Beschluss
5 Ta 40/15
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 22.07.2015 (Aktenzeichen 5 Ca 1519/14, nach Abtrennung 5 Ha 1/15) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Parteien stritten über Ansprüche auf Arbeitsentgelt. 2 Der Beklagte, der ein Abbruchunternehmen betreibt, stellte den 1972 geborenen Kläger zum 10.06.2014 als Sanierungshelfer mit einem Stundenlohn von € 10,50 bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ein. Die Bundesagentur für Arbeit förderte die Beschäftigung des Klägers mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von € 1.080,- monatlich. 3 Zum 01.07.2014 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog daraufhin Leistungen des Jobcenters. 4 Der Kläger hat am 11.09.2014 zu Protokoll der Rechtsantragstelle Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verurteilen, € 1.732,50 brutto als Vergütung für Juni 2014 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.07.2014 zu zahlen. 5 Im Laufe des Prozesses ist zwischen den Parteien streitig geworden, ob das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30.06.2014 beendet wurde. Während sich der Beklagte auf eine fristlose Kündigung vom 30.06.2014 berufen hat, ist der Kläger von einem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ausgegangen, da er keine schriftliche Kündigung erhalten habe. Der Beklagte habe ihm nur mündlich erklärt, er brauche nicht wiederzukommen, und ihn nach Hause geschickt. 6 Mit Schriftsatz vom 18.11.2014 hat der Kläger Prozesskostenhilfe für die bereits anhängige Zahlungsklage und darüber hinaus für eine beabsichtigte Einigung über Ansprüche aus Annahmeverzug ab Juli 2014 beantragt. 7 In der Kammerverhandlung am 09.04.2015 haben die Parteien zur Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtet, an den Kläger als Arbeitsentgelt für Juni 2014 einen Bruttobetrag in Höhe von € 1.661,63 zu zahlen und vorab hierauf einen Nettoabschlag zu gewähren. 8 Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom selben Tag Prozesskostenhilfe für die Zahlungsklage und den Vergleich bewilligt. Den weitergehenden Antrag auf Prozesskostenhilfe hat es, nachdem die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten haben, mit Beschluss vom 22.07.2015 zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass ein beabsichtigter Vergleich jedenfalls dann Erfolgsaussichten habe, wenn das bei einer entsprechenden Klage gleichermaßen der Fall wäre. Eine Klage auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum ab Juli 2014 habe allerdings keine Erfolgsaussicht. Zwar habe der Beklagte den Zugang der außerordentlichen Kündigung nicht nachgewiesen. Ein Anspruch auf Annahmeverzug setze aber voraus, dass der Arbeitnehmer leistungswillig sei. Daran fehle es beim Kläger. Der Kläger habe kein Interesse an einer Weiterbeschäftigung bei dem Beklagten über den 30.06.2014 hinaus gehabt. Er habe sich so verhalten, als ob er gekündigt worden sei und dies akzeptiere. 9 Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers vom 27.08.2015. Das Arbeitsverhältnis sei nicht beendet. Der Beklagte habe den Zugang einer schriftlichen Kündigung weder konkret vorgetragen noch unter Beweis gestellt. Der Kläger sei sehr wohl leistungswillig. Die Meldung bei der Arbeitsagentur schließe den Leistungswillen nicht aus. Abgesehen davon habe dem Kläger ein Leistungsverweigerungsrecht zugestanden, weil der Beklagte den Lohn für Juni 2014 nicht gezahlt habe. 10 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.09.2015 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. 11 Der Kläger beruft sich des Weiteren darauf, dass es dem Sozial- und Gleichbehandlungsgedanken im Prozesskostenhilferecht widerspreche, wenn er die Terminsgebühr für die gescheiterten Verhandlungen über weitere Lohnansprüche selbst tragen müsse. Schon aus prozessökonomischen Gründen sei es geboten, zunächst eine Einigung über noch nicht eingeklagte Forderungen zu versuchen, anstatt sogleich eine neue Klage zu erheben. Die Erfolgsaussichten seien nicht danach zu beurteilen, ob sich der Gegner auf Vergleichsverhandlungen einlasse, sondern nach der Sach- und Rechtslage im Falle einer Klageerhebung. II. 12 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 567 Abs. 2 ZPO, § 78 Satz 1 ArbGG zulässig, aber nicht begründet. 13 Prozesskostenhilfe ist nach § 114 Absatz 1 Satz 1 ZPO nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. 14 Wird Prozesskostenhilfe für den Mehrwert eines Vergleichs beantragt, kommt es für die erforderliche Erfolgsaussicht nicht darauf an, ob der Prozesspartei, wäre über den zusätzlich in den Vergleich einbezogenen Gegenstand ein Prozess geführt worden, Erfolgsaussichten zur Seite stünden oder nicht. Vielmehr besteht eine Erfolgsaussicht dann, wenn zu erwarten ist, dass ein Vergleich zustande kommt (BAG, Beschluss vom 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 21, juris = NJW 2012, 2828; LAG Köln, Beschluss vom 23.07.2012 - 1 Ta 153/12 - Rn. 12, juris = AE 2013,28, a. A. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.12.2008 - 7 Ta 214/08 - Rn. 50, juris). 15 Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe richtet sich danach, welche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beabsichtigt ist. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung ergibt sich zunächst aus den Klageanträgen und dem zugrunde liegenden Streitverhältnis, das gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO vom Antragsteller darzulegen ist. Werden im Laufe des Prozesses weitere Rechte streitig, kann der Kläger diese in Form einer Klageerweiterung verfolgen. Eine Klageerweiterung erübrigt sich jedoch, wenn die Parteien über den neuen Streitgegenstand eine vergleichsweise Regelung erzielen können. In diesem Fall kann der Kläger seine Rechte durch den Abschluss eines Vergleiches über den neuen Streitgegen-stand verfolgen, ohne zuvor weitere Klageanträge stellen zu müssen. Eine solche Vorgehensweise kommt aber nur in Betracht, wenn es tatsächlich möglich ist, die Rechte durch eine Einigung zu verfolgen. Nur dann ist eine Klageerweiterung vermeidbar, sodass dieser prozessuale Schritt übersprungen werden kann. Das hängt wiederum davon ab, ob der Gegner bereit ist, über weitere Streitgegenstände zumindest zu verhandeln. Lehnt er hingegen Vergleichsverhandlungen dazu ab, kann der Kläger seine noch nicht eingeklagten Rechte gerade nicht durch Abschluss eines Vergleiches mit einem sogenannten Mehrwert verfolgen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung durch gütliche Einigung ist ausgeschlossen. 16 Prozessökonomische Gesichtspunkte stehen dem nicht entgegen. Da eine Klageerweiterung oder ein Folgeprozess angesichts der Verweigerung des Gegners ohnehin nicht zu vermeiden ist, dient es einem effektiven Rechtsschutz, wenn die Partei ihre Rechte sogleich in derjenigen Weise verfolgt, die letztlich erfolgversprechend ist. 17 Der Beklagte war zu keiner Zeit bereit, über die nicht eingeklagten, aber behaupteten Ansprüche auf Annahmeverzuglohn zu verhandeln und hierüber einen Vergleich zu schließen. Der Beklagte hat sich während des gesamten Prozesses stets auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.06.2014 durch eine außerordentliche Kündigung berufen und deshalb die Forderung des Klägers auf Annahmeverzugslohn strikt zurückgewiesen. Eine Verhandlungsbereitschaft bestand nicht. Auf die vom Kläger gewünschten Verhandlungen über eine Gesamtlösung hat sich der Beklagte nicht eingelassen. 18 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.