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Urteil

5 Sa 207/13

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Dem liegt ausweislich des Tatbestandes des klageabweisenden Urteils des Arbeitsgerichtes Stralsund vom 10.09.2013 – 1 Ca 491/12 – folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Der am 15.08.1957 geborene, verheiratete Kläger ist mit einem Grad von 30 behinderter Mensch und aufgrund Bescheids des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern vom 25.01.2010 einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Er ist keinen Unterhaltsverpflichtungen mehr ausgesetzt. Der Kläger steht seit dem 01.01.2010 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Lagerist zu einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt iHv. 1.500,00 €, der Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Wortlauts und Inhalts auf Bl. 5 – 9 d. A. Bezug genommen wird, lautet auszugsweise: 3 „… 4 § 2 Tätigkeit 1. 5 Der Mitarbeiter wird als Lagerist/Kraftfahrer eingestellt. Er ist nach näherer Weisung verpflichtet, alle Tätigkeiten wie nach dem Berufsbild vorgesehen und üblich, zu verrichten. 6 …“ 7 Die Beklagte betreibt ein Dienstleistungsunternehmen, das im Bereich des Gesundheitswesens tätig ist. In der Vergangenheit betrieb die Beklagte in insgesamt 11 Filialen in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt Sanitätshäuser. Des Weiteren betrieb die Beklagte ein Zentrallager in A-Stadt auf einer Fläche von rund 12.000 Quadratmetern, der Warenbestand dort betrug allein etwa 400.000,00 €. In diesem Zentrallager war der Kläger als Lagerist beschäftigt. Über dieses Zentrallager wurde der zentrale Wareneingang für die Beklagte abgewickelt. Sämtliche von der Beklagten bezogene Waren wurden in diesem zentralen Warenlager gelagert und sodann an die einzelnen Filialen der Beklagten nach entsprechender Abforderung weitergeleitet. 8 Aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung im Rahmen eines Sanierungskonzepts schloss die Beklagte das Zentrallager und bis auf die Niederlassung in A-Stadt sämtliche Filialen. Das Mietverhältnis für das Zentrallager wurde mit Schreiben vom 17.10.2012 zum 31.12.2012 gekündigt (Bl. 31 d. A.), mit Übergabeprotokoll vom 14.01.2013 wurden die Räumlichkeiten an den Vermieter zurückgegeben (Bl. 32 d. A.). Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung war das Warenlager nach wie vor geschlossen. 9 Neben dem Kläger beschäftigte die Beklagte in dem Zentrallager noch den Mitarbeiter und Zeugen K. V. als Lageristen. Dieser wurde aufgrund Arbeitsvertrages vom 28.07.2009 seit dem 01.08.2009 beschäftigt, wobei gem. § 1 Ziffer 3 des Arbeitsvertrages die Rechte aus seinem Vorarbeitsverhältnis bei dem „Medizinischen Fachhaus H. und E. GmbH“ anerkannt wurden, wo der Kläger seit dem 01.11.1996 beschäftigt war. Der Zeuge V. ist am 14.08.1971 geboren, zwei Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet und geschieden. Mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 106 d. A.) sprach die Beklagte auch dem Mitarbeiter V. gegenüber eine Kündigung aus. Des Weiteren beschäftigte die Beklagte in dem Zentrallager die Zeugen E. N. sowie R. T. als Reha-Techniker. 10 Gegenwärtig betreibt die Beklagte ausschließlich noch in A-Stadt ein Sanitätshaus, eine Reha-Abteilung und eine Abteilung für Orthopädietechnik. 11 Nachdem die Beklagte die mittlerweile rechtskräftig gewordene Zustimmung zur Kündigung des Klägers von dem Integrationsamt erhalten hatte, sprach sie mit Schreiben vom 28.11.2012 (Bl. 10 d. A.) eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber dem Kläger aus. Seit dem 01.07.2013 beschäftigt die Beklagte den Mitarbeiter V. aufgrund einer Bewerbung wieder, nunmehr als Reha-Techniker. 12 Mit seiner am 05.12.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Kündigung. 13 In den Entscheidungsgründen hat das Gericht ausgeführt, die Beklagte habe substantiiert dargelegt, dass der Arbeitsplatz durch die Auflösung des Zentrallagers weggefallen sei. Der Kläger sei mit den Mitarbeitern N. und T. nicht vergleichbar. Diese würden als Reha-Techniker beschäftigt. Dies entspreche nicht der arbeitsvertraglichen Aufgabe des Klägers. Auch gegenüber dem Mitarbeiter V. sei die Sozialauswahl nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreite, dass dieser ebenfalls eine betriebsbedingte Kündigung erhalten habe sei dies unsubstantiiert und unbeachtlich. Im Übrigen hätte dessen längere Betriebszugehörigkeit berücksichtigt werden müssen. Auch sei unerheblich, dass der Mitarbeiter V. wieder eingestellt worden sei. Dies sei für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich, da die Einstellung erst rund sechs Monate nach Ablauf der Kündigung des Klägers erfolgt sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. 14 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt. 15 Ein Beschäftigungsüberhang auf Grund der Schließung des Zentrallagers sei nicht dargelegt. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass dem weiteren Lageristen erst zum 30.06.2013 gekündigt worden sei. Auch hätte bei einer Sozialauswahl die verlängerte Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers V. nicht berücksichtigt werden dürfen. 16 Der Kläger beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichtes Stralsund – 1 Ca 491/12 – abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 28.11.2012 nicht aufgelöst worden ist. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Die Beklagte tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 21 Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 22 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 23 Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 24 Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Arbeitsgericht davon ausgehen, dass die Schließung des Zentrallagers zu einem Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt hat. Das bisherige Zentrallager, das unstreitig geschlossen worden ist, diente als Lager für elf Filialen der Beklagten. Nunmehr betreibt die Beklagte lediglich ein Sanitätshaus. Dass sich dadurch ein drastischer Rückgang des Lagerbedarfs ergibt, liegt auf der Hand. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das von der Beklagten betriebene Sanitätshaus über einen Zuschnitt verfügt, der einen oder gar zwei Lagerarbeiter benötigt. Dies wird vom Kläger auch nicht behauptet. Immerhin hatte das bisherige Zentrallager eine Fläche von 12.000 m² und einem Warenbestand von etwa 400.000,00 Euro. Die Kündigung dieses Zentrallagers zum 31.12.2012 und die Rückgabe der Räumlichkeiten an den Vermieter mit Übergabeprotokoll vom 14.01.2013 sind vom Kläger auch nicht bestritten worden. Unbeachtlich ist, dass der weitere Lagerist erst zum 30.06.2013 gekündigt worden ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass dieser Umstand allein auf der diesem Mitarbeiter zugesicherten längeren Betriebszugehörigkeit beruht. Selbst wenn dem Mitarbeiter V. nicht gekündigt worden wäre – wofür keine greifbaren Anhaltspunkte bestehen – wäre dies unerheblich. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen ist, dass dieser Mitarbeiter über eine längere Betriebszugehörigkeit als der Kläger verfügt. Es kann dahin gestellt bleiben, ob jede arbeitsvertragliche Zusicherung einer längeren Betriebszugehörigkeit im Rahmen der Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG beachtlich ist. Ist dem Mitarbeiter V. eine Vorbeschäftigung bei einem medizinischen Fachhaus bestätigt worden, das von einer GmbH betrieben wird, die den gleichen Gesellschafter gehört, wie die hiesige Beklagte. Hinzu ist in der mündlichen Verhandlung unstreitig erörtert worden, dass die Beklagte den gesamten Warenbestand dieses medizinischen Fachhauses übernommen hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dieser Sachlage um eine nicht anrechnungsfähige frühere Beschäftigungszeit handelt, kann diese bei der Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG berücksichtig werden. Es ist lediglich erforderlich, dass die sich zu Lasten anderer Arbeitnehmer auswirkende Individualvereinbarung nicht rechtsmissbräuchlich ist und nur der Umgehung der Sozialauswahl bezweckt. Es muss ein sachlicher Grund für die Vereinbarung vorliegen (vgl. BAG Urteil vom 02.06.2005 – 2 AZR 480/04 -). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Arbeitsvertrag zwischen der Beklagten und dem Mitarbeiter V. wurde am 28.07.2009 geschlossen. Dass zu diesem Zeitpunkt eine Umgehung der Sozialauswahl gewollt war, ist nicht dargetan. Zudem liegt ein Betriebsübergang im vorliegenden Fall auf der Hand. Schon dies spricht gegen einen Rechtsmissbrauch. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 67 Abs. 5 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO. 26 Zur Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG besteht kein Anlass.