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Urteil

3 Sa 227/09

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Beklagten vom 07.08.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 25.05.2009 – Aktenzeichen 2 Ca 1573/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Anspruch des Klägers auf drei Arbeitstage Zusatzurlaub für das Jahr 2007 nach § 27 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Unternehmen des H.-konzerns vom 14.12.2006 (künftig: TV-Ärzte H), der ebenso auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, wie der dazugehörige Entgelttarifvertrag (künftig: TV-Ärzte Entgelt H). 2 Der Kläger ist bei der Beklagten als Facharzt in der Abteilung Anästhesie beschäftigt und leistete im Jahr 2007 453 Stunden im Bereitschaftsdienst jeweils in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr, ohne dafür einen tariflichen Zusatzurlaub zu erhalten. 3 Nach erfolgloser vorgerichtlicher Geltendmachung mit den Schreiben vom 25. Januar 2008 sowie vom 29.07.2008 begehrt der Kläger mit seiner am 18.08.2008 bei dem Arbeitsgericht Schwerin eingegangenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von drei Arbeitstagen Zusatzurlaub. 4 Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die im Jahr 2007 innerhalb des Bereitschaftsdienstes geleisteten 453 Nachtarbeitsstunden einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen in natura zu gewähren. 5 Hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen angemessenen Ausgleich von bezahlten Tagen in natura zu gewähren, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird. 6 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. 7 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 20.05.2009 dem Hauptantrag des Klägers entsprochen und im Wesentlichen argumentiert, tarifvertraglich sei der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit ausgewiesen. In der tarifvertraglichen Regelung für den Zusatzurlaub nach § 27 TV-Ärzte H seien nach dem eindeutigen Wortlaut Nachtarbeitszeiten im Bereitschaftsdienst nicht ausgenommen. Mithin sei der Anspruch des Klägers offensichtlich begründet. 8 Gegen diese am 10.07.2009 zugestellte Entscheidung des Arbeitsgerichtes Schwerin richtet sich die am 07.08.2009 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangene Berufung der Beklagten. Nach dem entsprechenden Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist (eingegangen bei dem erkennenden Gericht am 07.09.2009) ist die Berufung innerhalb der gewährten Fristverlängerung mit Schriftsatz vom 09.10.2009 (eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am gleichen Tage) begründet worden. 9 Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Zum einen handele es sich bei Tätigkeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes nicht um Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 27 Abs. 1 TV-Ärzte H. Dieser Umstand folge bereits daraus, dass die Nachtarbeit in § 15 Abs. 3 TV-Ärzte H mit tatsächlich geleisteter Arbeit in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr definiert sei. Dagegen stelle § 17 TV-Ärzte H lediglich Zeiten eines Bereitschaftsdienstes der Arbeitszeit gleich. Da auch der Sonderurlaub nach § 27 TV-Ärzte H eine tatsächliche Leistung von Nachtarbeitsstunden voraussetze, folge aus der sich daraus ergebenden Systematik, dass Bereitschaftsdienstzeiten nicht als Nachtarbeitsstunden im Sinne des § 27 TV-Ärzte H gewertet werden könnten. 10 Im Übrigen seien Bereitschaftsstunden in dem Zeitraum von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr mit einer hinreichenden Ausgleichsregelung in § 7 TV-Ärzte Entgelt H versehen. Bei der benannten Entgeltregelung handele es sich im Übrigen um eine Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz. 11 Die Beklagte beantragt, 12 1. das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 20.05.2009, Aktenzeichen 2 Ca 1573/08, abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen; 13 2. die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 14 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 15 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und verweist im Wesentlichen zur weiteren Begründung auf die Entscheidungen des Hessischen Landesarbeitsgerichtes vom 6. August 2009 (2 Sa 326/09), vom 7. Mai 2009 (9/11 Sa 2240/08) und vom 05.08.2008 (2/11 Sa 193/09) sowie auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 25.07.2009 (5 AZR 867/08). 16 Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die insoweit zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. 18 Soweit das Arbeitsgericht Schwerin mit Urteil vom 20.05.2009 dem Hauptantrag des Klägers uneingeschränkt gefolgt ist, so ist diese Entscheidung im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. I. 19 Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 c TV-Ärzte H über einen Anspruch auf Gewährung von drei Tagen Zusatzurlaub in natura für das Jahr 2007 unter Berücksichtigung der von ihm unstreitig geleisteten 453 Stunden im Rahmen von Bereitschaftsdiensten. 20 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 c TV-Ärzte H erhält ein Arzt im Falle von mindestens 450 geleisteten Nachtarbeitsstunden in einem Kalenderjahr in dem darauf folgenden Kalenderjahr einen Zusatzurlaub von drei Arbeitstagen. 21 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 22 Die von dem Kläger im Jahr 2007 im Rahmen von Bereitschaftsdiensten geleisteten Nachtarbeitszeiten im Umfang von 453 Stunden sind als solche im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 c TV-Ärzte H zu werten. 23 Der Auffassung der Beklagten, auf Grund der vorzunehmenden Tarifauslegung sei festzustellen, dass Bereitschaftsdienstzeiten der vorbenannten tariflichen Regelung nicht zuzuordnen seien, folgt die Kammer nicht. 24 Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG vom 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 –; juris) folgt die Auslegung eines normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzes geltenden Grundsätzen. Danach ist ausgehend vom Tarifwortlaut der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne dabei am Buchstaben zu haften. Ist der Wortlaut nicht eindeutig, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien zu ermitteln, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Zu berücksichtigen ist stets der tarifliche Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt sich auch danach ein zweifelsfreies Auslegungsergebnis nicht feststellen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie beispielsweise die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder aber eine praktische Tarifübung heranziehen, wobei auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse in die Auslegung einfließen kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 24. September 2008; a. a. O.). 25 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze kann der Rechtsauffassung der Beklagten nicht gefolgt werden. Vielmehr unterfallen die während der Bereitschaftsdienste angefallenen Nachtarbeitszeiten im Umfang von 453 Stunden uneingeschränkt der Regelung des § 27 Abs. 1 Satz 1 c TV-Ärzte H. 26 Ausgehend vom Wortlaut setzt § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte H eine "Leistung" von "Nachtarbeitsstunden" voraus. Diesbezüglich enthält der TV-Ärzte H selbst keine nähere Definition der vorbenannten Begrifflichkeiten. Lediglich in § 15 Abs. 3 TV-Ärzte H ist festgehalten, dass Nachtarbeit die in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr geleistete Arbeit ist. 27 Gesetzlich findet sich der Begriff der "Nachtarbeit" in § 6 Arbeitszeitgesetz wieder. In diesem Zusammenhang sieht § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, dem Nachtarbeitnehmer "für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden" eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Die Voraussetzungen von § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz sind auch erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nur im Rahmen von sogenannter Arbeitsbereitschaft Nachtarbeit geleistet hat. Dieser Umstand kann lediglich für die Bemessung der vom Arbeitgeber zu erbringenden Ausgleichsleistung Bedeutung haben, nicht aber die Tatsache der Leistung von Nachtarbeit selbst in Frage stellen (BAG vom 11.02.2009 – 10 AZR 770/07; juris; LAG Hessen vom 5. August 2009 – 2/11 Sa 193/09 –). 28 Den zuletzt genannten Umstand haben die Tarifvertragsparteien im TV-Ärzte H zur Überzeugung des Gerichts übernommen. Denn in § 17 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte H ist festgehalten, dass die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit zu werten ist. 29 Vor diesem Hintergrund muss bei verständiger Auslegung des § 27 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte H nach dem Wortlaut davon ausgegangen werden, dass mit der Bezeichnung "Leistung von Nachtarbeitsstunden" solche Zeiten gemeint sind, in denen zwischen 21:00 Uhr und 06:00 Uhr eine Arbeitsleistung im vorbenannten Sinne erbracht wird und somit auch solche Zeiten im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes erfassen. 30 Auch aus dem Gesamtzusammenhang des Tarifwerkes inklusive des Tarifvertrages-Ärzte Entgelt H ergibt sich – entgegen der Auffassung der Beklagten – kein anderes Verständnis. Im Gegenteil bestätigt und verfestigt die Betrachtung nach dem Gesamtzusammenhang die hier vorgenommene Wortauslegung. 31 Denn die Tarifvertragsparteien haben in § 17 Abs. 1 Satz 3 TV-Ärzte H zunächst einmal den Grundsatz festgehalten, dass die gesamte Zeit des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit gewertet wird. Lediglich bei der Bemessung dieser Arbeitszeit sind hinsichtlich der daraus folgenden Gehaltszahlung sowie bezüglich der Berücksichtigung auf dem Arbeitszeitkonto Modifikationen vorgenommen worden. So ist nach § 7 Abs. 1 TV-Ärzte Entgelt H bei einer Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes bis zu 25 von Hundert eine Bewertung mit 60 von Hundert, bei mehr als 25 bis 40 von Hundert eine Bewertung mit 75 von Hundert sowie bei mehr als 40 bis 49 von Hundert eine Bewertung mit 90 von Hundert vorzunehmen. Nach § 18 Abs. 5 TV-Ärzte Helios entspricht im Falle der Faktorisierung von Bereitschaftsdiensten eine Stunde Bereitschaftsdienst nach § 7 Abs. 1 TV-Ärzte Entgelt H in der Stufe I 37 Minuten, in der Stufe II 46 Minuten sowie in der Stufe III 55 Minuten. 32 Entsprechende Modifikationen für geleistete Arbeitszeiten im Bereitschaftsdienst in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr sind in § 27 TV-Ärzte H gerade nicht vorgesehen, so dass sowohl nach dem Gesamtzusammenhang als auch nach der Tarifsystematik gerade nicht der Wille der Tarifvertragsparteien zu Tage tritt, Arbeitszeiten im Rahmen von Bereitschaftsdiensten in der Zeit von 21:00 Uhr bis 06:00 Uhr aus dem Geltungsbereich des § 27 Abs. 1 TV-Ärzte H herausnehmen zu wollen. 33 Angesichts des danach eindeutigen Auslegungsergebnisses kann eine ergänzende Heranziehung der oben genannten weiteren Auslegungskriterien unterbleiben. 34 Zudem ergibt sich der Zusatzurlaubsgewährungsanspruch vorliegend originär aus § 27 Abs. 1 Satz 1 c TV-Ärzte H, zumal § 26 Abs. 6 Satz 3 TV-Ärzte H einen Verfall des Urlaubsanspruches im Fall – wie hier – rechtzeitiger Geltendmachung nicht vorsieht. 35 Schließlich hat der Kläger den Anspruch auf drei Tage Zusatzurlaub rechtzeitig im Rahmen der sechsmonatigen Ausschlussfrist nach § 30 TV-Ärzte H geltend gemacht. II. 36 Da der Hauptantrag des Klägers vollumfänglich begründet ist, bleibt der gestellte Hilfsantrag unentschieden. III. 37 Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). 38 Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 72 Abs. 2 ArbGG).