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Urteil

2 Sa 176/10

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es in dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 23.02.2010 - 3 Ca 1971/09 - wie folgt: 2 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitig ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung. Dabei ist insbesondere die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis im Streit. 3 Darüber hinaus begehrt der Kläger die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. 4 Der am ...1961 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger war seit dem 01.01.1995 bei der Beklagten zunächst als Niederlassungsleiter, seit November 2008 als Bauleiter tätig. Das monatliche Einkommen des Klägers lag zuletzt bei 3.973,52 EUR brutto zzgl. Sachbezügen (Firmenwagen) in Höhe von 489,72 EUR. 5 Die Beklagte betreibt ein Trockenbauunternehmen. 6 Mit Schreiben vom 08.10.2009, dem Kläger am 12.10.2009 übergeben, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis. Das Kündigungsschreiben, Bl. 12 der Akte, wird zum Inhalt des Tatbestandes gemacht. 7 Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung beschäftigte die Beklagte sechs Arbeitnehmer. 8 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, der erste und der zweite Absatz des Kündigungsschutzgesetzes fänden gemäß § 23 KSchG auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung. Bei der Beklagten seien zum einen am 31.12.2003 mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Zum Kündigungszeitpunkt seien aber nicht mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2003 im Betrieb beschäftigt gewesen waren, beschäftigt worden. Die Beklagte bilde auch mit anderen Gesellschaften keinen gemeinsamen Betrieb. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Treu und Glauben hinsichtlich der Kündigung seien nicht ersichtlich. Ein Entfernungsanspruch hinsichtlich der Abmahnung habe der Kläger nicht, da die Abmahnung zutreffe. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 9 Dieses Urteil ist dem Kläger am 12.05.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die an einem Montag, dem 14.06.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. 10 Nachdem die Berufungsbegründungsfrist auf Grund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 12.08.2010 verlängert worden ist, ist die Berufungsbegründung am 12.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 11 Hinsichtlich der Abmahnung trägt der Kläger vor, er habe eine schriftliche Behinderungsanzeige verfasst. Hiervon habe die Beklagte auch Kenntnis gehabt. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben. Ein betriebsbedingter Grund habe nicht bestanden. Anstelle des Klägers sei kurz nach Ausspruch der Kündigung ein neuer Bauleiter eingestellt worden. Auch sei das durch langjährige Zusammenarbeit verdiente Vertrauen unberücksichtigt geblieben. 12 Der Kläger beantragt, 13 das Urteil des Arbeitsgerichtes Rostock vom 23.02.2010, dem Kläger zugestellt am 12.05.2010 (3 Ca 1971/09) abzuändern und 14 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 08.10.2009 nicht aufgelöst worden ist und 15 2. die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 25.08.2009 aus der Personalakte des Klägers zu entfernen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Sie habe am 12.10.2009 nicht mehr als fünf sogenannte Alt-Arbeitnehmer beschäftigt. Die Kündigung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Neu besetzt worden sei nicht die Position eines Bauleiters, sondern die Position des Betriebsleiters. 19 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 21 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Es kann zunächst auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden. 22 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 1. 23 Das Arbeitsgericht hat ausführlich begründet, warum der erste und der zweite Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes auf das vorliegende Arbeitsverhältnis keine Anwendung fänden. Dies wird mit der Berufungsbegründung nicht substantiiert beanstandet. Allein die Äußerung, dass die Beklagte auch mit den anderen Gesellschaften einen gemeinsamen Betrieb bilde, reicht nicht aus, zumal das Urteil sich hierzu ausführlich verhält. Der Kläger ist mit der Berufungsbegründung auch nicht seiner Darlegungspflicht hinsichtlich einer möglichen Treuwidrigkeit der Kündigung nachgekommen. Er hat sich hierzu lediglich darauf gestützt, dass nach Ausspruch der Kündigung ein neuer Bauleiter eingestellt worden sei. Die Beklagte hat hierzu unbestritten vorgetragen, dass es sich hierbei um die Position des Betriebsleiters gehandelt habe, die neu besetzt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 15.09.2010, Blatt 12 d. A.). Hierzu sind in der mündlichen Verhandlung von Seiten des Klägers auch keine Einwendungen erhoben worden. Weitere Gründe, warum ein betriebsbedingter Grund nicht bestanden habe, hat der Kläger nicht vorgetragen. Deshalb kann es auch nicht auf die langjährige Zusammenarbeit ankommen. Diese steht einer betriebsbedingten Kündigung nicht entgegen. 2. 24 Es kommt nicht darauf an, ob die angegriffene Abmahnung zu Recht erteilt ist. Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann ein Arbeitnehmer nur dann die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schaden kann (vgl. BAG vom 14.09.1994 - 5 AZR 632/93 -). Hierfür hat der Kläger nichts vorgetragen. 3. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 26 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.