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Urteil

2 Sa 18/14

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die richtige Bezahlung nach dem Tarifvertrag für den Einzelhandel in Mecklenburg-Vorpommern. Dem liegt ausweislich des Urteils des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.12.2013 – 4 Ca 682/13 – folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die 1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Klägerin ist bei der Beklagten seit Februar 2008 als Mitarbeiterin Kasse/Verkauf mit einer vertraglichen Arbeitszeit von 85 Stunden/Monat beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit das zwischen der v. und dem Einzelhandelsverband abgeschlossene Tarifvertragswerk Anwendung. Demnach wird die Klägerin nach der Gehaltsgruppe 2, 7. Tätigkeitsjahr des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern vergütet. Darüber hinaus findet der Manteltarifvertrag Anwendung. 3 Die Klägerin wird überwiegend an einer sogenannten Ausgangskasse beschäftigt, für die sie eine Kassierzulage zu beanspruchen hat. Die Parteien streiten darüber, auf der Basis welcher Werte diese Kassierzulage zu berechnen ist. Tatsächlich hat die Beklagte in der Vergangenheit eine Kassierzulage für die hier streitigen Monate berechnet und ausgezahlt, ging jedoch allein von dem anteiligen Tarifentgelt der entsprechenden Entgeltgruppe aus. Die Klägerin leistete in den hier streitigen Monaten Oktober 2012 bis April 2013 über die vertragliche Arbeitszeit hinaus in der Menge insoweit unstreitige Mehrarbeitsstunden, die die Klägerin bei der Berechnung der Kassierzulage berücksichtigt haben möchte, was sie gegenüber der Beklagten auch jeweils schriftliche geltend gemacht hat. Auf diese Weise errechnete sie Differenzen, wie sie sich im Tenor dieses Urteils wiederfinden. 4 Soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Belang, heißt es in § 2 Abs. 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (gültig ab 01.07.2011): 5 "SB-Kassierer/innen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (Check-out) tätig sind, eine Funktionszulage 4 % ihres Tarifentgeltes." 6 Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht Rostock unter anderem für Recht erkannt: 7 I. Es wird festgestellt, dass sich die Funktionszulage nach § 2 Pkt. 8 des Entgelttarifvertrages für den Einzelhandel im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern, gültig ab 01.07.2011, aus vier Prozent des Betrages zusammensetzt, der sich aus dem individuellen Entgelt der anzuwendenden Gehaltsgruppe in Abhängigkeit von den Tätigkeitsjahren und den tatsächlich geleisteten monatlichen Mehrarbeitsstunden ergibt. 8 II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.05.2013 zu zahlen. 9 III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2013 zu zahlen. 10 IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,26 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2013 zu zahlen. 11 V. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2013 zu zahlen. 12 VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 13 VII. Die Berufung wird für beide Parteien zugelassen. 14 VIII. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 9/10 und die Klägerin zu 1/10 zu tragen. 15 IX. Der Streitwert wird auf 355,96 EUR festgesetzt. 16 Soweit die Klage abgewiesen worden ist, ist dies für das Berufungsverfahren ohne Belang. 17 In den Entscheidungsgründen hat das Arbeitsgericht ausgeführt, Grundlage für die Berechnung der Kassierzulage sei das Tarifentgelt. Aus dem Tarifentgelt, das sich aus der Entgeltgruppe ableite, lasse sich ein Stundenbetrag herleiten. Auf dessen Basis sei die Funktionszulage zu berechnen. Maßgeblich seien die tatsächlich geleisteten Stunden. Die Funktionszulage soll die mit der Kassierung verbundenen Erschwernisse finanziell abdecken. 18 Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, Berechnungsgröße sei allein das Tarifentgelt, welches der vereinbarten Arbeitszeit zugrunde liege. Maßgeblich sei allein die vereinbarte und vom Arbeitnehmer geschuldete Arbeitszeit. Zu vergütende Mehrarbeit sei nicht Gegenstand des Tarifentgeltes. Auch können Mehrarbeitsstunden auch bei anderen vom Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeiten anfallen, ohne dass dann ein Bezug zur Kassiertätigkeit gegeben wäre. 19 Die Beklagte beantragt, 20 das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 06.12.2013 –4 Ca 682/13– abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. 21 Die Klägerin beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. 24 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit zutreffender Begründung der Klage in dem hier streitigen Umfang stattgegeben. 26 Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes: 27 Der Anspruch auf die Kassierzulage besteht auch für Arbeitszeiten, die als Überstunden geleistet worden sind. Der Anspruch auf die Kassierzulage entsteht, wenn der Arbeitnehmer zu mehr als 24/39 seiner Arbeitszeit im Wochendurchschnitt auf Anweisung der Geschäftsleitung an einer Ausgangskasse tätig war (vgl. BAG vom 18.03.2009, 10 AZR 338/08). 28 Die Kassierzulage ist eine Funktionszulage. Es handelt sich regelmäßig um eine Vergütung für eine herausgehobene Tätigkeit, die den Tätigkeitsmerkmalen der nächst höheren Vergütungsgruppe noch nicht entspricht, mit der Grundvergütung der innegehabten Vergütungsgruppe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien jedoch nicht angemessen bezahlt ist (siehe BAG 10 AZR 338/08). Entsprechend erhalten nach Nr. 9 des fraglichen Tarifvertrages gewerbliche Arbeitnehmer, die als Kolonnenführer eingesetzt sind, eine Funktionszulage bzw. gemäß Nr. 10 gewerbliche Arbeitnehmer, die als Vorarbeiter eingesetzt sind, eine Funktionszulage. 29 Daraus folgt, dass die vier Prozent auf alle erbrachten Stunden zu zahlen sind. Für die vertraglich geschuldeten Arbeitszeiten ist die Kassierzulage zu zahlen, unabhängig ob sie an der Kasse erbracht werden oder nicht. Die höhere Beanspruchung wird mit dem geforderten prozentualen Anteil an Kassentätigkeiten von 24/39 als gegeben angesehen. Gerade wenn es sich um Arbeitsentgelt für die Verrichtung von Arbeit in einer bestimmten Funktion handelt, ist nicht einsehbar, warum Überstunden, die in dieser Funktion geleistet werden, hiervon ausgenommen werden. Die Beanspruchung ist die gleiche wie bei der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit. 30 Unerheblich ist, dass das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung festgestellt hat, dass eine Abhängigkeit der Höhe der Zulage vom jeweiligen Tarifgehalt nicht gerechtfertigt wäre. Dies bezieht sich auf die Aussage, dass Teilzeitkräfte nicht die vollen 24 Stunden an der Kasse tätig sein müssen. Für die Frage, wie es sich bei Überstunden verhält, ist diese Aussage nicht ergiebig. 31 Letztendlich sei auch noch darauf hingewiesen, dass bei anderer Betrachtung Arbeitgeber privilegiert würden, die mit ihren Arbeitnehmern eine relativ geringen Stundenzahl fest vereinbaren und den tatsächlich entstehenden höheren Bedarf mit Überstunden abdecken. Dass die Tarifvertragsparteien eine derartige Verhaltensweise begünstigen wollten, ist nicht anzunehmen. 32 Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2002 – 10 AZR 651/01 – steht dem nicht entgegen. Tarifentgelt, das der Berechnung der Sonderzuwendung in einem Tarifvertrag zugrunde liegt, kann eine andere Bedeutung haben als das Tarifentgelt im Zusammenhang mit einer Funktionszulage. 33 Wenn eine Vergütung wegen einer herausgehobenen Tätigkeit erhöht werden soll, ist es normalerweise unerheblich, ob die Tätigkeit als vertraglich geschuldete Arbeitsleistung oder als Überstunde erbracht wird. Mangels eindeutiger Festlegung der Tarifparteien ist im Zweifel davon auszugehen, dass beides gleich behandelt werden sollte. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. 35 Die Revision ist gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zugelassen.