Urteil
5 Sa 287/12
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des beklagten Amtes gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Neubrandenburg vom 09.10.2012 – 1 Ca 462/12 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Feststellung, dass ihm die ab 01.03.2010 eingetretenen Tariferhöhungen nach dem TVöD (VKA) zustehen. 2 Im Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Rechtsvorgänger des beklagten Amtes vom 02.01.1992, bei dem der Landkreis W. in der Zeile Arbeitgeber mit genannt ist, heißt es (Blatt 7 f. d. A.): 3 „ Das Dienstverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) mit den zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ 4 Im Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Rechtsvorgänger des beklagten Amtes vom 01.07.1992 heißt es (Blatt 9 f. d. A.): 5 „ Das Arbeitsverhältnisverhältnis bestimmt sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.“ 6 Die Parteien gingen damals übereinstimmend davon aus, dass der BAT-Ost gälte, und nicht, wie schriftlich niedergelegt, der BAT. Der Rechtsvorgänger des beklagten Amtes trat am 20.08.1992 in den Kommunalen Arbeitgeberverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (KAV M-V) ein. Am 01.01.2005 wurde das beklagte Amt gebildet. Ende 2005 trat an die Stelle des BAT-Ost (VKA) der TVöD (VKA). Mit Wirkung zum 01.01.2010 wechselte das beklagte Amt den Status in Gastmitgliedschaft. Das ist eine nach § 3 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 der Satzung des KAV M-V vorgesehene Option, bei der die Tarifverträge nicht gelten. Wegen der näheren Einzelheiten dieser Satzung wird auf Blatt 50 - 52 der Akte verwiesen. 7 Das beklagte Amt leitete unter dem 27.02.2010 vereinbarte Tariferhöhungen und spätere Tariferhöhungen an den Kläger nicht weiter. Das rügte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2010 (Blatt 11 d. A.). 8 Mit am 08.06.2012 zugestellter Klage hat der Kläger die Tariferhöhungen bis einschließlich April 2012 im Wege der Zahlungsklage geltend gemacht, von ihm beziffert mit 1.609,95 €. Am 09.10.2012 legt er eine neue Berechnung vor, wonach sich ein Zahlungsanspruch von 1.858,75 € ergibt (Blatt 60 d. A.). 9 Er ist der Ansicht gewesen, ein entsprechender Anspruch stünde ihm unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Ausschlussfrist zu. 10 Der Kläger hat am 09.10.2012 beantragt (Blatt 58 d. A.), festzustellen, dass er ab 01.03.2010 nach den jeweils geltenden tarifvertraglichen Regelungen des TVöD-VKA vergütet werde. 11 Das beklagte Amt hat beantragt, die Klage abzuweisen. 12 Das beklagte Amt hat behauptet, es habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereits die Absicht gegeben, in den Arbeitgeberverband einzutreten (Blatt 46, 55 d. A.). Es hat den Klagabweisungsantrag damit begründet, der Arbeitsvertrag sei als Gleichstellungsabrede zu verstehen, also als Vereinbarung, den Kläger so zu behandeln wie ein Gewerkschaftsmitglied. Bei dieser Auslegung hätten dem Kläger ab 2010 keine Entgelterhöhungen mehr zugestanden. Die beiderseitige Tarifbindung wäre dann wegen des Wechsels zur Gastmitgliedschaft beendet gewesen. 13 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts berufen, wonach eine Gleichstellungsabrede nur dann vorliege, wenn beim Zeitpunkt der Verweisung auf den Tarifvertrag der Arbeitgeber Mitglied eines Arbeitgeberverbandes gewesen sei. Wegen der näheren Einzelheiten von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 62 - 71 der Akte verwiesen. 14 Das beklagte Amt hat gegen das ihr am 12.11.2012 (Blatt 72 d. A.) zugestellte Urteil mit am 11.12.2012 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben Berufung eingelegt und diese begründet. Ergänzend zur in Bezug genommenen erstinstanzlichen Begründung führt das beklagte Amt aus, bei kurzfristig später eingetretener Tarifbindung müsse eine in der Beitrittsphase vereinbarte Klausel als Gleichstellungsklausel ausgelegt werden. Dafür spreche, dass es auf die Kenntnis des Arbeitnehmers über die Tarifbindung bei der Auslegung als Gleichstellungsabrede nicht ankomme. Dafür spreche, dass im Arbeitsvertrag vom BAT und nicht vom BAT-Ost die Rede gewesen sei. 15 Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation und des Vortrags des beklagten Amtes in beiden Instanzen wird verwiesen auf die Schriftsätze vom 05.07.2011 (Blatt 43 - 54 d. A.) und 11.12.2012 (Blatt 83 - 87 d. A.). 16 Das beklagte Amt beantragt (Blatt 84, 105 d. A.): 17 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Neubrandenburg vom 09.10.2012 – 1 Ca 462/12 – wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 18 2. Die Revision wird zugelassen. 19 Der Kläger beantragt (Blatt 97, 105 d. A): 20 Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 21 Er hält das angegriffene Urteil für richtig. Wegen der näheren Einzelheiten des Vortrags des Klägers in beiden Instanzen wird verwiesen auf Blatt 1 - 36, 55 - 60, 97 - 98 d. A.). Entscheidungsgründe 22 Die Berufung des beklagten Amtes hat keinen Erfolg. I. 23 Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist begründet. 1. 24 Die Klage ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO. Er wird dahingehend ausgelegt, dass der Inhalt der arbeitsvertraglichen Vergütungsregelung festgestellt werden soll, nicht jedoch, ob Ausschlussfristen eingehalten wurden. Die Voraussetzungen eines Feststellungsantrages nach § 256 ZPO liegen vor, insbesondere das Feststellungsinteresse. Es ist gegeben trotz der Möglichkeit, Zahlungsanträge zumindest für die Vergangenheit zu stellen. Denn der Feststellungsantrag ist der einfachere Weg zur Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten. Darüber bestand, soweit ersichtlich, in der letzten mündlichen Verhandlung vor der ersten Instanz Einigkeit. 2. 25 Die Klage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien richtet sich seit Einführung des TVöD nach den jeweils geltenden Regelungen des TVöD (VKA) einschließlich der Vergütung. 26 Das ergibt eine Auslegung des Arbeitsvertrages vom 01.07.1992. Der TVöD (VKA) ist ein dem BAT ersetzender Tarifvertrag. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Parteien mit BAT den BAT-Ost meinten. Nach dem Arbeitsvertrag gilt der BAT „in der für den Arbeitgeber jeweils geltenden Fassung“. Für den Bereich der neuen Bundesländer galt die Fassung des BAT-Ost und nicht die Fassung des BAT-West, zum Teil auch BAT genannt. 27 Die von Beklagtenseite vorgeschlagene, vom Wortlaut abweichende Auslegung ist nach §§ 133, 157, 305 c Abs. 2 BGB nicht anzuwenden. Insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründen der ersten Instanz verwiesen, denen wenig hinzuzufügen ist. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung führen nicht zu einem anderen Ergebnis. a) 28 Die von Beklagtenseite vorgeschlagene Auslegung, der Kläger solle bezahlt werden wie ein Gewerkschaftsmitglied, hätte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages zu sinnlosen Ergebnissen geführt. Damals war der Rechtsvorgänger des beklagten Amtes nicht im Arbeitgeberverband. Daher hätte bei Verweisung auf die Stellung eines Gewerkschaftsmitglieds keinerlei Regelung gegolten. Um derartig sinnlose Ergebnisse zu vermeiden, ist die Tarifbindung Voraussetzung für eine Auslegung als Gleichstellungsabrede (vgl. BAG vom 22.10.2008 – 4 AZR 793/07, NZA 2009, S. 323 ff.). b) 29 Eine den Vorstellungen der Arbeitgeberseite entgegenkommende, nicht völlig sinnlose Auslegung ist, dass bis zum Eintritt in den Arbeitgeberverband der Wortlaut gilt und sodann eine sogenannte Gleichstellungsabrede. Diese Auslegung ist zwar nicht sinnlos, aber sehr weit vom Wortlaut entfernt. Schon nach §§ 133, 157 BGB ist die oben dargestellte Auslegung vorzuziehen, die dem Wortlaut entspricht, sinnvoll ist und einen angemessenen Ausgleich der Interessen beider Seiten darstellt. c) 30 Selbst wenn man dies anders sähe, so wären die beiden Auslegungsvarianten allenfalls gleichwertig und es würde nach § 305 c Abs. 2 BGB die wortlautgetreue, arbeitnehmerfreundlichere Auslegung gelten. § 305 c Abs. 2 BGB ist seit 2013 auf den vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsvertrag anzuwenden (§ 310 Abs. 3 Nummer 1 BGB, Artikel 229 § 5 EGBGB). d) 31 Die Hauptargumentation des beklagten Amtes überzeugt nicht. 32 Das stärkste Argument des beklagten Amtes ist, die von der Rechtsprechung zeitweilig bei vergleichbarem Wortlaut bevorzugte Auslegung als Gleichstellungsabrede habe nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitnehmer aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages erkennen könne, was gemeint sei. Vor diesem Hintergrund könne dem Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber bevorzugte Auslegung zugemutet werden, insbesondere, da nur eine relativ kurze Zeit zwischen dem Abschluss des Arbeitsvertrages und dem Eintritt in den Arbeitgeberverband liege und daher eine fast gleiche Situation vor und nach dem Beitritt in den Arbeitgeberverband vorliege, aus der subjektiven Sicht des Arbeitnehmers, der die Umstände nicht kennt, sogar die gleiche Situation. 33 Gegen diese Argumentation spricht, dass vor Eintritt in den Arbeitgeberverband eine Situation vorlag, bei der eine Gleichstellungsabrede nicht sinnvoll ist. Die Situation vor und nach Beitritt war damit grundverschieden, auch wenn der Beklagtenseite zuzugestehen ist, dass dies mutmaßlich den damals handelnden Personen nicht bekannt war. 34 Gegen die Auslegung als Gleichstellungsabrede spricht, dass die Rechtsprechung zur Gleichstellungsabrede dazu führt, dass der Arbeitnehmer aus dem Wortlaut des Arbeitsvertrages nicht erkennen kann, was gemeint ist. Das hat dazu geführt, dass diese Auslegung für nach dem 01.01.2012 abgeschlossene Arbeitsverträge nicht mehr angewendet wird wegen der Unklarheitenregelung in § 305 c Abs. 2 BGB (ausführlich Franzen in Erfurter Kommentar, 13. Auflage, 2013, § 3 TVG, Rd.-Nr. 37 f.). 35 Aus dieser Rechtsprechungsänderung ergibt sich zugleich, dass die zwischenzeitlich vertretene Auslegung in Richtung Gleichstellungsabreden nicht über den Geltungsbereich, der ihr von der Rechtsprechung gegeben wurde, ausgedehnt werden kann. Dann würde nämlich die Unklarheitenregelung nach § 305 c Abs. 2 BGB zu Gunsten des Arbeitnehmers greifen. Für Arbeitnehmer ist unklar, ob der Wortlaut gilt oder die von der Rechtsprechung (zwischenzeitlich) vertretene Auslegung als Gleichstellungsabrede. e) 36 Das zweite Argument des beklagten Amtes, aus der Vereinbarung gerade des BAT statt des BAT-Ost, könne geschlossen werden, dass die Parteien eine Gleichstellungsabrede haben vereinbaren wollen, weil der genaue Wortlaut ja offensichtlich nicht gemeint sei, ist aus den oben dargestellten Gründen (I. 2. am Anfang) unzutreffend. f) 37 Es kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht darauf an, ob ergänzend auch der fast wortlautgleiche Vertrag vom 02.01.1992 zu berücksichtigen ist. Unter Berücksichtigung dieses Vertrages könnte die Argumentation von Beklagtenseite, es habe nur eine sehr kurze Zeit zwischen Abschluss des Arbeitsvertrages und Eintritt in den Arbeitgeberverband gelegen, anders zu bewerten sein. II. 38 Das beklagte Amt als die unterlegene Partei hat nach § 91 ZPO, § 64 ArbGG die Kosten zu tragen. III. 39 Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision nach § 72 ArbGG sind nicht gegeben. Die zu entscheidenden Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits geklärt.