Beschluss
2 TaBV 2/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu den personellen Einzelmaßnahmen - ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... nicht erforderlich war. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden Arbeitgeberin), die mehr als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, hat erstinstanzlich vom Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung von 17 Sekretariatsmitarbeitern sowie die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, begehrt. 2 Sie hat erstinstanzlich vorgetragen, die Tätigkeit der Sekretariatsmitarbeiter ändere sich nur unwesentlich. In der Neuorganisation sollten die Sekretariate in Form eines Sekretariatspools arbeiten, auf die die Leiter bei Bedarf zurückgreifen könnten. Im Übrigen bestehe die Tätigkeit der Sekretariate wie bisher unverändert in der Betreuung der Mitarbeiter der einzelnen Teams. Dabei seien sie unter anderem zuständig für die Anwesenheitsmeldung bzw. für Krankmeldungen, Sonderurlaub und für andere verwaltungstechnische und organisatorische Aufgaben in den Bereichen. Mit Ausnahme der Mitarbeiterin S. (hinsichtlich dieser Mitarbeiterin haben sich die Parteien zweitinstanzlich auf ein Ruhen des Verfahrens geeinigt) sei ein Ortswechsel nicht mit der Veränderung verbunden. 3 Mit Schreiben vom 21. Mai 2008 informierte die Arbeitgeberin den Betriebsrat über die Verteilung der vorhandenen Sekretariatsposten ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und .... 4 Mit Schreiben vom 04.06.2008 teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit, dass er der Zuordnung nicht zustimme. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt, die Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen der vorgenannten Beschäftigten zuzüglich der Mitarbeiterin S. die Posten Sekretariat 2. BE zu ersetzen. Ferner festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag genannten Beschäftigten auf die jeweiligen Posten zum 24.06.2008 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die Beteiligte zu 2 hat die Zurückweisung der Anträge begehrt und einen weiteren Antrag gestellt, den das Arbeitsgericht versehentlich nicht beschieden hat. Dieser Antrag ist in zweiter Instanz nicht wieder aufgenommen worden. 5 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Beschluss vom 02.12.2008 - 3 BV 26/08 - die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Die Unterrichtung des Betriebsrates im Rahmen der Mitbestimmung sei unzureichend. Es hätte insbesondere der vorgesehene Arbeitsplatz und die nach einem bestimmten Entlohnungssystem beabsichtigte Eingruppierung mitgeteilt werden müssen. Auch sei unklar, ob es sich in den Fällen ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ... überhaupt um eine der Mitbestimmung unterliegende Maßnahme handele. Liege überhaupt keine Versetzung vor, bedürfe es der Ersetzung der Zustimmung nicht. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 6 Dieser Beschluss ist der Arbeitgeberin am 10.12.2008 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 09.01.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Beschwerdebegründungsfrist bis zum 10.03.2009 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 10.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 7 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, sie habe ausreichend Informationen gegeben, damit beurteilt werden könne, ob es sich bei den betroffenen Maßnahmen um eine Versetzung handele. Auch in der Vergangenheit hätten die Sekretärinnen Tätigkeiten ausgeübt, die das gesamte Team ihres Aufgabenbereiches betreffen würden. Neu sei lediglich, dass auch ein Leiter der 2. BE dem Sekretariatspool Aufgaben zuweisen könne. Es sei jedoch eine bloße Änderung von Unterstellungsverhältnissen. Im Übrigen hätte der Betriebsrat die Zustimmung zu Unrecht verweigert, wenn eine Versetzung vorläge. 8 Die Arbeitgeberin beantragt, 9 1. die Zustimmung des Betriebsrates zu den Versetzungen der nachfolgend genannten Beschäftigten auf den Posten Sekretariat der 2. BE 10 - ... GK-3 In Schwerin - ... GK-3 In Schwerin - ... GK-3 In Schwerin - ... GK-3 In Schwerin - ... GK-4 In Berlin, ... Straße - ... GK-4 In Berlin, ... Straße - ... GK-4 In Berlin, ... Straße - ... H1-4 In Berlin, ... Allee - ... H1-4 In Potsdam - ... H1-4 In Berlin, ... Allee - ... H1-4 In Berlin, ...straße - ... KC-4 In Berlin, ... Straße - ... KC-5 In Frankfurt/O - ... KC-5 In Frankfurt/O - ... VK-7 In Berlin, ... Allee - ... VK-7 In Berlin, ... Straße 11 zum 04.06.2008 zu ersetzen. 12 2. Festzustellen, dass die vorläufige Versetzung der im Antrag zu 1) genannten Beschäftigten auf die jeweiligen Posten zum 24.06.2009 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. 13 sowie im Wege der Antragserweiterung, 14 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) festzustellen, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) und Beschwerdegegners zu den in Ziffer 1 genannten personellen Einzelmaßnahmen wegen Fristablaufs als erteilt gilt; 15 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1) und dem Antrag zu 3) festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrates zu den personellen Einzelmaßnahmen, die von Ziffer 1. erfasst sind, mit Ausnahme der Mitarbeiterin Eveline S., nicht erforderlich war. 16 Der Betriebsrat beantragt, 17 ie Beschwerde zurückzuweisen. 18 Er tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Es sei eine unzureichende Unterrichtung erfolgt. Es könne nicht festgestellt werden, ob die Überleitung der Sekretariatsmitarbeiter eine Versetzung darstelle ja oder nein. II. 19 Die zulässige Beschwerde ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. 20 Soweit die Zustimmung des Betriebsrates zu den vorgenannten Versetzungen begehrt wird bzw. die Feststellung, dass die vorläufige Versetzung dringend erforderlich war bzw. die Zustimmung als erteilt gilt, sind die Anträge unbegründet. Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt nicht vor. Der Arbeitsbereich im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG wird durch die Aufgabe und Verantwortung des Arbeitnehmers sowie die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebes umschrieben. Der Begriff ist demnach räumlich und funktional zu verstehen. Er umfasst neben dem Ort der Arbeitsleistung auch die Art der Tätigkeit und den gegebenen Platz in der betrieblichen Organisation. Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine "andere" anzusehen ist. Dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung der Art der Tätigkeit, das heißt der Art und Weise erfolgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein (zuletzt BAG vom 17.06.2008 - 1 ABR 38/07 - m. w. N.). Der Ort der Arbeitsleistung und die Art der Tätigkeit und der gegebene Platz in der betrieblichen Organisation sind unstreitig gleichgeblieben. 21 Soweit der Betriebsrat erstinstanzlich und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen hat, dass nicht abgesehen werden könne, ob nicht tatsächlich eine Spezialisierung der einzelnen Sekretariatsmitarbeiter aufgrund der Poolbildung durchgeführt würde, mit der Folge, dass zum Beispiel einzelne Kräfte nur noch Urlaubsanträge, andere nur noch Krankmeldungen und andere nur noch Schreibarbeiten erledigen würden, handelt es sich um eine bloße Spekulation. 22 Die Arbeitgeberin hat fortdauernd vorgetragen, dass die einzige Änderung, die sogenannte Poolbildung, mit der Folge sei, dass auch andere Vorgesetzte als bisher auf die Arbeit der Sekretariatsmitarbeiter zugreifen können. Dass dies in der Praxis anders durchgeführt werde, als von der Arbeitgeberin behauptet, wird vom Betriebsrat nicht dargetan. 23 Sollten sich entsprechende Änderungen ergeben, hätte der Betriebsrat immer noch die Möglichkeit, mit einem substantiierten Sachvortrag dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme gem. § 101 Abs. 1 BetrVG aufzuheben, sofern die Zustimmung des Betriebsrates nicht vorliegt bzw. es sich um eine vorläufige personelle Maßnahme gem. § 100 BetrVG handelt. Der bloße Umstand, dass nunmehr auch andere Vorgesetzte auf die Tätigkeit der Sekretariatsmitarbeiter zugreifen können, kann auch nicht als eine derartige Änderung des Gesamtbildes der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers verstanden werden, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine andere anzusehen ist. 24 Nach dem Vorbringen des Betriebes in der Beschwerdebegründung haben die betroffenen Sekretärinnen auch bei ihrer bisherigen Tätigkeit nicht einem einzelnen Leiter zu dessen Unterstützung zur Verfügung gestanden. Dass nunmehr auch ein Leiter der 2. BE Mitarbeitern aus dem Sekretariatspool Aufgaben zuweisen kann, ist eine unerhebliche Änderung. Eine als Versetzung anzusehende Änderung der Stellung des Arbeitnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation liegt dann nicht vor, wenn die betriebliche Einheit, in der der Arbeitnehmer beschäftigt ist, erhalten bleibt und nur diese Einheit einer anderen Leitungsstelle zugeordnet wird (BAG vom 10.04.1984 - 1 ABR 67/82 -). Bei der Zuweisung eines weiteren Vorgesetzten, der weisungsberechtigt ist, kann nichts anderes gelten. 25 Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. 26 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 87 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.