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Urteil

3 Sa 292/12

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2013:1009.3SA292.12.0A
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Leitsätze
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, er werde per Telefax über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Beendigung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber informiert, so resultiert daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung iSd. § 295 S. 1 Alt. 2 BGB.(Rn.22)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.10.2012 – 55 Ca 644/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitgeteilt, er werde per Telefax über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Beendigung der Kurzarbeit beim Arbeitgeber informiert, so resultiert daraus die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Vornahme einer Mitwirkungshandlung iSd. § 295 S. 1 Alt. 2 BGB.(Rn.22) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.10.2012 – 55 Ca 644/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.12.2012 ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht Schwerin hat der Klage in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zutreffend stattgegeben. Die Beklagte hat sich in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 gemäß § 615 Satz 1 BGB in Verbindung mit §§ 293 ff. BGB in Verzug befunden, so dass sie zur Zahlung der, der Höhe nach unstreitigen, Vergütung für die Monate Januar bis Mai 2012 an den Kläger verpflichtet ist (I.) und dementsprechend die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat (II.). I. Der Kläger verfügt gegenüber der Beklagten über Verzugslohnansprüche für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 31.05.2012 in der erstinstanzlich austenorierten Höhe gemäß § 615 Satz 1 BGB i. V. m. §§ 293 ff. BGB. Die Beklagte ist mit dem 01.01.2012 durch Unterlassen der gebotenen Mitwirkungshandlung in Verzug geraten (1). Der Verzug ist durch die dem Kläger am 06.01.2012 zugegangene Gehaltsabrechnung nicht beendet worden (2.). Eine Beendigung des Verzugs durch sonstige Kenntnisnahme des Klägers von der Wiederaufnahme der Arbeit bei der Beklagten ab dem 01.01.2012 kann nach Auffassung der Kammer ebenfalls nicht angenommen werden (3.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich eine Arbeitsaufforderung durch den Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger anlässlich des Gespräches vom 30.01.2012 nicht bestätigt (4.). Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für eine Vornahme der gebotenen Mitwirkungshandlung durch die Beklagte nach dem 30.01.2012 bis zum 31.05.2012 ersichtlich (5.). Als Folge ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Vergütung an den Kläger für den Zeitraum von Januar bis Mai 2012 (6.). 1. Gemäß § 615 Satz 1 BGB i. V. m. § 293 BGB kommt der Gläubiger dann in Verzug, wenn er die ihm angebotenen Leistung nicht annimmt. Diesbezüglich ist der Grundsatz anerkannt, dass der Arbeitnehmer in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis ein tatsächliches Angebot im Sinne des § 294 BGB abzugeben hat. Das heißt, der Arbeitnehmer hat sich am Arbeitsplatz einzufinden und seine Arbeitskraft anzubieten. Ausnahmsweise reicht ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers gemäß § 295 Satz 1 2. Alternative BGB dann aus, wenn zur Bewirkung der Leistung des Arbeitnehmers eine Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers erforderlich ist. Dieser Umstand ist dann zu bejahen, wenn die Mitwirkungshandlung des Gläubigers zur Ermöglichung der Leistungserbringung durch den Schuldner notwendig ist (BAG vom 14.03.1962 – 4 AZR 146/61, BB 1962, Seite 775; LAG Düsseldorf vom 20.12.1968 – 4 Sa 750/68, BB 1969, Seite 1479; LAG Hessen vom 21.08.2006, 19/11 Sa 2008/05, JURIS, Rd.-Nr. 24). Hierzu zählen etwa die Fälle der Mitteilungspflicht eines Arbeitgebers zur Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach einer Schlechtwetterperiode (BAG vom 14.03.1962, a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 20.12.1968, a. a. O.) bzw. Hinweispflichten des Arbeitgebers mit dem Inhalt der Mitteilung des konkreten Arbeitsortes bei unterschiedlichen Arbeitseinsatzstellen (LAG Hessen vom 21.08.2006, a. a. O.). Ist der Gläubiger gemäß § 295 Satz 1 2. Alternative BGB in Verzug geraten, so kann er diesen Ex nunc dadurch beenden, dass er die ihm obliegende Mitwirkungshandlung vornimmt (BAG vom 14.11.1985 – 2 AZR 98/84, NZA 1986, S. 637 ff.). Die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Annahmeverzuges (bestehendes Arbeitsverhältnis; Angebot der Arbeitsleistung; Nichtannahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber bzw. Unterlassen der gebotenen Mitwirkungshandlung) trägt zunächst der Arbeitnehmer. Will der Arbeitgeber einwenden, er habe die ihm obliegende Mitwirkungshandlung mit der Folge der Beendigung des bereits eingetretenen Verzugs vorgenommen, so hat er die entsprechenden Tatsachen vorzutragen und ggf. zu beweisen (vgl. insoweit auch LAG Köln vom 25.05.2005 – 7 (11) Sa 1347/04 – JURIS, Rd.-Nr. 20, m. w. N.). Gemessen an den genannten Voraussetzungen sind die von dem Kläger geltend gemachten Verzugslohnzahlungsansprüche begründet. Die Beklagte ist nach dem Sach- und Streitstand am 01.01.2012 mit der Lohnzahlung an den Kläger durch Unterlassen der gebotenen Mitwirkungshandlung in Verzug geraten. Nach dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz hat der Kläger gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten ein wörtliches Angebot zur Erbringung der Arbeitsleistung im Sinne des § 295 Satz 1 BGB abgegeben. Insoweit ist zu beachten, dass das wörtliche Angebot eine geschäftsähnliche Handlung darstellt, auf die die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar sind. Das wörtliche Angebot muss die volle geschuldete Leistung umfassen und der Arbeitnehmer muss bei der Abgabe des Angebots leistungsbereit sein (Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 13. Auflage, Rd.-Nr. 24 zu § 615 BGB m. w. N.). Nach dem nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitigen Parteivortrag hat der Kläger den Geschäftsführer anlässlich des Gespräches vom 31.08.2011 zu dem Zeitpunkt der Beendigung der Kurzarbeit und mithin zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Tätigkeit befragt. Damit hat der Kläger nach Auffassung der Kammer aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers hinreichend deutlich seinen Willen zur vollumfänglichen Erbringung seiner Arbeitsleistung dokumentiert. Der dahinterliegende und in der I. Instanz noch streitige Tatsachenvortrag ist durch die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013, es sei so, dass er dem Kläger gesagt habe, dass er über den Arbeitsbeginn informiert werde, sowie der ergänzenden Stellungnahme des Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013, es sei eben auch üblich, dass die Parteien per Telefax kommunizieren, damit sichergestellt werde, dass die notwendigen Informationen auch jeweils die Parteien erreichen, nunmehr als unstreitig anzusehen. Mithin geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte am 31.08.2011 auf das wörtliche Angebot des Klägers zur Erbringung der Arbeitsleistung mit dem Hinweis reagiert hat, man werde den Kläger per Telefax über die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Kurzarbeit informieren. Dieser Umstand impliziert zugleich eine entsprechende Benachrichtigungsverpflichtung der Beklagten im Sinne einer verpflichtenden Mitwirkungshandlung im Sinne des § 295 Satz 1 2. Alternative BGB gegenüber dem Kläger. Dieser Mitwirkungshandlung ist die Beklagte bezogen auf die Wiederaufnahme der Arbeiten Anfang Januar 2012 nicht nachgekommen. Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 insoweit vorgetragen, dass es zwischenzeitlich immer mal wieder Aufträge gegeben habe und dass dafür Arbeitnehmer angefordert worden seien, die dann die Arbeit erledigt hätten. Es seien dann zum Ende der Kurzarbeit die anwesenden Arbeitnehmer informiert worden, dass die Kurzarbeit ende, dass der Dezember 2011 über Urlaub abgewickelt werde und die Arbeit ab dem 02.01.2012 wieder aufgenommen werde. Die anwesenden Arbeitnehmer seien gebeten worden, die nicht anwesenden Arbeitnehmer zu informieren. Es sei festgelegt worden, welche konkreten Arbeitnehmer welche nicht anwesenden Arbeitnehmer informieren. Welche Kollegen ausgesucht worden seien, um den Kläger zu informieren, könne nicht vortragen werden. Dieser Vortrag ist jedoch unsubstantiiert und für den Kläger nicht einlassungsfähig. Für die nachvollziehbare Darlegung der Vornahme der gebotenen Mitwirkungshandlung wäre es vielmehr erforderlich gewesen, im Einzelnen vorzutragen, welche konkreten Arbeitnehmer den Kläger zu welchem konkreten Zeitpunkt über die Wiederaufnahme der Arbeit nach Beendigung der Kurzarbeit informiert haben sollen. Ein derartiger Vortrag der Beklagten ist nicht ersichtlich. Insoweit bestehen auch ernstliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich durch andere Arbeitnehmer über die Wiederaufnahme der Tätigkeit informiert worden ist. Denn in der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 hat der Geschäftsführer der Beklagten selbst vorgetragen, es sei für den 15.12.2011 ein Gespräch mit dem Kläger vereinbart gewesen, um die Einzelheiten der Arbeitsaufnahme zu besprechen. Dieses Gespräch sei wegen Erkrankung der Zeugin G. abgesagt worden. Nach alledem ist davon auszugehen, dass die notwendige Mitwirkungshandlung der Beklagten vor Januar 2012 unterblieben ist und die Beklagte mithin nach den vorgenannten Ausführungen mit dem 01.01.2012 in Verzug geraten ist. 2. Mit Übersendung der dem Kläger am 06.01.2012 zugegangenen Gehaltsabrechnung hat die Beklagte das Erfordernis zur Vornahme der Mitwirkungshandlung im Sinne einer Benachrichtigung über die Wiederaufnahme der Tätigkeit zum 02.01.2012 nicht vorgenommen. Dieser Umstand resultiert bereits daraus, dass der Kläger auf Grund seiner Schwerbehinderung – unstreitig – der deutschen Schriftsprache nur eingeschränkt mächtig ist. Auch bestand für den Kläger keine Veranlassung sich diese Abrechnung von seiner Dolmetscherin übersetzen bzw. erklären zu lassen. Denn nach dem nunmehr unstreitigen Parteivortrag einer Benachrichtigung zur Wiederaufnahme der Arbeit per Telefax durfte der Kläger auf eine entsprechende Telefaxbenachrichtigung durch die Beklagte vertrauen. 3. Von einer sonstigen Kenntnis des Klägers zur vollumfänglichen Arbeitsaufnahme bei der Beklagten ab dem 02.01.2012 kann nach dem gegebenen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 erklärt, er habe Kollegen auf der Straße getroffen, die erzählt hätten, dass sie wieder arbeiten. Jedoch musste der Kläger daraus keineswegs auf eine vollumfängliche Beendigung der Kurzarbeit und Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 02.01.2012 schließen. Dies folgt bereits aus der Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013, es habe auch während der Kurzarbeit zwischenzeitlich immer mal wieder Aufträge gegeben, die abgearbeitet worden seien. 4. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat sich eine Arbeitsaufforderung durch den Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger anlässlich des Gespräches vom 30.01.2012 nicht bestätigt. Nach den Angaben der Zeugin sollte anlässlich des Gespräches vom 30.01.2012 geklärt werden, wann der Kläger seine Arbeit wieder aufnimmt. In dem Gespräch selbst sei zunächst schnell Streit darüber entstanden, welche Gebärdendolmetscherin teilnehmen solle. Schließlich sei der Kläger mit Frau B. als Dolmetscherin einverstanden gewesen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dann angesprochen, warum der Kläger Anfang Januar 2012 nicht zur Arbeit erschienen sei. Der Kläger habe erwidert, dass er über die Arbeitsaufnahme keine Kenntnis gehabt habe und er davon ausgegangen sei, dass das Gespräch vom 30.01.2012 zur Klärung dieser Frage dienen solle. Der Geschäftsführer der Beklagten habe sodann den Kläger darauf hingewiesen, dass eine verweigerte Arbeitsaufnahme auch ein Grund für eine fristlose Kündigung sein könne und alle übrigen Arbeitnehmer der Beklagten die Arbeit wieder aufgenommen hätten. Das Gespräch habe dann damit geendet, dass sich der Geschäftsführer der Beklagten und der Kläger darauf verständigt hätten, dass der Kläger sich bei seiner Rentenversicherung nach den Möglichkeiten einer vorzeitigen Verrentung erkundigt und dass man das Gespräch Ende Februar 2012 fortsetzen wolle. An einer Aufforderung des Geschäftsführers des Beklagten an den Kläger, die Arbeit aufzunehmen, könne sie sich nicht erinnern. An der Richtigkeit der Angaben der Zeugin bestehen aus Sicht der Kammer keinerlei Zweifel. Die Zeugin ist glaubwürdig, ihre Aussage ist glaubhaft. Denn die Zeugin kann für sich Neutralität beanspruchen. Sie steht weder im Lager der Beklagten, noch in dem des Klägers. Zudem hat sie unter Hinweis auf die Stresssituation und die hohe Emotionalität des Gespräches auf Seiten der Parteien nachvollziehbar geschildert, weshalb sie sich an das lange zurückliegende Gespräch noch recht gut erinnern kann. Die Angaben selbst sind in sich logisch und schlüssig und ohne nennenswerte Widersprüche, wobei die Zeugin sich auch offen zu Erinnerungslücken bekannt hat. Ihre Aussage hat schließlich nicht den Eindruck einer Einstudiertheit vermittelt, sondern ist vielmehr in freier Rede in Anknüpfung an die jeweiligen Fragestellungen erfolgt. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass dem Kläger gedolmetscht über Frau B. sehr wohl für ihn verständlich mitgeteilt worden ist, dass auf Grund der Beendigung der Kurzarbeit Anfang Januar 2012 die Arbeit bei der Beklagten wieder vollumfänglich aufgenommen worden ist. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Beendigung des Annahmeverzugs der Beklagten. Denn es ist andererseits deutlich geworden, dass sich die Parteien auf eine Fortsetzung des Gespräches für Ende Februar 2012 zur Thematik der Modalitäten gegebenenfalls der Arbeitsaufnahme durch den Kläger verständigt haben und der Kläger den Zeitraum bis dahin zur Klärung von Frühverrentungsmöglichkeiten nutzen sollte. Damit hat die Beklagte deutlich dokumentiert, dass sie derzeit auf die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger keinen Wert legt. Dieser Umstand deckt sich wiederum mit den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 18.05.2012 (Blatt 29 d. A.), der Beklagten sei es in Anbetracht des vom Kläger geäußerten Wunsches, in Rente zu gehen, sowie seines anschließend gezeigten Verhaltens nicht zumutbar, den Kläger zu beschäftigen. Auch hat die Zeugin insoweit bekundet, sich an eine Aufforderung des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger, die Arbeit aufzunehmen, nicht erinnern zu können. Da der Kläger die von der Beklagten ebenfalls angebotene Zeugin B. nicht gemäß § 385 Abs. 2 ZPO von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden hat und die angebotene Zeugin gemäß § 6 der Berufs- und Ehrenordnung für Gebärdensprachdolmetscher der Verschwiegenheitsverpflichtung unterliegt und somit dem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO unterfällt, ist von einer Vernehmung der als Zeugin benannten Frau B. abgesehen worden. 5. Auch für die Zeit ab dem 31.01.2012 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen eine veränderte Haltung der Beklagten hinsichtlich des am 30.01.2012 erklärten Verzichts auf die Arbeitsleistung des Klägers hätte geschlussfolgert werden können. Das für Ende Februar 2012 zunächst vereinbarte Gespräch hat offensichtlich nicht stattgefunden. Sonstige Maßnahmen der Beklagten im Sinne einer Arbeitsaufforderung an den Kläger zur Vornahme der notwendigen Mitwirkungshandlung gemäß § 295 Satz 1 2. Alternative BGB zur Beendigung des Annahmeverzuges sind nach dem vorhandenen Sach- und Streitstand nicht vorgenommen worden. 6. Als Rechtsfolge ist die Beklagte verpflichtet, an den Kläger die der Höhe nach unstreitigen Monatsvergütungen für die Monate Januar bis Mai 2012 zu zahlen. II. Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Revisionszulassungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012. Der 1951 geborene, gehörlose und mit einem GdB von 100 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden zu einem Bruttostundenlohn von zuletzt 9,50 € brutto beschäftigt. Von Oktober 2010 bis zum 30.11.2011 (streitig; nach dem Vortrag des Klägers bis zum 31.12.2011) galt bei der Beklagten Kurzarbeit. Für den Monat Dezember 2011 erhielt der Kläger eine Gehaltsabrechnung (Blatt 147 d. A.). Die sich daraus ergebenden Nettolohnzahlungen zu Gunsten des Klägers wurden durch die Beklagte gezahlt. Weshalb das Arbeitsverhältnis für die Zeit von Januar 2012 bis Mai 2012 nicht vollzogen bzw. abgerechnet worden ist, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Mit Urteil vom 17.10.2012 hat das Arbeitsgericht Schwerin den Zahlungsanträgen des Klägers für Januar 2012 in Höhe von 1.672,00 € brutto, für Februar 2012 in Höhe von 1.596,00 € brutto, für März 2012 in Höhe von 1.672,00 € brutto, für April 2012 in Höhe von 1.596,00 € brutto sowie für Mai 2012 in Höhe von 1.748,00 € brutto stattgegeben und ausgeführt, dass sich die Beklagte seit dem 01.01.2012 im Annahmeverzug befinde. Nach Beendigung der Kurzarbeit sei es Sache der Beklagten gewesen, den Kläger eben darauf hinzuweisen und einen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies habe die Beklagte jedoch nicht substantiiert vorgetragen. Die Argumentation der Beklagten, der Kläger habe in der Vergangenheit geäußert, so früh wie möglich ausscheiden zu wollen, sei rechtlich belanglos. Denn der Kläger habe der Beklagten gegenüber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verrentung nicht angezeigt. Mithin habe die Beklagte vom Bestand des Arbeitsverhältnisses ausgehen müssen und den Kläger entsprechend über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit bei der Beklagten informieren müssen. Gegen diese am 15.11.2012 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 17.12.2012 bei dem Landesarbeitsgericht M-V eingegangene Berufung der Beklagte nebst am 15.02.2013 eingegangener Berufungsbegründung. Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlich geäußerten Rechtsauffassung fest. Der Kläger habe rechtzeitig Kenntnis von der Beendigung der Kurzarbeit gehabt und sei gleichwohl als einziger Arbeitnehmer Anfang Januar 2012 nicht zur Arbeit erschienen. Es sei so, dass es zwischenzeitlich immer mal wieder Aufträge gegeben habe und das hierfür Arbeitnehmer angefordert worden seien, die dann die Arbeiten erledigt hätten. Es seien dann zum Ende der Kurzarbeit die anwesenden Arbeitnehmer informiert worden, dass die Kurzarbeit ende, dass der Dezember 2011 über Urlaub abgewickelt werde und die Arbeit ab dem 02.01.2012 wieder aufgenommen werde. Die anwesenden Arbeitnehmer seien gebeten worden, die nicht anwesenden Arbeitnehmer zu informieren. Es sei festgelegt worden, welche konkreten Arbeitnehmer, welche nicht anwesenden Arbeitnehmer informieren. Es könne jedoch nicht mehr nachvollzogen werden, welche Kollegen ausgesucht worden seien, um den Kläger zu informieren. Jedenfalls sei der Kläger durch die ihm am 06.01.2012 zugegangene Gehaltsabrechnung für Dezember 2011 über die Beendigung der Kurzarbeit hinreichend informiert worden. Am 30.01.2012 habe im Übrigen der Geschäftsführer der Beklagten anlässlich eines Gespräches in Anwesenheit einer Mitarbeiterin des B. in den Räumlichkeiten der Beklagten den Kläger darauf hingewiesen, dass er zur Arbeit erscheinen müsse, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht beenden wolle. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 17.10.2012 – 55 Ca 644/12 – wird hinsichtlich der Klageanträge zu I., II., III., V., VI. abgeändert und die Klage wird insoweit kostenpflichtig abgewiesen. Der Kläger beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Entgegen den Angaben der Beklagten sei dem Kläger Anfang 2012 nicht bekannt gewesen, dass die Kurzarbeit bei der Beklagten ausgelaufen sei. Anlässlich eines Gespräches am 31.08.2011 – nunmehr insoweit unstreitig – habe der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mitgeteilt, er werde per Telefax über die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit nach Beendigung der Kurzarbeit bei der Beklagten informiert. Da er ein solches Telefax – ebenfalls unstreitig – nie erhalten habe, sei er auch Anfang des Jahres 2012 und in dem folgenden Zeitraum davon ausgegangen, dass eine Arbeitsaufnahme bei der Beklagten nicht erfolgt sei. Auch aus der ihm am 06.01.2012 zugegangenen Vergütungsabrechnung habe er nichts anderes entnehmen können. Die dort enthaltene Formulierung "-Stunden: 24, da KuG-Ende, 20.11.2011" sei für ihn unverständlich gewesen. Was es mit diesem Vermerk auf sich gehabt habe, sei dem Kläger nicht bekannt gewesen. Er sei auf Grund seiner Schwerbehinderung der deutschen Schriftsprache nur eingeschränkt mächtig und im Übrigen rechtlicher Leihe, so dass er diesem Vermerk nicht habe entnehmen können, dass die Kurzarbeit am 30.11.2011 geendet habe. In der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 ist durch das erkennende Gericht Beweis durch Zeugeneinvernahme erhoben worden. Wegen des Beweisthemas wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2013 (Blatt 158 d. A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2013 (Blatt 189 – 196 d. A.) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.