Urteil
2 Sa 210/12
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um Urlaubsabgeltung. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.04.2012 – 4 Ca 395/10 – folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 04.05.1992 als Verkäuferin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der ab 01.01.2007 gültige Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (MTV EH MV) vom 02.09.2008 Anwendung. 3 Der Klägerin ist in der 36. Kalenderwoche des Jahres 2010 (06.09. – 12.09.) der Rentenbescheid vom 08.09.2010 zugegangen. Danach erhält die Klägerin auf Grund des Vergleichs vom 12.07.2010 Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.12.2009 längstens bis zum 31.08.2015 (Monat des Erreichens der Regelaltersrente). 4 In dem von den Parteien vor dem Arbeitsgericht Schwerin unter dem Geschäftszeichen 3 Ca 404/09 geführten Rechtsstreit legten die Parteien durch wirksamen Vergleich für die Klägerin für das Jahr 2008 einen Urlaubsanspruch von 30 Werktagen und für das Jahr 2009 einen solchen von 24 Werktagen fest. Die Beklagte hat an die Klägerin zur Abgeltung des Urlaubs für die Jahre 2008 und 2009 insgesamt 2.637,62 Euro gezahlt. 5 Mit der am 16.12.2010 vor dem Arbeitsgericht Stralsund erhobenen Klage macht die Klägerin restliche Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2008 und 2009 sowie Urlaubsabgeltungsansprüche für das Jahr 2010 geltend. 6 In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass Arbeitsverhältnis sei Kraft der tariflichen Regelung mit dem 30.09.2010 beendet worden. Wegen der Bewilligung der Erwerbsminderungsrente sei auch von keinem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen. Sie könnte deshalb für das Jahr 2010 anteilig Urlaub in Höhe von 1.361,34 Euro verlangen. Ferner stünde ihr auch noch aus den Abrechnungen der Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ein Differenzbetrag in Höhe von 14,11 Euro brutto zu. 7 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Auffassung, die Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 sei nicht streitig. Nachdem die Parteien sich durch arbeitsgerichtlichen Vergleich dahin geeinigt hätten, dass der Klägerin für das Jahr 2008 ein Urlaubsanspruch von 30 und für das Kalenderjahr 2009 ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zustehe, hätte kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung des Differenzbetrages bestanden. Zwischen der Rentenversicherung Nord und der Klägerin sei ab dem 01.12.2009 ein gesondertes Rechtsverhältnis zu Stande gekommen, so dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt auch keine Urlaubsabgeltung mehr verlangen könne. 8 Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 18.04.2012 – 4 Ca 395/10 – die Klage abzuweisen. 9 Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 10 Die Klägerin tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 11 Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 13 Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Einwendungen der Berufung gilt Folgendes: 1. 14 Entgegen der Auffassung der Beklagten hatte die Klägerin für die Geltendmachung der im Übrigen unstreitigen Differenz in Höhe von 14,11 Euro brutto hinsichtlich der Urlaubsabgeltung für die Kalenderjahre 2008 und 2009 ein Rechtsschutzbedürfnis. Der fragliche Vergleich hat lediglich geregelt, welche Urlaubstage der Klägerin zustehen. Damit war es ihr nicht möglich, die Höhe der Urlaubsabgeltung im Wege der Zwangsvollstreckung geltend zu machen. 15 Dem Abgeltungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin rückwirkend ab dem 01.12.2009 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat. Der Bezug einer derartigen Rente in einem fraglichen Zeitraum steht dem Verlangen auf Urlaubsabgeltung für denselben Zeitraum nicht entgegen (vgl. BAG vom 07.08.2012 – 9 AZR 353/10 – m. w. N.). Die Beklagte hat den Leitsatz zu 1. der vorgenannten Entscheidung falsch verstanden. Die Beklagte ist der Auffassung, das Urlaubsansprüche nur entstünden, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung beziehe und das Arbeitsverhältnis auf Grund tariflicher Regelung für den fraglichen Zeitraum ruhen würde. Aus den Ausführungen in den Entscheidungsgründen ergibt sich jedoch, dass das Bundesarbeitsgericht die Auffassung vertritt, dass der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung einer Urlaubsabgeltung nicht entgegenstünde. Dies gelte auch dann , wenn das Arbeitsverhältnis in dem fraglichen Zeitraum ruhen würde. 2. 16 Das Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Septembers 2010 auf Grund der anzuwendenden Regelung des § 14 Abs. 4 des Manteltarifvertrages war zwischen den Parteien nach der mündlichen Verhandlung nicht mehr im Streit. Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Regelung in § 14 Abs. 4 des Manteltarifvertrages einer eventuellen abweichenden arbeitsvertraglichen Regelung vorrangig ist. 3. 17 Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Klägerin hätte lediglich eine Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs zugesprochen werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes muss für einen Regelungswillen der Parteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheide, im Vertrag deutliche Anhaltspunkte bestehen. Derartige Anhaltspunkte bestehen in der tariflichen bzw. vertraglichen Regelung nicht. Damit ist der Gleichlauf der Ansprüche die Regel (vgl. BAG vom 04.05.2010 – 9 AZR 183/09 – m. w. N.). 4. 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. 19 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.