Beschluss
2 Ta 2/15
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9. Januar 2015 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stralsund vom 30. Dezember 2014 (1 Ca 191/11) teilweise abgeändert und die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf insgesamt 419,00 EUR festgesetzt. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 381,00 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Stralsund 2011 auf Zahlung unter dem Gesichtspunkt von Equal Pay verklagt. 2 Der Gerichtsstand des Arbeitsgerichts Stralsund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dort eine Niederlassung betreibt. In der Niederlassung sind bis auf den Niederlassungsleiter und seine Assistentin nur gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Der Niederlassungsleiter übt dort die Stellung eines Disponenten aus. Ihren Hauptsitz hat die Beklagte in B. bei B.. 3 Das Arbeitsgericht hat am 12. Juli 2011 die Güteverhandlung durchgeführt und am 8. November 2011 die Kammerverhandlung. Beide Termine wurden auf Seiten der Beklagten durch einen Rechtsanwalt wahrgenommen, der seine Kanzlei in dem Ort betreibt, in dem der Hauptsitz der Beklagten liegt. 4 In der Kammerverhandlung vom 8. November 2011 hat die Klägerin ihre Klage auf Anraten des Gerichts zurückgenommen. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2014 hat das Arbeitsgericht ergänzend beschlossen, dass die Klägerin aufgrund der Klagerücknahme die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. In den Gründen hat das Gericht klargestellt hat, dass bei der Festsetzung der Kosten nach dem ergangenen Kostengrundbeschluss die Grenzen des § 12a ArbGG zu beachten sind. 5 Mit Antragsschreiben an das Arbeitsgericht Stralsund vom 22. Oktober 2014 macht die Beklagte gegen die Klägerin einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 419,00 EUR geltend. Der Betrag umfasst die fiktiven Reisekosten der beklagten Partei vom Hauptsitz nahe B. zu den beiden Verhandlungsterminen in Stralsund (einfache Entfernung rund 420 km). 6 Das Arbeitsgericht hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs für beide Parteien mit dem angegriffenen Beschluss vom 30. Dezember 2014 die zu ersetzenden Kosten lediglich auf 38,00 EUR festgesetzt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass fiktive Reisekosten nur vom Sitz der Niederlassung der Beklagten in A-Stadt bis zum Gericht in Stralsund angesetzt werden könnten. Der Beschluss ist zu Händen der Prozessbevollmächtigten am 2. Januar 2015 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten vom 9. Januar 2015 ist am 13. Januar 2015 dort eingegangen. 7 Ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stralsund vom 14. Januar 2015 hat sich dieses außer Stande gesehen, der Beschwerde abzuhelfen und hat sie daher dem Landesarbeitsgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landes-arbeitsgericht hat rechtliches Gehör gewährt. II. 8 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin Erstattung ihrer hypothetischen Reisekosten von B. nach Stralsund für die beiden erstinstanzlichen Termine vor dem Arbeitsgericht verlangen. 1. 9 Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß § 91 Absatz 1 ZPO Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe ihrer ersparten Reisekosten. 10 a) Reisekosten sind notwendige Kosten im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO, wenn eine Partei in der konkreten Lage die die Kosten verursachende Reise vernünftigerweise als sachdienlich ansehen darf (BAG 17. August 2015 -10 AZB 27/15 - NJW 2015, 3053 = NZA 2015, 1150). Dabei ist jede Prozesspartei verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt. Diese Verpflichtung beherrscht als Ausdruck von Treu und Glauben das gesamte Kostenrecht (BAG aaO; BGH 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - MDR 2007, 1160). 11 b) Erscheint die Partei nicht selbst, sondern entsendet sie einen Prozessbevoll-mächtigten, sind die durch diesen entstehenden Kosten im Rahmen hypothetisch berechneter Reisekosten, die der Partei sonst entstanden wären, grundsätzlich erstattungsfähig (vgl. Germelmann in Germelmann/Mattes/Prütting § 12a ArbGG RNr. 22; Schleusner in GK-ArbGG § 12a ArbGG RNr. 46; Schwab/Weth/Vollstädt § 12a ArbGG RNr. 25). Zwar sind nach § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG die Kosten für die Beiziehung eines Prozessbevollmächtigten erstinstanzlich nicht erstattungsfähig. Durch diese Regelung soll das Kostenrisiko der Partei begrenzt werden. Sie soll aber nicht dadurch begünstigt werden, dass die erstattungsberechtigte Gegenpartei nicht selbst erscheint, sondern einen Prozessbevollmächtigten entsendet. Das folgt aus dem vom Gesetz verfolgten Zweck, die durch einen Prozessbevollmächtigten eintretende Verteuerung des Prozesses zu verhindern, nicht jedoch Kostenerstattungsansprüche schlechthin auszuschließen (vgl. Schaub, Arbeitsgerichtsverfahren, § 49 Rn. 12). Alle außergerichtlichen Kosten der Partei, die nicht in § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG genannt sind, bleiben erstattungsfähig (vgl. Schwab/Weth/Vollstädt § 12a ArbGG RNr. 19). 12 c) (Hypothetische) Reisekosten der Partei vom Sitz des Unternehmens zum Gerichtsort können auch dann notwendig im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO sein, wenn der Rechtsstreit am Erfüllungsort des Arbeitsverhältnisses geführt wird. 13 aa) Die prozessuale Möglichkeit, Klagen gemäß § 29 Absatz 1 ZPO am Erfüllungsort oder in arbeitsrechtlichen Verfahren am gewöhnlichen Arbeitsort gemäß § 48 Absatz 1a ArbGG erheben zu können, besagt noch nichts über den Umfang der Kostentragungspflicht nach § 91 Absatz 1 ZPO. Die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen haben keinen kostenrechtlichen Bezug (BAG 17. August 2015 aaO). Auch aus § 12a Absatz 1 Satz 1 ArbGG, der diesen kostenrechtlichen Bezug hat, folgt für die vorliegende Konstellation keine Besonderheit. Diese Norm schließt im ersten Rechtszug nur einen Entschädigungsanspruch der obsiegenden Partei wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten aus. (Hypothetische) Reisekosten der obsiegenden Partei werden von dieser Regelung nicht berührt. Insoweit bleibt es bei dem oben geschilderten Grundsatz eines Kostenerstattungsanspruchs der obsiegenden Partei in Verbindung mit dem Erfordernis eines möglichst kostenschonenden Vorgehens. 14 bb) Danach wird die Notwendigkeit von Reisekosten der Partei zum Gerichtsstand des Erfüllungsorts häufig ausgeschlossen sein. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Für die Frage der Notwendigkeit der Reisekosten im Sinne von § 91 Absatz 1 ZPO kommt es darauf an, ob eine ordnungsgemäße Prozessführung durch Mitarbeiter der Partei am Ort des Prozessgerichts möglich wäre (BAG 17. August 2015 aaO; Koch in ErfK § 12a ArbGG RNr. 4). Dabei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BAG 17. August 2015 aaO; BAG 21. Januar 2004 - 5 AZB 43/03 - AP Nr. 37 zu § 91 ZPO = NZA 2004, 398). 15 d) Die (hypothetischen) Reisekosten der Beklagten von B. nach Stralsund waren im vorliegenden Fall notwendig. Der Beklagten war es nicht möglich, den Rechtsstreit durch einen ihrer Mitarbeiter aus der Betriebsstätte in A-Stadt zu führen. 16 Am Standort A-Stadt beschäftigt die Beklagte nahezu ausschließlich gewerbliche Arbeitnehmer, denen die Vertretung vor Gericht nicht übertragen werden kann. Der ranghöchste in A-Stadt beschäftigte Arbeitnehmer ist der Disponent, der gleichzeitig die Niederlassung leitet. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Person in der Lage gewesen wäre, die Interessen der Beklagen in der vorliegenden Zahlungsklage, die auf den Gesichtspunkt des Equal Pay (§ 10 AÜG) gestützt war, hinreichend kompetent zu führen. 17 Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass der Niederlassungsleiter wenigstens eine kaufmännische Ausbildung genossen hat, könnte man daraus noch nicht auf eine ausreichende Kompetenz schließen, die Interessen der Beklagten vor Gericht zu vertreten. Das schließt das Gericht zum einen aus dem Umstand, dass mit der Klage Zahlungsansprüche geltend gemacht wurden, die bei einem Erfolg der Klage das Geschäftsmodell der Beklagten in Frage gestellt hätten. 18 Zum anderen war die Gefahr einer Verurteilung der Beklagten angesichts der arbeits-vertraglichen Inbezugnahme der Normwerke der CGZP, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht als Tarifverträge anerkannt werden können, nicht von der Hand zu weisen. Die Prozessführung der Beklagten musste daher darauf ausgerichtet sein, sich im Parteivortrag unbedingt auf das zu beschränken, was nach der jeweiligen Prozesslage nicht zu vermeiden war. Dazu wäre selbst ein Disponent, der die Beklagte unter Umständen schon gelegentlich in einfachen Sachen vor dem Arbeitsgericht vertreten hat, nicht in der Lage gewesen. 2. 19 Die Höhe der hypothetischen Reisekosten der Beklagten für die Wahrnehmung der zwei Termine vor dem Arbeitsgericht (419,00 Euro) ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Forderung ist fehlerfrei berechnet worden. III. 20 Die Klägerin hat gemäß § 91 ZPO die Kosten der Beschwerde zu tragen, da diese erfolgreich war. 21 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht erfüllt. Die Wertfestsetzung beruht auf § 63 Absatz 2 GKG.