Urteil
5 Sa 25/19
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.12.2018 - 5 Ca 981/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Anpassung der Vergütung eines Betriebsratsvorsitzenden. 2 Der im September 1972 geborene Kläger schloss im Jahr 1992 seine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker erfolgreich ab. Er ist seit dem 01.09.1997 bei der Beklagten bzw. Rechtsvorgängern als Werkzeugmaschinenbediener beschäftigt. Die Beklagte fertigt am Standort C-Stadt insbesondere Kunststoffsteckverbindungen für die Automobilindustrie. Sie beschäftigt zurzeit rund 270 Arbeitnehmer. 3 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie für das Tarifgebiet Mecklenburg-Vorpommern Anwendung. Der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 6 (Hauptstufe) des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA) vergütet. Er ist der Abteilung Tooling zugeordnet, die mit etwa 9 Beschäftigten besetzt ist. Der Kläger ist seit dem Jahr 2007 Mitglied des Betriebsrats. 4 Im August 2013 schrieb die Beklagte die in der Abteilung Tooling neu geschaffene Stelle des "Supervisor Mechanical Shop" aus. In der Arbeits-/Stellenbeschreibung hierzu, die zugleich Grundlage der Ausschreibung war, heißt es: 5 "… Funktionsbezeichnung Supervisor Mechanical Shop Entgeltgruppe und -Stufe 7 Zusatzstufe 1 … 2 Arbeitsaufgaben (Tätigkeit in Kurzform / Hauptziele der Arbeit) - Termin-, qualitäts- und quantitätsgerechte Fertigung von Ersatzteilen, Effizienter Einsatz von Personal- und Maschinen unter Berücksichtigung vorhandener Kapazität - Programmieren, Einrichten und Bedienen von CNC-Bearbeitungsmaschinen 3 Fachliche und disziplinarische Einordnung Vorgesetzte Stelle Tooling Manager Unmittelbar Unterstellte Personal der Mechanischen Bearbeitung … 4 Beschreibung der wesentlichen Aufgaben Prozentuale Verteilung … Einplanen der Aufträge - Fertigungsaufträge, Zeichnungen, Arbeitspläne, Prinzipskizzen und Muster auf Vollständigkeit prüfen - Fertigung unter Berücksichtigung der Auftrags- und Terminsituation sowie der vorhandenen Kapazitäten 20 Überwachen der Auftragsabwicklung - termingerechte Anfertigung oder Änderung sowie sachgerechte Arbeitsausführung und Behandlung der Betriebsmittel - auf häufig kurzfristige Terminveränderungen reagieren - Kapazitätsplanung und Überwachung der eigenen Ressourcen durchführen sowie Entscheidung über Zukauf von Rohmaterialien, Bauteilen, Baugruppen und Dienstleistungen zur Bedarfsdeckung nach Angebotsvergleich treffen - Kompletten Fertigungsablauf bis zur Erprobung der Funktionstüchtigkeit veranlassen und überwachen 30 - Bestellungen für Werkzeuge und Hilfsstoffe sowie allgemeine Werkstatteinrichtungen veranlassen 5 - Mitarbeiter nach Qualifikation und Eignung einsetzen, Personalgespräche führen, Ziele vereinbaren, Mitarbeiter auswählen, beurteilen und betreuen - Kostenbewusstes Handeln und Verbesserungsprozesse fördern - Umweltbewusstes Verhalten fördern 5 - Erstellen von 3D Programmen für unterschiedliche Fertigungstechnologien - Einrichten der CNC-Bearbeitungsmaschinen - Bedienen der CNC-Bearbeitungsmaschinen - Sicherstellen der Qualität 40 … 5 Stellenbezogenes Anforderungsprofil (Welche Qualifikation ist üblicherweise für die Ausführung der Arbeitsaufgabe erforderlich?) Ausbildung Abgeschlossene fachspezifische mindestens dreijährige Berufsausbildung Berufserfahrung mehrjährig Besondere Kenntnisse …" 6 Auf diese Stelle bewarb sich Herr T. R., der bislang ebenso wie der Kläger als Werkzeugmechaniker eingesetzt war. Der Kläger bewarb sich nicht auf diese Stelle. Herr R. wurde im Oktober 1970 geboren und absolvierte in der DDR eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung. Er ist seit dem Jahr 1998 bei der Beklagten beschäftigt. Herr R. schloss im Januar 2011 bei der Industrie- und Handelskammer zu B-Stadt die Fortbildung zum Geprüften Industriemeister/Fachrichtung Metall erfolgreich ab. Im Februar 2013 bestand er die IHK-Fortbildungsprüfung zum Geprüften Technischen Betriebswirt. Mit Schreiben vom 22.08.2013 beteiligte die Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten Höhergruppierung von Herrn R.. Wegen der neu hinzutretenden Personal- und Budgetverantwortung sollte Herr R. zum 01.09.2013 der Entgeltgruppe 7 (Zusatzstufe 1) und zum 01.09.2014 der Entgeltgruppe 8 (Zusatzstufe 1) ERA zugeordnet werden. Der Betriebsrat erhob keine Einwände. 7 Bei der Betriebsratswahl am 02.04.2014 erhielt die vom Kläger angeführte Liste die meisten Stimmen. Der Betriebsrat wählte den Kläger zum Vorsitzenden und stellte ihn von seiner beruflichen Tätigkeit frei. Der Kläger ist Mitglied des Gesamtbetriebsrats. 8 Mit Schreiben vom 19.09.2017 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung, die die Beklagte unter dem 15.01.2018 ablehnte. Mit seiner am 11.07.2018 beim Arbeitsgericht eingegangenen Zahlungsklage hat er rückständige Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum September 2017 bis Juni 2018 eingeklagt. 9 Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn jedenfalls ab September 2017 nach der Entgeltgruppe 8 (Zusatzstufe 1) ERA zu vergüten und die Lohndifferenzen in Höhe von monatlichen € 940,- brutto nachzuzahlen. Er habe sich im August 2013 bewusst nicht auf die Stelle "Supervisor Mechanical Shop" beworben, da er bei der anstehenden Betriebsratswahl auf Platz 1 der von der IG Metall gestützten Liste "Zukunft fair gestalten" habe kandidieren und nach Möglichkeiten den Betriebsratsvorsitz habe übernehmen sollen. Seine Kandidatur habe er bereits im April 2013 angekündigt. Hätte er sich jedoch beworben, so hätte er bei objektiver Betrachtung die höherwertige Stelle erhalten müssen, da er länger als Herr R. im Betrieb beschäftigt sei und zudem als einziger Mitarbeiter der Abteilung über die geforderte mindestens dreijährige fachspezifische Berufsausbildung verfüge. Herr R. habe nur eine zweieinhalbjährige Ausbildung absolviert. Die Beklagte habe sich bei der Stellenvergabe an die von ihr selbst aufgestellten Mindestanforderungen halten müssen. Deshalb sei es unerheblich, dass Herr R. Geprüfter Industriemeister sei. Eine solche Qualifikation habe die Beklagte überhaupt nicht gefordert. Die höhere Vergütung erhalte der Kläger nur deshalb nicht, weil er sich für den Betriebsrat engagiert habe. Das stelle eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit dar, die auszugleichen sei. 10 Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 11 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein weiteres Arbeitsentgelt für die Monate September 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt € 9.400,- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Vergütung. Er werde nicht wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt. Er hätte sich trotz des Engagements für den Betriebsrat ohne weiteres auf die ausgeschriebene Stelle bewerben können. Allerdings hätte die Beklagte dem Kläger, hätte er sich beworben, die Stelle nicht übertragen müssen. Der Arbeitgeber habe bei der Auswahl einen Bewertungsspielraum. 13 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Kläger weder aus § 37 Abs. 4 BetrVG noch aus § 78 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 8 (Zusatzstufe 1) ERA habe. Der Kläger sei nicht wegen seiner Tätigkeit für den Betriebsrat bei seiner beruflichen Entwicklung benachteiligt worden. Herr R. habe eine höhere Qualifikation als der Kläger und spiele somit in einer anderen Liga. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger, wäre er nicht seit mehreren Jahren im Betriebsrat, ebenfalls eine Meisterfortbildung absolviert hätte. 14 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Maßgeblich sei allein, ob das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner individuellen Fähigkeiten, Kenntnisse und seiner Persönlichkeit für die ausgeschriebene Stelle geeignet sei. Dabei seien auch diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen zu berücksichtigten, die der Mitarbeiter durch die Betriebsratstätigkeit und die besuchten Betriebsratsschulungen erwerbe. Hingegen komme es nicht darauf an, ob die Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden sei. Der Kläger hätte nach den betriebsüblichen Auswahlkriterien jedenfalls befördert werden dürfen. Das genüge. 15 Der Kläger beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 13.12.2018 - 5 Ca 981/18 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein weiteres Arbeitsentgelt für die Monate September 2017 bis Juni 2018 in Höhe von insgesamt € 9.400,- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 17 Die Beklagte beantragt, 18 die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 19 Die Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme auf den bisherigen Sachvortrag. Der Kläger hätte sich ohne weiteres auf die Stelle des "Supervisor Mechanical Shop" bewerben können, zumal er seinerzeit noch nicht freigestellt gewesen sei. Grundsätzlich müsse sich ein Mitarbeiter, der eine Beförderung anstrebe, auf die entsprechende Stelle bewerben. Hätte sich der Kläger auf die ausgeschriebene Stelle beworben, hätte das jedoch an der Auswahlentscheidung wegen der unterschiedlichen Qualifikationen nichts geändert. Letztlich gehe es dem Kläger darum, eine angemessene Vergütung für sein Amt als Betriebsratsvorsitzender zu erhalten, da er sich immer wieder auf die dafür erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Kenntnisse sowie die damit verbundene Verantwortung berufe und einen Vergleich zur Vergütung seiner Verhandlungspartner ziehe. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Ausschlussfristen des Manteltarifvertrages. Das Schreiben des Klägers vom 19.09.2017 stelle keine ausreichende Geltendmachung des Anspruchs dar. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Sitzungsprotokolle sowie das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil verwiesen. Entscheidungsgründe 21 Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 22 Der Kläger hat weder aus § 37 Abs. 4 BetrVG noch aus § 78 Satz 2 BetrVG einen Anspruch auf die Vergütung der Entgeltgruppe 8 (Zusatzstufe 1) ERA. 1. 23 Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, der das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG konkretisiert (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16, juris = NZA 2017, 935), darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats einschließlich eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Dies gilt nach § 37 Abs. 4 Satz 2 BetrVG auch für allgemeine Zuwendungen des Arbeitgebers. 24 § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG soll sicherstellen, dass Mitglieder des Betriebsrats weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung Nachteile erleiden. § 37 Abs. 4 BetrVG garantiert dem Betriebsratsmitglied allerdings nicht die der Höhe nach absolut gleiche Vergütung, die vergleichbare Arbeitnehmer erhalten. Nach dem Zweck der Vorschrift, das Betriebsratsmitglied vor finanziellen Nachteilen wegen der Ausübung der Betriebsratstätigkeit zu schützen, kommt es vielmehr darauf an, ob die Gehaltsentwicklung des Betriebsratsmitglieds während der Dauer seiner Betriebsratstätigkeit in Relation zu derjenigen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückgeblieben ist (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 15, juris = NZA 2017, 935). 25 Vergleichbar im Sinne von § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausgeführt haben wie der Amtsträger und dafür in gleicher Weise wie dieser fachlich und persönlich qualifiziert waren. Üblich ist eine Entwicklung, die vergleichbare Arbeitnehmer bei Berücksichtigung der normalen betrieblichen und personellen Entwicklung in beruflicher Hinsicht genommen haben. Eine Üblichkeit entsteht aufgrund gleichförmigen Verhaltens des Arbeitgebers und einer von ihm aufgestellten Regel. Dabei muss der Geschehensablauf so typisch sein, dass aufgrund der Gegebenheiten und Gesetzmäßigkeiten zumindest in der überwiegenden Anzahl der vergleichbaren Fälle mit der jeweiligen Entwicklung gerechnet werden kann. Die Anwendung der Vorschrift darf aber nicht zu einer Begünstigung des Betriebsratsmitglieds gegenüber anderen Arbeitnehmern führen (§ 78 Satz 2 BetrVG). Deshalb ist die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten nur dann betriebsüblich, wenn diese dem Betriebsratsmitglied nach den betrieblichen Gepflogenheiten hätten übertragen werden müssen oder die Mehrzahl der vergleichbaren Arbeitnehmer einen solchen Aufstieg erreicht. Nicht ausreichend ist es somit, dass das Betriebsratsmitglied bei der Amtsübernahme in seiner bisherigen beruflichen Entwicklung einem vergleichbaren Arbeitnehmer vollkommen gleichgestanden hat oder die Besserstellung eines oder mehrerer vergleichbarer Arbeitnehmer auf individuellen, nur auf diese bzw. diesen Arbeitnehmer persönlich zugeschnittenen Gründen beruht (BAG, Urteil vom 18. Januar 2017 - 7 AZR 205/15 - Rn. 16, juris = NZA 2017, 935; BAG, Urteil vom 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 22, juris = NZA 2016, 1339). 26 Dem Kläger hätte nach den betrieblichen Gepflogenheiten nicht die Tätigkeit eines "Supervisor Mechanical Shop" übertragen werden müssen. Er stand zwar lange Zeit auf derselben betrieblichen Hierarchieebene wie Herr R.. Der berufliche Aufstieg von Herrn R. beruht aber nicht auf einer üblichen Entwicklung, die die Mehrzahl der Werkzeugmechaniker in der Abteilung Tooling in aller Regel durchläuft. Da es sich nur um eine einzelne Beförderungsstelle handelt, hat die Mehrheit der Beschäftigten in der Abteilung Tooling keine Chance auf einen Aufstieg in diese Position. Die Beförderung von Herrn R. ist kein Regelfall in der Abteilung. Sie beruht vielmehr auf individuellen, mit seiner Person zusammenhängenden Gründen, insbesondere seinen Zusatzqualifikationen, die er durch die Fortbildungen zum Geprüften Industriemeister und zum Geprüften Technischen Betriebswirt erworben hat. 2. 27 Die Mitglieder des Betriebsrats dürfen nach § 78 Satz 2 BetrVG wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. 28 Daraus kann sich in Verbindung mit § 611a BGB ein Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf eine bestimmte Vergütung ergeben, wenn sich die Zahlung einer geringeren Vergütung als Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds wegen seiner Betriebsratstätigkeit darstellt. Die Vorschrift enthält ein an den Arbeitgeber gerichtetes allgemeines Verbot, ein Betriebsratsmitglied wegen der Amtstätigkeit in seiner beruflichen Entwicklung zu benachteiligen. Der Arbeitgeber muss den Mitgliedern der in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Arbeitnehmervertretungen eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die sie ohne ihre Amtstätigkeit durchlaufen hätten. Von dem Benachteiligungsverbot erfasst wird nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt. Ein Betriebsratsmitglied, das nur infolge der Amtsübernahme nicht in eine Position mit höherer Vergütung aufgestiegen ist, kann daher den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung der höheren Vergütung in Anspruch nehmen (BAG, Urteil vom 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 30, juris = NZA 2016, 1339; BAG, Urteil vom 17. August 2005 - 7 AZR 528/04 - Rn. 18, juris = ZTR 2006, 285). 29 Will der Amtsträger geltend machen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er hierzu mehrere Möglichkeiten: 30 - Hat er sich auf eine bestimmte Stelle beworben, kann er vortragen, dass seine Bewerbung gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit, insbesondere wegen einer Freistellung für die Betriebsratstätigkeit, erfolglos geblieben ist. 31 - Hat sich der Amtsträger auf eine bestimmte Stelle tatsächlich nicht beworben, kann und muss er zur Begründung des fiktiven Beförderungsanspruchs darlegen, dass er die Bewerbung gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit bzw. der Freistellung unterlassen hat und eine Bewerbung ansonsten erfolgreich gewesen wäre. 32 - Aber auch wenn eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung danach keinen Erfolg gehabt hätte oder hätte haben müssen, steht dies einem Anspruch nicht zwingend entgegen. Scheitert nämlich eine tatsächliche oder eine fiktive Bewerbung des freigestellten Betriebsratsmitglieds an fehlenden aktuellen Fachkenntnissen oder daran, dass der Arbeitgeber sich zur Beurteilung der fachlichen und beruflichen Qualifikation infolge der Freistellung außerstande gesehen hat, so ist zwar die Entscheidung des Arbeitgebers für den als qualifizierter erachteten Bewerber nicht zu beanstanden. Gleichwohl kann in einem solchen Fall ein fiktiver Beförderungsanspruch des Amtsinhabers bestehen, wenn das Fehlen von feststellbarem aktuellen Fachwissen gerade aufgrund der Freistellung eingetreten ist (vgl. BAG, Urteil vom 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 31, juris = NZA 2016, 1339; BAG, Urteil vom 14. Juli 2010 - 7 AZR 359/09 - Rn. 20, juris = ZTR 2011, 56 zum Personalvertretungsrecht). 33 Der Kläger hat sich im August 2013 nicht auf die ausgeschriebene Stelle des "Supervisor Mechanical Shop" beworben. Hätte es sich seinerzeit beworben, so wäre die Bewerbung jedoch aller Voraussicht nach nicht erfolgreich gewesen. Der Kläger kann nicht eine fiktive Beförderung auf diese Stelle verlangen. 34 Ob sich der Kläger nur deshalb nicht beworben hat, weil er die Betriebsratstätigkeit nach der Neuwahl im Frühjahr 2014 fortsetzen und ausweiten wollte, möglichst in der Position des Betriebsratsvorsitzenden und mit Freistellung, kann dahinstehen. Unter den Schutz des § 78 Satz 2 BetrVG würde jedenfalls auch eine die Amtsübernahme vorbereitende Tätigkeit fallen (vgl. Fitting, BetrVG, 29. Aufl. 2018, § 78, Rn. 16). Wie die spätere Entwicklung gezeigt hat, konnte der Kläger angesichts des Rückhalts in der Belegschaft durchaus mit einer Wiederwahl in den Betriebsrat und einer Übertragung des Betriebsratsvorsitzes rechnen. 35 Der Kläger hätte sich jedoch mit seiner Bewerbung gegenüber Herrn R. durchsetzen müssen. Zwar erfüllt der Kläger das stellenbezogene Anforderungsprofil, da er über die in der Ausschreibung geforderte Ausbildung und eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Herr R. erfüllt das Anforderungsprofil jedoch ebenfalls und besitzt darüber hinaus fachspezifische Zusatzqualifikationen, die der Kläger nicht hat. Selbst wenn die von Herrn R. in der DDR abgeschlossene zweieinhalbjährige Ausbildung der geforderten dreijährigen Ausbildung nicht gleichzustellen sein sollte (vgl. Art. 37 Abs. 1 Einigungsvertrag), so wird sie jedenfalls durch die höherwertige Meisterausbildung ersetzt. Die berufliche Fortbildung zum Geprüften Industriemeister - Fachrichtung Metall befähigt erstens dazu, in Betrieben unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Betriebes Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen, und zweitens, sich auf verändernde Methoden und Systeme in der Produktion, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Betrieb mitzugestalten (§ 1 Abs. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall). Voraussetzung für den Zugang zur Meisterausbildung ist u. a eine mit Erfolg abgelegte Berufsausbildung im Metallbereich (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Metall). Die Meisterausbildung vermittelt Kenntnisse und Fähigkeiten, die über diejenigen einer Berufsausbildung hinausgehen. 36 Auch wenn die Beklagte in der Arbeits-/Stellenbeschreibung keine Meisterausbildung gefordert hat, so ist diese dennoch für die wahrzunehmenden Aufgaben offensichtlich vorteilhaft. Die Aufgaben des "Supervisor Mechanical Shop" sind zu einem großen Teil mit Personal- und Budgetverantwortung verbunden. Die Befähigung für solche Organisations- und Führungsaufgaben wird durch eine Ausbildung wie derjenigen zum Geprüften Industriemeister erworben. Der Kläger verfügt nicht über eine damit vergleichbare Ausbildung. Weshalb er dennoch seinerzeit besser geeignet gewesen sein sollte als Herr R., ist nicht ersichtlich. Eine geringfügig längere Beschäftigungszeit im Betrieb wiegt die Zusatzqualifikationen jedenfalls nicht auf. Soweit der Kläger auf seine Erfahrungen als Vorsitzender des Betriebsrats verweist, ändert das schon deshalb nichts an der damaligen Auswahlentscheidung, weil der Kläger den Betriebsratsvorsitz erst später übernommen hat. Ebenso wenig können die erst später besuchten Betriebsratsschulungen berücksichtigt werden. 37 Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf eine von der Auswahlentscheidung unabhängige fiktive Beförderung. Die Auswahlentscheidung zugunsten von Herrn R. beruht insbesondere auf dessen Zusatzqualifikationen, über die der Kläger gerade nicht verfügt. Dieser Umstand hat seine Ursache allerdings nicht in der bisherigen Betriebsratstätigkeit des Klägers. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er nur deshalb nicht über derartige Zusatzqualifikationen verfügt, weil er im Betriebsrat tätig war. Darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf, die nicht bereits Gegenstand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts waren.