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Urteil

2 Sa 252/12

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichtes Rostock vom 17.08.2012 – 4 Ca 358/12 – folgender Sachverhalt zu Grunde. 2 Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach arbeitgeberseitiger verhaltensbedingter Kündigung und um Weiterbeschäftigung. 3 Die 1957 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 11.04.1977 bei dem beklagten Land an der Universität als Sachbearbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Klägerin ist in die Entgeltgruppe V Stufe 6 eingruppiert. Insoweit wird auf den letzten Änderungsvertrag vom 14.04.2004/20.04.2004 verwiesen (Blatt 17 der Akte, Anlage K1). 4 Zum Aufgabenkreis der Klägerin gehörten haushalterische und kaufmännische Aufgaben, Sekretariatsaufgaben und über beides hinausgehende Aufgaben in der Organisationseinheit Dezernat Technik, Bau und Liegenschaften an der Beschäftigungsstelle der Universität A-Stadt. Zu den Befugnissen der Klägerin gehörte die Zeichnung zur sachlich- und rechnerischen Richtigkeit im Rahmen des Aufgabenkreises, das Einholen von Informationen, die zur Erledigung der Sachaufgaben benötigt werden, die Abgabe von sachlichen Informationen im Rahmen des Aufgabenkreises an andere Bereiche der Universität, die Entscheidungsvorbereitung im Rahmen des Aufgabenkreises, die Vertretung nach außen im Rahmen der übertragenen Aufgaben und Absprachen mit Vertragspartnern im Rahmen des Aufgabenkreises. Im Rahmen dieses Aufgabenkreises erhielt die Klägerin im Jahre 2009 den Auftrag, Mülltonnen im Bereich des „K. K.“ und der „E-Straße 23“ gegenüber der Hansestadt A-Stadt abzumelden. Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin diese Aufgabe erledigt hat. Jedenfalls findet sich kein Postausgangsvermerk für derartige Kündigungsschreiben. Auch die Überprüfung bei der Hansestadt A-Stadt ergab, dass dort kein entsprechender Posteingang zu verzeichnen war. 5 Über das Jahr 2010 verteilt, erhielt das beklagte Land von der Hansestadt A-Stadt verteilt über vier Zeiträume insgesamt 16 Schreiben. Dabei handelte es sich um die vierteljährlichen Abfallgebührenbescheide mit Mahnungen. Diese wurden von der Klägerin nicht bearbeitet. Inzwischen häuften sich die Kosten des beklagten Landes gegenüber der Hansestadt A-Stadt auf einen Betrag von 4.936,70 Euro an. Dieser Betrag wurde aus Kulanzgründen von der Hansestadt A-Stadt später auf 4.632,84 Euro reduziert. 6 Am 23. Februar 2010 führte die Referatsleiterin der Klägerin mit ihr ein Mitarbeitergespräch. Thema war die nicht zufriedenstellende Arbeitsorganisation. Im Ergebnis dessen wurde der Klägerin im Jahre 2010 ein Fortbildungsangebot zum Stress- und Zeitmanagement unterbreitet, dass sie jedoch nicht wahrgenommen hat. Sie wurde ferner auf die Lektüre einschlägiger Literatur wie zum Beispiel „Mehr Zeit für das Wesentliche“ und „Wenn Du es eilig hast, langsam gehen“ welches im Büro der Leiterin vorhanden war, von der Klägerin nicht angenommen. Schließlich wurden der Klägerin Haushaltsüberwachungslisten und eine Excel gestützte vereinfachte Übersicht für liegenschaftsbezogene Kostenzuordnungen zur Verfügung gestellt. 7 Nach den insgesamt 16 unbearbeiteten Schreiben der Hansestadt A-Stadt gingen dem Dezernat mit Datum vom 31. Januar 2011 zwei Zahlungsaufforderungen zur Zahlung von seit langem fälligen und bereits gemahnten Müllgebühren ein. Die Referatsleiterin bat daraufhin die Klägerin zu einem persönlichen Gespräch am 03. Februar 2011. In diesem Gespräch erklärte die Klägerin, dass sie die Mülltonnen bereits im November 2009 ordnungsgemäß abgemeldet habe. Da die Müllgebühren für das erste Quartal 2010 dennoch beschieden worden wären, hätte sie mit Datum vom 05. Februar 2010 Widerspruch eingelegt. Nach ihrer Aussage hätte die Hansestadt A-Stadt hierauf nicht reagiert. Auch gegen den Bescheid für das zweite Quartal mit Datum vom 20.05.2010 hätte sie Widerspruch eingelegt. Sie räumte schließlich ein, dass ihr die im Dezember 2010 erfolgte Mahnung „weggerutscht“ sei. 8 Noch im Beisein der Klägerin rief die Referatsleiterin die zuständige Bearbeiterin der Hansestadt A-Stadt an, die nach Darstellung des Sachverhaltes zugesichert hat, diesen zu prüfen und sich umgehend zurückzumelden. Noch am gleichen Tag meldete sich die Sachbearbeiterin der Hansestadt A-Stadt zurück, um mitzuteilen, dass keine der genannten Widersprüche eingegangen sei. Die Referatsleiterin des beklagten Landes und die Sachbearbeiterin der Hansestadt A-Stadt einigten sich darauf, zunächst die Posteingangs- und Ausgangsbücher zu überprüfen. Daraufhin wurde die Klägerin gebeten, die Postausgangsbücher zugänglich zu machen. Keine der von der Klägerin erwähnten und in den Unterlagen befindlichen Widersprüche waren im Postausgang erfasst. 9 Die Klägerin erklärte dies mit einem Versäumnis, die Sendungen wohl nicht eingetragen zu haben. Die Referatsleiterin macht daraufhin deutlich, dass der Vorgang für sie nicht nachvollziehbar sei und bat die Klägerin, eine Nacht darüber zu schlafen. 10 Am nächsten Morgen meldete sich die Klägerin bei der Referatsleiterin und räumte ein, die beiden Widersprüche nicht zu dem darin datierten Datum verfasst, sondern nachträglich in die Unterlagen gelegt zu haben. Lediglich die Abmeldung der Mülltonnen wäre tatsächlich erfolgt. 11 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Manipulation der Aktenunterlagen im Zusammenhang mit den Widersprüchen habe zu einer so schwerwiegenden Vertrauensstörung geführt, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.02.2006 – 2 AZR 38/05 – sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Kündigung ausgesprochen worden sei, obwohl der schriftlich begründet und unterschriebene Beschluss der Einigungsstelle noch nicht vorgelegen habe. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 12 Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihr Fehlverhalten freiwillig eingeräumt habe. Sie habe sich wegen der unterbliebenen Bearbeitung von Bescheiden selbst Vorwürfe gemacht und sich bei der Abfassung der Widersprüche in einer extremen psychischen Belastungssituation befunden. Auch sei dem Personalrat fehlerhaft mitgeteilt worden, dass sie nicht zu einer Wiedergutmachung des Schadens bereit gewesen sei. 13 Die Klägerin beantragt, 14 unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.08.2012 – Aktenzeichen 4 Ca 358/12 – wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Kündigung vom 20.02.2012 am 30.09.2012 geendet hat, sondern über diesen Zeitpunkt hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. 15 Das beklagte Land beantragt, 16 die Berufung zurückzuweisen. 17 Das beklagte Land tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 18 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 20 Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. 21 Die Kündigung ist aus verhaltensbedingten Gründen gemäß § 1 KschG gerechtfertigt. 22 Das Arbeitsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass das Arbeitsverhalten der Klägerin im Zusammenhang mit den Rechnungen für die fraglichen Abfallbehälter grob fehlerhaft war und die Manipulation der Akten mit den nicht abgesandten Widersprüchen zu einer tiefgreifenden und nicht reparierbaren Störung des Vertrauensverhältnisses geführt hat. Besonders der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat ein unbedingtes Interesse daran, dass die geführten Akten den Bearbeitungsstand wahrheitsgemäß wiedergeben. Anders kann eine Verwaltung weder noch dem Rechtsstaatsprinzip entsprechend noch sparsam geführt werden. 23 Das Verhalten der Klägerin lässt sich nur mit einer Arbeitsstörung erklären. Gleichwohl liegt kein personenbedingter Grund vor. Der Klägerin ist vorzuwerfen, dass sie sich schon früher keinem Vorgesetzten oder Kollegen anvertraut hat und einen Weg aus der von Beginn an fehlerhaften Bearbeitung der Rechnungen gesucht hat. Es ist nachvollziehbar, dass die Klägerin die Widersprüche in einer starken Belastungssituation gefertigt hat. Diese hat sie jedoch selbst verursacht. 24 Von einer Wiederherstellbarkeit des Vertrauens kann wegen der fehlenden Eigeninitiative der Klägerin nicht ausgegangen werden. Es trifft zu, dass die Klägerin über eine ausgesprochen lange Betriebszugehörigkeit verfügt. Auch wird man bei einer derartig langen Betriebszugehörigkeit dem Arbeitnehmer zubilligen müssen, nicht immer in der gleichen Qualität arbeiten zu können. Auch Auswirkungen einer Lebenskrise muss der Arbeitgeber in einem gewissen Umfang mit dem erforderlichen Verständnis ertragen. Es ist jedoch erforderlich, dass die Krise vorübergehend ist. Hierfür sind seitens der Klägerin keine Anhaltspunkte vorgetragen worden. Sie hat auch nicht vorgetragen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe, um eine Wiederholung der Vorgänge auszuschließen. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin in Zukunft über die notwendige Offenheit verfügen sollte, gefühlte Überlastungen zu melden und zusammen mit Vorgesetzten und Kollegen aktiv nach Abhilfe zu suchen. In eine derartige Krise kann jeder geraten. Für die körperliche und seelische Gesundheit ist aber jeder selbst verantwortlich. Der Arbeitgeber kann derartige Krisen häufig erst zu einem zu späten Zeitpunkt erkennen. 25 Von einer freiwilligen Offenbarung kann nicht die Rede sein. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin die Aktenfälschung eingeräumt hat, lagen bereits ausreichend Umstände zu einer Überführung vor. Dass gerade in einem Fall, in dem Rechnungen jahrelang nicht bearbeitet werden, zwei Widersprüche von dem verantwortlichen Sachbearbeiter zu unterschiedlichen Zeitpunkten gefertigt und abgesandt werden, dann aber beim Empfänger verlorengehen, ist außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit. 2. 26 Die angegriffene Kündigung ist auch nicht gemäß § 68 Abs. 7 PersVG M-V unwirksam. 27 Danach ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Mitgeteilt worden ist dem Personalrat mit Schreiben vom 21.10.2011, dass die Klägerin „… bis zum heutigen Tag keinerlei Zahlungen auf die Rückforderung geleistet hat, obwohl ihr Ratenzahlung eingeräumt wurde." Diese Information trifft zu. 28 Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, dem Personalrat hätte mitgeteilt werden müssen, sie sei zu einer Schadenswiedergutmachung bereit gewesen. Die Klägerin hat zwar eine derartige Erklärung abgegeben, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt wird. Hierzu war das beklagte Land nicht bereit. 3. 29 Der Kündigung steht auch nicht entgegen, dass die Kündigung unstreitig zu einem Zeitpunkt ausgesprochen worden ist, zu dem der schriftlich begründete und unterschriebene Beschluss der Einigungsstelle bei der Arbeitgeberin und dem Personalrat noch nicht vorgelegen hat. Hierzu hat das Arbeitsgericht unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 02.02.2006 – 2 AZR 38/05 – bereits das Erforderliche ausgeführt. 30 Die Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes – 1 ABR 30/09 – und – 1 ABR 31/09 – stehen dem nicht entgegen (hierzu Tschöpe, Geißler: Formerfordernisse des Einigungsstellenspruchs NZA 2011, 545). 31 Dies gebietet schon der Vertrauensschutz (vgl. BAG vom 14.12.2011 – 4 AZR 79/10 -). 32 Nachdem sich die Entscheidungen des Ersten Senats mit dem Urteil des Zweiten Senats vom 02.02.2006 nicht auseinandersetzen, mussten die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes davon ausgehen, dass eine Kündigung weiterhin unmittelbar im Anschluss an die Sitzung der Einigungsstelle erfolgen kann, in der die fehlende Zustimmung ersetzt worden ist. Bei einer Abweichung des Ersten Senats von der Auffassung des Zweiten Senats wäre nämlich das Konsultationsverfahren bzw. eine Anrufung des Großen Senats gemäß § 45 ArbGG geboten gewesen. Methodisch mögen die Entscheidungen der Senate nur schwer vereinbar sein. Dies kann jedoch in derartigen Fällen nicht das Problem des Rechtssuchenden sein. 4. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung hinsichtlich der Zulassung der Revision auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG.