Urteil
2 Sa 158/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers. 2 In dem Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 12. Januar 2010 - 3 Ca 1884/08 - heißt es hierzu wie folgt: 3 Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm Vergütung gemäß der Lohngruppe LG 4 des Haustarifvertrages i. V. m. dem BRTV der Beklagten zusteht. 4 Der am 17.05.1967 geborene Kläger ist gelernter Tischler und hat vor Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten in der Zeit vom 19.01.2004 bis 13.08.2004 an einem Lehrgang zur Fortbildung CNC-Anwendung/Programmierer für Metallberufe teilgenommen. 5 Die Beklagte, die mittlerweile die Produktion eingestellt hat, stellte u. a. Schiffsinnen-einrichtungen aus Holz her. Die Beklagte betrieb am Produktionsstandort R. 3 CNC-Maschinen für die Arbeitsgänge Bohren und Fräsen, 2 CNC-Maschinen für den Arbeitsgang Sägen und 2 CNC-Maschinen für den Arbeitsgang Kantenbeschichtung. Daneben verfügte der Betrieb über gewöhnliche Tischlermaschinen wie Sägen und Fräsen. Der Kläger wurde fast ausschließlich an CNC-Maschinen eingesetzt. Ein Einsatz in der Endmontage erfolgte nur im Vertretungsfall bei Bedarf. 6 Auf das Arbeitsverhältnis findet der Anerkennungstarifvertrag vom 1. April 2008 An-wendung. Darin haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass folgende Tarifverträge für das Baugewerbe im Zuge dieses Tarifvertrages im Unternehmen Anwendung finden: TV Lohn/West, TV Lohn/Ost, TV 13. ME/Arb, TV VermB/Arb, TV Altersteilzeit und BRTV mit Änderungen in § 1 und § 8 des Tarifvertrages. 7 Der Kläger wird in der Lohngruppe 3 vergütet. 8 Eine Klage auf Feststellung, dass der Kläger Anspruch auf Vergütung in der Lohngruppe 4 des jeweils gültigen Haustarifvertrages der Beklagten seit dem 01.06.2008 hat und eine Geltendmachung von Lohndifferenzen in Höhe von insgesamt 2.237,20 EUR für die Monate Juni 2008 bis April 2009 hat das Arbeitsgericht Rostock abgewiesen. In den Gründen hat es ausgeführt, der Kläger verfüge nicht über eine für eine Eingruppierung in der Lohngruppe 4 erforderliche Regelqualifikation. Er verfüge auch nicht über gleichwertige Fähigkeiten. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 9 Dieses Urteil ist dem Kläger am 08.04.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 06.05.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages die Berufungsbegründungsfrist bis zum 08.07.2010 verlängert worden ist, ist am 06.07.2010 die Berufungsbegründung beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 10 Der Kläger ist der Auffassung, seine Ausbildung sei einem im Baubereich ausgebildeten Facharbeiter mit entsprechender Berufserfahrung gleichwertig. Für seine Tätigkeit an der CNC-Maschine habe der Kläger nur allgemeine Anweisungen erhalten, so dass er zur Erzielung des Produktergebnisses regelmäßig eigenständige Beurteilungen und eigene Entscheidungen vornehmen musste. Er wusste, die Einstellwerte der CNC-Maschine seien nicht vorgegeben gewesen. Der Kläger habe das Maschinenprogramm überblicken und interpretieren müssen, um notwendige Änderungen vor Beginn der Fertigung vorzunehmen. Die Bedienung einer CNC-Holzverarbeitungsmaschine mit 18 Werkzeugen erfordere eine qualifizierte Ausbildung mit langjähriger Berufserfahrung. Im Übrigen stehe im die Lohngruppe 4 auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu. 11 Der Kläger beantragt, 12 1. festzustellen, dass der Kläger Anspruch auf die Vergütung in der Lohngruppe LG 4 des jeweils gültigen Haustarifvertrages der Beklagten seit dem 01.06.08 hat. 13 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Juni 2008 in Höhe von 186,18 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.08 zu zahlen. 14 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Juli 2008 in Höhe von 191,61 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.08 zu zahlen. 15 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat August 2008 in Höhe von 191,19 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.08 zu zahlen. 16 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat September 2008 in Höhe von 220,94 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.08 zu zahlen. 17 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Oktober 2008 in Höhe von 186,18 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.11.08 zu zahlen. 18 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat November 2008 in Höhe von 201,11 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.12.08 zu zahlen. 19 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Dezember 2008 in Höhe von 214,30 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.09 zu zahlen. 20 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Januar 2009 in Höhe von 202,35 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.09 zu zahlen. 21 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat Februar 2009 in Höhe von 201,10 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.09 zu zahlen. 22 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat März 2009 in Höhe von 209,60 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.04.08 zu zahlen. 23 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Lohndifferenzen für den Monat April 2009 in Höhe von 201,37 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.08 zu zahlen. 24 Die Beklagte beantragt, 25 die Berufung zurückzuweisen. 26 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 27 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 28 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. In der Lohngruppe 4 des in § 5 des aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe heißt es unter der Lohngruppe 3 u. a. wie folgt: 29 Tätigkeit: 30 - Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes 31 .... anerkannte Ausbildung als Maler und Lackierer, Garten- und Landschaftsbauer, Tischler jeweils mit Berufserfahrung 32 In der Lohngruppe 4 heißt es: 33 Lohngruppe 4 34 - Spezialfacharbeiter Baumaschinenführer - 35 Tätigkeit: 36 - selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes 37 Regelqualifikation: 38 - baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit 39 - Prüfung als Baumaschinenführer 40 - Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit 41 - durch Berufserfahrung erworbene gleichwertige Tätigkeiten 42 Tätigkeitsbeispiele: 43 - keine 44 Der Kläger erfüllt als Tischler mit Berufserfahrung unstreitig die Voraussetzungen der Lohngruppe 3. In dieser Tarifgruppe ist er zutreffend eingruppiert. Er erfüllt nicht die Voraussetzungen der Lohngruppe 4. Unstreitig verfügt der Kläger über langjährige Berufserfahrung. Weiter verfügt er über eine einschlägige Zusatzqualifikation, die der baugewerblichen Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit als gleichwertig anzusehen ist. Weitere Voraussetzung ist jedoch für alle Regelqualifikationen die selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes. 45 Nach den Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung gehört es unstreitig zu den Tätigkeiten des Klägers, die CNC-Maschine auszurüsten und zu warten, die Maschine mit Rohlingen zu bestücken und die Produktion im Hinblick auf die Planvorgaben zu überprüfen. Weder die Möbelplanerstellung noch die Programmierung der Maschine gehören zu den Aufgaben des Klägers. Ersteres stellt keine selbständige Ausführung der Facharbeiten dar. Eine selbständige Leistung im Tarifsinn ist anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse einschließlich des einzuschlagenden Weges, insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend hierfür ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses (vgl. BAG vom 22.04.2009 - 4 AZR 166/08 -). 46 Das Ausrüsten und Warten der CNC-Maschine, die Bestückung der Maschine mit Rohlingen sowie die Überprüfung der Produktion auf die Planvorgaben (vgl. hierzu die ausführliche Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 17. August 2009 Blatt 85 ff. d. A.) stellt keine selbständige Tätigkeit in diesem Sinne dar. Es ist sicherlich eine anspruchsvolle Tätigkeit, andererseits ist aber davon auszugehen, dass die wesentlichen Vorgaben für die Tätigkeit in der Programmierung der CNC-Maschine, die nicht von dem Kläger erfolgt, enthalten ist. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung nicht deutlich gemacht, dass die Einstellungen, die er an der Maschine vornehmen muss, über die von der Beklagten eingeräumten Einstellungen (Bestückung der Maschine und Wahl des Werkzeuges) hinausgehen. 47 Ungeachtet dessen, dass der Kläger sich auf eine Ungleichbehandlung im Rahmen der Eingruppierung ohnehin nicht berufen kann, hat er auch keine Personen benannt, die mit gleichen Tätigkeiten betraut werden wie er und gleichwohl in der Lohngruppe 4 eingruppiert werden. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 49 Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.