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Urteil

3 Sa 132/21

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:1201.3SA132.21.00
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Leitsätze
Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31.12.2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätze der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert ist. Hat das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.01.2017 nicht geruht, so setzt ein Anspruch auf Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit grundsätzlich eine Antragstellung bis 31.12.2017 nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA voraus.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021 – 4 Ca 478/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überleitung in die neue Entgeltordnung zum TVöD-VKA erfolgt aus der Entgeltgruppe, in die der Beschäftigte am Stichtag 31.12.2016 nach dem im Entgeltsystem der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes geltenden Grundsätze der Tarifautomatik tarifmäßig eingruppiert ist. Hat das Arbeitsverhältnis zum Stichtag 01.01.2017 nicht geruht, so setzt ein Anspruch auf Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit grundsätzlich eine Antragstellung bis 31.12.2017 nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA voraus.(Rn.41) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021 – 4 Ca 478/20 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. I Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin sind jeweils als sogenannte Eingruppierungsfeststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO zulässig. Dies gilt auch bzgl. der von der Klägerin begehrten Zuordnung in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA (Klageantrag zu Ziff. 2) ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.2018. II Dagegen ist die von der Klägerin eingelegte Berufung nicht begründet. 1. Soweit sich die Klägerin mit Haupt- und Hilfsantrag gegen die Beklagte zu 2. wendet, so ist die Klage unbegründet. Die Beklagte zu 2. ist nicht Vertragsarbeitgeberin und mithin fehlt es an der Passivlegitimation. Lediglich der Umstand, dass dem Geschäftsführer eines Jobcenters einige Arbeitgeberfunktionen kraft Gesetzes übertragen werden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Gem. § 44 d Abs. 4 SGB II erhält der Geschäftsführer eines Jobcenters zwar das Recht zur Ausübung bestimmter Arbeitgeberfunktionen. Diese kraft Gesetzes übertragenen Arbeitgeberfunktionen begründen jedoch lediglich die Vorgesetzteneigenschaft des Geschäftsführers eines Jobcenters. Das Jobcenter selbst (hier also die Beklagte zu 2.) wird damit jedoch gerade nicht zum Vertragsarbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein v. 15.08.2019 – 5 Sa 40 ö D/19 -, juris Rn 51; LAG Köln v. 23.06.2017 – 4 Sa 492/16 -, juris Rn 37; LAG M-V v. 16.12.2020 – 3 Sa 149/20 -, juris Rn 47). 2. Im Hinblick auf die Beklagte zu 1. (Vertragsarbeitgeberin) ist die Berufung der Klägerin ebenfalls unbegründet. Zwar findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA in seiner jeweils geltenden Fassung) Anwendung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie jedoch mit Wirkung zum 01.01.2017 rechtsfehlerfrei in die Entgeltgruppe 8 übergeleitet worden. Da die Klägerin unstreitig bis zum 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat, verbleibt es bei der Vergütung nach der Entgeltgruppe 8, solange sich die ihr übertragenen Tätigkeiten nicht verändern. Diese Rechtsfolge folgt unmittelbar – wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt – aus der von den Tarifvertragsparteien in den § 29 ff TVÜ-VKA festgelegten Systematik zur Überleitung in die neue Entgeltordnung ab dem 01.01.2017. Die genannten tariflichen Bestimmungen lauten – soweit hier von Bedeutung – wie folgt: § 29 a Besitzstandsregelungen (1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierungen finden aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA nicht statt. § 29 b Höhergruppierungen (1) Ergibt sich nach der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (VKA) TVöD ergibt. Der Antrag kann nur bis zum 31.12.2017 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 01.01.2017 zurück; nach dem in Kraft treten der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA zum TVöD eingetretene Änderungen der Stufenordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach den Absätzen 2 – 5 unberücksichtigt. Ruht das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017, beginnt die Frist von einem Jahr nach Satz 1 mit der Wiederaufnahme der Tätigkeit; der Antrag wirkt auf den 01.01.2017 zurück. § 29 c besondere Überleitungsregelungen (1) … (2) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die keine besonderen Stufenregelungen gelten, sind Stufengleich und unter Mitnahme in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Entgeltgruppe 9 b übergeleitet. (3) Beschäftigte der Entgeltgruppe 9, für die gem. des Anhangs zu § 16 (VKA) TVöD in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung die Stufe 5 Endstufe ist, sind unter Mitnahme der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a übergeleitet, deren Betrag dem Betrag ihrer bisherigen Stufe entspricht. … (4) … (5) … (6) Bei Höhergruppierungen nach § 29 b Abs. 1 wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich nach § 12 angerechnet. Dies gilt auch für Höhergruppierungen in die Entgeltgruppe 9 c. Eine Überleitung in die Entgeltgruppen 9 a, 9 b oder 14 nach den Absätzen 1 – 4 gilt nicht als Höhergruppierung. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen kommt eine Eingruppierung der Klägerin in die von ihr begehrte Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht in Betracht. Die sich aus den § 29 ff TVÜ-VKA ergebende Tarifsystematik ist durch das Bundesarbeitsgericht zutreffend definiert worden (BAG v. 22.10.2020 – 6 AZR 74/19; BAG v. 25.03.2021 – 6 AZR 41/20 -). Gem. §§ 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA erfolgt danach die Überleitung der Beschäftigten in die neue Entgeltordnung unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. Die §§ 29 a ff TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt werden kann (BAG v. 25.03.2021, a. a. O., juris Rn 24). Ausgangspunkt der §§ 29 ff TVÜ-VKA, die die Überleitung in die neue Entgeltordnung umfassend regeln, war die Eingruppierung und Stufe, die sich unter Beachtung der bis zum 31.12.2016 geltenden Tarifautomatik des durch die Entgeltordnung abgelösten Eingruppierungsrechts ergab. Die Beschäftigten wurden tarifgemäß eingruppiert übergeleitet. Insoweit sollten für die vorhandenen Beschäftigten durch die Entgeltordnung keine Veränderungen, insbesondere keine Verschlechterungen eintreten. Auf der Grundlage dieser Eingruppierung sollte der Beschäftigte nach den in § 29 b TVÜ-VKA festgelegten Maßgaben die Wahl haben, ob er an dem in der bisherigen tarifgerechten Eingruppierung zum Ausdruck kommenden Besitzstand festhält oder ob er mit dem fristgerechten Stellen eines erfolgreichen Höhergruppierungsantrages im Sinne des § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA in die neue Entgeltordnung eingegliedert werden möchte (BAG, a. a. O., juris Rn 25). § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA legt mit der Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe insoweit das Grundprinzip fest. Aus dem Zweck des Besitzstandsschutzes folgt sogleich, dass auch die nach dem abgelösten Recht tarifgerecht erreichte Entgeltstufe einschließlich der angebrochenen Stufenlaufzeit bis zur Änderung der Tätigkeit bzw. bis zum Erfolg eines Höhergruppierungsantrages nach Maßgabe des § 29 b Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA beibehalten wird (BAG, a. a. O., juris Rn 27). Für die Beschäftigten der bisherigen Entgeltgruppe 8 TVöD ergibt sich daraus unmittelbar die Beibehaltung der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA. Diese Rechtsfolge tritt lediglich dann nicht ein, wenn der Arbeitgeber bereits im Zeitpunkt vor der Überleitung (01.01.2017) im Anwendungsbereich des TVöD-VKA eine nicht der Tarifautomatik entsprechende Eingruppierung des Beschäftigten vorgenommen hat. Denn § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA verhindert nach Sinn und Zweck der Regelung nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG v. 22.10.2020 – 6 AZR 74/19 -, juris Rn 16). Unter Berücksichtigung der genannten Vorgaben kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. nicht mit Erfolg auf eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA berufen. Die von der Klägerin vorgebrachten Argumente und Rechtsauffassungen rechtfertigen – was bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffender Begründung festgestellt hat – kein anderes Ergebnis. a) Soweit die Klägerin meint, sie sei bereits mit Beginn ihrer Tätigkeit und mithin auch im Zeitpunkt des 31.12.2016 rechtsfehlerhaft in die Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA anstatt in die zutreffende Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA eingruppiert gewesen, so vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Die Klägerin selbst trägt vor, sie habe mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2011 Tätigkeiten wahrgenommen, die der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b BAT-O (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbstständige Tätigkeiten) entsprochen. Mithin ist die Klägerin bereits nach ihrem eigenen Vortrag mit Aufnahme des Arbeitsverhältnisses am 01.01.2011 zutreffend in die Entgeltgruppe 8 TVöD- VKA eingruppiert worden. Denn in der hier maßgeblichen vorläufigen Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für die zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungsvorgänge (VKA) haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich und ausnahmslos eine Zuordnung der Vergütungsgruppe V c BAT-O (mit und ohne Aufstieg nach V b) zur Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA vorgenommen. Soweit die Klägerin diesbezüglich offenbar meint, es habe bereits vor dem 01.01.2017 die Möglichkeit bestanden, eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vorzunehmen, so ist dies in Ermangelung einer entsprechenden tariflichen Regelung unzutreffend. b) Die Klägerin kann sich zudem nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet gewesen, sie automatisch in die – neue – Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA mit dem 01.01.2017 überzuleiten. Diese Rechtsauffassung ist bereits mit dem eindeutigen Wortlaut nach §§ 29 a Abs. 1 und 29 Abs. 1 TVÜ-VKA nicht vereinbar. Nach § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Gem. § 29 Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA findet eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung für den Bereich der VKA gerade nicht statt. c) Der Rechtsauffassung der Klägerin, der Beklagten zu 1. sei es verwehrt, sich auf die tariflich bis zum 31.12.2017 festgelegte Antragsfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA zu berufen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. aa)Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Arbeitsverhältnis am 01.01.2017 nicht geruht hat, so dass eine Verlängerung der Antragsfrist im Sinne des § 29 b Abs. 1 S. 3 TVÜ-VKA nicht in Betracht kommt. bb) Zwischen den Parteien ist ebenfalls unstreitig, dass die Klägerin bis zum 31.12.2017 keinen Antrag auf Höhergruppierung gestellt hat und die von der Klägerin wahrzunehmenden Tätigkeiten unverändert geblieben sind. Ebenfalls unstreitig ist die Klägerin durch die Beklagte mit Schreiben vom 30.05.2017 (Bl. 10, 11 d. A.) detailliert auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA und deren Rechtsfolgen hingewiesen worden. Folglich sind keine Anhaltspunkte für eine unbillige und mithin rechtsunwirksame Berufung der Beklagten zu 1. auf die Ausschlussfrist nach § 29 b Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA ersichtlich. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie den geltend gemachten Anspruch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Es mag sein, das Kolleginnen mit vergleichbarer Tätigkeitsbewertung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet werden. Es ist jedoch auch in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Beklagte zu 1. entsprechende Eingruppierungsanpassungen nach jeweils vorgenommener Einzelfallprüfung nur in den Fällen durchgeführt hat, in denen Tarifbeschäftigte binnen der in § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA vorgesehenen Ausschlussfristen einen Höhergruppierungsantrag tatsächlich gestellt haben. Dies ist auch vor dem Hintergrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes rechtlich nicht zu beanstanden, da die Beklagte zu 1. insoweit jedenfalls über einen sachlichen Grund (Beachtung der tariflichen Ausschlussfrist) verfügt hat. e) Soweit sich die Klägerin schließlich zur Begründung ihres Anspruches darauf beruft, §§ 29 ff TVÜ-VKA könne nicht die Wirkung des Ausschlusses der Tarifautomatik entgegen § 12 TVöD-VKA beigemessen werden, so trifft auch diese Rechtsansicht nicht zu. Dies folgt bereits aus dem unmissverständlichen Wortlaut des § 29 b Abs. 1, S. 1 und 2 TVÜ-VKA, wonach eine Höhergruppierung bei unverändert auszuübender Tätigkeit auf der Grundlage von § 12 TVöD-VKA einen bis zum 31.12.2017 gestellten Antrag der Tarifbeschäftigten voraussetzt. 3) Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der Klageantrag der Klägerin zu Ziff. 2 (Haupt- und Hilfsantrag) in der Sache ohne Erfolg. Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. III Die Klägerin hat als unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 S. 1 ZPO). Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Feststellung des Vergütungsanspruches nach der Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.2018. Die Klägerin ist seit dem 01.01.2011 arbeitsvertraglich mit dem Beklagten zu 1. bzw. dem Rechtsvorgänger verbunden. Sie ist als Fachassistentin Leistungsgewährung beschäftigt mit gleichzeitiger Zuweisung in die gemeinsame Einrichtung (Beklagte zu 2.) gem. § 44 g SGB II. In § 5 des Arbeitsvertrages vom 21.12.2010 heißt es im Hinblick auf die Eingruppierung wie folgt: „Die Eingruppierung erfolgt gem. der allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-O. Die Beschäftigte ist ab dem 01.01.2011 nach Maßgabe der Tarifautomatik in der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (Vergütungsgruppe V c BAT-O) eingruppiert. Gem. § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA erfolgt diese Eingruppierung vorläufig.“ Bis zum 31.12.2016 ist die Klägerin dann auch fortan nach der Entgeltgruppe 8 (zuletzt Stufe 4) TVöD-VKA vergütet worden. Im Rahmen der Einführung der neuen Entgeltordnung zum TVöD-VKA erhielt die Klägerin von dem Beklagten zu 1. mit Schreiben vom 30.05.2017 die Mitteilung, dass sie in der Entgeltgruppe 8 unter Beibehaltung der Stufe und unter Anrechnung der Stufenlaufzeit verbleiben werde, verbunden mit folgendem Hinweis: „Ergibt sich aus § 12 TVöD i. V. m. der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) für die Ihnen übertragene Tätigkeit eine höhere Eingruppierung, sind Sie nur dann in diese höhere Entgeltgruppe eingruppiert, wenn Sie dies innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und im Amt für Personal und Organisation einzureichen. Die einjährige Ausschlussfrist beginnt am 01.01.2017 und endet am 31.12.2017. Der Antrag auf höhere Gruppierung wirkt stets zurück auf den 01.01.2017. Zwischen der Antragstellung und dem 01.01.2017 ggf. in Ihrer Entgeltgruppe erfolgte Stufenaufstiege sind daher unbeachtlich.“ Mit Schreiben vom 23.02.2018 hat die Klägerin bei dem Beklagten zu 1. die Überprüfung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a beantragt. Auf diesen Antrag hat das beklagte Jobcenter mit Schreiben vom 20.11.2018 reagiert und der Klägerin mitgeteilt, dass ihre unveränderte Tätigkeit zwar nach der neuen Entgeltordnung der Entgeltgruppe 9 a zuzuordnen sei. Jedoch sei der Antrag nicht fristgerecht bis zum 31.12.2017 gestellt worden, so dass es bei einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 verbleibe. Mit ihrer Klage vom 02.04.2020 begehrt die Klägerin die Feststellung der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a, Stufe 5 TVöD-VKA ab dem 01.08.2017 und hilfsweise ab dem 01.01.2018. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsanträge mit Haupt- und Hilfsantrag seien zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Ausgehend von der Vergütungsgruppe V c BAT-O sei die Klägerin mit Aufnahme ihrer Tätigkeit am 01.01.2011 zutreffend der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zugeordnet worden. Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit habe sich seither nicht verändert. Mithin habe sie mit Wirkung zum 01.01.2017 wiederum zutreffend die Zuordnung zur Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA (inkl. Zuordnung zur Stufe 4) beibehalten. Da die Klägerin den Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA nicht binnen der tariflich vorgesehenen Frist bis zum 31.12.2017 trotz entsprechender Belehrung durch den Arbeitgeber gestellt habe, müsse bereits aus diesem Grund die Klage ohne Erfolg bleiben. Gegen diese am 26.06.2021 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 28.06.2021 (Montag) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung der Klägerin nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 28.09.2021 eingegangenen Berufungsbegründung. Die Klägerin hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Der Arbeitgeber habe rechtsfehlerhaft eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT-O vorgenommen. Bei Kolleginnen aus einem anderen und ehemals selbstständigen Jobcenter sei zutreffend eine Zuordnung zur Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 b vorgenommen worden. Dies treffe auf die Klägerin zu. Ihre Arbeitsaufgaben seien gleich und unverändert geblieben. Sie übe unstreitig Tätigkeiten aus, die der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA entsprechen. Sie habe erst nach dem 31.12.2017 davon Kenntnis erlangt, dass Kolleginnen mit gleicher Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet würden. Die Tarifvertragsparteien hätten keinesfalls gewollt, dass Mitarbeiter die falsche Eingruppierung nicht mehr korrigieren könnten. Die Klägerin sei mithin bis zum 31.12.2016 – fehlerhaft – in eine Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen, die bei Überleitung ab dem 01.01.2017 zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 geführt habe und nicht – wie es richtig gewesen wäre – in die Entgeltgruppe 9 a. Die Klägerin habe bereits zum 31.12.2016 Tätigkeiten verrichtet, die der Entgeltgruppe 9 a zuzuordnen seien. Dementsprechend seien vergleichbare Arbeitnehmerinnen, die die gleiche Tätigkeit wie die Klägerin ausüben würden, in die Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA überführt worden. Im Hinblick auf die Regelung in § 29 b TVÜ-VKA gehe das erstinstanzliche Gericht rechtsfehlerhaft davon aus, dass diese Regelung generell eine Höhergruppierung einer Angestellten, die dem TVöD unterliege, nach dem 01.01.2017 nicht mehr möglich mache. Das erstinstanzliche Gericht gehe fehlerhaft davon aus, dass eine höhere Eingruppierung nur möglich sei, wenn dem Arbeitnehmer ab dem 01.01.2017 andere und höherwertige Tätigkeiten zugewiesen würden. Durch die Jahresfrist und die Antragsfrist könne und dürfe nicht generell der Tarifautomatismus aufgehoben werden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.05.2021, Az.: 4 Ca 478/20, abzuändern und zu erkennen: 1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2017, hilfsweise ab dem 01.01.2018, in die Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingruppiert ist. 2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin seit dem 01.08.2017, hilfsweise seit dem 01.01.2018, in die Stufe 5 der Entgeltgruppe 9 a des TVöD-VKA eingestuft ist. Die Beklagten zu 1. und 2. beantragen jeweils, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten zu 1. und 2. sind zunächst jeweils der Auffassung, es fehle an der Passivlegitimation. Zudem tragen die Beklagten zu 1. und 2. vor, dass eine Überprüfung der Stellenbewertung im Herbst 2018 zwar ergeben habe, dass die Tätigkeitsinhalte, die auch von der Klägerin ausgeübt würden, grundsätzlich der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA zuzuordnen seien. Dies sei jedoch für die Eingruppierung der Klägerin irrelevant. Denn die Klägerin habe keinen Antrag auf Höhergruppierung bis zum 31.12.2017 gestellt. Damit sei ein Anspruch auf Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA im Falle der Klägerin nicht gegeben. Die Tarifvertragsparteien hätten hier eine Stichtagsregelung getroffen. Diese sei auch nicht zu beanstanden. Die Tarifautomatik gem. § 12 Abs. 2 TVöD-VKA setze im vorliegenden Fall erst dann wieder ein, wenn sich die übertragenen Tätigkeiten eingruppierungsrelevant verändern. Die Beschäftigten hätten sich im Jahr 2017 entscheiden müssen, ob sie die Anwendung des neuen Entgeltrechts wünschten. Ziel der Tarifvertragsparteien sei es gewesen, dass die Adressaten den Gewinn einer Höhergruppierung mit anderen tariflichen Regularien abwägen, denn nicht immer mache die Höhergruppierung auch einen wirtschaftlichen Sinn. Soweit die Klägerin darauf verweise, dass andere Mitarbeiterinnen mit vergleichbarer Tätigkeit nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-VKA vergütet würden, so verkenne sie, dass diese Mitarbeiterinnen einen entsprechenden Eingruppierungsantrag binnen der Jahresfrist bis zum 31.12.2017 – insoweit unstreitig – gestellt hätten. Vor diesem Hintergrund sei eben gerade keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes festzustellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.