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Urteil

2 Sa 49/11

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.01.2011 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. 2 Die am 02.01.1953 geborene Klägerin ist seit dem 06.10.1973 als Grundschullehrerin (Schulartgruppe 1) beschäftigt. Sie verfügt über die Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch, Mathematik sowie Schulgarten und ist derzeit an der Grundschule P. im Schulamtsbezirk S. eingesetzt. 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 05.05.1998 i. d. F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 30.06.2000 (TV ATZ) Anwendung. Der TV ATZ hat, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung, den folgenden Wortlaut: 4 „... 5 § 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit 6 (1) Der Arbeitgeber kann mit Arbeitnehmern, die 7 a) das 55. Lebensjahr vollendet haben, 8 b) eine Beschäftigungszeit (z. B. § 19 BAT/BAT-O) von fünf Jahren vollendet haben und 9 c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden haben, 10 die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein. 11 (2) Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Arbeitnehmer hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden. 12 (3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen. 13 (4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2010 beginnen. 14 ...“ 15 Das beklagte Land schloss am 08.12.1995, neu gefasst zum 28.04.2005, mit Gewerkschaften und Berufsverbänden eine Rahmenvereinbarung zum Lehrerpersonalkonzept (LPK). In den Anwendungsregelungen zur Anlage 6 des LPK - Maßnahme Altersteilzeit - vom 01.08.2005 ist Folgendes festgelegt: 16 „ 1. Allgemeines 17 (1) Die Anwendungsregelungen finden Anwendung auf Altersteilzeitverträge, die auf der Grundlage des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeit-Arbeit (TV ATZ vgl. Anlage) vom 5. Mai 1998 (in der jeweils gültigen Fassung) abgeschlossen werden. 18 (2) Für Lehrer … gelten darüber hinaus nachfolgende Regelungen: 19 2. Antragstellung für die Maßnahme Altersteilzeit gemäß LPK 20 (1) Alle Teilnehmer des Lehrerpersonalkonzeptes ab dem 55. Lebensjahr können einen Antrag auf Altersteilzeit gemäß LPK stellen. 21 (2) Ab Vollendung des 58. Lebensjahres besteht für alle Lehrkräfte … ein Rechtsanspruch auf die Inanspruchnahme der Altersteilzeitmaßnahme. 22 (3) … 23 (4) Ein Antrag auf Teilnahme an der Altersteilzeit kann mehrfach hintereinander gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt bis zum Beginn der Maßnahme 3 Monate. 24 (5) Die Auswahl der in Frage kommenden Lehrkräfte … erfolgt durch die zuständige Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Regelungen des Personalvertretungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (PersVG M-V). Es wird in diesem Verfahren geprüft, ob älteren Lehrkräften … bei Eintritt in die Altersteilzeit der Vorrang vor jüngeren Beschäftigten eingeräumt werden kann. 25 (6) Lehrkräfte …, die mit Hilfe einer ärztlichen Bescheinigung oder sonst auf geeignete Weise gesundheitliche Schwierigkeiten glaubhaft machen könne, die aber nicht den Grad einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit erreichen, sollen vorrangig Berücksichtigung finden. 26 (7) Dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages dürfen keine personalwirtschaftlichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen. 27 ...“ 28 Mit Schreiben vom 17.11.2008 beantragte die Klägerin auf dem dafür vorgesehenen Formular Altersteilzeit im Blockmodell für die Dauer von sieben Jahren, beginnend mit dem 01.08.2009. Das beklagte Land übersandte ihr unter dem 25.05.2009 einen noch nicht unterzeichneten Altersteilzeit-Änderungsvertrag. In dem Begleitschreiben wies es die Klägerin auf die noch verbleibende Spanne von 18 Monaten zwischen Beendigung der Altersteilzeit und dem 65. Lebensjahr hin. Daraufhin änderte die Klägerin mit Schreiben vom 08.06.2009, dem beklagten Land zugegangen am 10.06.2009, ihr Altersteilzeitgesuch hinsichtlich des Beginns der Maßnahme und beantragte nunmehr Altersteilzeit ab dem 01.12.2009. 29 In der Schulamtsleiterdienstberatung am 21.09.2009 wies das beklagte Land an, keine Maßnahmen nach dem Lehrerpersonalkonzept, u. a. auch Altersteilzeit, mehr zu genehmigen. Dies bestätigte es mit dem Erlass vom 04.12.2009, nach dem Altersteilzeitverträge in der Altersgruppe 55 bis 57 Jahre mangels Ersetzbarkeit der Lehrkräfte in den Schulartgruppen 1 und 3 nur noch in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das beklagte Land ging von der folgenden Personalbedarfsanalyse für Grundschulen und Grundschulteile, berechnet in Vollzeitäquivalenten, aus: 30 Schuljahr 2009/ 2010 2010/ 2011 2011/ 2012 2012/ 2013 2013/ 2014 2014/ 2015 2015/ 2016 2016/ 2017 2017/ 2018 2018/ 2019 2019/ 2020 2020/ 2021 Personalbedarf 2.420 2.455 2.455 2.432 2.429 2.394 2.408 2.424 2.454 2.478 2.471 2.447 Personalbestand 2.480 2.457 2.451 2.433 2.425 2.408 2.379 2.338 2.283 2.215 2.184 2.117 Differenz -60 -2 4 -1 4 -14 29 86 171 263 287 330 31 Dabei legte das beklagte Land die unter Federführung des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommerns herausgegebene 4. Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung in Mecklenburg-Vorpommern bis zum Jahr 2030 (Stand April 2009) sowie die Unterrichtsversorgungsverordnung für das Schuljahr 2008/2009 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 5/2008, S. 419) und die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte für das Schuljahr 2008/2009 (Mitteilungsblatt, a. a. O., S. 438) zu Grunde. Unter Einbeziehung von Teilzeitarbeit ging es von einem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in Höhe von 98 % aus. Des Weiteren berücksichtigte es 60 Neueinstellungen pro Jahr. 32 Für den Schulamtsbezirk S. errechnete es im Mai/Juni 2010 einen Bedarf von 20.911,5 Unterrichtsstunden in der Schulartgruppe 1 zum 01.08.2010 bei 19.571 verfügbaren Lehrerstunden. Die Unterdeckung im Umfang von 1.340,5 Unterrichtsstunden konnte von Lehrern der Schulartgruppen 2 und 3 ausgeglichen werden. 33 Ab dem Schuljahr 2015/2016 legte das beklagte Land eine Vollbeschäftigung in den Schulartgruppen 2 und 3 zu Grunde, weshalb es eine ersatzweise Heranziehung dieser Lehrkräfte in der Schulartgruppe 1 nicht mehr berücksichtigte. 34 Mit Schreiben vom 15.12.2009 lehnte das beklagte Land den Antrag der Klägerin ab und bezog sich auf den Erlass, der eine Bewilligung von Altersteilzeit in der Altersgruppe der Klägerin nur noch in begründeten Ausnahmefällen vorsieht. In dem hierauf folgenden Schriftwechsel verwies die Klägerin u. a. auf die beabsichtigte Betreuung ihrer bereits betagten Eltern und die ständig steigenden dienstlichen Belastungen. 35 Darüber hinaus lehnte das beklagte Land auch alle weiteren zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Altersteilzeitanträge aus den Schulartgruppen 1 und 3 ab. 36 Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. Zwar handele es sich um eine Kann-Bestimmung. Das beklagte Land habe jedoch das ihm zustehende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt. Es habe die Interessen der Klägerin in keiner Weise berücksichtigt. Zudem sei es an seine bisherige Verwaltungspraxis gebunden, weil es bislang Altersteilzeit in der Altersgruppe der Klägerin ohne Weiteres bewilligt habe. Auch nach der geänderten Antragstellung vom 08.06.2009 habe eine Mitarbeiterin des Staatlichen Schulamts S., Frau R. der Klägerin den Abschluss bereits zugesagt. 37 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 38 das beklagte Land zu verurteilen, ihr Altersteilzeit nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit vom 05.05.1998 i. d. F. des 2. Änderungstarifvertrages vom 30.06.2000 im Blockmodell beginnend am 01.12.2009 zu bewilligen. 39 Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Altersteilzeitbegehren der Klägerin stehe ein landesweit kontinuierlich ansteigender Bedarf an zu ersetzenden Lehrkräften im Grundschulbereich entgegen. In Mecklenburg-Vorpommern wie auch bundesweit herrsche ein akuter Lehrermangel, insbesondere in der Schulartgruppe 1. 40 Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 12.01.2011 der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass das beklagte Land nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb von drei Monaten nach Eingang, über den Antrag der Klägerin entschieden habe. Hätte es den Antrag aber rechtzeitig bearbeitet, so hätte es ihn auch bewilligt müssen. Zudem habe es nicht dargelegt, dass es sich ausreichend um eine Wiederbesetzung der durch Altersteilzeit frei werdenden Stellen bemüht habe. 41 Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der es sein Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt. Es gebe nach dem Lehrerpersonalkonzept keine Pflicht, einen Antrag auf Altersteilzeit binnen drei Monaten nach Eingang zu bescheiden. Keinesfalls sei von einer Art „Zustimmungsfiktion“ auszugehen, da Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung beinhalte. Im Übrigen überspanne das Arbeitsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast, wenn es vom Land verlange, Bemühungen zur Wiederbesetzung von Stellen im Jahr 2013 vorzutragen. 42 Das beklagte Land beantragt, 43 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 12.01.2011, Aktenzeichen 1 Ca 1368/10, abzuändern und die Klage abzuweisen. 44 Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Das beklagte Land habe entgegen seiner Darlegungslast nicht vorgetragen, mit welchen konkreten politischen und personellen Maßnahmen es der prognostizierten Entwicklung entgegenwirken wolle. Zu denken sei beispielsweise an eine Einstellung von Lehrern aus anderen Bundesländern. Das Land habe auch nicht die Grundlage seiner Prognose, die Geburtenzahlen, dargestellt. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten in der Berufungsinstanz wird auf die diesbezüglichen Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 46 Die Berufung ist zulässig und begründet. 47 Die Klägerin hat weder einen tarifvertraglichen noch einen einzelvertraglichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages. 1. 48 Nach § 2 Abs. 1 TV ATZ kann der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, eine Beschäftigungszeit von fünf Jahren vollendet haben und innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. 49 Die Klägerin hat diese Altersgrenze erreicht ebenso wie die geforderten Beschäftigungszeiten. Sie war zum Zeitpunkt des letzten Antrags und des angestrebten Übergangs in die Altersteilzeit 56 Jahre alt. Sie verfügt über eine ununterbrochene versicherungspflichtige Beschäftigungszeit von weit mehr als fünf Jahren. 50 Der Arbeitgeber ist jedoch nicht verpflichtet, den Antrag auf Änderung des Arbeitsvertrags allein deshalb anzunehmen, weil der Arbeitnehmer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Tarifvertragsparteien haben die Entscheidung über die verlangte Vertragsänderung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. Mit der Formulierung „kann“ wird regelmäßig ausgedrückt, dass dem Berechtigten die Entscheidung überlassen wird, ob er tätig wird oder nicht. Der Arbeitgeber ist jedoch nicht frei in der Ausübung seines Ermessens. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Kann-Bestimmung in § 2 Abs. 1 TV ATZ nicht nur die Selbstverständlichkeit wiederholt, dass der Arbeitgeber Vertragsfreiheit genießt und mit seinen Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge schließen kann. Der Arbeitnehmer hat vielmehr Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber bei der Entscheidung über seinen Antrag billiges Ermessen entsprechend § 315 Abs. 1 BGB wahrt (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - NZA-RR 2010, 551; BAG, Urteil vom 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - ZTR 2009, 306). Diese Billigkeitskontrolle umfasst auch die Prüfung, ob die Ermessensausübung dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz widerspricht (BAG, Urteil vom 24.01.2007 - 4 AZR 629/06 - ZTR 2007, 566). 51 Eine Entscheidung nach § 315 BGB setzt voraus, dass die beiderseitigen Interessen abgewogen und dabei alle wesentlichen Umstände angemessen berücksichtigt werden. Entspricht die Entscheidung nicht der Billigkeit, so ist sie für den anderen Teil nicht verbindlich mit der Folge, dass die Bestimmung durch Urteil getroffen wird (§ 315 Abs. 3 BGB). 52 Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - NZA-RR 2010, 551; BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20). 53 Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Antrag eines noch nicht 60-jährigen Arbeitnehmers auch aus anderen als den in § 2 Abs. 3 TV ATZ genannten dringenden betrieblichen oder dienstlichen Gründen abzulehnen. Diese Vorschrift bezieht sich lediglich auf Arbeitnehmer i. S. v. § 2 Abs. 2 TV ATZ, also auf Arbeitnehmer ab Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - NZA-RR 2010, 551; BAG, Urteil vom 12.12.2000 - 9 AZR 706/99 - NZA 2001, 1209). 54 Welche tatsächlichen Umstände in die Ermessensabwägung einzubeziehen sind, richtet sich nach dem jeweiligen Regelungsgegenstand. Da die Tarifvertragsparteien in ihrer Regelung keine besonderen Umstände aufgeführt haben, die der Arbeitgeber bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Altersteilzeit nach § 2 Abs. 1 TV ATZ zu berücksichtigen hat, kommen alle sachlichen Gründe in Betracht, die sich aus einem Wechsel des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit ergeben (BAG, Urteil vom 14.10.2008 - 9 AZR 511/07 - ZTR 2009, 306). Dazu können auch finanzielle Gründe gehören (BAG, Urteil vom 10.05.2005 - 9 AZR 294/04 - AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 20). 55 Beruft sich der Arbeitgeber darauf, den Arbeitsplatz nicht wieder besetzen zu können, kann es im Einzelfall genügen, wenn er unter Berücksichtigung der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitsaufgabe und des Umfangs der durch den Wechsel in die Altersteilzeit frei werdenden Stelle die fehlende Wiederbesetzungsmöglichkeit nachvollziehbar darlegt. Der Arbeitnehmer, der trotz einer in sich nachvollziehbaren und damit plausiblen Begründung des Arbeitgebers weiter eine fehlerhafte Ermessensausübung rügt, muss das seinerseits näher konkretisieren (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 643/08 - NZA-RR 2010, 551; BAG, Urteil vom 26.06.2001 - 9 AZR 244/00 - NZA 2002, 44). 56 Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des beklagten Landes. Es hat einen ausreichenden sachlichen Grund für die Ablehnung des Antrags der Klägerin geltend gemacht. Das Land hat ein anerkennenswertes Interesse an einer Sicherstellung der Unterrichtsversorgung, hier bezogen auf die Schulartgruppe 1 (Grundschulen). Maßgeblich ist die Prognose zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung, hier also Ende 2009. 57 Die von dem beklagten Land für seine Prognose herangezogenen Umstände waren im Übrigen auch schon bei Eingang des Altersteilzeitantrags der Klägerin vorhanden, sodass es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unerheblich ist, ob das beklagte Land den Antrag rechtzeitig beschieden hat. Ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages lässt sich nicht aus einem Fristversäumnis herleiten. Weder der TV ATZ noch das LPK enthalten eine Frist für den Arbeitgeber zur Entscheidung über den Altersteilzeitantrag. Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 TV ATZ hat der Arbeitnehmer, der wegen Vollendung des 60. Lebensjahres bereits einen Anspruch auf Altersteilzeit hat, seinen Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn über die Geltendmachung dieses Anspruchs zu informieren. Hierbei handelt es sich um eine vom Arbeitnehmer, nicht aber vom Arbeitgeber zu beachtende Frist. Das LPK ist hingegen kein Tarifvertrag, sondern eine sonstige Koalitionsvereinbarung (BAG, Urteil vom 15.09.2009 - 9 AZR 685/08 - AP Nr. 186 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten). Es erwähnt in Nr. 2 Abs. 4 Satz 2 der Anlage 6 zum LPK eine Bearbeitungszeit von drei Monaten bis zum Beginn der Maßnahme. Diese Festlegung verpflichtet den Arbeitgeber nicht, spätestens drei Monate nach Antragstellung hierüber zu entscheiden. Vielmehr berechnet sich die Bearbeitungszeit ausgehend von dem geplanten Beginn der Altersteilzeit, d. h. rückwärts gewandt. Ebenso wenig ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Antrag spätestens drei Monate vor dem geplanten Beginn zu bescheiden. Der Arbeitgeber bewegt sich auch dann noch innerhalb der dreimonatigen Bearbeitungszeit, wenn er am letzten Tag vor dem beabsichtigten Beginn der Altersteilzeit entscheidet. Es handelt sich um eine Bearbeitungs zeit , nicht aber um eine Bearbeitungs frist . Das LPK weist den Antragsteller lediglich darauf hin, mit welcher Bearbeitungszeit er zu rechnen hat, wenn er die Altersteilzeit zu einem bestimmten Termin beginnen möchte. Ein Überschreiten dieser Zeitspanne ist anders als bei Fristen üblich nicht mit rechtlichen Folgen verbunden. 58 Das beklagte Land hat nachvollziehbar dargelegt, dass eine Nachbesetzung des Arbeitsplatzes der Klägerin während der geplanten Freistellungsphase von Juni 2013 bis November 2016 voraussichtlich nicht möglich sein wird. Zwar trifft der Einwand der Klägerin zu, dass die Kinder teilweise noch nicht einmal geboren seien. Da jede Prognose jedoch zwangsläufig mit einer Vielzahl von Unwägbarkeiten verbunden ist, genügt es, wenn ausgehend von den bislang bekannten Daten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den erwarteten Entwicklungsverlauf spricht. Nicht zu beanstanden ist die Annahme eines etwa gleich bleibenden Personalbedarfs in der Größenordnung von rund 2.400 Lehrkräften. Größere Veränderungen bei den Geburtenzahlen sind jedenfalls bis 2016 nicht zu erwarten, wie sich aus der vom beklagten Land zitierten 4. Landesprognose zur Bevölkerungsentwicklung ergibt. Plausibel erscheint auch die Zahl der berücksichtigten Neueinstellungen. Das beklagte Land ist allerdings nicht gehalten, weitere, ggf. kostenträchtige Anstrengungen wie z. B. Anwerbekampagnen in anderen Bundesländern zu unternehmen, um Nachbesetzungen darüber hinaus zu ermöglichen. Der Erfolg solcher Maßnahmen ist nur schwer einzuschätzen. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn das beklagte Land angesichts derartiger Unsicherheiten an den bereits vorhandenen Lehrkräften festhält. Jedenfalls muss es nicht das Risiko von späteren Unterrichtsausfällen in Kauf nehmen, um auf diese Weise Lehrkräften den Wechsel in die Altersteilzeit zu ermöglichen. Das beklagte Land hat - anders als in dem vom BAG am 15.09.2009 entschiedenen Rechtsstreit (- 9 AZR 643/08 - NZA-RR 2010, 551) - nicht nur vage Befürchtungen geäußert, sondern anhand konkreter Daten eine durchaus wahrscheinliche Entwicklung des Unterrichts- und Personalbedarfs dargestellt. Ob diese Ausführungen auch zum Nachweis von dringenden dienstlichen Gründen i. S. d. § 2 Abs. 3 TV ATZ genügen würden, kann dahinstehen, da der Tarifvertrag in der Altersgruppe der Klägerin solche hohen Anforderungen nicht stellt. 59 Demgegenüber hat die Klägerin ihr Interesse an einem Wechsel in die Altersteilzeit nicht näher begründet. Hierzu bestand spätestens nach dem ablehnenden Schreiben vom 15.12.2009 Anlass, in dem das beklagte Land eine Bewilligung in begründeten Ausnahmefällen in Aussicht gestellt hatte. Die Klägerin hat keine gewichtigen Gründe vorgetragen, nach denen ihr Interesse an der Altersteilzeit das Interesse beklagten Landes an einer unveränderten Fortführung des Arbeitsverhältnisses überwiegt. Das allgemeine Interesse an einer vorzeitigen Beendigung des aktiven Arbeitslebens genügt insofern nicht, da dieses jedem Antrag auf Altersteilzeit immanent ist. Es sind nur solche Umstände erheblich, aus denen sich im Einzelfall ein besonderes Bedürfnis an der begehrten Altersteilzeit ergibt. Soweit sich die Klägerin auf die beabsichtigte Betreuung ihrer Eltern beruft, ist nicht ersichtlich, weshalb sich hieraus ein besonderes Interesse an der Altersteilzeit ergeben soll. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie dieser Aufgabe nur im Rahmen eines Altersteilzeit-, nicht aber im Rahmen eines aktiven Arbeitsverhältnisses nachkommen kann. Es fehlen Angaben zur Betreuungsbedürftigkeit der Eltern, die sich beispielsweise aus einer bestimmten Pflegestufe, einer Behinderung o. Ä. ergeben kann. Soweit die Klägerin ihren Antrag mit einer stetig ansteigenden persönlichen Belastung begründet hat, ergeben sich mangels konkreter Ausführungen ebenfalls keine Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse, hinter dem das Interesse des beklagten Landes an einer Absicherung der Unterrichtsversorgung zurücktreten müsste. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Belastungen zukünftig zu erwarten sind und weshalb sie befürchtet, diesen nicht mehr bis zum Renteneintritt gewachsen zu sein. Gesundheitliche Schwierigkeiten nach Nr. 2 Abs. 6 der Anlage 6 des LPK hat sie nicht geltend gemacht. 60 In welcher Weise das beklagte Land in der Vergangenheit von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat, ist für die Entscheidung gegenüber der Klägerin ohne Bedeutung. Da allein die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung maßgeblich sind, war es zulässig, von der bisherigen Praxis abzuweichen und die Ermessensausübung der aktuellen Situation anzupassen. Der Arbeitgeber kann seine bisherige Verwaltungspraxis mit Wirkung für die Zukunft aufheben (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2008 - 5 Sa 185/07 - juris). Nachdem das Interesse des beklagten Landes an einer unveränderten Fortführung der Arbeitsverhältnisse im Sommer/Herbst 2009 ein anderes Gewicht erhalten hatte, konnte es dementsprechend höhere Anforderungen an die Begründung des Altersteilzeitwunsches durch die Arbeitnehmer stellen. 61 Das LPK schränkt den sich aus dem TV ATZ ergebenden Ermessensspielraum des Arbeitgebers bezogen auf die Altersgruppe 55 bis 57 Jahre nicht ein. Nach Nr. 2 Abs. 7 der Anlage 6 zum LPK dürfen dem Abschluss des Altersteilzeitvertrages keine personalwirtschaftlichen oder dienstlichen Belange entgegenstehen. Personalwirtschaftliche und dienstliche Belange stellen sachliche Gründe im Rahmen der Ermessensentscheidung dar. Gerade auf solche personalwirtschaftlichen und dienstlichen Belange, die im Übrigen nicht dringend sein müssen (vgl. § 2 Abs. 3 TV ATZ), beruft sich das beklagte Land. 2. 62 Die Klägerin hat keinen Anspruch aus einer einzelvertraglichen Zusage. 63 Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich (§ 311 Abs. 1 BGB). Ein Vertrag kommt gemäß §§ 145 ff. BGB durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien zu Stande (Angebot und Annahme). Willenserklärung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, Rechte zu begründen, zu ändern oder aufzuheben (BGH, Urteil vom 17.10.2000 - X ZR 97/99 - NJW 2001, 289; Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Aufl. 2011, Einf v § 116, Rn. 1). Maßgeblich ist, wie sich das Verhalten aus der Sicht des Erklärungsempfängers bei verständiger Betrachtung darstellt. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist (§ 154 Abs. 2 BGB). 64 Die Mitarbeiterin des Schulamts S., Frau R., hat gegenüber der Klägerin keine mündliche Erklärung abgegeben, die, ohne dass es noch einer vertraglichen Niederschrift bedurfte, zur Änderung des bisherigen Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis führen sollte. Vielmehr war ein schriftlicher Vertragsschluss gewollt, wie sich schon aus der vorangegangenen Übersendung einer Vertragsurkunde ergibt. 65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 66 Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.