Urteil
5 Sa 306/11
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten mit Feststellungs- und Leistungsanträgen um eine betriebliche Altersversorgung unter Zugrundlegung einer zusätzlichen Versicherungszeit von 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1996 sowie unter Zugrundelegung einer Vordienstzeit von April 1976 bis Ende Mai 1991. 2 Der im September 1948 geborene Kläger war von April 1976 bis Ende Mai 1991 beim R. e. V., Landesverband D-Stadt (im Folgenden "R." ) beschäftigt. Dort richtete sich das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeitsvertraglicher Inbezugnahme nach dem Tarifwerk des R.. Nach diesem Tarifwerk erwarb der Kläger dort einen Pensionsanspruch, der – nach Berechnungen aus dem Jahre 1992 (vgl. Anlage K 9, hier Blatt 85) seinerzeit – 86,03 DM monatlich betragen hätte. Beim R. war der Kläger zunächst als Rechtsschutzsekretär, später als Erster Rechtsschutzsekretär bzw. Leiter der Rechtsabteilung tätig. 3 Zur Einstellung beim beklagten Land kam es aufgrund einer Initiativbewerbung des Klägers vom 3. Januar 1991. Das eigentliche Bewerbungsgespräch fand am 27. Februar 1991 statt. Dabei wurde ihm eine IIa/Ib-Stelle beim aufzubauenden Versorgungsamt im Geschäftsbereich des Sozialministeriums angeboten, die der Kläger dann auch angenommen hat. Bei diesem Gespräch wurden vor dem Hintergrund der absehbaren Einführung der Vergütungstarifverträge zum BAT-O mit der abgesenkten Vergütungstabelle Ost auch Vergütungsfragen erörtert. Unstreitig ist, dass die Gesprächsteilnehmer sich darin einig waren, dass der Kläger von seinem Einkommen her so gestellt werden sollte, wie wenn er im Tarifgebiet West im öffentlichen Dienst angestellt worden wäre. Dies betraf insbesondere die Anwendung der Vergütungstabelle für das Tarifgebiet West bzw. die Zahlung einer Ausgleichszulage, sofern eine abgesenkte Vergütungstabelle Ost eingeführt werden sollte. Über betriebliche Altersversorgung ist bei diesem Gespräch nicht geredet worden. 4 Der Kläger war sodann vom 1. Juni 1991 – der tatsächliche Arbeitsantritt erfolgte sogar bereits einige Tage früher – bis zum Eintritt in den Ruhestand am 28. Februar 2010 beim beklagten Land im Versorgungsamt beschäftigt. In seinem bis zuletzt maßgeblichen Arbeitsvertrag aus März 1991 heißt es auszugsweise wörtlich (Kopie als Anlage K1 überreicht, hier Blatt 6 ff): " § 2 5 (1) Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarif-vertrages (BAT) vom 23. Februar 1961 sowie die den BAT ergänzenden oder ändernden Tarifverträge nach Maßgabe der folgenden Regelungen entsprechend Anwendung. 6 (2) Im übrigen richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften. 7 (3) Ab Inkrafttreten des Tarifvertrages zur Anpassung des Tarifrechts (BAT-O) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach diesem Tarifvertrag und den ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. § 3 8 (1) Der Angestellte erhält Vergütung nach Maßgabe der Vergütungsgruppe II a BAT (vorläufige Eingruppierung). 9 Die endgültige Eingruppierung bleibt einer individuellen Bewertung der Arbeitsaufgabe vorbehalten. 10 (2) Die hiernach zu berechnende Vergütung wird an die allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angepaßt. Dies geschieht vorläufig durch Multiplikation mit dem Bewertungsfaktor 0,5. Dieser Bewertungsfaktor soll im Sinne von Satz 1 angepaßt werden. 11 (3) Der Angestellte erhält als bisher im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen vor dem 3. Oktober 1990 Beschäftigter zur Wahrung seines Besitzstandes eine monatliche Ausgleichszahlung. Die Ausgleichszahlung richtet sich nach den vom Kabinett des Landes Mecklenburg-Vorpommern beschlossenen Grundsätzen (Kabinettsvorlage Nr. 3-8/90, Neufassung vom 18.12.1990) und beträgt derzeit bei der Grundvergütung die Differenz zwischen der Vergütung nach Abs. 1 und 2 der vollen Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe II a BAT. 12 (4) Der Ortszuschlag bleibt von einer Anpassung ausgenommen. Eine oberstbehördliche Zulage sowie andere Zulagen werden nicht gewährt." 13 Der Arbeitsvertrag bewegt sich damit im Rahmen einer Richtlinie für die Einstellungsbedingungen für Beschäftigte, die bereits zuvor in den alten Bundesländern berufstätig waren, die das beklagte Land gerne zur weiteren Auslegung des Arbeitsvertrages heranziehen würde (Kabinettsvorlage 3-8/90 und Beschlussprotokoll der 8. Sitzung des Kabinetts vom 19. und 20. Dezember 1990, hier Blatt 27 - 55). 14 In der ersten Zeit der Zusammenarbeit der Parteien hatte der Kläger mehrfach Anlass, die für ihn errechnete und ausgezahlte Vergütung zu kritisieren. Dabei ging es um Urlaubsgeld, die Sonderzuwendung und andere Entgeltbestandteile. In allen diesen Punkten hat das beklagte Land schließlich eingelenkt und hat den Kläger jeweils so gestellt, wie wenn das Arbeitsverhältnis im Tarifgebiet West durchgeführt würde. Fragen der betrieblichen Altersversorgung haben dabei – soweit der Dialog schriftlich geführt wurde – keine Rolle gespielt. 15 Der Kläger hat schließlich unter dem Datum des 2. September 1991 noch einen Antrag "gem. § 20 Abs. 5 BAT-West auf Anrechnung meiner 15 jährigen Beschäftigungszeit beim R. pp. als Dienstzeit i. S. von § 20 Abs. 1 BAT-West" , gestellt. Darauf hat das beklagte Land mit Schreiben vom 24. September 1991 (Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht, hier Blatt 9 f) im Rahmen der nach § 20 Absatz 5 BAT gegebenen Möglichkeit, die Beschäftigungszeiten des Klägers beim R. als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT anerkannt. Zum Zeitpunkt dieses Schreibens war § 20 im BAT-O – wie auch heute noch – eine unbesetzte Norm. 16 Der Kläger war zunächst eingruppiert in die Vergütungsgruppe IIa der Vergütungsordnung zum BAT / BAT-O (Anlage 1a). Mit Anschreiben des Sozialministeriums vom 26. September 1994 wurde der Kläger rückwirkend ab Dezember 1991 im Wege des Bewährungsaufstiegs eingruppiert in die Vergütungsgruppe Ib, Fallgruppe 2 der vorerwähnten Vergütungsordnung. Bei dieser sehr schnellen Höhergruppierung war für das beklagte Land ausweislich des Anschreibens vom 26. September 1994 (Kopie als Anlage B 4 überreicht, hier Blatt 56) maßgeblich, dass dem Kläger mit dem vorerwähnten Schreiben vom 24. September 1991 die Vordienstzeiten beim R. als Dienstzeiten im Sinne von § 20 BAT angerechnet wurden. 17 In Zusammenhang mit einer der klägerischen Beschwerden über seine Vergütungsberechnung gibt es eine Schreiben des Landesversorgungsamtes an das Landesbesoldungsamt vom 26. November 1992, das der Kläger als Beleg für die aus seiner Sicht gewollte umfassende Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West heranziehen möchte. In dem Schreiben heißt es auszugsweise: (Anlage K 16, hier Blatt 94): 18 "Im Zusammenhang mit dem im Frühjahr 1992 aufgetretenen Problem bei der Vergütung Herrn [es folgt der Name des Klägers] habe ich zum Inhalt und zur Auslegung des betreffenden Arbeitsvertrages Rücksprache mit dem zuständigen Personalsachbearbeiter im Sozialministerium geführt. 19 Im Ergebnis dessen bestand Einigkeit darüber, dass das Anliegen der getroffenen arbeitsvertraglichen Absprachen die Vermeidung einer Schlechterstellung bzw. Wahrung der Gleichstellung Herrn [es folgt der Name des Klägers] gegenüber einem vergleichbaren Angestellten in den alten Bundesländern ist." 20 Der Kläger erhält seit dem 1. März 2010 zu seiner Rente Leistungen im Sinne einer betrieblichen Rente durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder , K. (im Folgenden VBL ), die diese auf Basis der im Tarifgebiet Ost zum 1. Januar 1997 eingeführten tariflichen betrieblichen Altersversorgung berechnet und gewährt. 21 Der Kläger meint, die tatsächlichen Leistungen der VBL blieben weit hinter dem zurück, was das beklagte Land ihm an Leistungen der betrieblichen Altersversorgung schulde. Da die VBL weitere Zahlungen mangels fehlender weiterer Einzahlungen abgelehnt hat (Anlage K3, hier Blatt 11), verlangt der Kläger nunmehr vom beklagten Land die Aufstockung der Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung. Dabei geht es zum einen um Anwartschaften (Umlagemonate) aus dem Zeitraum von seiner Einstellung beim beklagten Land bis zur Einführung der betrieblichen Altersversorgung im Tarifgebiet Ost (Juni 1991 bis Ende 1996). Zum anderen geht es um die versorgungsrechtliche Behandlung der Zeiten, in denen der Kläger beim R. beschäftigt war (1976 bis 1991). 22 Nachdem das beklagte Land die Erfüllung der klägerischen Ansprüche abgelehnt hatte, hat dieser Klage erhoben. Die Klage ist beim Arbeitsgericht Schwerin im Januar 2011 eingegangen. Das Arbeitsgericht Schwerin hat die Klage mit Urteil vom 29. September 2011 als unbegründet abgewiesen und den Streitwert auf 10.000 Euro festgesetzt. Auf dieses Urteil wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. 23 Mit der Berufung, die keinen Zulässigkeitsbedenken unterliegt, verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Begehren in vollem Umfang weiter. 24 Der Kläger vertritt nach wie vor die Ansicht, dass der Arbeitsvertrag der Parteien gegen seinen Wortlaut ausgelegt werden müsse im Sinne einer umfassenden Gleichstellung mit einem vergleichbaren Arbeitsverhältnis, das im Tarifgebiet West durchgeführt wird. Daher stehe ihm auch die betriebliche Altersversorgung nach § 46 BAT zu. 25 Zur Begründung seiner Rechtsansicht behauptet der Kläger, bei dem maßgeblichen Einstellungsgespräch am 27. Februar 1991 seien sich die Gesprächsteilnehmer darin einig gewesen, dass der Kläger umfassend und in jeder Hinsicht einem Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Tarifgebiet West gleichgestellt werden sollte. 26 Es könne dahinstehen, ob die Überlegung des Arbeitsgerichts zutreffe, dass es auf eventuelle abweichende vorausgegangene mündliche Absprachen bei einer nachfolgenden schriftlichen Abfassung der Arbeitsbedingungen nicht mehr ankomme, denn vorliegend müsse etwas anderes gelten. Denn es lasse sich nachweisen, dass das beklagte Land selber auch nach dem Vertragsabschluss noch von einer umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West ausgegangen sei. Das ergebe sich zwingend daraus, dass dem Kläger letztlich nach entsprechender Beschwerde Urlaubsgeld und Zuwendung auf Westniveau gezahlt wurde und dass ihm die Vordienstzeit beim R. als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT anerkannt wurde. Als weiteres Indiz komme hinzu, dass auch das Landesversorgungsamt in seinem Schreiben an das Landesbesoldungsamt vom 26. November 1992 von einer "Gleichstellung" spreche. 27 Unabhängig davon habe er darauf vertrauen dürfen, dass er auch in Hinblick auf die Altersversorgung einem Angestellten im Tarifgebiet West gleichgestellt werde. Denn – so die Behauptung des Klägers – er habe schon 1991 mit Herrn F. auf Seiten des beklagten Landes die Frage der betrieblichen Altersversorgung erörtert und Herr F. habe ihm im Ergebnis geraten, einen Antrag auf Anerkennung der Berufsjahre beim R. als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT zu stellen, da sich dies – so angeblich Herr F. – günstig auf den Umfang des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung auswirken würde. Da ihm diese Zeiten auf seinen Antrag hin mit Schreiben vom 24. September 1991 (Kopie als Anlage K 2 zur Akte gereicht, hier Blatt 9 f) als Dienstzeit anerkannt worden seien, habe er darauf vertrauen dürfen, dass die Gleichstellung in der betrieblichen Altersversorgung vollzogen sei. 28 Damit seien die Ansprüche entweder als vertraglich versprochen begründet oder ihre Begründung ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes, wobei sich der Kläger insoweit insbesondere auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 – AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL = DB 1975, 1755) bezieht. 29 Der Kläger beantragt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils 30 1. festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. März 2010 Anspruch auf Zahlung von monatlichen Versorgungsleistungen analog der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder unter Zugrundlegung einer Vordienstzeit vom 1. April 1976 bis 31. Mai 1991 sowie einer Versicherungszeit vom 1. Juni 1991 bis 31. Dezember 1996 hat. 31 2. das beklagte Land zu verurteilen, dem Kläger ab dem 1. März 2010 eine monatliche Versorgungsleistung unter Einbeziehung der im Antrag zu 1. festgestellten Zeiten zu zahlen, deren Höhe nach Einholung eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens in das Ermessen des Gerichts gestellt wird nicht weniger als 180,24 € monatlich brutto betragen sollte. 32 Das beklagte Land beantragt, 33 die Berufung zurückzuweisen. 34 Das beklagte Land verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsargumenten. Im Übrigen betont das beklagte Land, dass der Parteivortrag des Klägers zu dem Zusammenhang, den Herr F. zwischen der Anerkennung der Vordienstzeiten und der betrieblichen Altersversorgung angeblich 1991 hergestellt habe, so oberflächlich sei, dass er einer Beweisaufnahme nicht zugänglich sei, der Vortrag müsse daher mit Nichtwissen bestritten werden. 35 Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem berechtigten Vertrauen in den Erhalt einer betrieblichen Altersversorgung lasse sich auf den vorliegenden Fall nicht übertragen, da es hier gerade kein Verhalten des beklagten Landes gebe, das Anlass gegeben hätte, ein solches Vertrauen zu hegen. 36 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe 37 Die Berufung ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitergehende betriebliche Altersversorgung und zwar weder als unter dem Gesichtspunkt des vertraglichen Versprechens noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Das hat das Arbeitsgericht Schwerin zutreffend erkannt. Das Berufungsgericht macht sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts ausdrücklich zu Eigen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht. I. 38 Der Feststellungsantrag (Klageantrag zu 1) ist nicht begründet. 39 Der Antrag ist zulässig, das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, darauf wird Bezug genommen. Der Antrag ist erkennbar dahin auszulegen, dass der Kläger festgestellt haben will, dass ihm eine betriebliche Altersversorgung zusteht, die in ihren Leistungen einer betrieblichen Altersversorgung durch die VBL gleichsteht für einen Angestellten, der vom 1. Juni 1991 bis Ende Februar 2010 im öffentlichen Dienst (Tarifgebiet West) tätig war und über die ganze Zeit Umlagemonate erworben hat. Soweit der Kläger mit seinem Antrag auch auf die Vordienstzeiten abstellt, hat das keine eigenständige Bedeutung, da nach der VBL-Satzung nicht die Dienstzeiten im Sinne von § 20 BAT entscheidend sind, sondern – etwas vereinfacht ausgedrückt – die Beitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, die – soweit sie nicht gleichzeitig Umlagemonate sind – zur Hälfte wie Umlagemonate gezählt werden ("Halbbelegung" – vgl. § 42 Absatz 2 der VBL-Satzung mit Stand Ende November 1999, vom Kläger überreicht als Anlage K 25, hier Blatt 324 ff). 40 Die vom Kläger begehrte Feststellung kann allerdings nicht getroffen werden. Der klägerische Anspruch erweist sich weder rechtsgeschäftlich noch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes als begründet. 1. 41 Im Arbeitsverhältnis der Parteien war es nicht vertraglich vereinbart, dem Kläger von Anbeginn an eine betriebliche Altersversorgung nach VBL-Grundsätzen zu verschaffen. a) 42 Soweit die Parteien die Arbeitsbedingungen schriftlich abgefasst haben, ergibt sich daraus der begehrte Versorgungsanspruch nicht. Davon geht inzwischen auch der Kläger aus, daher kann die Begründung dieses Standpunktes knapp ausfallen. Der bis zuletzt maßgebliche schriftliche Arbeitsvertrag aus März 1991 befasst sich an keiner Stelle ausdrücklich mit der Frage der betrieblichen Altersversorgung. aa) 43 Durch die Inbezugnahme des Tarifwerks des öffentlichen Dienstes ist die betriebliche Altersversorgung nach § 46 BAT nicht in das Vertragswerk eingebaut worden. 44 Insoweit ist es zwar zutreffend, dass der Arbeitsvertrag zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung noch auf den BAT und damit auch auf § 46 BAT Bezug genommen hatte (§ 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages). Nach § 2 Absatz 3 des Arbeitsvertrages sollte sich die Inbezugnahme des Tarifwerkes jedoch auf den BAT-O verändern, sobald und sofern dieser in Kraft tritt. 45 Da der BAT-O – allerdings ohne die Vergütungsordnung und ohne Vergütungstabellen – bereits zum Jahresbeginn 1991 in Kraft getreten war, spricht bereits viel dafür, dass der Arbeitsvertrag zu keinem Zeitpunkt auf den BAT Bezug genommen hat. § 2 Absatz 1 des Arbeitsvertrages wäre dann eine Regelung, die im Arbeitsverhältnis nie eine praktische Bedeutung erlangt hätte. Etwas anderes würde sich aber selbst dann nicht ergeben, wenn man § 2 des Arbeitsvertrages dahin auslegen würde, dass der BAT-O maßgeblich sein sollte, sobald es für diesen eine Vergütungsordnung und Entgelttabellen gibt. Denn diese sind mit dem 1. Änderungstarifvertrag vom 8. Mai 1991 mit Wirkung zum 1. Juli 1991 eingeführt worden. Selbst bei dieser Auslegung des Arbeitsvertrages wäre also die Inbezugnahme des BAT (Tarifgebiet West) bereits einen Monat nach Arbeitsantritt des Klägers außer Kraft getreten und das Arbeitsverhältnis unterstand seit dem 1. Juli 1991 dem BAT-O. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch die einmonatige vertragliche Inbezugnahme von § 46 BAT Anspruch auf eine höhere Altersversorgung erworben hat als die, die ihm jetzt durch die VBL gewährt wird. bb) 46 Die vertragliche Vereinbarung der Versorgung nach VBL-Grundsätzen ergibt sich auch nicht aus § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages. Nach dieser Vorschrift steht dem Kläger zur Wahrung seines "Besitzstandes" eine monatliche "Ausgleichszahlung" in Höhe der Differenz der Vergütung nach BAT-O bzw. nach § 3 Absätze 1 und 2 des Arbeitsvertrages und "der vollen Höhe der Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT" zu. Der hier verwendete Begriff der Vergütung umfasst die betriebliche Altersversorgung nicht. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geht das Gericht davon aus, dass die Parteien hier den Begriff der Vergütung im Sinne der Bedeutung dieses Begriffs in dem Tarifwerk (BAT / BAT-O) verwendet haben. Nach § 27 BAT / BAT-O besteht die Vergütung des Angestellten aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag. Die betriebliche Altersversorgung gehört demnach nicht zur Vergütung. Die Tarifvertragsparteien haben die Alters- und Hinterbliebenenversorgung vielmehr gesondert im Abschnitt X des BAT geregelt. – Entgegen der Auffassung des Klägers ist es dagegen für die Auslegung des Arbeitsvertrages unerheblich, dass das Bundesarbeitsgericht der betrieblichen Altersversorgung – beispielsweise für die Frage der Beteiligung des Betriebsrats an der Ausgestaltung der Versorgung – Entgeltcharakter beimisst. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien des Arbeitsvertrages diesen spezifischen Vergütungsbegriff in Abweichung von der Bedeutung des Begriffs im Tarifwerk ihrem Arbeitsvertrag zu Grunde legen wollten. b) 47 Der Arbeitsvertrag der Parteien kann auch nicht – wie das der Kläger wünscht – unter Heranziehung von Umständen außerhalb des Vertragstextes im Sinne einer umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten des Tarifgebietes West ausgelegt werden. aa) 48 Insoweit kann offen bleiben, ob dem Kläger bei seinem Bewerbungsgespräch im Februar 1991 in A-Stadt ein günstigerer Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt worden war, als der tatsächlich im März 1991 abgeschlossene Vertrag. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass das beklagte Land bereits bei dem Bewerbungsgespräch rechtsgeschäftlich verbindliche Aussagen zu den Einzelheiten der Vertragsgestaltung gemacht hat. Und das, was unstreitig verbindlich erörtert wurde, nämlich die "vergütungsrechtliche Gleichstellung" ist durchaus ein Begriff, der Raum für unterschiedliche Interpretationen gibt. Jedenfalls gibt es auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass im Bewerbungsgespräch mit der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" auch die Gleichstellung in Fragen der Altersversorgung gemeint gewesen sein könnte. Es ist insoweit auch von keiner Partei vorgetragen worden, dass die Altersversorgung des Klägers überhaupt Gegenstand des Bewerbungsgespräches gewesen war. 49 Die weitergehende klägerische Behauptung, bei dem Einstellungsgespräch sei man gemeinsam von dem Ziel der umfassenden Gleichstellung mit einem Angestellten im Tarifgebiet West ausgegangen, ist unbeachtlich, da der Kläger keine Umstände vorgetragen hat, auf die sich diese Ansicht stützen lässt. bb) 50 Auch die spätere Durchführung des Arbeitsvertrages gibt keine ausreichenden Hinweise auf die vom Kläger gewünschte Auslegung des Arbeitsvertrages. 51 Insoweit geht das Gericht mit dem Kläger davon aus, dass der Umgang der Parteien eines Arbeitsvertrages mit diesem bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses durchaus eine geeignete Erkenntnisquelle für den rechtsgeschäftlichen Willen bei Abschluss des Vertrages sein kann. Allerdings ergeben sich vorliegend aus der Durchführung des Arbeitsverhältnisses keine genügenden Anhaltspunkte für die vom Kläger als gegeben erachtete umfassende Gleichstellung mit einem Angestellten des Tarifgebietes West. 52 Mit dem Kläger geht das Gericht auch davon aus, dass die Parteien die Vergütung des Klägers abweichend vom Arbeitsvertrag durchgeführt haben. Denn nach § 3 Absatz 3 des Arbeitsvertrages sollte die vergütungsrechtliche Gleichstellung allein mit der monatlichen Ausgleichszahlung bewirkt werden. Dessen ungeachtet sind dem Kläger auf seine Beschwerden hin auch weitere Leistungen wie Urlaubsgeld, Sonderzuwendung und Jubiläumszuwendung gewährt worden, die so im BAT-O nicht vorgesehen sind. Diese Praxis lässt aber keinen Rückschluss auf die Frage der betrieblichen Altersversorgung zu. 53 Zum einen muss beachtet werden, dass die Leistungen erst auf Beschwerde des Klägers gezahlt wurden. Dadurch bleibt offen, ob sich das beklagte Land rechtsgeschäftlich zu den Leistungen verpflichtet fühlte, oder ob es in den Beschwerdepunkten lediglich dem Kläger nachgegeben hat, da man ihn als Mitarbeiter im Versorgungsamt nicht verlieren wollte. 54 Zum anderen muss beachtet werden, dass das Nachgeben des Landes in den Beschwerdepunkten sich immer noch im Rahmen der Leitidee der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" bewegt, von der man unstreitig im Bewerbungsgespräch ausgegangen war. Die Vorstellung, das beklagte Land habe dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung wie im Tarifgebiet West versprochen, geht aber noch weit über den Gedanken der "vergütungsrechtlichen Gleichstellung" hinaus, Vergütung und Versorgung können nicht gleichgestellt werden. Das Nachgeben des beklagten Landes in den Beschwerdepunkten kann daher nicht als ein Indiz herangezogen werden für die hier interessierende Frage des Versorgungsversprechens. c) 55 Das beklagte Land hat auch in Zusammenhang mit der Anerkennung der Vordienstzeiten beim R. als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT kein Versorgungsversprechen abgegeben. 56 Die dahingehenden Einlassungen des Klägers sind unsubstantiiert und stehen in Widerspruch zu weiteren unstreitigen Umständen. 57 Der Vortrag des Klägers zu den Auskünften von Herrn F. ist trotz Hinweis des beklagten Landes auf seine fehlende Substanz im Rahmen der Berufungserwiderung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung sehr vage geblieben. Wenn man die versprengten Hinweise des Klägers und seine ergänzenden Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht zusammennimmt, behauptet er, er habe noch 1991 bei Herrn F. das Problem der Altersversorgung nach VBL angesprochen und dieser habe ihm gesagt, er solle den Antrag auf Anerkennung der Vordienstzeiten als Dienstzeit im Sinne von § 20 BAT stellen und damit wäre die Altersversorgung gesichert. Abweichend davon heißt es auf Seite 6 des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 20. April 2011, Herr F. habe auf die positiven Nebeneffekte der Anerkennung der Dienstzeiten für die VBL-Versorgung hingewiesen. Die Oberflächlichkeit des Parteivortrages zu den Auskünften von Herrn F. war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat den Kläger damit konfrontiert, dass weder Zeit, noch Ort noch Anlass des Gesprächs vorgetragen sei. Ergänzungen erfolgten trotz Anwesenheit des Klägers nicht. Damit bleibt auch offen, ob der Kläger wegen der Altersversorgung vorgesprochen hatte und Herr F. dann den Vorschlag mit der Anerkennung der Dienstzeiten gemacht hat, oder ob der Kläger den Antrag aus anderen Gründen gestellt hat und Herr F. lediglich auf von ihm so gesehene positiv Nebeneffekte für die Altersversorgung hingewiesen hat. 58 Der behauptete Zusammenhang zwischen der Dienstzeitanerkennung und der Altersversorgung steht auch in Widerspruch zu weiteren unstreitigen Umständen. Insbesondere der eigene Antrag des Klägers auf Anerkennung der Dienstzeiten, den er unter dem Datum des 2. September 1991 an das beklagte Land zu Händen von Herrn F. gerichtet hat (Kopie als Anlage K 14 überreicht, hier Blatt 91) lässt keinen Zusammenhang zur Frage der Altersversorgung erkennen. Vielmehr führt der Kläger dort nur aus, dass er derzeit "unter sehr schlechten Raum- und Ausstattungsbedingungen" arbeite und es daher für seine Entscheidung, ob er auf Dauer beim beklagten Land arbeiten wolle, wichtig sei, dass sein Antrag positiv beschieden werde. Wäre es dem Kläger tatsächlich schon bei Antragstellung um die Altersversorgung gegangen, hätte er das in dem Schreiben auch angesprochen, so wie er auch in all seinen anderen Beschwerdepunkten stets in der Lage war, sein Anliegen klar zum Ausdruck zu bringen. 59 Ergänzend hat das Gericht bei der Bewertung dieses Teils des klägerischen Vortrags berücksichtigt, dass der angeblich von Herrn F. hergestellte Zusammenhang zwischen der Dienstzeit nach § 20 BAT und der Versorgung nach VBL-Grundsätzen gar nicht besteht. Denn für die Halbbelegung reichen Beitragsmonate in der Rentenversicherung aus (§ 42 Absatz 2 der VBL-Satzung wie vom Kläger überreicht), auf die tarifliche Dienstzeit wird nicht abgestellt. Es ist nun zwar leicht vorstellbar, dass der Gesprächspartner des Klägers seinerzeit, als noch so Vieles neu war, einem Rechtsirrtum unterlegen war, als er die angebliche Auskunft gegeben haben soll. Nicht vorstellbar ist hingegen, dass sich der Kläger auf eine solche Aussage verlässt und nicht selbst den Dingen auf den Grund geht. Und selbst dann, wenn auch der Kläger seinerzeit dem Rechtsirrtum unterlegen gewesen wäre, dass die Dienstzeiten wichtig für die Altersversorgung sind, bleibt es eigenartig, dass es dazu keinen weiteren Schriftverkehr gibt. Denn der Kläger ist in all den Streitfragen die Vergütung betreffend so umsichtig gewesen und hat alle Elemente des Entgelts, die möglich waren, auch geltend gemacht. Von daher mag es nicht so richtig einleuchten, dass er sich in der teuersten und wichtigsten Entgeltfrage, nämlich der Versorgungszusage, so auffällig zurückgehalten hat. 60 Angesichts dieser Umstände konnte und durfte das beklagte Land den klägerischen Vortrag mit Nichtwissen bestreiten. Da der Kläger keinen Hinweis auf Anlass, Ort oder Zeit des Gesprächs mit Herrn F. gegeben hat, wäre eine Befragung von Herrn F. zur Überwindung des Nichtwissens auch angesichts der seit den behaupteten Ereignissen verstrichenen Zeit sinnlos gewesen. 2. 61 Dem Kläger steht die begehrte Altersversorgung auch nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu. 62 Dieser im Berufungsrechtszug vom Kläger in den Mittelpunkt gestellte Gesichtspunkt trägt vorliegend nicht, denn es gibt keinen ausreichenden Anlass, auf dem der Kläger ein schutzwürdiges Vertrauen hätte aufbauen können. 63 Vertrauensschutz kann der Kläger nicht wegen der angeblichen Zusagen aus dem Bewerbungsgespräch beanspruchen, da es dort immer nur um die vergütungsrechtliche Gleichstellung ging und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass man seinerzeit unter den Begriff Vergütung auch die Altersversorgung verstanden hatte. Jedenfalls gibt es keine Äußerung einer der Gesprächsteilnehmer, die man als eine Aussage zu einem Versorgungsversprechen bewerten könnte. 64 Somit verbleibt als Anknüpfungspunkt für eventuellen Vertrauensschutz lediglich die offensichtlich fehlerhafte angebliche Auskunft des Herrn F., mit der Anerkennung der Dienstzeiten sei auch die Frage der Altersversorgung zu Gunsten des Klägers geklärt. 65 Daraus kann jedoch kein Vertrauensschutz abgeleitet werden. Für diese Feststellung kann weitgehend offen bleiben, unter welchen näheren Voraussetzungen im Einzelnen ein schutzwürdiges Vertrauens eines Arbeitnehmers anerkannt werden kann. 66 Denn entweder hat Herr F. lediglich eine Rechtsauskunft erteilt, die falsch war. Dann kommt aber Vertrauensschutz nur in Betracht, wenn das beklagte Land durch weitere Verhaltensweisen deutlich gemacht hätte, dass es für die Richtigkeit der Auskunft einsteht, oder es im Arbeitsverhältnis der Parteien übernommen hätte, die Rechtslage zu prüfen und dann eine entsprechende Auskunft zu geben. Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger konnte und durfte sich nicht auf die Richtigkeit der behaupteten Auskunft verlassen. 67 Oder Herr F. wollte dem Kläger eine Altersversorgung verschaffen, hat dazu aber einen untauglichen Weg vorgeschlagen. Auch in diesem Falle wäre kein schutzwürdiges Vertrauen entstanden, denn Herr F. hat auch für den Kläger erkennbar nicht die Kompetenz, für das beklagte Land derart weitreichende Zusagen zu machen. Herr F. war – wie der Kläger selber vorträgt – seinerzeit im Sozialministerium als Personalreferent tätig, sein Abteilungsleiter war Herr H. und darüber standen noch der Minister und sein Staatsekretär. Herr F. war somit für die Abwicklung des operativen Geschäfts im Personalbereich zuständig. Weitreichende Entscheidungen konnte er nicht treffen. Das zeigt sich bereits daran, dass selbst die Zusage der Anerkennung der Dienstzeiten nicht von Herrn F., sondern von Herrn H. unterzeichnet ist. Als eine Person, die eine IIa/Ib-Stelle im Versorgungsamt bekleidet hat, muss man auch davon ausgehen, dass dem Kläger diese eingeschränkten Kompetenzen von Herrn F. klar waren. 68 Ergänzend stellt das Gericht darauf ab, dass die angebliche Zusage durch Herrn F. nicht schriftlich erfolgt ist. Für die Begründung von schutzwürdigem Vertrauen ist zwar die Schriftlichkeit nicht notwendige Voraussetzung. In einer Situation wie hier, wo sich das Vertrauen allein auf eine einmalige Willensäußerung eines Mitarbeiters aus Seiten des Arbeitgebers gründen soll, setzt dies aber in aller Regel die Schriftform voraus, da man ansonsten nicht annehmen kann, dass der Willensäußerung verbindlicher Charakter zukommen sollte. 69 Aus den vom Kläger für seinen Standpunkt herangezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ergibt sich nichts anderes, denn sie sind mit der vorliegenden Fallgestaltung nicht vergleichbar. Insbesondere der Entscheidung des BAG vom 15. Mai 1975 (3 AZR 257/74 – AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL = DB 1975, 1755) liegt ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde, da der dortigen Arbeitnehmerin im Arbeitsvertrag zugesichert wurde, sie würde in "Fürsorgeangelegenheiten" so behandelt wie Tarifangestellte im öffentlichen Dienst. Damit gab es im seinerzeitigen Sachverhalt einen Anknüpfungspunkt für den Vertrauensschutz, an dem es hier fehlt. II. 70 Da der Kläger bereits mit seinem Feststellungsantrag nicht durchzudringen vermag, ist auch sein Zahlungsantrag (Klageantrag zu 2) nicht begründet. III. 71 Der Kläger trägt die Kosten der Berufung, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 ZPO). 72 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG liegen nicht vor.