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Urteil

5 Sa 194/12

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 24.04.2012 – 3 Ca 425/11 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 weiteres Entgelt wegen höherwertiger Tätigkeit zusteht. 2 Die 1958 geborene Klägerin ist bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgängern seit 1982 als Lehrerin beschäftigt, zuletzt bei einem Bruttomonatsentgelt von etwa 4.128,00 Euro. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst Anwendung. Laut Zeugnis von 1997 ist die Klägerin Lehrerin für Technik/Informatik für das Lehramt an Realschulen (Blatt 54 d. A.). Bis Mitte 2008 unterrichtete die Klägerin an Regionalschulen vorwiegend in dem Fach Arbeit-Wirtschaft-Technik. Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien, dass diese Tätigkeit auf Grund der Ausbildung der Klägerin mit der Entgeltgruppe 11 richtig bewertet ist. 3 Auf der Grundlage eines EU-Projektes bildete das beklagte Land Unterrichtsberater aus allen Schulartgruppen aus und setzte sie nach der Ausbildung befristet als Unterrichtsberater ein. Der Einsatz erfolgte üblicherweise bei der Schulart, aus der der Lehrer kommt, teilweise aber auch bei anderen Schularten. Wegen der näheren Einzelheiten des Projektes wird auf die Anlage K12 verwiesen (Blatt 46 – 48 d. A.). Die Vergütung der Unterrichtsberater wurde nicht geändert. Als Unterrichtsberater eingesetzte Gymnasiallehrer wurden nach der Entgeltgruppe 13 bezahlt. 4 Die Klägerin war vom 01.08.2008 bis 31.07.2010 als derartige Unterrichtsberaterin eingesetzt. Im ersten Jahr wechselten sich Ausbildung und Unterrichtsberatung ab. Der Kernlehrgang dauerte 45 Tage. Am 22.06.2009 hatte die Klägerin ihre Qualifikation als Unterrichtsberaterin erfolgreich abgeschlossen (Blatt 17 d. A.). An einzelnen Tagen führte die Klägerin zusammen mit Gymnasiallehrern Fortbildungen für Gymnasial- und Regionalschullehrer durch, so z. B. am 20.01.2009 und 22.10.2009. 5 Mit Schreiben vom 10.02.2010 verlangte die Klägerin von dem beklagten Land die Zahlung einer Differenzvergütung von der Entgeltgruppe 11 zur Entgeltgruppe 13 für die Zeit ab 01.08.2008. Mit am 28.10.2010 zugestellter Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und verlangt 407,00 Euro im Monat für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit. 6 Die Klägerin hat die Klage damit begründet, dass sie die gleiche Tätigkeit ausgeübt habe wie die mit der Entgeltgruppe 13 bezahlten unterrichtsberatenden Gymnasiallehrer. Sie habe damit einen Anspruch wegen Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L und wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes. 7 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 24.04.2012 die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keine Ungleichbehandlung dargelegt. Ihre Tätigkeit als Unterrichtsberaterin sei nach den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen zu bewerten. Die Klägerin habe zu der Bewertung ihrer Tätigkeit zu wenig vorgetragen. Wegen der näheren Einzelheiten des Urteils und des in ihm wiedergegebenen erstinstanzlichen Vortrags wird auf Blatt 66 – 71 der Akte verwiesen. 8 Gegen das ihr am 02.07.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin sich mit am 02.08.2012 bei Gericht eingegangener Berufung gewehrt. Die Frist zur Berufungsbegründung ist auf am Montag dem 03.09.2012 eingegangenen Antrag bis 03.10.2012 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 04.10.2012 bei Gericht eingegangen. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, eine Unterrichtsberaterin sei eine Lehrkraft. Der Anspruch ergebe sich aus § 46 Bundesbesoldungsgesetz und wegen Ungleichbehandlung. Die Tätigkeit als Unterrichtsberaterin sei eine herausgehobene Tätigkeit von besonderer Schwierigkeit. Die Klägerin trägt am 13.04.2013 vor: Im zweiten Jahr der Tätigkeit als Unterrichtsberaterin habe die Klägerin von Montag bis Donnerstag beratend im Unterricht hospitiert. 10 Die Klägerin beantragt, 11 unter Abänderung des Urteils vom 24.04.2012 des Arbeitsgerichtes Stralsund mit dem Aktenzeichen 3 Ca 425/11 das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 4.884,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Das beklagte Land beantragt, 13 die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen. 14 Das beklagte Land rügt den Vortrag der Klägerin vom 23.04.2013 vorsorglich als verspätet und bittet vorsorglich um Schriftsatznachlass. 15 Wegen des weiteren Vortrags beider Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Protokolle verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. I. 17 Die Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere rechtzeitig begründet. Das Ende der Berufungsbegründungsfrist fiel nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den 04.10.2012, weil der 3. Oktober als Tag der Deutschen Einheit ein Feiertag ist. § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch, wenn das datierte Ende einer Fristverlängerung nach dem Wortlaut der richterlichen Verfügung auf einen Feiertag fällt (Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 222 Rz. 1). Die am 04.10.2012 ablaufende Frist wurde eingehalten. II. 18 Die Berufung ist unbegründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Die Klägerin wurde mit der Entgeltgruppe 11 richtig bezahlt für eine Tätigkeit, die als Lehrertätigkeit anzusehen ist auf der Ebene, auf der die Klägerin bis Mitte 2008 unterrichtete. Sie hat daher keinen Anspruch auf Zulage wegen vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes nach § 46 Bundesbeamtengesetz oder auf abweichende Eingruppierung wegen länger dauernder Übertragung eines höherwertigen Amtes. 20 Ein Anspruch wegen Ungleichbehandlung oder auf Grund des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist nicht erkennbar. Die von der Klägerin genannten anderen Unterrichtsberater sind soweit ersichtlich weder von Ausbildung noch von der Schulart des Unterrichtsberatungseinsatzes vergleichbar. Eine vergleichbare Tätigkeit nur Freitags oder während kurzer Schulungen führt nicht zu einer vergütungsrechtlich vergleichbaren Situation. 21 Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. 22 Zutreffend ist der Ansatz der Klägerin, ihre Tätigkeit als Unterrichtsberaterin sei eine Lehrertätigkeit, deren Eingruppierung sich nach den Lehrerrichtlinien und nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-Ost vom 08.05.1991 richtet. Wegen des Wortlautes der Eingruppierungsrichtlinien für Lehrer (Ost) vom 22.06.1995 in der Fassung des Schreibens vom 15.07.2003 wird verwiesen auf Steinherr/Sponer, BAT-O, Textausgabe mit Erläuterungen, Loseblatt, Stand August 2005, Teil VIII, Anhang Nr. 4 zu BAT-O 2.1.1. Spätere Änderungen mit Stand 20.11.2011 sind im Internet veröffentlicht. 23 Lehrkraft im Sinne dieser Vorschriften sind Personen, bei denen die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten im Rahmen eines Schulbetriebs der Tätigkeit das Gepräge gibt. Zu derartigen Tätigkeiten gehört auch die Durchführung von Unterrichtsbesuchen, die der Betreuung und Beratung der Lehrer dienen (BAG vom 11.07.2012 – 10 AZR 203/11 -, in Juris veröffentlicht, Rz. 18 und 20 m. w. N.). Die Klägerin befasste sich vom 01.08.2009 bis 31.07.2010 vorwiegend mit der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten an Lehrern durch Betreuung im Rahmen von Unterrichtsbesuchen. Davon ist die Kammer auf Grund des Vortrags der Klägerin vom 23.04.2013 überzeugt. Es bestehen keine Bedenken gegen die Richtigkeit dieses Vortrags. Damit war sie in dieser Zeit als Lehrerin tätig. 2. 24 Unzutreffend ist der Ansatz der Klägerin, sie sei auf Grund ihres Einsatzes als Unterrichtsberaterin höherwertiger eingesetzt als vorher. Das ist nach den insoweit maßgeblichen Lehrerrichtlinien nicht der Fall. a) 25 Die Unterrichtsberatertätigkeit und die Ausbildung zur Unterrichtsberatung werden in den Lehrerrichtlinien sowohl Stand 1995 wie auch Stand 2011 nicht als entgelterhöhende Umstände genannt, auch nicht sinngemäß. b) 26 Die Klägerin wurde nicht wie eine Studienrätin mit entsprechender Ausbildung eingesetzt. Sie war weder überwiegend an einem Gymnasium oder an einer Gesamtschule mit gymnasialem Zweig tätig noch hat sie eine Ausbildung, die der einer Studienrätin entspricht. c) 27 Die Klägerin war bis 31.07.2008 als Lehrkraft an einer Regionalschule eingesetzt, im Rahmen ihrer Fachlehrerausbildung. Im streitbefangenen Zeitraum war sie ebenfalls als Lehrkraft eingesetzt, ebenfalls an Regionalschulen, jedenfalls überwiegend. Sie war weiterhin im Rahmen ihrer Fachlehrerausbildung tätig, jedenfalls nicht vergütungsrelevant höherwertig. Bei der Fachlehrerausbildung handelt es sich um eine mehrjährige Ausbildung. Es ist anzunehmen, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Unterrichtsberatung die Kenntnisse von ihrer Fachlehrerausbildung benötigte. Es ergäbe sich keine abweichende Bewertung, wenn die Klägerin nur auf der Grundlage der Unterrichtsberaterfortbildung tätig war. Die Unterrichtsberatertätigkeit ist keine vollwertige Ausbildung, sondern lediglich eine Fortbildung. Es kann ausgeschlossen werden, dass jemand, der auf der Grundlage einer einjährigen Fortbildung tätig wird, höherwertiger tätig wird als jemand, der auf Grundlage einer mehrjährigen Fachlehrerausbildung tätig wird. Am Rande wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht hat vortragen können, inwieweit die unterrichtsberatende Tätigkeit schwieriger oder bedeutungsvoller sei als die normale Unterrichtstätigkeit. Mutmaßlich sind sowohl Unterrichtsberatung wie auch Unterricht selber Tätigkeiten von besonderer Schwierigkeit und Bedeutung sind, die sich jeweils von normalen Verwaltungstätigkeiten abheben. d) 28 Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Einsatz als Unterrichtsberaterin gemessen an den maßgeblichen Lehrerrichtlinien höherwertiger ist als der bisherige Einsatz als normale Lehrkraft. 3. 29 Ohne eine nach Maßstäben der Lehrerrichtlinien höherwertige Tätigkeit kann die Klage keinen Erfolg haben. Es kann daher offen bleiben, ob die weiteren Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zulage nach § 46 Bundesbeamtengesetz vorliegen, insbesondere die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen (vgl. LAG M-V, Urteil vom 25.09.2012 – 5 Sa 224/11 -, in Juris veröffentlicht, dort Rz. 46 f.). III. 30 Der Rechtsstreit ist entscheidungsreif. Der hilfsweise beantragte Schriftsatznachlass ist nicht zu gewähren. Auf den Vortrag der Klägerin kommt es für den Ausgang des Rechtsstreits nicht an. IV. 31 Die Klägerin als die unterlegene Partei hat nach §§ 91, 97 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. V. 32 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.