Urteil
3 Sa 80/09
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
3mal zitiert
8Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.01.2009 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die klagende Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision gegen diese Entscheidung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme einer Sonderzahlung für das Jahr 2007 zur unstreitigen Höhe von 1.156,82 Euro auf Basis des Tarifvertrages über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung (künftig: TV-Sonderzahlung) abgeschlossen zwischen der D. H. AG und den Gewerkschaften V. (v.) und N. (N.) vom 02.03.2010 (Blatt 232 bis 240, Band II, d. A.). 2 Der vorbenannte Tarifvertrag ist rückwirkend u. a. für das Jahr 2007 durch die Tarifvertragsparteien deshalb abgeschlossen worden, weil das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.11.2009 (4 AZR 491/08) festgestellt hatte, dass der von der D. H. mit den genannten Gewerkschaften abgeschlossene - und soweit hier streiterheblich inhaltsgleiche - TV-Sonder-zahlung vom 27.03.2007 (Blatt 39 bis 46, Band I, d. A.) in Ermangelung einer hinreichenden Vertretungsdokumentation nicht rechtswirksam für die jeweils benannten Kliniken - inklusive der Beklagten - vereinbart worden war. 3 Die klagende Partei ist auf der Grundlage des schriftlichen Änderungsvertrages vom 07.09.1993 4 (Blatt 48 ff. Band I d. A.) bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin (Städtisches Krankenhaus W.) beschäftigt. 5 Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten handelte es sich um einen Eigenbetrieb der Hansestadt W., welche Mitglied der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände war. Die Hansestadt W. schloss mit der Städtischen Krankenhaus W. gGmbH i. G. einen Personalüberleitungsvertrag vom 02.11.2005 (Blatt 25 bis 35, Band I, d. A.) aus Anlass der privatisierenden Ausgliederung des Eigenbetriebes "Städtisches Krankenhaus W." aus dem Vermögen der Hansestadt W. zur Neugründung der Gesellschaft gemäß § 168 UmwG und der anschließenden Übertragung von bis zu 94 Prozent der Geschäftsanteile an einen privaten Mitgesellschafter. Die Übertragung des Eigenbetriebes sollte mit steuerlicher und bilanzieller Rückwirkung zum 01.01.2005 erfolgen, der Übergang der Arbeitsverhältnisse der beim Eigenbetrieb beschäftigten Arbeitnehmer sollte mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister geschehen. 6 In der Folge hat die D. H. AG einen Mehrheitsanteil an der Beklagten erworben und sodann am 27.03.2007 mit den Gewerkschaften v. und N. den vorerwähnten TV-Sonder-zahlung geschlossen. 7 Die klagende Partei ist nicht Mitglied der Gewerkschaft v. bzw. N.. Sie erhielt bis einschließlich 2006 eine jährliche Sonderzuwendung nach BAT-O bzw. § 20 TVöD. Während sich die klagende Partei argumentativ in der ersten Instanz zur Begründung ihres Zahlungsanspruches in der Hauptsache auf eine Anwendbarkeit des § 20 TVöD gestützt hat, beruft sie sich nunmehr anspruchsbegründend auf § 5 Ziffer 5 und 12 in Verbindung mit § 2 TV-Sonderzahlung vom 2. März 2010 sowie auf § 2 des Änderungsvertrages vom 07.09.1993. 8 Die klagende Partei hat beantragt, 9 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.156,82 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2008 zu zahlen. 10 Die Beklagte hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit der angefochtenen Entscheidung der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass hinsichtlich der vorzunehmenden Sonderzahlung für das Jahr 2007 der TV-Sonderzahlung und nicht § 20 TVöD maßgeblich sei. Dem stehe weder § 2 des Änderungsvertrages noch der Personalüberleitungsvertrag vom 02.11.2005 entgegen. Im Ergebnis der vorzunehmenden Auslegung des § 2 des Änderungsvertrages sei die Anwendbarkeit des TV-Sonderzahlung festzustellen. Aus dem Personalüberleitungsvertrag seien keine anderen Schlussfolgerungen zu treffen, da infolge der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung der TV-Sonderzahlung greife. Auf der Grundlage des TV-Sonderzahlung sei die Klage in der austenorierten Höhe begründet, da die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung mit der Folge rechtsunwirksam sei, dass sich die klagende Partei für das Jahr 2007 der Höhe nach auf eine Sonderzahlung berufen könne, wie sie auch an ein Gewerkschaftsmitglied gezahlt worden sei. Dieses Ergebnis rechtfertige sich im Übrigen auch aus der Auslegung der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel in § 2. 13 Das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin ist der Beklagten am 28.02.2009 zugegangen. Die dagegen gerichtete Berufung ist am 06.03.2009 bei dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingegangen. Die Berufungsbegründung ist dem erkennenden Gericht - nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 18.05.2009 - am 13.05.2009 zugegangen. 14 Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest und trägt ergänzend vor, jedenfalls erfülle die klagende Partei die Voraussetzung eines Gewerkschaftseintrittes am 06.03.2007 nicht, so dass ihr eine erhöhte Sonderzuwendung für das Jahr 2007 nicht zustehe. Unzulässige Differenzierungsklauseln beinhalte der TV-Sonderzahlung in § 5 Ziffer 4 bis 8 und Ziffer 12 nicht. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, nicht organisierten Arbeitnehmern eine Sonderzuwendung vorzuenthalten, sei nicht vorhanden. Ebenso seien keine Spannensicherungs- bzw. Abstandsklauseln enthalten. Somit sei die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Unzulässigkeit von Differenzierungsklauseln auf die vorliegende Fallgestaltung nicht anwendbar. Es liege eine Überschreitung der Tarifmacht nicht vor. Ebenso werde ein sozial inadäquater Druck nicht erzeugt. Schließlich sei eine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit bzw. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht gegeben. 15 Die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung sei als "weiche" Stichtagsregelung rechtlich nicht zu beanstanden. 16 Die Beklagte beantragt: 17 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 09.01.2009 - 66 Ca 550/08 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 18 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die klagende Partei. 19 Die klagende Partei beantragt, 20 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 21 Sie ist der Auffassung, dass die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung mit ihrer Rechtsfolgenanordnung für den Fall des Austritts aus einer der tarifschließenden Gewerkschaften und der Kündigung der Mitgliedsschaft im Widerspruch zu der tariflichen Regelung in § 3 Abs. 3 TVG stehe. Daraus folge ebenfalls die Unwirksamkeit der in § 5 Ziffer 4 bis 8 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung enthaltenen Differenzierungsklausel. Ungeachtet der Rechtsunwirksamkeit der vorhandenen Differenzierungsklausel nebst Stichtagsregelung folge der geltend gemachte Anspruch aus der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme gemäß § 2 des Änderungsvertrages. Damit sei eine Vereinbarung im Sinne der Übernahme vergleichbar der normativen Wirkung im Falle der Tarifgebundenheit vorgenommen worden. Die vertragliche Abrede führe mithin dazu, dass die klagende Partei so behandelt werden müsse, wie auch ein Gewerkschaftsmitglied. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten vom 06.03.2009 gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Schwerin vom 09.01.2009 ist zulässig und begründet. I. 24 Ein Anspruch der klagenden Partei gegen die Beklagte auf Zahlung einer Sonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß TV-Sonderzahlung besteht nicht. 25 Vorab sei zum besseren Verständnis der Parteien hinsichtlich der nachfolgenden Ausführungen darauf hingewiesen, dass der entscheidende Unterschied zu dem abweichenden Ergebnis in dem Parallelverfahren 3 Sa 82/09 darin begründet ist, dass die klagende Partei im Gegensatz zu dem dortigen Verfahren im Jahr 2007 nicht Mitglied einer der beiden tarifabschließenden Gewerkschaften gewesen ist. 26 Wie auch in der benannten Parallelsache lässt sich der geltend gemachte Anspruch weder auf § 20 TVöD (1.) noch auf die Regelungen des Personalüberleitungsvertrages vom 02.11.2005 (2.) stützen. § 2 des Arbeitsvertrages scheidet nach entsprechender Auslegung als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus (3.). 27 Im Unterschied zu dem im Ergebnis abweichenden Parallelverfahren (3 Sa 83/09) kann sich die klagende Partei in Ermangelung einer Mitgliedschaft in einer der tarifbeteiligten Gewerkschaften im Jahr 2007 zur Begründung des geltend gemachten Anspruches für das Jahr 2007 auch nicht auf § 5 Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung berufen (4.). Zwar ist die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung rechtsunwirksam [4., a)]. Jedoch führt dieser Umstand nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Differenzierungsklausel in § 5 Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung (4., b), 1.), die im Übrigen für sich genommen rechtlich zudem nicht zu beanstanden ist (4., b), 2.). 28 Mithin ist für einen Anspruch auf Sonderzuwendung nach § 5 Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung die Tarifmitgliedschaft des sich darauf berufenden Arbeitnehmers zwingende Voraussetzung. Eben diese Vorgabe erfüllt die klagende Partei jedenfalls bezogen auf das Jahr 2007 nicht. 1. 29 Die arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel führt vorliegend nicht zur Anwendbarkeit des § 20 TVöD. Eine diesbezügliche Anspruchsgrundlage ist mithin nicht gegeben. 30 § 2 des Änderungsvertrages vom 07.09.1993 lautet wie folgt: 31 "Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind. ..." 32 Diese arbeitsvertragliche Festlegung ist in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Argumenten im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 18.04.2007 (- 4 AZR 625/05; juris) zum einen als "Gleichstellungsabrede" und zum anderen dahingehend ausgelegt worden, dass der TV-Sonderzahlung als Firmentarifvertrag der benannten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel unterfällt. 33 Das Arbeitsgericht Schwerin führt insoweit aus: 34 "Ausgehend von dem Wortlaut der vertraglichen Abrede sollen die für den Bereich des Arbeitgebers abgeschlossenen jeweils geltenden Tarifverträge Anwendung finden. Damit haben sich die Vertragsparteien nicht nur den auf Verbandsebene geschlossenen Regelungen unterworfen, sondern auch den vom Arbeitgeber selbst vereinbarten tariflichen Regelungen. Durch die Formulierung wird deutlich, dass jeweils die Verträge zur Anwendung kommen sollen, an welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten gebunden war. Hätte sie - wie vorliegend die Beklagte - mit der Gewerkschaft v. einen Haustarif geschlossen, wäre dieser bezüglich der tarifgebundenen Arbeitnehmer zur Anwendung gekommen, weil nach dem Grundsatz der Spezialität der betriebsnähere Tarifvertrag den entfernteren verdrängt. Die Rechtsvorgängerin wäre also an den Haustarifvertrag gebunden gewesen. Es würde sich bei dem Haustarifvertrag um einen für die Arbeitgeberin geltenden Tarifvertrag handeln. Nach dem Wortlaut der Verweisungsklausel käme der Haustarifvertrag somit auch für die klagende Partei zur Anwendung. Es kann nichts anderes gelten, wenn der Haustarifvertrag von der Rechtsnachfolgerin geschlossen ist. Der Wortlaut der Verweisungsklausel spricht somit dafür, sie als eine solche zu verstehen, die sich auch auf Haustarifverträge bezieht. 35 Dies entspricht auch dem mit der vertraglichen Abrede im Sinne einer Gleichstellungsabrede verfolgten Zweck, einheitliche Arbeitsbedingungen für Tarifgebundene und Außenseiter herzustellen. Dieser Zweck wird nämlich nur erreicht, wenn sich die arbeitsvertragliche Verweisungsklausel nicht nur auf Verbandstarifverträge, sondern auch auf Haustarifverträge bezieht. Nur dann ist sichergestellt, dass für alle Beschäftigten des Betriebes einheitliche Bedingungen gelten." 36 Diesen zutreffenden Erwägungen ist nichts hinzuzufügen, zumal auch die klagende Partei in der Berufungsinstanz dem nicht mehr entgegengetreten ist. 2. 37 Die Regelungen im Personalüberleitungsvertrag vom 02.11.2005 (künftig: PÜV) führen bereits deshalb nicht zur Anwendbarkeit des TVöD, weil in § 3 Abs. 3 Satz 2 PÜV in Verbindung mit § 4 PÜV gerade eine Ablösungsmöglichkeit durch beispielsweise einen Haustarifvertrag vorgesehen ist. Außerdem ist dem PÜV ein Wahlrecht für die Arbeitnehmer hinsichtlich der festgelegten dynamischen Weitergeltung der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (§ 3 Abs. 3 Satz 1) nicht zu entnehmen, so dass der PÜV mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes vom 20.04.2005 (4 AZR 292/04; juris) nicht als wirksamer "Vertrag zu Gunsten Dritter" gewertet werden kann. Auch vor diesem Hintergrund scheidet § 20 TVöD als Anspruchsgrundlage aus. 3. 38 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes Schwerin kann sich die klagende Partei zur Begründung ihres Anspruches nicht mit Erfolg auf die arbeitsvertragliche Gleichstellungsabrede in Verbindung mit § 5 Ziffer 5 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung stützen. 39 Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 -; juris) kann durch die arbeitsvertragliche Einbeziehung eines Tarifvertrages nur dessen Geltung als Teil des Arbeitsvertrages, nicht aber eine umfassende (Gleich-)Behandlung als Gewerkschaftsmitglied begründet werden (BAG, a. a. O., Rn. 28; Urteil vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 -; juris, Rn. 27). In der zuletzt benannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes heißt es wie folgt: 40 "In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar die Wirkungsweise einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme auf einen Tarifvertrag zuweilen dahingehend beschrieben, dass die von einem tarifgebundenen Arbeitgeber verwandte Bezugnahmeklausel die "Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der Gewerkschaft ... ersetzt" (...). Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Illustration der typischen Folgen einer Gewerkschaftsmitgliedschaft im Verhältnis zum tarif-gebundenen Arbeitgeber. Einer Verweisungsklausel kann jedoch ohne besondere Anhaltspunkte im Wortlaut keine übereinstimmende Statusbestimmung durch die Arbeitsvertragsparteien unterstellt werden. Erkennbar gewollte Rechtsfolge einer solchen Vereinbarung ist es allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis herbeizuführen, und nicht etwa, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Status zu verschaffen oder ihn zu fingieren. Demgemäß wird die Verweisungsklausel auch als "verkürzte Absprache über den Vertragsinhalt" (...) verstanden, wobei diese Form der Regelungstechnik gewählt wird, um eine Übernahme des vollständigen Wortlautes in den Arbeitsvertrag zu vermeiden (...) und bei Änderungen des Tarifvertrages nicht stets umfangreiche neue Arbeitsverträge entwerfen zu müssen (...). 41 Eine darüber hinausgehende Wirkungsweise hat eine Verweisungsklausel jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang auch dann nicht, wenn sie als sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der älteren Rechtsprechung des Senats zu verstehen ist (...). Dies ist vorliegend der Fall, weil die Verweisungsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 2002 stammt und von einem tarifgebundenen Arbeitgeber im Formulararbeitsvertrag vorgegeben wurde. Es geht bei der Annahme einer Gleichstellungsabrede nur darum, den Arbeitgeber, bei dem man als selbst Tarifgebundenen von einer entsprechenden Motivation bei der Vertragsformulierung ausgeht, nicht weitergehend zu binden, als er gegenüber einem an den betreffenden Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer aus Tarifvertrag oder Tarifwerk normativ berechtigt oder verpflichtet ist. Um dieses Zieles Willen hat die ältere Senatsrechtsprechung, an der der Senat für "Altfälle" festhält, eine dynamische Verweisung auf einen Tarifvertrag oder ein Tarifwerk einschränkend dahin ausgelegt, dass die Dynamik nur soweit reicht, wie sie bei einem tarifgebundenen Arbeitnehmer reicht, also dann endet, wenn der Arbeitgeber wegen Wegfalls der eigenen Tarifgebundenheit nicht mehr normativ an künftige Tarifentwicklungen gebunden ist. Auch eine Gleichstellungsabrede bewirkt demgemäß, wenn nicht etwas anderes im Arbeitsvertrag festgelegt worden ist, nicht, dass der Arbeitgeber durch sie verpflichtet wird, den betreffenden Arbeitnehmer insgesamt, bei der Anwendung der tariflichen Bestimmungen, so zu behandeln, als wäre er Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft." 42 Dieser Argumentation schließt sich das erkennende Gericht an. 4. 43 Der von der klagenden Partei geltend gemachte Zahlungsanspruch für das Jahr 2007 ist gemäß § 2 in Verbindung mit § 5 Ziffer 5 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung nicht begründet. Zwar ist die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung unwirksam. Jedoch führt dieser Umstand nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Differenzierungsklausel gemäß § 5 Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung. a) 44 Gemäß § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung gilt im Hinblick auf das Anspruchsjahr 2007 als Gewerkschaftsmitglied, wer spätestens am 06.03.2007 in die Gewerkschaft eingetreten ist und dessen Mitgliedschaft am 30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres noch besteht und im Anspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft nicht gekündigt wurde. 45 Diese Stichtagsregelung hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand. 46 Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09.05.2007 - 4 AZR 275/06 -; juris, Rn. 32 bis 34) muss sich eine tarifliche Stichtagsregelung hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit zum einen an § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 TVG messen lassen. Danach ist die Geltung von Rechtsnormen des Tarifvertrages hinsichtlich der Tarifgebundenheit allein von dem Beginn der Mitgliedschaft abhängig. D. h., mit dem Beitritt zur Gewerkschaft wird grundsätzlich gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein Anspruch auf die tarifliche Leistung begründet. 47 Zudem sind im Rahmen tariflicher Stichtagsregelungen bei der Festlegung der Folgen eines Austritts aus der Gewerkschaft die §§ 3 Abs. 3 TVG sowie § 4 Abs. 5 TVG zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 3 TVG bleibt die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. In § 4 Abs. 5 TVG ist die Nachwirkung eines abgelaufenen bzw. nicht mehr anwendbaren Tarifvertrages geregelt. 48 Die Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung wird den Anforderungen nicht gerecht. 49 Denn ein Arbeitnehmer, der einer der beiden Gewerkschaften (v. bzw. N. erst nach dem 06.03.2007 beigetreten ist, nimmt an dem von diesen Gewerkschaften für die bei ihnen organisierten Arbeitnehmer erreichten Tarifergebnis in Bezug auf die Sonderzahlung für das Jahr 2007 nicht teil. Auf diese Weise wird ihm bezogen auf Jahr 2007 ein beträchtlicher Ertrag seines Gewerkschaftsbeitrittes verwehrt, was die Kammer im Sinne der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 09.05.2007 (a. a. O.) als Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit bewertet. 50 Auch soweit § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung einen Anspruchsausschluss für den Fall beinhaltet, dass ein Gewerkschaftsmitglied vor dem 30.11. des jeweiligen Wirtschaftsjahres ausgetreten ist bzw. im Anspruchsjahr die Gewerkschaftsmitgliedschaft gekündigt hat, ist die streitgegenständliche tarifliche Stichtagsregelung rechtsunwirksam. Denn sie steht den oben genannten gesetzlichen Regelungen über die Nachbindung gemäß § 3 Abs. 3 TVG und die Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG entgegen. b) 51 Die oben unter I. 4. a) der Gründe festgestellte Rechtswidrigkeit der Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung tangiert rechtlich nicht die in § 5 Ziffern 4 bis 9 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung normierte Differenzierungsklausel (1), die auch für sich genommen rechtlich nicht zu beanstanden ist (2), mit der Folge, dass der klagenden Partei der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. (1) 52 Die Rechtswidrigkeit der Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung führt nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Differenzierungsklausel nach § 5 Ziffer 5 in Verbindung mit Ziffer 12 TV-Sonderzahlung. 53 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, dass die Rechtsunwirksamkeit einzelner Tarifbestimmungen grundsätzlich entgegen der Auslegungsregel des § 139 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen tariflichen Regelungen führt (BAG vom 18.03.2009 - 4 AZR 64/08 -; juris, Rn. 125 m. w. N.). 54 Danach ist vielmehr maßgeblich, ob der Tarifvertrag ohne die unwirksame Regelung noch eine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung darstellt (BAG vom 18.03.2009, a. a. O.). 55 Diese Vorgabe ist hinsichtlich der Differenzierungsklausel nach § 5 Ziffern 5 und 12 TV-Sonderzahlung zu bejahen. Denn auch ohne die Stichtagsregelung nach § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung behält die vorhandene und eigenständig geregelte Differenzierungsklausel ihren selbstständigen Charakter. Die in sich abgeschlossenen Vorgaben in § 5 Ziffern 4 bis 9 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung können völlig unabhängig von der Stichtagsregelung in § 5 Ziffer 13 vollzogen und durchgeführt werden, zumal die anspruchsvoraussetzende Mitgliedschaft in der Gewerkschaft v. bzw. N. in den jeweiligen Tarifbestimmungen, die eine Besserstellung für organisierte Arbeitnehmer enthalten (§ 5 Ziffer 5, Ziffer 8 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung) jeweils eigenständig und unabhängig von § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung benannt sind. Dieser Umstand verdeutlicht im Übrigen auch unmissverständlich den Willen der Tarifvertragsparteien im Sinne einer selbstständigen Regelung der Differenzierungsklausel in § 5 Ziffern 5 bis 8 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung einerseits und der Stichtagsregelung nach § 5 Ziffer 13 TV-Sonderzahlung andererseits. D. h., es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien in Kenntnis der Rechtsunwirksamkeit der Stichtagsregelung auf die vereinbarte Differenzierungsklausel verzichtet hätten. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. (2) 56 Die in § 5 Ziffer 5 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung vorgesehene Besserstellung der in v. bzw. in der N. organisierten Arbeitnehmer im Sinne einer sogenannten einfachen Differenzierungsklausel (zu den Begrifflichkeiten im Übrigen vgl. BAG vom 18.03.2009, a. a. O., Rn. 32 und 33) für das Jahr 2007 ist rechtlich nicht zu beanstanden. (aa) 57 Maßgeblich für die Zulässigkeit einzelner Differenzierungsklauseln ist zunächst die Beachtung der sogenannten "negativen Koalitionsfreiheit" und zwar vor allem für sogenannte "Außenseiter", also nicht gewerkschaftsgebundene Arbeitnehmer (BAG vom 18.03.2009, a. a. O., Rn. 34 bis 38). Dabei schützt Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz nicht organisierte Arbeitnehmer vor einem Zwang oder Druck, einer Koalition beizutreten, wobei lediglich ein Anreiz zum Beitritt insoweit nicht ausreichend ist (BAG vom 18.03.2009, a. a. O., Rn. 37 m. w. N. zur entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes). 58 In welcher Konstellation bereits von einem unzulässigen Druck oder Zwang im vorgenannten Sinne ausgegangen werden kann, ist an Hand der konkreten Einzelfallumstände zu ermitteln. Das Bundesarbeitsgericht (vom 18.03.2009, a. a. O., Rn. 38) führt zutreffend aus: 59 "Eine allgemein akzeptierte abstrakte Grenze zwischen dem, was noch zulässiger Anreiz zum Gewerkschaftsbeitritt ist, und dem, was als unzulässiger Druck oder gar Zwang zu solchem Verhalten anzusehen ist, ist nicht zu erkennen. Die Literatur orientiert sich hier nachvollziehbar an Beispielen, die jeweils mit der für zutreffend gehaltenen Bewertung versehen werden. Dabei besteht weitgehend Einigkeit darin, dass der von tariflich geregelten Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsplatz (sogenannte "closed-shops") ausgehende Druck zum Eintritt in die Gewerkschaft unzulässig ist und gegen die negative Koalitionsfreiheit der betroffenen Außenseiter verstößt (...). Einigkeit besteht auf der anderen Seite aber auch darin, dass die Gewerkschaftsmitgliedern gesetzlich zugesprochene unmittelbare und zwingende Wirkung der tariflich vereinbarten Mindestarbeitsbedingungen sich nicht auf Außenseiter erstreckt. Diese haben demgemäß auch dann keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf einzelvertragliche Gewährung derselben Arbeitsbedingungen, wenn dieser tarifgebunden ist; die vom Tarifvertragsgesetz vorgegebene Differenzierung hält dem Diskriminierungsverbot und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stand (...)." 60 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte lässt sich vorliegend nach dem hier streiterheblichen Inhalt des Tarifvertrages Sonderzahlung ein Zwang oder Druck zum Beitritt zur Gewerkschaft v. bzw. N. für nicht organisierte Arbeitnehmer der Beklagten im Sinne der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht erkennen. Mit den vereinbarten höheren Sonderzahlungsmöglichkeiten für organisierte Arbeitnehmer nach den Ziffern 5 und 8 in § 5 TV-Sonderzahlung für die Jahre 2007 und 2008 sowie der jedenfalls - vom jeweiligen Geschäftsergebnis unabhängig - garantierten Sonderzuwendung für die Jahre 2007 bis 2009 gemäß § 5 Ziffer 12 TV-Sonderzahlung ist für die nicht organisierten Arbeitnehmer der Beklagten unzweifelhaft ein Anreiz zum Beitritt in die oben genannten Gewerkschaften geschaffen worden. Ein diesbezüglicher Zwang oder Druck besteht jedoch nicht, zumal die Differenzierungsklausel insgesamt die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und den nicht gewerkschaftlich gebundenen Arbeitnehmern unberührt lässt. Mithin besteht vorliegend keine Veranlassung, unter Berücksichtigung der hier konkret zu beurteilenden einfachen Differenzierungsklausel von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung vom 18.03.2009 (a. a. O., Rn. 47) abzuweichen, wonach eine einfache Differenzierungsklausel bereits strukturell keinen unzulässigen unmittelbaren Druck auf Außenseiter ausüben kann und deshalb keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet. (bb) 61 Auch vor dem Hintergrund einer angenommenen umfassenden Regelungsaufgabe der Tarifvertragsparteien hat das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 18.03.2009 (a. a. O., Rn. 60 bis 77) schließlich mit zutreffenden Erwägungen die grundsätzliche Möglichkeit der Vereinbarung von Differenzierungsklauseln durch die Tarifvertragsparteien im Rahmen der ihnen zustehenden Gestaltungsfreiheiten bejaht, jedoch rechtlich an weitere Anforderungen geknüpft und insoweit wie folgt ausgeführt: 62 "Auch wenn man von der Möglichkeit differenzierender Regelungen in Tarifverträgen ausgeht, besteht vom Ansatz einer umfassenden Regelungsaufgabe der Tarifvertragsparteien aus die Pflicht, bei solchen tariflichen Regelungen konkurrierende Rechte mitzuberücksichtigen. Freiheitsrechte des Arbeitgebers, was die individuelle Vertragsgestaltung angeht, müssen ebenso Teil des Abwägungsprozesses sein, wie die geschützte Freiheit der Außenseiter, einer Koalition fernzubleiben. Zudem kann es darauf ankommen, dass das geschaffene Tarifwerk als Ganzes einer umfassenden Gestaltungsaufgabe der Tarifvertragsparteien gerecht wird. 63 Die beiden letztgenannten Gesichtspunkte streiten dafür, dass jedenfalls in aller Regel Differenzierungsklauseln nicht an die Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung anknüpfen dürfen, die Grundlage des laufenden Lebensunterhaltes sind, und die im Arbeitsleben jedenfalls regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dienen (...). Diese Grenze wirkt sich auch bei der Bestimmung einer Höchstgrenze für Leistungen aus, die nur für Gewerkschaftsmitglieder in Aussicht gestellt werden kann. Auch Sonderleistungen, die außerhalb des Austauschverhältnisses liegen, dürfen von diesem Maßstab ausgehend nicht eine Höhe erreichen, dass sie dieses Verhältnis im wirtschaftlichen Ergebnis maßgeblich beeinflussen, sich bei wertender Betrachtung nur als eine Art Umschichtung des insgesamt versprochenen Entgelts von der laufenden Vergütung hin zu einer Einmalzahlung darstellen." 64 Auch gemessen an diesen konkreten Voraussetzungen begegnet die in § 5 TV-Sonderzahlung enthaltene Differenzierungsklausel zwischen Mitgliedern der Gewerkschaft v. bzw. N. und den nicht organisierten Arbeitnehmern der Beklagten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 65 Die streitbefindliche tarifliche Regelung schränkt die Beklagte in keiner Weise hinsichtlich der eigenen Möglichkeiten zur individuellen Vertragsgestaltung mit den Arbeitnehmern ein. Ebenfalls betrifft die Differenzierungsklausel keine Regelungen des Austauschverhältnisses von Leistung und Gegenleistung als Grundlage des laufenden Lebensunterhaltes. Da es vorliegend in § 5 TV-Sonderzahlung um die Zahlung einer jährlichen Einmalzahlung geht, betrifft die Differenzierungsklausel auch keine Fallgestaltung, die im Arbeitsleben regelmäßig als Maßstab für die Bemessung der angemessenen und üblichen Arbeitsbedingungen dient. 66 Auch hinsichtlich der sich aus § 5 Ziffer 5, Ziffer 8 und Ziffer 12 TV-Sonderzahlung ergebenden Maximaldifferenzen bezüglich der Zahlungen einer jeweiligen Jahressonderzuwendung für die Jahre 2007, 2008 sowie 2009 an die gewerkschaftlich gebundenen Arbeitnehmer einerseits und an die nicht organisierten Arbeitnehmer andererseits ergeben sich im Ergebnis keine Anhaltspunkte für eine Rechtsunwirksamkeit der in § 5 TV-Sonderzahlung enthaltenen Differenzierungsklausel. Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass selbst bei negativem Betriebsergebnis die sich zu Gunsten der gewerkschaftlich gebundenen Arbeitnehmer im Vergleich zu den nicht organisierten Arbeitnehmern ergebenden Mehrzahlungen sich jeweils in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in jedem Fall unterhalb der Grenze jeweils eines Bruttomonatsgehaltes bewegen. In Anbetracht der Höhe der sich maximal ergebenden Differenzzahlungen lässt sich ein Eingriff in die geschützte Freiheit der Außenseiter, einer Koalition fernzubleiben, nicht feststellen. (cc) 67 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich diese Entscheidung nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Großen Senates vom 29.11.1967 (GS 1/67 - BAGE 20, 175) befindet, da es vorliegend um die Bewertung einer einfachen Differenzierungsklausel geht, während die vorbenannte Entscheidung des Großen Senates die rechtliche Beurteilung einer qualifizierten Differenzierungsklausel zum Gegenstand hatte. II. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 69 Das Gericht hat im Hinblick auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision zugelassen.