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Beschluss

3 Ta 38/15

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 09.07.2015 – Aktenzeichen 2 Ca 162/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um fristlose Kündigungen eines „Geschäftsführerdienstvertrages“ sowie um Schadensersatzansprüche und sonstige Zahlungsansprüche und in diesem Zusammenhang vorab über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen. 2 Am 16.10.2009 schlossen der Kläger und die Beklagte zu 1. einen Arbeitsvertrag mit dem Inhalt der Tätigkeit des Klägers als Betriebsleiter. 3 Am 08.12.2010 haben der Kläger und die Beklagte zu 1. einen von beiden Seiten unterzeichneten Geschäftsführerdienstvertrag mit der Festlegung des 20.04.2010 als Beginn des Vertragsverhältnisses geschlossen (§ 13 Abs. 1 des Vertrages). Die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer erfolgte ausweislich des Geschäftsführerdienstvertrages mit Gesellschafterbeschluss vom 20.04.2010. 4 Mit Gesellschafterbeschluss vom 16.10.2014 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. 5 Mit den Schreiben vom 21.01.2015 sowie vom 09.04.2015 hat die Beklagte zu 1. den Geschäftsführerdienstvertrag jeweils fristlos gekündigt. 6 Mit Schriftsatz vom 04.02.2015 beantragt der Kläger: 7 1. Es wird festgestellt, dass der Geschäftsführerdienstvertrag zwischen den Parteien vom 08.12.2010 durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.01.2015 nicht beendet wird und bis zum 31.12.2015 fortbesteht. 8 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger die entstehenden Schäden dadurch, dass das ihm zur Verfügung gestellte Fahrzeug sowie das Ferienhaus nicht mehr genutzt werden können, durch die Beklagte zu ersetzen sind. 9 Mit Schriftsatz vom 11.03.2015 beantragt der Kläger: 10 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über den Nettojahresumsatz sowie den sich daraus ergebenden Jahresgewinn aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten ohne Berücksichtigung von Zinsen, Steuern, Abschreibungen, Steuerrückerstattungen, Veräußerungen von Grundstücken, Gebäuden, Anlagegütern sowie außergewöhnlichen Reparatur- /Instandhaltungsaufwendungen und Investitionen für das Jahr 2014 zu geben. 11 4. Die Beklagte wird verurteilt, die sich aus dieser Auskunft ergebende Tantieme an den Kläger zu zahlen. 12 Mit Schriftsatz vom 13.03.2015 beantragt der Kläger: 13 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 616,62 EUR netto nebst 5 Prozent Zinsen über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2015 zu zahlen. 14 Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 beantragt der Kläger: 15 6. Es wird festgestellt, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlosen Kündigungen Nummer 1 bis 5 vom 09.04.2015 (Anschaffung Gäste- WLAN; Anschaffung Herren- und Damenfahrrad; unzulässige Überlassung von Firmeneigentum Damenfahrrad; Gäste-WLAN; Unterschlagung Firmeneigentum) nicht beendet wurde, sondern bis zum 31.12.2015 fortbesteht. 16 Mit Schriftsatz vom 16.04.2015 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagte zu 2. erweitert. 17 Mit Beschluss vom 09.07.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssache nicht eröffnet ist und im Wesentlichen ausgeführt, es handele sich vorliegend nicht um einen sic-non-Fall, da sich der Kläger lediglich gegen die fristlosen Kündigungen seines Geschäftsführerdienstvertrages wende und die fristgemäße Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht angreife. 18 Gegen diese am 24.07.2015 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 04.08.2015 bei dem Arbeitsgericht Rostock eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. 19 Der Kläger hält in seiner Beschwerdebegründung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen vorliegend eröffnet sei. Die Fiktionswirkung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG könne vorliegend nicht greifen, da der Kläger bereits vor Kündigungsausspruch als Geschäftsführer – insoweit unstreitig – abberufen worden sei. Im Übrigen folge dieser Umstand aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und insbesondere aus der Entscheidung vom 20.10.2014 zum Aktenzeichen 10 AZB 46/14. Außerdem liege ein sogenannter sic-non-Fall vor, da der Kläger nach der Abberufung weiterbeschäftigt worden sei. Die Klage richtet sich gerade nicht gegen die Abberufung als Geschäftsführer. Vielmehr beschränke sich die Klage auf die Weiterführung des nach seiner Ansicht nach gegebenen Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2015. 20 Mit Beschluss vom 22.09.2015 hat das Arbeitsgericht Rostock der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung dem Landesarbeitsgericht M-V vorgelegt. II. 21 Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. 1. 22 Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssache ausschließlich zuständig u. a. für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (a) sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (b). 23 Die genannten Voraussetzungen hat der Kläger vorliegend nicht hinreichend dargelegt und sind im Übrigen unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes auch nicht erfüllt. a) 24 Dem Kläger ist zwar zuzustimmen, dass die Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG hier nicht greift, da die Abberufung als Geschäftsführer vor Zustellung der Klage und damit auch vor der Entscheidung über die Rechtswegzuständigkeit erfolgte (vgl. insoweit auch BAG vom 22.10.2014 – 10 AZB 46/14, Juris, Rd.-Nr. 26). b) 25 Soweit der Kläger aber offensichtlich unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.10.2015 (a. a. O.) der Auffassung ist, mit einer Abberufung als Geschäftsführer im laufenden Rechtswegzuständigkeitsverfahren bzw. vor Klagezustellung sei automatisch ein sic-non-Fall gegeben, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn unabhängig von der Frage einer Fiktionswirkung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG reicht die bloße Rechtsansicht der klagenden Partei, bei der streitigen Vertragsbeziehung handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nur dann zur Begründung des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus, wenn nach den tatsächlichen Feststellungen ein sic-non-Fall gegeben ist. Dies wiederum setzt voraus, dass die gestellten Klageanträge ausschließlich nur dann begründet sein können, wenn das Rechtsverhältnis als Arbeitsverhältnis einzuordnen ist und nach wirksamer Beendigung der Organstellung fortbestand oder wiederauflebte (BAG vom 22.10.14, a. a. O., Rd.-NR. 21). Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn die klagende Partei ausdrücklich das Bestehen eines Arbeitsverhältnis geltend macht, etwa im Zusammenhang mit einem vorhergehenden und dann wieder auflebenden Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, 10 AZB 60/12 – Juris, Rd.-Nr. 18). 26 Die genannten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 27 Die vom Kläger gestellten Klageanträge – insbesondere auch die auf Fortbestand des Vertragsverhältnisses gerichteten Feststellungsanträge – sind allesamt nicht der vom BAG entwickelten sic-non-Konstellation zuzuordnen. 28 Die geltend gemachten Zahlungs- und Schadensersatzansprüche resultieren – im Fall der Begründetheit – unmittelbar aus dem Geschäftsführerdienstvertrag. Mit den bezüglich der Kündigungen gestellten Feststellungsanträgen greift der Kläger ausschließlich die aus seiner Sicht rechtsunwirksamen fristlosen Kündigungen an, die im Rahmen und nach den Vorgaben des § 626 BGB und mithin nicht auf einer ausschließlich arbeitsrechtlichen Grundlage zu überprüfen sind (vgl. insoweit auch Erfurter Kommentar/Koch/15. Auflage, rd.-Nr. 41 zu § 2 ArbGG, wonach es sich bei einer derartigen Fallkonstellation – zutreffend – um einen et-et-Fall handelt). 29 Vor diesem Hintergrund reicht die bloße Behauptung des Klägers, bei dem Geschäftsführerdienstvertrag handele es sich um ein Arbeitsverhältnis, nicht aus. Vielmehr hätte der Kläger im Einzelnen jedenfalls schlüssig die Umstände darlegen müssen, aus denen ggf. der Bestand eines Arbeitsverhältnisses hätte geschlussfolgert werden können. Der diesbezüglich mangelnde Sachvortrag geht zu seinen Lasten. Im Gegenteil kann nach den Vereinbarungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag der Bestand eines Arbeitsverhältnisses gerade nicht festgestellt werden. So heißt es beispielsweise in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt: 30 „1. Der Geschäftsführer hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen und die ihm nach Gesetz, Satzung, ggf. Geschäftsordnung der Geschäftsführung sowie diesen Vertrag obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Er hat den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. 31 2. Der Geschäftsführer nimmt die Rechten und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr.“ 32 Auch die übrigen Bestimmungen in dem Geschäftsführerdienstvertrag lassen keine rechtsrelevanten Schlussfolgerungen auf den Bestand eines Arbeitsverhältnisses erkennen. 33 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der ursprünglich zwischen den Parteien bestehende Anstellungsvertrag an dem vorliegenden Ergebnis nichts ändert, da dieses Arbeitsverhältnis mit Unterzeichnung des Geschäftsführerdienstvertrages durch die Parteien beendet worden ist (vgl. diesbezüglich die grundsätzlichen Erwägungen in BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 18). 34 Auch der Umstand, dass die Abberufung als Geschäftsführer hier zeitlich vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses liegt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn der rechtliche Charakter des Vertragsverhältnisses eines – ehemaligen – Organvertreters ändert sich nicht allein durch die Abberufung als Geschäftsführer. Durch den Abberufungsakt wird das Vertragsverhältnis nicht automatisch zum Arbeitsverhältnis (BAG vom 26.10.12, a. a. O., Rd.-Nr. 16). 2. 35 Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 36 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. 37 Gründe für die Zulassung der weiteren Beschwerde sind nicht ersichtlich. 38 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.