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Beschluss

3 Ta 28/19

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beschwerde der Beklagten vom 27.09.2019 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.09.2019 zum Aktenzeichen 6 Ca 228/18 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Die Klägerin hat mit Antrag vom 13. August 2019 für das Beschwerdeverfahren bei dem Bundesarbeitsgericht gegen die Nichtzulassung der Revision (Aktenzeichen BAG: 6 AZN 648/19) an Rechtsanwaltsvergütung 487,19 € (1,1-fache Gebühr) geltend gemacht. 2 Mit Schriftsatz vom 21.06.2019 erhob die Beklagten beim Bundesarbeitsgericht Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20.03.2019 (3 Sa 186/18). Mit Schriftsatz vom 25.07.2019 nahm die Beklagte die Nichtzulassungsbeschwerde zurück. Daraufhin erging durch das Bundesarbeitsgericht am 01.08.2019 der folgende Beschluss: 3 1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsbehelfs der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. März 2019 – 3 Sa 186/18 – verlustig und hat die Kosten der Beschwerde zu tragen (entsprechend § 72 Abs. 5 ArbGG i. V. m. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). … 4 Mit Schriftsatz vom 31.07.2019 legitimierte sich der Klägervertreter gegenüber dem Bundesarbeitsgericht zur Durchführung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde. Die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist dem Klägervertreter am 02.08.2019 zugestellt worden. 5 Mit Beschluss vom 11.09.2019 – der Beklagten zugegangen am 13.09.2019 – setzte das Arbeitsgericht die von der Beklagten gegenüber der Klägerin zu erstattenden Kosten für die Rechtsverfolgung im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht auf 417,19 € fest. 6 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 27.09.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. 7 Die Beklagte ist der Auffassung, es habe seitens der Klägerin keine Veranlassung bestanden, vor Abgabe der Beschwerdebegründung einen Anwalt zu beauftragen. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass die Legitimation eines Verfahrensbevollmächtigten vor Zugang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Kostenschonungsgebot verstoße. Im Übrigen sei die Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde zeitlich vor der Legitimation des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vor dem BAG erfolgt. Mit Beschluss vom 11.11.2019 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern zur weiteren Entscheidung vorgelegt und aufgeführt, ein Verstoß gegen das Kostenschonungsgebot könne bereits deshalb nicht festgestellt werden, weil die Beklagte – insoweit unstreitig – nicht vorgetragen habe, dass die Nichtzulassungsbeschwerde für das Bundesarbeitsgericht bzw. die Klägerin erkennbar lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden sei. 8 Mit Verfügung vom 22.11.2019 ist den Parteien nachgelassen worden, ihre jeweiligen Rechtsstandpunkte binnen vier Wochen weiter zu begründen. Von dieser Möglichkeit haben die Parteien keinen Gebrauch gemacht. II. 9 Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. 10 a) Das Arbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung mit zutreffender Begründung zu Gunsten der Klägerin eine 1,1-fache Verfahrensgebühr gemäß VV 3201 RVG i. V. m. VV 3507 RVG bejaht und diesbezüglich u. a. wie folgt ausgeführt: 11 „Die unterliegende Partei hat gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Daraus ist zu entnehmen, dass die Partei im Prozess einen Rechtsanwalt zur Hilfe nehmen darf und die dadurch entstandenen Kosten auch erstattungsfähig sind. 12 Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist aus Sicht einer verständigen Prozesspartei zu beurteilen. Maßgebend ist dabei nicht, ob die Beauftragung eines Prozessbevollmächtigten im konkreten Fall objektiv nützlich oder gar notwendig war, sondern ob eine verständige Prozesspartei in der gleichen Situation ebenfalls einen Anwalt beauftragen würde. Dies kann man im Regelfall bejahen. Die mit einem Rechtsmittel überzogene Partei kann regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zur Rechtsverteidigung sachgerecht zu veranlassen ist (BGH Beschluss vom 17.12.2002 X ZB 9/02). Die Kosten eines beauftragten Rechtsanwalts werden von der Rechtsprechung allein deshalb als erstattungsfähig anerkannt, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer von ihm als risikohaft empfundenen Situation für erforderlich halten darf (BGH Beschluss vom 19.09.2013, IX ZB 160/11). 13 Der Klägerin war es somit sofort nach Einlegung des Rechtsmittels auch erstattungsrechtlich gestattet einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung zu beauftragen. Diese Kosten sind durch die Beklagte erstattungsfähig i. S. v. §§ 91 ZPO.“ 14 Den vorgenannten Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht uneingeschränkt an, zumal die Beklagte sich diesbezüglich in der Begründung der Beschwerde mit der Argumentation des Arbeitsgerichts nicht auseinandersetzt. 15 Die 1,1-fache Gebühr nach VV 3507 RVG i. V. m. VV 3201 RVG ist vorliegend auch entstanden. Nach Abs. 1 Ziffer 1 VV 3201 RVG ist die reduzierte 1,1-fache Gebühr entstanden, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, einreicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. 16 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Denn der Klägervertreter hat sich mit Schriftsatz vom 31.07.2019 vor Zugang des Beschlusses des BAG vom 01.08.2019 bzw. vor Zugang der Rücknahmeerklärung der Beklagten gegenüber dem Bundesarbeitsgericht zur Vertretung der Klägerin im Hinblick auf die Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten legitimiert. 17 Soweit die Beklagte dem unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 15.10.2013 (XI ZB 2/13) mit dem Argument begegnet, die Legitimation eines Verfahrensbevollmächtigten vor Zugang der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde verstoße regelmäßig gegen das Kostenschonungsgebot und dementsprechende Kosten seine mithin nicht erstattungsfähig, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. 18 Der der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegende Sachverhalte ist mit der vorliegenden Fallkonstellation nicht vergleichbar, denn – abweichend vom vorliegenden Sachverhalt – dort hatte der zweitinstanzliche Vertreter nach eingelegter Nichtzulassungsbeschwerde durch die Gegenseite der Mandantschaft im Wesentlichen lediglich mitgeteilt, dass man die – gegebenenfalls notwendige – Einschaltung eines drittinstanzlichen Prozessbevollmächtigten derzeit nicht für erforderlich halte, da noch nicht einmal feststehe, ob das Beschwerdeverfahren überhaupt durchgeführt werde. In der Fallkonstellation der zitierten BGH-Entscheidung hat sich der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der betroffenen Prozesspartei gerade nicht beim Bundesgerichtshof zur Vertretung legitimiert. Dies wäre für den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten auch gar nicht möglich gewesen, da offensichtlich die Zulassung zur Vertretung vor dem Bundesgerichtshof nicht bestand. Vor diesem Hintergrund ist der BGH in der Sache zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass derartige anwaltliche Tätigkeiten des zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als Annex noch der Betreuung der Mandantschaft im Berufungsverfahren zuzurechnen sind und noch keine Befassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde als selbstständige Angelegenheit i. S. d. § 17 Nr. 9 RVG darstellt. 19 Dagegen ist die erstmalige Befassung des beauftragten und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts mit der Nichtzulassungsbeschwerde vor Zugang der Begründung nebst Vertretungsanzeige an den Bundesgerichtshof auch nach Auffassung des BGH (Beschluss vom 15.10.2013, Az.: IX ZB 2/13, juris Randnr. 17) als Befassungsfall i. S. d. § 17 Nr. 9 RVG i. V. m. VV RVG Nummer 3509 anzusehen. 20 Es ist mithin kein Rechtsgrund ersichtlich, weshalb sich im Fall der Befassung mit der Nichtzulassungsbeschwerde nebst Vertretungsanzeige an das Bundesarbeitsgericht vor Zugang der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Klägervertreter, der zweifelsohne zur Vertretung der Klägerin bei dem Bundesarbeitsgericht befugt ist, rechtlich ein abweichendes ergeben soll. 21 b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend ein Verstoß gegen das Schonungsgebot nicht ersichtlich. 22 Wie bereits erstinstanzlich in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, setzt die Bejahung eines derartigen Verstoßes im Fall einer eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass diese lediglich erkennbar fristwahrend eingelegt und noch nicht begründet worden ist (LAG Hamm vom 22.08.2019, Az.: 8 Ta 613/18; juris Randnr. 22 m. w. N.) 23 Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen kommt die Bejahung eines Verstoßes gegen das Kostenschonungsgebot vorliegend offensichtlich nicht in Betracht. Denn nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien und den diesbezüglichen tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts hat die Beklagte gegenüber dem Bundesarbeitsgerichts bzw. dem Kläger nicht erkennbar angezeigt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde lediglich zur Fristwahrung eingelegt worden ist. III. 24 Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 25 Diese Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein. 26 Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. § 78 Satz 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. 27 Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung ist mithin nicht gegeben.