Urteil
2 Sa 162/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. 2 Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.04.1996 als Kfz-Meister mit einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 2.700,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer. 3 Mit Schreiben vom 10.12.2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, weil der Kläger unstreitig Ersatzteile, die für die Reparatur des Autos einer seiner Kolleginnen erforderlich waren, auf Rechnung und an andere Auftraggeber aufführte. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 26.06.2013 –3 Ca 76/13– Bezug genommen. 4 Das Arbeitsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung ausgeführt, die vorsätzliche Manipulation zweier Rechnungen und die Vermögensschädigung der Auftraggeber bzw. hinter diesen stehende Versicherungen rechtfertige eine fristlose Kündigung. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 5 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. 6 Er trägt vor, es bestünden bereits Zweifel, ob ein wichtiger Grund für eine Kündigung gegeben sei. Er habe keine Straftat zu Lasten des Vermögens seines Arbeitgebers begangen. Seiner Mitarbeiterin habe er lediglich aufgrund deren schwieriger Vermögenssituation helfen wollen. Er sehe den von ihm gewählten Weg nunmehr uneingeschränkt als falsch an. Jedenfalls hätte eine Abmahnung ausgereicht. Eine für lange Jahre ungestörte Vertragsbeziehung werde nicht notwendig durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden ist; 9 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 10.12.2012 nicht aufgelöst worden ist. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Berufung zurückzuweisen. 12 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 13 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Stralsund hat die Klage mit zutreffender und ausführlicher Begründung, auf die Bezug genommen wird, abgewiesen. 15 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 1. 16 Der festgestellte und unstreitige Sachverhalt ist "an sich" ein wichtiger Grund zur Kündigung. Es ist ein für den Kläger günstiger Umstand, dass er nicht eigennützig, sondern fremdnützig zugunsten seiner Kollegin gehandelt hat, die sich zudem in einer schwierigen finanziellen Situation befunden haben soll. Dies kann den Kläger jedoch nicht nachhaltig entlasten. Unstreitig hat er pflichtwidrig gehandelt. 17 Es kann auch keinen Unterschied darstellen, ob ein Arbeitnehmer das Vermögen seines Arbeitgebers oder das Vermögen von Kunden seines Arbeitgebers bzw. das Vermögen der hinter den Kunden stehenden Versicherungen schädigt. Wird ein derartiges Vorgehen wie das des Klägers bekannt, ist es geeignet, eine schwerwiegende Rufschädigung des Arbeitgebers auszulösen. 18 Das Verhalten des Arbeitnehmers erfüllt zudem die Voraussetzungen des Tatbestandes des Betruges. Von einer Geringwertigkeit kann keine Rede sein. Die Ersatzteile besaßen einen Wert von 47,45 EUR bzw. 49,44 EUR. 19 Begeht ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit seiner Arbeit strafbare Vermögensdelikte gegen Kunden des Arbeitgebers, verletzt er damit zugleich in schwerwiegender Weise seine schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme und missbraucht das in ihn gesetzte Vertrauen. Ein solches Verhalten stellt damit einen wichtigen Grund zur Kündigung im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB dar. 2. 20 Auch die Interessenabwägung führt zu keinem für den Kläger günstigen Ergebnis. 21 Bei der Interessenabwägung ist das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Das Gewicht und die Schwere der Vertragspflichtverletzung, insbesondere die Inkaufnahme einer erheblichen Beschädigung des Ansehens des Arbeitgebers nach außen wiegt schwerer als die bisherige unbeanstandete Durchführung des Arbeitsverhältnisses über einen Zeitraum von 16 Jahren. 3. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 23 Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.