Beschluss
2 TaBV 14/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beschwerde der Arbeitgeberin wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe 1 Die Beteiligte zu 1 (Arbeitgeberin) begehrt die Ersetzung der Zustimmung des Beteiligten zu 2 (Betriebsrat) zur Versetzung von Mitarbeitern an einen von dem Arbeitgeber gewählten Alternativstandort. Hinsichtlich des Sachverhaltes wird auf den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.05.2010 - 3 BV 50/09 - Bezug genommen. 2 In den Gründen hat das Gericht ausgeführt, der Betriebsrat habe die Zustimmung verweigern dürfen, weil gegen die Regelungen des TV Ratio DTKS verstoßen worden sei. Es hätte eine Auswahlentscheidung getroffen werden müssen. Dabei hätten die Arbeitsplätze in der Schxxx, die von der Verlegung der Arbeitsplätze nicht betroffen worden sei, miteinbezogen werden müssen. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 3 Dieser Beschluss ist an die Arbeitgeberin am 26.07.2010 zugestellt worden. Sie hat dagegen Beschwerde eingelegt, die am 05.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Nachdem die Beschwerdebegründungsfrist aufgrund eines fristgerecht eingegangenen Antrages bis zum 26.10.2010 verlängert worden ist, ist die Beschwerdebegründung am 26.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 4 Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, die streitige Frage der Versetzung sei bereits in der Gesamtbetriebsvereinbarung abschließend geregelt. Außer § 3 TV Ratio DTKS nicht anwendbar. Im Übrigen wird auf die Beschwerdebegründung Bezug genommen. 5 Die Arbeitgeberin beantragt, 6 den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 18.05.2010 zum Aktenzeichen- 3 BV 50/09 - teilweise abzuändern und auch in Bezug auf die Zustimmungsersetzung nach den Schlussanträgen der Beschwerdeführerin in der 1. Instanz zu entscheiden. 7 Der Betriebsrat beantragt, 8 die Beschwerde zurückzuweisen. 9 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 10 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zurückgewiesen. Es kann daher zunächst auf die Begründung des Arbeitsgerichts Bezug genommen werden. 11 Zu den Angriffen der Beschwerde gilt Folgendes: 12 1. Zu Recht geht das Arbeitsgericht davon aus, dass die streitigen Versetzungen gegen § 3 TV Ratio DTKS verstoßen würden, weil nicht alle Standorte der Organisationseinheit nach Fxxx/Oxxx verlegt worden seien. In diesem Fall hätten unter Einschaltung der Paritätischen Auswahlkommission gemäß § 4 TV Ration die Mitarbeiter Schxxx in eine Auswahlentscheidung mit einbezogen werden müssen. 13 Zutreffend ist das Arbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine personalwirtschaftliche Maßnahme handelt, durch die der Arbeitsplatz eines Arbeitnehmers verlegt wird (§ 1 Absatz 2 TV Ratio), so dass damit gemäß § 3 Absatz 1 TV Ratio ein Auswahlverfahren stattzufinden hat. Ein derartiges Auswahlverfahren wird von der GBV Standorte entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin weder ausgeschlossen noch wäre ein derartiger Ausschluss mit dem übergeordneten TV Ratio vereinbar. 14 Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass der Standort S.straße mit den Standorten, die nach Fxxx/Oxxx verlegt worden sind, eine Organisationseinheit gebildet hat. Ob der Begriff der Organisationseinheit mit dem Begriff des Betriebes identisch ist, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Regelung in § 3 Absatz 1 so zu verstehen, dass das Auswahlverfahren stattzufinden hat, wenn nur ein Teil der Arbeitsplätze einer Organisationseinheit verlegt wird. Dies ist hier der Fall. Die Protokollnotiz zu § 3 Absatz 1 steht dem nicht entgegen. 15 Im Tarifvertrag selbst ist festgelegt, dass ein Auswahlverfahren stattzufinden hat, wenn von einer Gesamtheit gleicher Arbeitsplätze ein Teil der Arbeitsplätze verlegt wird. Diese Regelung entspricht ohnehin der Gesetzeslage. Der Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 106 Gewerbeordnung für eine Versetzung. Dazu gehört, dass er darlegt, dass seine Entscheidung billigem Ermessen entspricht (BAG vom 17.01.2006, 9 AZR 226/05). Hierzu gehört auch eine an sozialen Gesichtspunkten orientierte Auswahlentscheidung. 16 Angesichts der zuvor geschilderten Rechtslage kann die Formulierung in der Protokollnotiz zu § 3 nicht eine Einschränkung dahingehend bedeuten, dass eine Auswahlentscheidung nur dann stattzufinden hätte, wenn es sich um eine Überführung in den Betrieb Bxxx handeln würde. 17 Dass die Betriebsparteien die Mitarbeiter der Dienststelle Schxxx von einer Auswahlentscheidung ausnehmen wollten, ergibt sich aus der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht. In dem Protokoll der Einigungsstelle, in der die Gesamtbetriebsvereinbarung unterzeichnet wurde, heißt es hierzu lediglich: 18 "Für den nun doch zu erhaltenden DTKS-Standort Bxxx wird festgelegt, dass - wegen des besonderen Spezialwissens der dort arbeitenden Mitarbeiter - allein der Betrieb in der Schxxx weitergeführt werden soll." (Blatt 88 der Akten) 19 Aus einer derartigen Formulierung, die zudem vom Vorsitzenden der Einigungsstelle allein unterzeichnet worden ist, kann auf einen derartigen Regelungswillen der Betriebsparteien nicht geschlossen werden. Zutreffend hat dazu das Arbeitsgericht ausgeführt, dass in der Schxxx Arbeitsplätze vorhanden sind, die mit denjenigen der verlegten Arbeitsstätten identisch sind. Dass und warum die Betriebsparteien derartige Arbeitnehmer von einer Auswahlentscheidung ausnehmen sollten, ist nicht ersichtlich. Schließlich würde eine derartige Herausnahme auch gegen den Wortlaut des TV Ratio und den zuvor geschilderten Grundsätzen zur Auswahlentscheidung bei Versetzungen verstoßen. 20 Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein Interessenausgleich Gegenstand eines Tarifvertrages sein kann. Gleichwohl kann ein Interessenausgleich weder allgemeine Vorschriften aus Tarifverträgen noch die gesetzliche Regelung - wie hier zum Beispiel § 315 BGB - außer Kraft setzen. 21 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. 22 Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Absatz 2 Ziffer 1 in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 ArbGG zugelassen.