt, rückständige Vergütung ab 01.08.2008 auf der Basis der Vollbeschäftigung neu abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, an den Kläger auszuzahlen. 15 Hilfsweise 16 das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger entsprechend der Umsetzung des Lehrerpersonalkonzeptes im Schuljahr 2008/2009 mit 100 Prozent zu vergüten. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Es tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 21 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Angriffe der Berufung gilt Folgendes: 22 Der Kläger begehrt zunächst, das beklagte Land dürfe sich auf das Lehrerpersonalkonzept nicht mehr berufen, da dieses bei der Einführung als vorübergehende Maßnahme gedacht gewesen sei. Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Auffassung ist nicht ersichtlich. Die Vereinbarung zum Lehrerpersonalkonzept sowohl zwischen dem beklagten Land und den Gewerkschaften als auch zwischen dem Kläger und dem beklagten Land enthalte keine zeitliche Einschränkung. Dass aufgrund der gesunkenen Schülerzahlen eine Vollbeschäftigung der bei dem beklagten Land angestellten Lehrkräfte zurzeit nicht möglich ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. 23 Das beklagte Land hat auch das Recht, ein neues Fach wie hier das Fach Weltkunde, einzuführen und ferner Regelungen für den Erwerb einer Lehrberechtigung für dieses Fach eigenverantwortlich festzusetzen. So hat das beklagte Land gerade festgelegt, dass es sich bei dem Fach Weltkunde nicht um eine Kombination aus den Fächern Geografie und Geschichte handelt, so dass es eigenständige Anforderungen an den Erwerb einer Lehrberechtigung gestellt hat. Gründe, dass es dabei aus sachwidrigen Motiven vorgegangen ist, sind nicht ersichtlich. Dem Kläger hätte es ohne Weiteres freigestanden, aufgrund seiner Vorbildung an der Weiterbildungsmaßnahme teilzunehmen und die Lehrberechtigung für dieses Fach zu erwerben. 24 Nur am Rande sei bemerkt, dass die gestellten Anträge mit der fehlenden Anerkennung der Lehrberechtigung für das Fach Weltkunde ohnehin nichts zu tun haben, da auch bei Annahme einer Lehrberechtigung des Klägers für dieses Fach nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass ihm dann im Rahmen der Verteilungsgrundsätze des Lehrerpersonalkonzeptes so viele Stunden zugewiesen werden müssen, dass es zu einer Vollbeschäftigung gekommen wäre. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 26 Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.