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Urteil

3 Sa 238/18

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.07.2018 - 4 Ca 337/18 - wird auf ihre Kosten z u r ü c k g e w i e s e n. II. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch um die tarifgerechte Berechnung eines tariflichen Zuschlags für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste in der Zeit vom Februar 2017 bis Januar 2018 zur Höhe von 388,50 € brutto, sowie um die Verpflichtung der Beklagten eine Wechselschichtzulage für die Zeit von Juni 2017 bis Januar 2018 zur gesamten Höhe von 455,00 € brutto zu zahlen. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten als medizinisch-technische Radiologie-Assistentin (MTRA) in der radiologischen Abteilung der Klinik vollzeitbeschäftigt (40-Stunden-Woche). 3 Die Klinik der Beklagten gehörte für mehrere Jahre zu dem Klinik-Konzern Damp unter Führung der Damp Holding AG (künftig Damp). In dieser Zeit wurden die Arbeitsbedingungen des nichtärztlichen Personals durch Tarifverträge zwischen Damp und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di (Bundesvorstand) vereinbart. Unter anderem hatten die Tarifvertragsparteien einen Manteltarif verabredet (MTV Damp vom 02.03.2010). Jedenfalls kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme gilt der MTV Damp auch heute noch für das Arbeitsverhältnis der Parteien. Durch den sogenannten „ersten Änderungsvertrag“ auf örtlicher Ebene zwischen der Beklagten und der Landesbezirksleitung Nord der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ist der vorgenannte MTV Damp ergänzt worden (künftig MTV Damp/C-Stadt). Danach ist mit Wirkung zum 01.07.2014 § 22 MTV Damp um eine Ziffer 8 a ergänzt worden, der wie folgt lautet: 4 „8 a. zum Ausgleich der erhöhten Belastung zur Nachtarbeit wird für die bewerteten Stunden des zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleisteten Bereitschaftsdienstes nach Wahl des einzelnen Mitarbeiters 5 - ein Zeitzuschlag in Höhe von 3 €/h oder - Zusatzurlaub nach § 22 Ziffer 8 6 gewährte. Der Mitarbeiter hat seine Wahl schriftlich zu erklären und ist hieran für die Dauer von mindestens sechs Monaten gebunden.“ 7 Die Klägerin ist Mitglied der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di und hat sich nach § 22 Ziffer 8 a MTV Damp/C-Stadt für den Zeitzuschlag entschieden. 8 In der radiologischen Abteilung werden zum Zweck der Diagnostik Röntgenaufnahmen erstellt sowie weitere bildgebende Verfahren (CT, MRT) angewendet. Die Arbeit in der Abteilung ist derzeit so organisiert, dass montags bis freitags in der Zeit zwischen 7:00 Uhr und abends 20:00 Uhr die Beschäftigten in unterschiedlichen Diensten ihre Arbeit zu leisten haben. Die Dienste sind so ausgestaltet, dass zu den Zeiten, zu denen erfahrungsgemäß mehr Arbeit anfällt, auch mehr Personal zur Verfügung steht. Für die Zeit nach Ende der letzten Dienste (20:00 Uhr abends) bis zum Beginn der ersten Dienste morgens um 7:00 Uhr hat die Beklagte einen Bereitschaftsdienst eingerichtet, an dem auch die Klägerin teilnimmt. Dieses Arbeitszeitsystem gilt in der Radiologie seit Oktober 2015. In der Zeit zwischen Januar 2014 und September 2015 ging die reguläre Arbeitszeit montags bis freitags nur bis 19:00 Uhr. Dementsprechend schloss sich ein Bereitschaftsdienst in der Zeit von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens an. Wegen der verstärkt aufgetretenen Arbeitsanforderungen in der Zeit von 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr wurden sodann mit Wirkung ab Oktober 2015 die regulären Dienste auf die Zeit bis 20:00 Uhr ausgedehnt und der sich anschließende Bereitschaftsdienst um eine Stunde verkürzt. 9 Zur Ermittlung des regulären Entgelts für die Ableistung der nächtlichen Bereitschaftsdienste und damit auch für die Ermittlung der Anzahl der „bewerteten Stunden“ zur Berechnung des Zuschlags nach § 22 Ziffer 8 a MTV Damp/C-Stadt ist nach dem MTV Damp eine Faktorisierung der tatsächlich im Bereitschaftsdienst verbrachten Zeit vorzunehmen. Nach § 15 Ziff. 5 MTV Damp gibt es eine Bereitschaftsdienststufe B, für die die tatsächliche Arbeitszeit gemessen und an der gesamten Zeit des Bereitschaftsdienstes 11 – 25 % betragen muss, was zu einer Bewertung als vergütungspflichtige Arbeitszeit im Umfang von 55 % führt. Die Bereitschaftsdienststufe C verlangt einen Arbeitszeitanteil in Höhe von 26 – 40 % und führt zu einer Vergütung im Umfang von 75 % der Zeit als Arbeitszeit. 10 Ergänzend heißt es dazu in § 15 Ziff. 7 MTV Damp: 11 „Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes sowie die Art und Weise der Abgeltung der nach Ziffer 5 ermittelten Arbeitszeit erfolgt durch die Betriebsparteien.“ 12 Tatsächlich wendet die Beklagte allerdings bereits seit vielen Jahren und auch im Streitzeitraum auf die Bereitschaftsdienste in der Radiologie nicht die Bereitschaftsdiensttabelle aus § 15 Ziff. 5 MTV Damp an, sondern die Bereitschaftsdiensttabelle aus dem TV-Ärzte, abgeschlossen zwischen Damp und dem Marburger Bund (Bundesvorstand) vom 15.07.2010, die für die Klägerin etwas günstiger ist. § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp sieht für die Akutkliniken – für die Beklagte zutreffend – eine Bereitschaftsdienststufe A I vor, die einen Arbeitszeitanteil von bis zu 25 % voraussetzt und dann zu einer Bewertung als Arbeitszeit im Umfang von 60 % führt. Die Bereitschaftsdienststufe A II setzt einen Arbeitszeitanteil von 25 – 49 % voraus und führt zu einer Bewertung als Arbeitszeit im Umfang von 95 % bei der Vergütung. Die Mitarbeiterinnen der Beklagten in der radiologischen Abteilung sind der Stufe A I zugeordnet. Nach Auffassung der Klägerin ist im Streitzeitraum ein höherer Arbeitszeitanteil von über 25 % angefallen mit der Folge der Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe A II. 13 Die Beklagte hat mit Hilfe der Beschäftigten, die ihre Arbeitszeiten dokumentieren mussten, von April bis Oktober 2015 den Anteil der Arbeitszeit in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten ermittelt. Nach den ersten Aufzeichnungen der Beschäftigten ergab sich ein Arbeitszeitanteil von über 50 % der Arbeitszeit. Das hat die Beklagte veranlasst, dass Arbeitszeitsystem in der radiologischen Abteilung wie oben beschrieben ab Oktober 2015 abzuändern, um die bestehende Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe A I aus dem TV-Ärzte Damp weiterhin beibehalten zu können. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein Schreiben an den bei ihr bestehenden Betriebsrat vom 06.08.2015 vorgelegt, dass nach der Darstellung der Beklagten ein Zustimmungsersuchen zur Beibehaltung der Bereitschaftsdienststufe A I in der radiologischen Abteilung wiedergeben soll. Im Ergebnis jedenfalls ist unstreitig, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt der Beibehaltung der Bereitschaftsdienststufe A I aus dem TV-Ärzte Damp in der radiologischen Abteilung formlos zugestimmt hat. Eine schriftliche Vereinbarung dazu gibt es nicht. 14 Mit der Klage verfolgt die Klägerin zum einen das Ziel, für die 37 unstreitigen Nachtbereitschaftsdienste, die sie im Zeitraum von Februar 2017 bis einschließlich Januar 2018 geleistet hat, über die gezahlten 18,00 € pro Dienst hinaus pro Dienst weitere 10,50 € zu erhalten. Zudem verfolgt die Klägerin das Ziel, für die Arbeitsmonate Juni 2017 bis einschließlich Januar 2018 statt der erhaltenen Schichtzulage in Höhe von 40,00 € mtl. eine Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 € mtl. (große Wechselschichtzulage) zu erhalten. 15 Mit Urteil vom 11.07.2018 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zwar könne sich die Klägerin im Hinblick auf den begehrten Nachtzuschlag für die Teilnahme am nächtlichen Bereitschaftsdienst dem Grunde nach auf § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp berufen, da die dort festgelegte Tabelle für die radiologische Abteilung bei der Beklagten auf der Grundlage betrieblicher Übung Anwendung finde. Jedoch sei der Klägerin nicht der Nachweis gelungen, dass in der radiologischen Abteilung im Streitzeitraum während der nächtlichen Bereitschaftsdienste ein höherer Anteil als 25 % an tatsächlicher Arbeitszeit angefallen sei. Nach § 15 Ziff. 7 MTV-Damp erfolge die Zuordnung der Bereitschaftsdienste zu den Stufen der Tabelle durch die Betriebsparteien. Vorliegend habe der bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat der Zuordnung zu der Stufe A I in § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp zugestimmt. Es bestehe kein Formenzwang für die Ausübung des tariflichen Beteiligungsrechts. Selbst wenn man jedoch mit der Klägerin diesbezüglich eine andere Rechtsauffassung vertreten wolle, so fehle es an einer substantiierten Darstellung der Arbeitsbelastung der Klägerin in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten im Streitzeitraum. Soweit die Klägerin handschriftliche Aufzeichnungen über ihre Arbeitsbelastung während der nächtlichen Bereitschaftsdienste aus der Zeit von November 2017 bis April 2018 vorgelegt habe, so sei dies nicht berücksichtigungsfähig, da sich die Klägerin schriftsätzlich nicht eingehend mit diesen Aufzeichnungen auseinander gesetzt habe. Unkommentiert seien diese Aufzeichnungen nicht zu verwerten, da sie nicht selbsterklärend seien. Es fehle bereits an einer Aussage dazu, ob sie gemessen an dem „Berichtszeitraum“ vollständig seien oder nur ausgewählte Bereitschaftsdienste in diesem Zeitraum umfassen würden. Schließlich sei der geltend gemachte Anspruch der Klägerin auf Zahlung der „großen Wechselschichtzulage“ nicht begründet, da die Arbeit durch den nächtlichen Bereitschaftsdienst von 20:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens unterbrochen worden sei. 16 Gegen diese am 09.11.2018 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 07.12.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 05.02.2019 eingegangene Berufungsbegründung. 17 Die Klägerin hält hinsichtlich des Gegenstandes des Berufungsverfahrens an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts trage die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast dafür, in welchem zeitlichen Umfang während der Bereitschaftsdienste tatsächlich Arbeitszeiten zu berücksichtigen seien. Davon unabhängig sei entscheidungserheblich, ob die Zuordnungen einer Bereitschaftsstufe Gegenstand einer formlosen Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien gewesen sei bzw. wirksam zu Stande gekommen sei. Das Arbeitsgericht gehe zutreffend davon aus, dass die Tarifvertragsparteien im § 15 Ziff. 7 MTV-Damp dem Betriebsrat ein zusätzliches Beteiligungsrecht hinsichtlich der Zuordnung der Arbeitnehmer zu den Bereitschaftsdienststufen eingeräumt hätten. Unzutreffend gehe das Arbeitsgericht aber davon aus, dass vorliegend eine rechtswirksame Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien vorgenommen worden sei. Es sei nicht zu bestreiten, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat Kenntnis von den Anträgen und dem praktischen Schichtsystem der Beklagten gehabt habe. Es sei jedoch zu bestreiten, dass die Anträge des Arbeitgebers im Betriebsrat behandelt worden seien und der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen dem Antrag zugestimmt habe. Letztendlich komme es darauf auch nicht an, da die Beklagte vorliegend im Hinblick auf den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Antrag an den Betriebsrat zur Bewertung der aktiven Arbeitszeit gestellt habe. Selbst wenn man jedoch von einer Regelungsabrede zwischen den Betriebsparteien ausgehen wolle, so reiche dies für eine rechtswirksame Zuordnung im Sinne des § 15 Abs. 7 im TV-Damp nicht aus. Die Zuweisungen einer Bereitschaftsstufe entfalte normative Wirkung. Einer Regelungsabrede komme keine normative Wirkung zu. Dies sei nur über eine Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG möglich. Eine solche Betriebsvereinbarung sei hier ersichtlich nicht geschlossen worden. Weiterhin ergebe sich aus § 10 Ziff. 8 MTV-Damp i.V.m. §10 Ziff. 11 MTV-Damp, dass die Klägerin gar nicht zu Bereitschaftsdiensten habe herangezogen werden können, da sie regelmäßig Schichtarbeit leiste. Mithin sei der Klägerin eine Bereitschaftsdienststufe nicht wirksam zugewiesen worden, so dass die geleistete Arbeitszeit als Vollarbeitszeit zu bewerten und zu vergüten sei. Eine Faktorisierung der Dienstzeiten sei unzulässig und ebenso die Kürzung des Nachzuschlages. Schließlich sei der gewährte Nachtzuschlag von ca. 12,5 % (insoweit unstreitig) unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht angemessen. Auch die geltend gemachte Wechselschichtzulage sei begründet. Da die Abteilung an allen Tagen 24 h besetzt sei, werde die Arbeit nicht durch Bereitschaftsdienstzeiten unterbrochen. 18 Die Klägerin beantragt: 19 Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 843,50 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 20 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Berufung zurückzuweisen. 23 Zwar könne die Anwendung der Bereitschaftsdiensttabelle nach § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte Damp kraft betrieblicher Übung unterstellt werden. Jedoch habe das Arbeitsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, die Voraussetzungen der dortigen Stufe A II („mehr als 25 von 100 bis 49 von 100“ an tatsächlicher Arbeitszeit) darzulegen. Die weitere Argumentation der Klägerin sei rechtlich unzutreffend. Die Möglichkeit zur Durchführung von Bereitschaftsdiensten sei tariflich ebenso geregelt wie die Faktorisierung. Lediglich die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes sei nach § 15 Abs. 7 MTV-Damp beteiligungspflichtig. Dieser Beteiligungspflicht sei – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt habe – die Beklagte nachgekommen. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines weiteren tariflichen Zuschlages für die Ableistung nächtlicher Bereitschaftsdienste (I.). Auch ist die von der Klägerin geltend gemachte Wechselschichtzulage nicht begründet (II.). I. 26 Der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auf Zahlung eines erhöhten Nachtzuschlages für die Teilnahme am nächtlichen Bereitschaftsdienst in Höhe von 28,50 € pro Dienst ist nicht gem. § 22 Ziff. 8 a MTV-Damp-C-Stadt i.V.m. § 9 Ziff. 2 A II TV-Ärzte-Damp begründet. 27 Nach § 22 Ziff. 8 a MTV-Damp-C-Stadt berechnet sich die Höhe eines Zuschlags für die Arbeitsleistung eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes nach der Anzahl der „bewerteten Stunden“ des zur Nachtzeit (20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens) geleisteten Bereitschaftsdienstes multipliziert mit 3,00 €. Unter den „bewerteten Stunden“ sind die Stunden zu verstehen, die unter Verwendung der maßgeblichen Bereitschaftsdiensttabelle zu vergüten sind. Kraft betrieblicher Übung findet vorliegend die Bereitschaftsdiensttabelle aus § 9 Ziff. 2 TV-Ärzte-Damp Anwendung. Dieser Umstand kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, zumal die Beklagte ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Bejahung einer betrieblichen Übung in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrechterhalten hat. 28 Die Voraussetzungen für die Zahlung eines erhöhten Nachtzuschlages auf der Grundlage der Bereitschaftsdiensttabelle nach § 9 Ziff. 2 A II TV-Ärzte-Damp sind nicht erfüllt. Danach erfolgt eine Bewertung als Arbeitszeit mit 95 von 100 in den Fällen, in denen während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich eine Arbeitszeit von mehr als 25 von 100 bis 49 von 100 anfällt. 29 Bereits auf der Grundlage des Vortrages der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lässt sich ein durchschnittlicher Arbeitszeitanfall während der nächtlichen Bereitschaftsdienste in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens in der radiologischen Abteilung von mehr als 25 % nicht feststellen. 30 In der erstinstanzlichen Entscheidung ist insoweit rechtlich zutreffend wie folgt argumentiert worden: 31 „Es fehlt bereits an einer substantiierten Darstellung der Arbeitsbelastung der Klägerin in den nächtlichen Bereitschaftsdiensten im Streitzeitraum (37 Bereitschaftsdienste in der Zeit von Februar 2017 bis Januar 2018). Soweit die Klägerin handschriftliche Aufzeichnungen über ihre Arbeitsbelastung während der nächtlichen Bereitschaftsdienste aus der Zeit von November 2017 bis April 2018 als Anlage zum Schriftsatz vom 04.06.2018 (hier Bl. 127 ff) vorgelegt hat, können diese, da sich der Schriftsatz nicht eingehend mit diesen Aufzeichnungen auseinander setzt, bisher der gerichtlichen Entscheidung nicht zu Grunde gelegt werden. Unkommentiert sind die Aufzeichnungen nicht zu verwerten, da sie nicht selbsterklärend sind. Es fehlt bereits an einer Aussage dazu, ob sie gemessen an dem „Berichtszeitraum“ vollständig sind oder nur ausgewählte Bereitschaftsdienste in diesem Zeitraum umfassen. Zusätzlich hat es den Anschein, dass die Klägerin nicht nur ihre Arbeitsbelastung in der Nachtzeit (bis morgens um 6:00 Uhr) bewertet wissen will, sondern auch die Belastung in der letzten Bereitschaftsdienststunde von 6:00 Uhr bis 7:00 Uhr morgens. Zudem fehlt jeglicher Hinweis auf die Methodik der Bemessung der angegebenen Zeiten. Da auch die angefallenen Arbeiten nur stichwortartig mitgeteilt sind und nicht die einzelnen Arbeitsschritte, die während der Arbeitsphasen anfallen, kann hier nicht ermessen werden, ob die klägerischen Ansätze für den Zeitaufwand realistisch sind. Ohne eine sorgfältige Aufarbeitung des von der Klägerin selbst erstellten Zahlenmaterials hat auch die Beklagte keinen Anlass, dazu näher Stellung zu nehmen.“ 32 Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, zumal die Klägerin diesbezüglich in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Die Klägerin setzt sich mit dieser Begründung in der Berufungsinstanz gar nicht auseinander. 33 Der Auffassung der Klägerin, man müsse aufgrund von § 15 Ziff. 7 im TV-Damp im Zuge der Durchführung von Bereitschaftsdiensten bzw. der Zuordnung zur Stufe der Bereitschaftsdiensttabelle von dem Erfordernis des Abschlusses einer formwirksamen Betriebsvereinbarung mit der Folge ausgehen, dass vorliegend die Darlegungs- und Beweislast für die Darstellung der durchschnittlichen Arbeitszeiten während des nächtlichen Bereitschaftsdienstes bei der Beklagten liege, da eine Betriebsvereinbarung zwischen den Betriebsparteien hier nicht abgeschlossen worden sei, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. 34 Die Darlegungs- und Beweislast für die Beibringung der Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm trägt grundsätzlich die Partei, die sich auf eben diese Norm beruft, hier also die Klägerin. Selbst wenn man – bereits aufgrund des Wortlautes rechtlich überaus zweifelhaft – zu Gunsten der Klägerin unterstellt, die Zuordnung zur Bereitschaftsdienststufe und die Art und Weise der zu ermittelnden durchschnittlichen Arbeitszeiten nach § 15 Ziff. 7 MTV-Damp setze zwingend den Abschluss einer – hier nicht gegebenen – formwirksamen Betriebsvereinbarung voraus, so ergeben sich daraus keine Veränderungen der Darlegungs- und Beweislast zu ihren Gunsten. Denn wenn die Betriebsparteien davon keinen Gebrauch machen, wird allein dadurch – entgegen der Auffassung der Klägerin – die Ein- und Durchführung von Bereitschaftsdiensten nicht unzulässig. Vielmehr eröffnet § 10 Ziff. 8 MTV-Damp u.a. die Möglichkeit zur Ein- und Durchführung von Rufbereitschaften unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Entgegen der Ansicht der Klägerin steht dem § 10 Abs. 11 MTV-Damp nicht entgegen, da ein Fall von Wechselschicht bzw. Schichtarbeit im tariflichen Sinn nicht gegeben ist (dazu näher unten zu II.). Die Faktorisierung der Arbeitszeit im Rahmen des nächtlichen Bereitschaftsdienstes ist in § 15 Abs. 5 MTV-Damp ebenfalls tariflich selbstständig geregelt. Dies gilt ebenso für die Höhe des Nachtzuschlages mit 3,00 € gem. § 8 a MTV-Damp-C-Stadt als Multiplikator im Rahmen der anzuwendenden Bereitschaftsdienststufe. 35 Wird unter Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen – und davon ist vorliegend in Ermangelung gegenteiliger Erkenntnisse auszugehen – ein Bereitschaftsdienst durchgeführt, so ist dieser nach den tariflichen Vorgaben inkl. des tariflichen Nachtzuschlages zu vergüten. Im Hinblick auf die Zahlung eines Nachtzuschlages hat die Beklagte nach den tatbestandlichen Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung mit Kenntnis des Betriebsrates eine Arbeitszeitermittlung vorgenommen und im Ergebnis – ebenfalls mit Kenntnis des Betriebsrates – eine Zuordnung zur Stufe A I vorgenommen. Um im Rahmen ihrer Individualrechtsstreitigkeit die von ihr begehrte Zahlung eines Nachtzuschlages nach der Stufe A II zu erreichen, hätte die Klägerin konkret und nachvollziehbar darlegen müssen, dass im Streitzeitraum während der nächtlichen Bereitschaftsdienste in der Zeit von 20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens durchschnittlich mehr als 25 % an tatsächlicher Arbeitszeit angefallen ist. Die die Betriebsparteien betreffende kollektivrechtliche Regelung in § 15 Ziff. 7 MTV-Damp hat aus den genannten Gründen mithin keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer individualrechtlichen Streitigkeit. 36 Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle angemerkt, dass die rechtlichen Ausführungen der Klägerin zur Frage der Angemessenheit der Höhe des Nachtzuschlages keine anderes Ergebnis rechtfertigen können. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass dieser Vortrag im Widerspruch zur angezogenen Anspruchsgrundlage (3,00 € als Multiplikator nach § 8 a MTV-Damp-C-Stadt) steht. Das heißt, die Klägerin begehrt mit ihrer Forderung eine Zahlung in der tarifvertraglich vorgesehenen Höhe. Einen Klageantrag im Sinne einer erhöhten Zahlung eines Nachtarbeitszuschlages etwa auf der Grundlage der von ihr angesprochenen Höhe von 25 % hat sie zu keinem Zeitpunkt gestellt. 37 Im Hinblick auf die lediglich erstinstanzlich diskutierte Anspruchsgrundlage des Rechtsinstituts der betrieblichen Übung kann schließlich auf die zutreffenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen werden, als es dort wie folgt lautet: 38 „Durch die Zahlung des Zuschlages von § 22 Ziff. 8 a MTV-Damp-C-Stadt, der mit Wirkung vom 01.07.2014 durch den „ersten Änderungsvertrag“ zum MTV-Damp eingeführt wurde, seit diesem Zeitpunkt in Höhe von monatlich 30,00 € ist keine betriebliche Übung entstanden. Die Beklagte war daher rechtlich nicht gehindert, den Zuschlag mit Wirkung ab dem Arbeitsmonat Januar 2017 auf die rechnerisch korrekten 18,00 € pro nächtlichen Bereitschaftsdienst zu kürzen. 39 Die Beklagte hat insoweit vorgetragen, sie habe die Zahlung in Anwendung der Tarifnorm vorgenommen und habe dabei lediglich übersehen, dass man vergessen hat, in dem unterstützend eingesetzten IT-Programm die notwendige Faktorisierung zu hinterlegen. Dieser Vortrag steht der Annahme einer betrieblichen Übung durch mehrfache Zahlung ohne Vorbehalt entgegen. Der Vortrag ist auch ausreichend substantiiert, denn die tatsächliche mehrjährige Zahlung in Höhe von 30,00 € errechnet sich tatsächlich aus der Anzahl der tariflichen Nachtstunden während der nächtlichen Bereitschaftsdienste (10 h von 20:00 Uhr abends bis 6:00 Uhr morgens) multipliziert mit dem Zuschlagsfaktor in Höhe von 3,00 €.“ 40 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an, zumal die Parteien diesbezüglich zweitinstanzlich keine entscheidungserheblichen Ausführungen mehr gemacht haben. II. 41 Zudem steht der Klägerin kein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gem. § 15 Ziff. 14 d MTV-Damp zur Seite. 42 Danach erhält ein Arbeitnehmer eine Wechselschichtzulage, wenn er nach einem Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, und er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht leistet in Höhe von 105,00 €. 43 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Diesbezüglich kann ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung, der sich die Kammer anschließt, Bezug genommen werden, zumal die Klägerin auch in diesem Zusammenhang in der Berufungsinstanz keine neuen und entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen hat. Das Arbeitsgericht führt in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei wie folgt aus: 44 „Diese Zulage steht der Klägerin nicht zu, da sie nicht in Wechselschicht arbeitet. Die Tarifvertragsparteien des MTV-Damp haben davon abgesehen, eine eigene Definition des Begriffs der Arbeit in Wechselschicht vorzunehmen. Es ist daher von dem branchentypischen Begriff der Wechselschichtarbeit auszugehen, wie er insbesondere in dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes seinen Ausdruck findet. Dieser vergleichende Blick in das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes liegt auch deshalb nahe, weil der MTV-Damp für Kliniken abgeschlossen wurde, in denen über lange Jahre das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes Anwendung gefunden hat. 45 … 46 Nach dem Tarifwerk des öffentlichen Dienstes sind Wechselschichten wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht gearbeitet wird (§ 7 Abs. 1 S. 2 TVöD). Erforderlich ist also ein Blick, der auf die fragliche Organisationseinheit gerichtet ist. Erforderlich ist für diese Organisationseinheit ein Schichtsystem, indem die einzelnen Arbeitsplätze der Abteilung im Wechsel der Schichten durch unterschiedlicher Arbeitnehmer nahtlos besetzt werden (vgl. dazu BAG 24.09.2008 – 10 AZR 770/07 – PflR 2009, 12=NZA 2009, 272 bezogen auf § 7 TVöD). 47 Diese Voraussetzung ist im Bereich der Radiologie bei der Beklagten nicht erfüllt, da dort die Arbeit durch den nächtlichen Bereitschaftsdienst von 20:00 Uhr abends bis 7:00 Uhr morgens unterbrochen wird. Ein Bereitschaftsdienst unterbricht die Arbeit, denn schon seiner Definition nach darf er nur dort eingerichtet werden, wo überwiegend keine Arbeit zu leisten ist. Das während des Bereitschaftsdienstes nicht durchgehend gearbeitet wird, erkennt man auch daran, dass die im Bereitschaftsdienst eingeteilten Arbeitnehmer außerhalb der anfallenden Arbeit nicht verpflichtet sind, sich am Arbeitsplatz selbst aufzuhalten (§ 15 Ziff. 2 MTV-Damp). Dies hat das Bundesarbeitsgericht für die insoweit vergleichbare Tariflage im öffentlichen Dienst mehrfach ebenso entschieden (BAG 24.09.2008 a.a.O. sowie BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – ap Nr. 1 zu § 9 TVöD = NZA 2009, 45 = DB 2009, 121). Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall, wo es um die Anwendung des MTV-Damp geht, nicht heranzuziehen. 48 Unzutreffend führt die Klägerin die zuletzt zitierte Entscheidung (BAG 24.09.2008 – 10 AZR 669/07 – a.a.O.) zur Stützung ihres Rechtsstandpunktes an. Unter Randnummer 27 führt das Gericht dort ausdrücklich aus, es könne keine Wechselschichtzulage anfallen, wenn – wie im vorliegenden Fall auch – für bestimmte Zeiten in der Organisationseinheiten nur ein Bereitschaftsdienst eingerichtet sei. – Anders entscheidet das Gericht nur, soweit davon abweichend eine durchgehende Arbeitszeit eingerichtet ist und zwar auch dann, wenn diese – wie das beispielsweise bei Bereitschaftszeiten der Fall ist – geringer vergütet wird als andere Zeitabschnitte im Arbeitstag. Ein solches tarifliches Regelungskonzept (Arbeitszeitausdehnung zur Bewerkstelligung einer geringeren Vergütung für Zeiten minderer Beanspruchung) sieht der MTV-Damp allerdings nicht vor. Wie § 10 Ziff. 13 ff. MTV-Damp zu entnehmen ist, sieht der Tarifvertrag für die Bewältigung von Zeiten minderer Beanspruchung nur die Einrichtung von Bereitschaftsdiensten vor und nicht die Ausdehnung der regulären Arbeitszeit über die tariflich im Normalfall geschuldeten 40 h hinaus.“ 49 Dem ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nichts hinzuzufügen. III. 50 Die Klägerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 51 Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere beinhaltet diese Entscheidung keine Fragen der Tarifauslegung von grundsätzlicher Bedeutung.