Urteil
2 Sa 111/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem Tatbestand des Teilurteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 05.10.2009 - 2 Ca 1528/08 - unter anderem wie folgt: 2 Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin auf Entschädigung wegen Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts. Die 50-jährige Klägerin ist bei dem Beklagten zu 1) seit dem 20.07.1992 als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Seit dem 06.09.1999 war die Klägerin als Sachbearbeiterin "private Dorferneuerung" im Fachdienst Bau tätig. Der Beklagte zu 2) war als Fachdienstleiter der unmittelbare dienstliche Vorgesetzte der Klägerin seit Oktober 2003. 3 Mit der am 31.12.2008 vor dem Arbeitsgericht Neubrandenburg erhobenen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Schadenersatz, Schmerzensgeld und eine Geldentschädigung wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts geltend. 4 Die Klägerin geht davon aus, der Beklagte zu 2) habe ihr dienstlich abverlangt, im Zusammenhang mit einem strafbaren Subventionsbetrugsgeschehen von dienstlich gebotenen Maßnahmen abzusehen, die Auszahlung von Mitteln an die wegen Subventionsbetruges strafgerichtlich verurteilten Fördermittelempfänger (Bauunternehmer) zu veranlassen und sie nach entsprechender Weigerung mit diversen Maßnahmen überzogen, die sie unter erhebliche psychische Belastung gesetzt hätten, die bei ihr eine schwerwiegende Erkrankung hervorgerufen hätten. 5 Der Beklagte zu 1) sei hiergegen im Wesentlichen nicht eingeschritten und habe veranlasst, dass sie sich diversen Rechtfertigungsgesprächen habe stellen müssen. Er habe ihr die bisherige Arbeitsaufgabe entzogen, ihr eine geringere Vergütung gezahlt als einer Kollegin, deren Arbeitsaufgaben ihren Arbeitsaufgaben entsprechen, ihre Beschwerden nicht bearbeitet und ihr Maßnahmen angekündigt, wenn sie sich für die neu zugewiesenen und von ihr nicht gewünschten Aufgaben als nicht hinreichend geeignet erweisen sollte. Seit Oktober 2003 habe der Beklagte zu 2) ihr gegenüber eine zunehmend negative Haltung eingenommen. 6 Bei der Bearbeitung der Fördermittelanträge der Bauunternehmer L. und H. habe sie die fachliche Auffassung vertreten, dass strafbares Verhalten der Antragsteller im Antragsverfahren vorliegt. Der Beklagte zu 2) habe sie angewiesen, die Bedenken zurückzustellen, das Fehlen der Fördervoraussetzungen zu "übersehen" und die Auszahlung weiterer Fördermittel zu veranlassen. Auf Weisung des übergeordneten Vorgesetzten des FBL Herr K., habe sie gegen den Willen des Beklagten zu 2) gegen die beiden Antragsteller Strafantrag wegen des Verdachts des Subventionsbetruges gestellt. In dem Strafverfahren seien die Antragsteller wegen Subventionsbetruges verurteilt worden. Der Beklagte zu 2) habe das Absenden der von ihr verfassten und von ihm selbst bereits unterzeichneten Widerrufsbescheide verzögert und sie mit verschiedenen Er- und Abmahnungen und weiteren Maßnahmen unter erheblichen Druck gesetzt. 7 Der Beklagte zu 1) habe sich nicht vor sie gestellt. Er habe ihr die Gehaltseinstufung verweigert, die er der mit demselben Aufgabengebiet betrauten Arbeitskollegin ohne Weiteres zugebilligt hat. Über 4 Jahre habe er eine "zugesagte" Überprüfung der Einstufung verzögert, um dann festzustellen, ihre Nachzahlungsansprüche seien tariflich verfallen. Zwischenzeitlich sei sie aus ihrem Arbeitsgebiet herausgenommen und umgesetzt worden. Die Maßnahmen hätten ursächlich zu einer Erkrankung bei ihr geführt. 8 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 9 - festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den Vermögensschaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Verletzung der Gesundheit in der Zeit vom 24.10.2005 bis 22.04.2007 und danach und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Zeitraum ab dem 13.10.2003 entstanden ist oder noch entsteht, 10 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, mindestens jedoch 15.000,00 EUR betragendes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 11 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens jedoch 15.000,00 EUR betragende Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 12 hilfsweise 13 - falls das Gericht annimmt, der hier geltend gemachte Anspruch sei im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen: 14 Das im Antrag zu 2 geltend gemachte Schmerzensgeld im Umfang des zu 3 gestellten Antrages höher zu bemessen. 15 Der Beklagte zu 1) hat beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Diese Klage hat das Arbeitsgericht durch das vorgenannte Teilurteil insoweit abgewiesen, als es die Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) betrifft. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Ansprüche würden an der Nichtwahrung der zu beachtenden tariflichen Ausschlussfrist nach § 37 TVöD scheitern. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 18 Dieses Teilurteil ist der Klägerin am 27.02.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Berufung eingelegt, die an einem Montag, 29.03.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist aufgrund eines rechtzeitig eingegangenen Antrages bis zum 27.05.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 27.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 19 Die Klägerin ist der Auffassung, das Arbeitsgericht hätte sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen dürfen, da die Klägerin jedenfalls bis zum 30.04.2009 gesundheitlich nicht wiederhergestellt sei. Die Krankheit habe fortbestanden. Sie sei bis heute nicht gesundheitlich vollständig wiederhergestellt. Auch sei sie seit Beginn ihrer Eingliederung bis zum Beginn ihrer Wiedereingliederung am 23.10. bis zum 03.06.2009 unterwertig beschäftigt worden. Im Übrigen wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 unter Abänderung des am 05.10.2009 verkündeten Teilurteils des Arbeitsgerichts Neubrandenburg, - 2 Ca 1528/08 - 22 I. festzustellen, dass der Berufungsbeklagte als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin den Vermögensschaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund der Verletzung der Gesundheit in der Zeit vom 24.10.2005 bis 22.04.2007 und danach und der Verletzung des Persönlichkeitsrechts im Zeitraum ab dem 13.10.2003 entstanden ist oder noch entsteht; 23 II. den Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, mindestens jedoch 15.000,00 EUR betragendes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 24 III. denn Berufungsbeklagten als Gesamtschuldner dem Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellte, mindestens jedoch 15.000,00 EUR betragenden Entschädigung wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechts-hängigkeit zu zahlen; 25 hilfsweise, falls das Gericht annimmt, der hier geltend gemachte Anspruch sei im Rahmen des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen: 26 Das im Antrag zu II. geltend gemachte Schmerzensgeld im Umfang des zu III. gestellten Antrages höher zu bemessen. 27 Der Beklagte zu 1) beantragt, 28 die Berufung zurückzuweisen. 29 Er tritt der erstinstanzlichen Entscheidung. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin hätten mit dem Verhalten des Beklagten zu 1) nichts zu tun. 30 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 31 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 32 Es kann dahinstehen, ob die Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt ist. Auch wenn man dies unterstellt, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten zu 1). Ansprüche aufgrund von "Mobbing" durch den Beklagten zu 2), für die der Beklagte zu 1) gemäß § 278 BGB einstehen müsste oder durch die in der Berufungsbegründung des Beklagten unterwertige Beschäftigung vom Oktober 2006 bis Juni 2009 sind nicht gegeben. 33 Macht ein Arbeitnehmer konkrete Ansprüche aufgrund "Mobbings" geltend, muss jeweils geprüft werden, ob der Inanspruchgenommene in den genannten Einzelfällen arbeitsrechtliche Pflichten, ein absolutes Recht des Arbeitnehmers im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB verletzt oder eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 begangen hat. 34 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass es Fälle gibt, in welchen die einzelnen, vom Arbeitnehmer dargelegten Handlungen oder Verhaltensweisen seiner Vorgesetzen, für sich allein betrachtet noch keine Rechtsverletzung darstellen, jedoch die Gesamtschau der einzelnen Handlungen oder Verhaltensweisen zu einer Vertrags- oder Rechtsgutsverletzung führt, weil deren Zusammenfassung aufgrund der ihnen zugrundeliegenden Systematik und Zielrichtung zu einer Beeinträchtigung eines geschützten Rechtes des Arbeitnehmers führt (BAG vom 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 - m. w. N.). Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Dabei sind alle Handlungen bzw. Verhaltensweisen, die den systematischen Prozess der Schaffung eines bestimmten Umfeldes zuzuordnen sind, in die Betrachtung einzubeziehen. 35 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher Anspruch der Klägerin gegeben. Die Klägerin stellt in das Zentrum der von ihr erhobenen Vorwürfe die Beschwerde, dass der Beklagte zu 2 in seiner dienstlichern Eigenschaft als Vorgesetzter die ihm unterstellte Klägerin in einer Subventionsangelegenheit mehrfach zu einem Verhalten anwies, mit dem die Klägerin sich wahrscheinlich strafbar gemacht hätte und mit dem sie gegen ihr Gewissen verstoßen hätte. Ursächlich wegen dieser Vorkommnisse sei sie schwererkrankt (vgl. Schriftsatz vom 08. Mai 2009 Seite 1 und 3). 36 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Pflichtverletzung des Beklagten zu 2 im Zusammenhang mit der Subventionsangelegenheit nicht erkennbar. Der Beklagte zu 2 hat die Probleme im Zusammenhang mit der von ihm und von der Klägerin unterschiedlich bewerteten Subventionsangelegenheit in einem Schreiben an das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 23.09.2003 (Anlage B 5 zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 27.03.2009 Blatt 250 d. A.) umfänglich aus seiner Sicht dargestellt. 37 Dass diese Darstellung nicht zutreffend sei, ist von der Klägerin an keiner Stelle der Akte dargetan. Auch ist der Darstellung nicht zu entnehmen, dass der Beklagte zu 2 ein besonderes Interesse gehabt hätte, die Subventionsangelegenheit in einem anderen Sinne als die Klägerin zu sehen. Dem Schreiben ist vielmehr zu entnehmen, dass er es jedenfalls ohne Weiteres für vertretbar angesehen hätte, so - so wie die Klägerin - den Zuwendungbescheid zu widerrufen. Auf dieses Schreiben hat das Ministerium mit Schreiben vom 21.10.2003 (Bl. 455 d. A. Anlage B 19 zum Schriftsatz des Beklagten zu 2 vom 26.08.2009) reagiert. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass das Ministerium der Auffassung ist, dass der fehlerhafte Zuwendungsbescheid durch die Bewillungsbehörde zu heilen ist, sofern der Zuwendungszweck erfüllt worden sei (dies ist zwischen den Parteien unstreitig). 38 Bei dieser Sachlage ist eine schuldhafte dienstliche Verletzung des Beklagten zu 2 nicht ersichtlich. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Subventionsempfänger sich durch unrichtige Angaben im Laufe des Verwaltungsvorganges strafbar gemacht haben. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt jedenfalls nicht vor. Sie wäre auch im arbeitsrechtlichen Verfahren nicht bindend. Entscheidend ist, dass der Beklagte zu 2 in einer offensichtlich nicht einfachen Subventionsangelegenheit versucht hat, diese nach bestem Gewissen u. a. durch Einholung einer Auskunft bei dem zuständigen Ministerium zu regeln. Dass er dabei eine andere Auffassung vertreten hat als die Klägerin, stellt kein Mobbing dar. Selbst wenn man mit der Klägerin davon ausginge, der Beklagte zu 2 habe sie zu einem strafbaren Verhalten angewiesen, fehlt es angesichts des Antwortschreibens aus dem Ministerium an der subjektiven Vorwerfbarkeit. Ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verhalten ist angesichts des zitierten Inhaltes der beiden Schreiben offensichtlich nicht gegeben. Der klägerische Vortrag, der Beklagte zu 2 sei bei der Handhabung dieses Konfliktes ihr gegenüber herablassend und kränkend gewesen, ist im Übrigen völlig unplausibel. 39 So hat die Klägerin in der Klageschrift auf Seite 5 behauptet, am 13.10. hätte der Beklagte zu 2 ihr die dienstliche Weisung erteilt, die Fördergelder zur Auszahlung anzuweisen und auf den Vorwurf, er selbst würde sich möglicherweise nach § 264 StGB strafbar machen, in herablassender Weise reagiert. Der Beklagte zu 2 hat eine derartige Anweisung bestritten. Sie wäre angesichts des Umstandes, dass er sich - wie bereits erwähnt - am 23.09.2003 Auskunft suchend an das Ministerium gewandt hat und eine Antwort am 13.10.2003 noch nicht eingegangen war, auch überhaupt nicht nachvollziehbar. Auch der suchende Ton des Schreibens vom 23.09.2003 spricht dagegen, dass der Beklagte zu 2 sich in herablassender Weise gegenüber der Klägerin verhalten hat. 40 Nachdem im zentralen Punkt der Mobbingvorwürfe ein pflichtwidriges Verhalten nicht feststellbar ist, kommt es darauf, ob bei der Urlaubsbeantragung, der Eingruppierung und der Beschäftigung ab 2006 Pflichtwidrigkeiten begangen worden sind, nicht an. Selbst wenn man dies unterstellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dadurch ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen worden ist. So ist nämlich bei dem Urlaubsvorgang zu bedenken, dass immerhin der Beklagte zu 2 bei der Ablehnung des Urlaubsgesuches nicht wusste, dass die Klägerin dringende private Gründe für diesen Urlaubsantrag hatte und unstreitig die einzige sachkundige Kollegin der Klägerin im fraglichen Zeitpunkt ebenfalls im Urlaub war. 41 Bei der Eingruppierung ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin immerhin den von ihr geforderten Tätigkeitsnachweis nicht erbracht hat und bei der behaupteten unterwertigen Beschäftigung ist zu bedenken, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen bis heute aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht wieder voll hergestellt ist. Dies entsprach auch dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO. 43 Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.