Beschluss
5 Ta 37/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die klägerische Beschwerde werden die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11. Februar 2011 und vom 5. Mai 2011 (55 Ca 2383/08 – PKH) teilweise abgeändert. Die Pflicht des Klägers zur Zahlung monatlicher Raten auf die Kosten des Rechtsstreits wird auf 45,00 Euro reduziert. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Dem Kläger im Hauptsacheverfahren und nunmehrigem Beschwerdeführer (hier nur als Kläger bezeichnet) ist vom Arbeitsgericht Schwerin mit Beschluss vom 22. Januar 2009 für die Durchführung eines Rechtsstreits gegen seinen Arbeitgeber Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt und RA H., W., zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet worden (55 Ca 2383/08). 2 Im Hauptsacheverfahren haben sich die Parteien im Rahmen der Güteverhandlung vom 19. Dezember 2008 widerruflich verglichen. Von dem bis 16. Januar 2009 ausübbaren Widerrufsrecht hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. 3 Auf Antrag des beigeordneten Rechtsanwalts hat das Arbeitsgericht Schwerin die ihm aus der Landeskasse nach §§ 49, 55 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu zahlende Vergütung am 26. Januar 2009 auf 1.048,39 Euro festgesetzt und wenige Tage später die Auszahlung angeordnet. Davon ist der Kläger mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2009 unterrichtet worden. Dieses Schreiben enthält auch den Hinweis, dass sich die Differenzkosten zur vollen Anwaltsvergütung aus § 13 RVG auf weitere 1.166,20 Euro belaufen. 4 Knapp ein Jahr später ist der Kläger mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 im Rahmen der PKH-Nachkontrolle im Sinne von § 120 Absatz 4 ZPO vom Arbeitsgericht sodann aufgefordert worden, sich zu seinen aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu erklären. Daraufhin hat der Kläger unter dem 16. Januar 2010 auf dem dafür vorgesehenen Formular erneut eine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt. 5 Nach Gewährung rechtlichen Gehörs hat das Arbeitsgericht sodann mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Februar 2011 den Kläger zur ratenweisen Begleichung der aus der Staatskasse gezahlten reduzierten PKH-Anwaltskosten nach § 49 RVG sowie der weiteren Kosten bis zur vollen Anwaltsvergütung im Sinne von § 13 RVG bei monatlichen Raten in Höhe von 95,00 Euro verpflichtet. In diesem Beschluss hat das Gericht auch bekannt gegeben, dass die Zahlung der Monatsraten erst dann eingestellt werden darf, wenn die Kosten in Höhe von 2.214,59 Euro (vermindertes PKH-Rechtsanwaltsgebühr nach § 49 RVG zuzüglich der Differenzgebühr zur vollen Regelvergütung des Rechtsanwalts nach § 13 RVG) gedeckt sind. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17. Februar 2011 zugestellt worden. 6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die erste Beschwerde des Klägers vom 17. März 2011, die beim Arbeitsgericht am selben Tag eingegangen ist (Blatt 72 und 73 des Beihefts – hier 5 Ta 37/11); mit der Beschwerde hat der Kläger mitgeteilt, dass er seinem Rechtsanwalt das Mandat entzogen habe. Mit der Beschwerdebegründung vom 15. April 2011 macht der Kläger zwei gänzlich unterschiedliche Gesichtspunkte geltend. Zum einen meint er, die Raten seien auf lediglich 25,00 Euro monatlich festzusetzen, da er mit seiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind erwarte und daher zukünftig erheblicher Mehraufwand aus dem Einkommen zu leisten sei. Zum anderen macht er geltend, dass er auf keine Fall bereit sei, die Differenzgebühr des Anwalts über die Ratenzahlung zu begleichen, denn sein Rechtsanwalt habe es verabsäumt ihn bei der Erstberatung darauf hinzuweisen, dass er bei der „direkten Mandatsvergabe“ die volle Rechtsanwaltsgebühr schulde, also mehr zahlen müsse als wenn ihm der Anwalt durch das Arbeitsgericht lediglich beigeordnet worden wäre, was nach seiner Auffassung zur Folge gehabt hätte, dass der Anwalt nur die „Pflichtanwaltsgebühr“ verlangen könnte. 7 Wegen der Höhe der Ratenzahlungsverpflichtung hat das Arbeitsgericht die Beschwerde ausschließlich als einen Antrag auf Neufestsetzung der Raten angesehen und hat diesen Antrag mit Beschluss vom 5. Mai 2011 zurückgewiesen. Es hat argumentiert, die Raten könnten nicht mit Blick auf zukünftige Belastungen herabgesetzt werden. Wegen des vom Kläger gesehenen Beratungsfehlers des Rechtsanwalts hat das Gericht den Beschwerdeführer lediglich angeschrieben und ihm erläutert, dass seine Rechtsauffassung im Gesetz keine Stütze finde. 8 Mit Schreiben unter dem Datum des 30. Januar 2011, Gerichtseingang am 19. Mai 2011, macht der Kläger eine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend und beantragt abermals die Herabsetzung der zu zahlenden Raten. Er zahle seiner Lebensgefährtin nunmehr 100,00 Euro monatlich, damit eine Grundausstattung für das Kind angeschafft werden könne und das Arbeitszimmer in der gemeinsamen Wohnung in ein Kinderzimmer umgebaut werden könne. Außerdem habe er mit seinem Rechtsanwalt wegen einer Honorarforderung aus einem anderen Rechtsstreit beim Amtsgericht eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,00 Euro vereinbart. Dieses Schreiben ist vom Arbeitsgericht als eine neue Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Reduzierung der Raten mit Beschluss vom 5. Mai 2011 verstanden worden (hier jetzt 5 Ta 38/11). 9 Ausweislich des Nichtabhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 23. Mai 2011 hat das Gericht keiner der Beschwerden des Klägers abgeholfen und hat die Sache daher dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Kläger geltend gemacht, es gehe ihm insbesondere um seine angebliche Pflicht für die Differenzgebühr seines Rechtsanwalts aufzukommen. Außerdem hat er eine schriftliche Bescheinigung seiner Lebensgefährtin vorgelegt, in der diese die monatliche Zahlung in Höhe von 100,00 Euro bestätigt. II. 10 Die klägerische Beschwerde ist, soweit er die Herabsetzung der monatlich zu leistenden Raten begehrt, teilweise begründet. Der Kläger ist nur verpflichtet, Raten in Höhe von 45,00 Euro zu zahlen. Im Übrigen ist diese Beschwerde nicht begründet. 1. 11 Die Beschwerde ist zulässig. Gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts im Rahmen der nachträglichen Festsetzung von Zahlungen im Rahmen der Prozesskostenhilfe (§ 120 ZPO) steht dem Kläger das Beschwerderecht nach § 127 ZPO zu. 12 Dem Arbeitsgericht kann allerdings nicht gefolgt werden soweit es die Beschwerde des Klägers vom 17. März 2011 gegen die Heranziehung zur Ratenzahlung mit arbeitsgerichtlichem Beschluss vom 11. Februar 2011 ausschließlich als Antrag auf Herabsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung angesehen hat. Der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt die Heranziehung zu monatlichen Raten in Höhe von 95,00 Euro, wie sie mit dem Beschluss vom 10. Februar 2011 festgesetzt wurde, akzeptiert. Im Zweifel muss seine Beschwerde vom 17. März 2011 daher sowohl als eine Beschwerde gegen die ergangene gerichtliche Entscheidung als auch – hilfsweise für den Fall des fehlenden Erfolgs der Beschwerde – als ein eigenständiger Antrag auf Herabsetzung der Ratenzahlungspflicht nach § 120 Absatz 4 ZPO verstanden werden. Dementsprechend ist auch die Beschwerde des Klägers vom 19. Januar 2011, Gerichtseingang am 19. Mai 2011, sowohl als weitere Begründung der ursprünglichen Beschwerde anzusehen als auch als neue Beschwerde gegen die Zurückweisung seines (Hilfs-)Antrages auf Herabsetzung der Monatsraten. 13 Beide Beschwerden sind zulässig. Durch die nachträgliche Heranziehung zur Ratenzahlungspflicht wird der Kläger belastet. Gegen eine solche Entscheidung steht ihm das Beschwerderecht aus § 127 ZPO zu. Die Beschwerdefrist ist eingehalten. Auch durch die Ablehnung des (Hilfs-)Antrages auf nachträgliche Reduzierung der Ratenzahlungspflicht ist der Kläger belastet, ihm steht daher auch gegen diese Entscheidung das Beschwerderecht zu. Auch insoweit ist die Beschwerdefrist aus § 127 Absatz 2 Satz 3 ZPO eingehalten. 2. 14 Die Beschwerde des Klägers gegen die Heranziehung zur Ratenzahlung in Höhe von monatlich 95,00 Euro mit Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 ist nicht begründet. Denn soweit der Kläger eine Veränderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geltend macht, bezieht er sich auf Umstände, die erst später, nämlich zum Zeitpunkt seiner Beschwerde im März 2011 oder noch später aufgetreten sein. 3. 15 Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines (Hilfs-)Antrages auf Herabsetzung der Ratenzahlung ist teilweise begründet. 16 Die Partei, der Prozesskostenhilfe mit der Pflicht zur Ratenzahlung bewilligt wurde, hier zutreffend, kann nach § 120 Absatz 4 ZPO bei einer wesentlichen Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen, dass die monatlich zu leistenden Raten neu festgesetzt werden. Hier liegt eine wesentliche Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Ausweislich der Ansätze aus der PKH-Erklärung des Klägers aus Januar 2011 verfügte er seinerzeit über ein nach Prozesskostenhilfe-Grundsätzen bereinigtes Einkommen in Höhe von 280,00 Euro, aus dem sich nach § 115 ZPO die Ratenzahlung in Höhe von 95,00 Euro ergeben hatte. 17 Nunmehr zahlt der Kläger zusätzlich 50,00 Euro auf eine alte Schuld gegenüber seinem Rechtsanwalt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht. Außerdem wendet er 100,00 Euro monatlich zusätzlich als Vorbereitung auf die Geburt des gemeinsamen Kindes mit seiner Lebensgefährtin auf. Dieser Kostenansatz kann auch ohne nähere Glaubhaftmachung als realistisch angesehen werden. Bereits im Vorlauf zur Geburt eines Kindes treten erhöhte Aufwendungen auf in Form notwendiger Anschaffungen und Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Der Ansatz von 100,00 Euro monatlich für die 9 Monate bis zur Geburt ist sogar eher konservativ geschätzt. Es handelt sich um eine besondere Belastung im Sinne von § 115 Absatz 1 Nr. 4 ZPO. 18 Das nach den PKH-Regeln ermittelte verfügbare Einkommen hat sich damit um 150,00 Euro auf 130,00 Euro vermindert, woraus sich nach § 115 ZPO die neu festgesetzte Monatsrate in Höhe von 45,00 Euro ergibt. 19 Im Übrigen ist die Beschwerde nicht begründet. Durch die Geburt des Kindes sind zwar weitere Belastungen in Zukunft absehbar, diese können aber erst berücksichtigt werden, wenn sie eingetreten sind. Daher sollte der Kläger nach der Geburt erneut einen Antrag auf Neufestsetzung der Raten oder auf das gänzliche Absehen von Ratenzahlung nach § 120 Absatz 4 ZPO stellen. Aus diesem Anlass muss dann die gesamte persönliche und wirtschaftliche Situation des Klägers neu bewertet werden. Möglicherweise sollte man nunmehr auf die Verhältnisse der ganzen Familie abstellen, die wohl – jedenfalls inzwischen – in einer gemeinsamen Wohnung lebt. Außerdem müsste sich der Kläger dann auch zu seiner neuen Einkommenssituation erklären, denn im Rahmen der telefonischen Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht hat der Kläger auf ein neues Arbeitsverhältnis seit Juni 2011 hingewiesen. III. 20 Die klägerische Beschwerde wegen der Heranziehung zur Begleichung der Differenzgebühr aus den von ihm zu entrichtenden Raten ist zulässig jedoch nicht begründet. 1. 21 Die Beschwerde ist insoweit als Kostenbeschwerde nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) gegen die Ansetzung der Kosten gegen den Kläger mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 zulässig. 22 Der angegriffene Beschluss des Arbeitsgerichts vom 10. Februar 2011 erschöpft sich nicht in der erstmaligen Anordnung der Ratenzahlung zu Lasten des Klägers. Vielmehr hat das Gericht durch die Bestimmung und Mitteilung der Summe der durch die Ratenzahlung zu tilgenden Schuld diesen Betrag gleichzeitig auch gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellt, oder wie es gleichbedeutend in § 19 GKG heißt, in Ansatz gebracht. 23 Gegen den Kostenansatz durch den Kostenbeamten des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger als Kostenschuldner die Rechtsmittel der Erinnerung und der Beschwerde aus § 66 GKG offen. Von diesen Rechtsmitteln hat der Kläger hier Gebrauch gemacht. Seine Beschwerde ist insoweit also als eine Erinnerung nach § 66 GKG gegen den Kostenansatz durch den Kostenbeamten des Arbeitsgerichts anzusehen. 2. 24 Da das Arbeitsgericht die Beschwerden des Klägers allesamt allein als PKH-Beschwerden nach § 127 ZPO gewürdigt hat, ist es allerdings verabsäumt worden, die Sache nach der Nichtabhilfeentscheidung des als Kostenbeamten tätig gewordenen Rechtspflegers zunächst dem Richter zu Entscheidung vorzulegen, wie das in § 66 Absatz 1 GKG vorgesehen ist. Dieser Verfahrensmangel steht hier einer Entscheidung des Beschwerdegerichts in der Sache allerdings nicht entgegen. Denn gegen die Entscheidung des Richters beim Arbeitsgerichts wäre ohnehin die Beschwerde zulässig (§ 66 Absatz 2 GKG) gewesen und der Kläger hat sich durch seine rügelose Beteiligung am Beschwerdeverfahren auch mit einer Sachentscheidung durch das Beschwerdegericht einverstanden erklärt. 3. 25 Die Beschwerde gegen den Kostenansatz ist im Ergebnis nicht begründet. a) 26 Der Kläger ist berechtigt, Einreden und Einwendungen, die er aus dem Anwaltsvertrag zwischen ihm und seinem Rechtsanwalt ableitet, gegen den Kostenansatz vorzubringen. 27 Das ergibt sich für den Honoraranspruch des Rechtsanwalts bis zur Höhe der aus der Staatskasse bereits vergüteten PKH-Vergütung des Rechtsanwalts nach §§ 49, 55 RVG unmittelbar aus § 59 RVG. Denn nach § 59 Absatz 1 RVG geht die Honorarforderung des Rechtsanwalts, die er gegen seinen Mandanten aufgrund des Anwaltsvertrages hat, in dem Umfang auf die Staatskasse über, in dem diese den Honoraranspruch des Anwalts durch die Zahlung nach §§ 49, 55 RVG befriedigt. Es ist ein Fall des gesetzlichen Forderungsübergangs im Sinne von § 412 BGB. Das bedeutet, die Forderung geht mit all den Einreden über, die der Kläger auch gegenüber dem Rechtsanwalt geltend machen könnte, wenn dieser unmittelbar vom Kläger die Erfüllung der Honorarforderung verlangen könnte (§ 404 BGB). 28 Soweit hier der Kostenbeamte auch die Differenzgebühr des Rechtsanwalts bis zur vollen Erfüllung seines Honoraranspruchs nach § 13 RVG geltend gemacht hat, gilt im Ergebnis nichts anderes. § 50 RVG verpflichtet das Gericht, über die Ratenzahlung der Partei mit Prozesskostenhilfe auch diese Differenzgebühr des Rechtsanwalts mit einzuziehen, was nur möglich ist, wenn sie zuvor in Ansatz gebracht, also in Rechnung gestellt wurde. Nach dem Rechtsgedanken aus § 59 RVG muss der Kläger auch insoweit Einwendungen, die er gegen den Honoraranspruch des Rechtsanwalts geltend machen kann, auch gegen den Kostenansatz durch das Gericht geltend machen können. b) 29 Die klägerische Beschwerde gegen den Kostenansatz ist jedoch nicht begründet, da die von ihm behauptete Einwendung gegen den Honoraranspruch des Rechtsanwalts von Rechts wegen nicht gegeben ist. 30 Die Vorstellung des Klägers, die Höhe des Honoraranspruchs seines Rechtsanwalts sei unterschiedlich, je nach dem, ob er mit diesem einen Honorarvertrag abschließe, oder ob dieser vom Gericht beigeordnet wird, findet im Gesetz keine Stütze. Auch ein Rechtsanwalt, der dem Kläger nach § 121 ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet wird, wird stets auf Basis eines Vertrages zwischen ihm und seinem Mandanten tätig. Dieses Vertragsverhältnis wird lediglich durch die Beiordnung überlagert. Im Gegenzug zu der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Rechtsanwalts, im Rahmen der Beiordnung für seinen Mandanten tätig zu werden, erhält der Rechtsanwalt allerdings einen direkten Anspruch gegen die Staatskasse auf eine Vergütung. Diese Vergütung, die sich nach § 49 RVG bemisst, ist im Regelfall geringer als der Honoraranspruch des Rechtsanwalts aus dem Vertrag mit seinem Mandanten, dessen Höhe sich nach § 13 RVG bemisst. Der eine Anspruch schließt den anderen aber nicht aus. Beide Ansprüche bestehen vielmehr nebeneinander; es ist lediglich durch zusätzliche Begleitvorschriften wie beispielsweise § 59 RVG sichergestellt, dass der Rechtsanwalt in Summe nie mehr verlangen kann als das, was ihm aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit § 13 RVG zusteht. 31 Der vom Gericht in Ansatz gebrachte Honoraranspruch des Rechtsanwalts in Höhe von über 2.000,00 Euro würde also auch dann gegen den Kläger bestehen, wenn der Kläger zunächst ohne Rechtsanwalt die Klage eingereicht hätte und ihm dann auf seinen Antrag hin durch das Gericht ein Rechtsanwalt seiner Wahl nach § 121 ZPO beigeordnet worden wäre. Demnach hat auch der Rechtsanwalt des Klägers nicht pflichtwidrig bei der Erstberatung gehandelt. Da es keinen Weg gibt, auf dem man das Entstehen des Honoraranspruchs in der gegebenen Höhe hätte vermeiden können, bestand auch keine Hinweispflicht des Rechtsanwalts. 32 Der Rechtsanwalt, der ein arbeitsrechtliches Mandat annimmt, hat lediglich die Pflicht, seine Partei darauf hinzuweisen, dass sie die Kosten der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in jedem Falle allein zu tragen hat unabhängig davon, zu wessen Gunsten der Rechtsstreit ausgeht (§ 12 Absatz 1 Satz 2 ArbGG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Anwalt dieser Pflicht nicht genügt hat. IV. 33 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass. Gegen diese Entscheidung ist daher kein Rechtmittel gegeben. 34 Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Dies ergibt sich für die Kostenbeschwerde aus dem Gesetz (§ 66 Absatz 8 GKG). Die Nichterhebung von Kosten für die teilweise unbegründete PKH-Beschwerde beruht auf der Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Ziffer 8614 der Anlage 1 zum GKG.