Beschluss
3 TaBV 10/21
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2022:0119.3TABV10.21.00
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Leitsätze
Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Einrichtung technischer Möglichkeiten zur betriebsexternen Nutzung von vorhandenen E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder verlangen.(Rn.57)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2021 – 2 BV 22/20 – wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen, die Einrichtung technischer Möglichkeiten zur betriebsexternen Nutzung von vorhandenen E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder verlangen.(Rn.57) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 20.05.2021 – 2 BV 22/20 – wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. I Der Beteiligte zu 1. (Betriebsrat) begehrt von der Beteiligten zu 2. (Arbeitgeberin) die Gestellung einer technischen Ausstattung, um auch von außerhalb der Betriebsräume auf die E-Mail-Konten des Betriebsrates zurückgreifen zu können. Die Arbeitgeberin betreibt als Pflegedienstleisterin an vielen Standorten in Deutschland Alten-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen. Der Betrieb C-Stadt-R. besteht aus drei Betriebsteilen, von denen eine in C-Stadt und zwei in R. gelegen sind. Im Betrieb C-Stadt-R. ist ein siebenköpfiger Betriebsrat gebildet. Die Mitglieder des Betriebsrates verteilen sich auf die beiden Pflegeeinrichtungen in R.. In dem ca. 25 bis 30 km entfernten Betriebsteil C-Stadt ist zurzeit keines der amtierenden Betriebsratsmitglieder beschäftigt. Die Arbeitgeberin richtete den Betriebsrat nach der konstituierenden Sitzung vom 05.06.2019 nach anfänglichen Differenzen zunächst über den externen E-Mail-Anbieter der Deutschen Telekom ein Betriebsrats-E-Mail-Konto mit der Endung "T- Online.de" ein. Hierüber wickelte der Betriebsrat seine sämtliche Kommunikation ab. Der Zugriff erfolgte sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch von außerhalb über die privaten Geräte der Betriebsratsmitglieder. Die Arbeitgeberin belegte dann den E-Mail-Zugang mit einem Compliance Filter, der die Nutzung zunächst erheblich einschränkte und untersagte den Gebrauch schließlich ganz. Hintergrund ist der Umstand, dass seitens der Konzernmutter – der D. - Group - erhebliche Datensicherheitsbedenken hinsichtlich der Speicherung der Daten auf einem Drittserver, wie es bei dem gewählten externen E-Mail-Anbieter der Fall war, geäußert wurden. Sie richtete dem Betriebsrat – nach weiteren Differenzen und technischen Schwierigkeiten– sodann über das betriebsinterne E-Mail-System "@D.de" ein Funktions-E-Mail-Postfach sowie für jedes Betriebsratsmitglied eine personalisierte E-Mail-Adresse ein. Der Zugriff auf diese E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder ist nur von der Betriebsstätte aus möglich. Den Betriebsratsmitgliedern, welche sämtlich im Schichtsystem arbeiten, ist der Zugriff von außerhalb des Betriebes bei Nutzung privater Geräte nicht möglich. Dienstliche Geräte zum Abruf von E-Mails von außerhalb des Betriebes stehen den Betriebsratsmitgliedern nicht zur Verfügung. In der Geschäftsordnung des Betriebsrates vom 20.10.2021 heißt es – soweit hiervon Bedeutung – wie folgt: „A. Durchführung von Sitzungen 1. Der Betriebsrat räumt der Präsenzsitzung Vorrang ein. Betriebsrats- und Ausschusssitzungen finden deshalb grundsätzlich in körperlicher Anwesenheit aller geladenen Mitglieder statt (Präsenzsitzung). Mindestens einmal im Quartal muss eine Sitzung als Präsenzsitzung stattfinden. Bei virtuellen Sitzungen sollen vorrangig Videokonferenzen genutzt werden, soweit dies technisch möglich ist. 2. Ein Betriebsratsmitglied kann mittels Video- oder Telefonkonferenz an einer Sitzung des Betriebsrats teilnehmen, wenn a) es ihm aufgrund einer Dienstreise, seiner Tätigkeit im Außendienst, seiner Teilzeitbeschäftigung, ihn treffender Betreuungspflichten oder vergleichbarer gravierender Gründe unmöglich oder unzumutbar ist, zur Sitzung anzureisen, b) ihm aufgrund einer Behinderung die Anfahrt und/oder der Zugang zum Sitzungsort unzumutbar ist oder c) die Präsenzteilnahme an der Sitzung ein nicht unerhebliches Gesundheitsrisiko begründet. Das Mitglied hat diesen Umstand dem Vorsitzenden, soweit er ihm nicht bereits bekannt ist, unverzüglich mitzuteilen. 3. Eine Betriebsratssitzung kann ausnahmsweise vollständig als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn a) im Rahmen der Sitzung absehbar keine Beschlüsse gefasst werden, etwa weil lediglich Anhörungen oder Unterrichtungen durch den Arbeitgeber auf der Tagesordnung stehen, oder b) es um Aufgaben des Betriebsrats geht, die innerhalb kurzer Fristen vorbereitet werden müssen, und die Einberufung einer Präsenzsitzung unter Teilnahme aller Betriebsratsmitglieder dadurch erheblich erschwert ist. In diesen Fällen entscheidet der Vorsitzende darüber, ob die Sitzung als Präsenzsitzung oder als Video- oder Telefonkonferenz einberufen wird. Er hat den Mitgliedern in der Ladung den Grund mitzuteilen. 4. Eine Betriebsratssitzung ist ganz als Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen, wenn a) dies zum Schutz u.a. der Gesundheit der Mitglieder geboten ist, etwa weil eine epidemische oder pandemische Lage herrscht oder allgemein ein hohes Risiko der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit besteht, oder b) bei sämtlichen Mitgliedern des Betriebsrats ein Grund nach Nr. 2 vorliegt. B. … C. … D. Dokumentation der Anwesenheit bei Video- und Telefonkonferenzen: Jedes Betriebsratsmitglied, das per Video- oder Telefonkonferenz an der Betriebsratssitzung teilnimmt, bestätigt vor der Sitzung gegenüber dem/der Vorsitzende/n in Textform (i.d.R. per E-Mail) - dass es die Nichtöffentlichkeit wahrt, dass also nur teilnahmeberechtigte Personen in dem von ihnen genutzten Raum anwesend sind und dass es auf nicht teilnahmeberechtigte Personen, die den Raum betreten, unverzüglich hinweist, - dass es keine Bild-/Tonaufzeichnungen vornimmt, - dass es unverzüglich aktiv auf gegenüber dem Beginn/Ende der Betriebsratssitzung abweichende Anwesenheiten bzw. Anwesenheitsunterbrechungen hinweist. Auf der Anwesenheitsliste wird bei einer virtuellen Teilnahme die Art der Teilnahme (per Video/Telefon) vermerkt. Nach der Sitzung bestätigen die virtuell teilnehmenden Mitglieder dem/der Vorsitzenden in Textform ihre Anwesenheitszeiten. Bei persönlicher Teilnahme erfolgt die Unterzeichnung auf der Anwesenheitsliste.“ Der Beteiligte zu 1. hat – soweit für das Beschwerdeverfahren von Bedeutung – erstinstanzlich beantragt, die Beteiligte zu 2. zu verpflichten, den sieben ordentlichen Mitgliedern des Beteiligten zu 1. eine technische Möglichkeit zu schaffen, dass diese auch von außerhalb der Betriebsstätte Zugriff auf das Betriebsrats-E-Mail-Konto sowie auf ihr individuelles Betriebsrats E-Mail-Konto erhalten. Mit Beschluss vom 20.05.2021 hat das Arbeitsgericht dem Antrag des Betriebsrates entsprochen und im Wesentlichen ausgeführt, die Arbeitgeberin sei gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet, dem Betriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu zähle auch die Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Konten und zwar sowohl zur externen als auch zur internen Kommunikation. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BAG habe der Betriebsrat die Einrichtung einer technischen Möglichkeit für den Abruf seiner Betriebsrats-E-Mail-Konten auch von außerhalb der Betriebsräume für erforderlich halten dürfen. Unter Berücksichtigung des gegebenen Sach- und Streitstandes sei der Betriebsrat nicht auf die vorhandenen technischen Möglichkeiten im Betrieb beschränkt. Gegen diesen am 25.05.2021 zugestellten Beschluss richtet sich die am 23.06.2021 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde der Beteiligten zu 2. nebst der – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 26.08.2021 eingegangenen Beschwerdebegründung. Die Arbeitgeberin trägt vor, die erstinstanzliche Entscheidung beinhalte im Hinblick auf die Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG keine tragende Begründung. So sei bereits nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage eine Beschränkung des Betriebsrates auf die in der betrieblich zur Verfügung gestellte Ausstattung unzureichend sein soll. Erst recht sei eine Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG im Hinblick auf einen außerbetrieblichen E-Mail-Zugang für den Betriebsrat erstinstanzlich nicht dargelegt worden. Das Arbeitsgericht habe die Grundsätze zur Erforderlichkeit und Heranziehung des Ausstattungsniveaus des Arbeitgebers verkannt. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei das Ausstattungsniveau des Arbeitgebers wesentlicher Bestandteil der konkreten betrieblichen Verhältnisse und mithin ein wichtiger Maßstab für die Beurteilung der Erforderlichkeit von Sachmitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Es sei beispielsweise völlig unbeachtet geblieben, dass keiner der Arbeitnehmer des Betriebes über die Möglichkeit zu einem Zugriff auf die dienstlichen E-Mails von außerhalb verfüge. Auch sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass nach den gesetzlichen Vorgaben die Betriebsratsarbeit während der betriebsüblichen Arbeitszeiten zu bewerkstelligen sei. Erschwerend komme hinzu, dass alle Betriebsratsmitglieder pflegerische Tätigkeiten ausüben und mithin keine Möglichkeiten zur Durchführung von "Home Office" bestünden. Ohnehin habe das Arbeitsgericht die derzeitige Covid-19-Pandemie bei der Begründung der Entscheidung übermäßig berücksichtigt. So habe der Gesetzgeber in § 30 BetrVG (Fassung ab dem 01.09.2021) deutlich und unmissverständlich den Vorrang der Präsenz im Rahmen von Betriebsratstätigkeit deutlich gemacht. Zudem ignoriere die Entscheidung des Arbeitsgerichts den Umstand, dass die Arbeitgeberin ein beherrschtes Konzernunternehmen des D.-Konzerns sei und die Muttergesellschaft die Administration des durch die Arbeitgeberin genutzten IT-Systems einschließlich der E-Mail-Accounts innehabe. Mithin sei die Arbeitgeberin technisch gar nicht in der Lage, einen externen Zugang zu den E-Mail-Accounts des Betriebsrates zu gewähren. Das Arbeitsgericht habe insoweit den Umstand der subjektiven Unmöglichkeit für die Arbeitgeberin im Hinblick auf das Begehren des Betriebsrates nicht erkannt. Auch § 30 BetrVG in der nunmehr geltenden Fassung könne kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Das Ausstattungsniveau des Betriebes sei eine freie unternehmerische Entscheidung, die nicht der gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Arbeitgeberin habe sich entschieden, keine umfassende Digitalisierung durchzuführen, sondern sich auf die Kernaufgabe, die Pflege und Betreuung pflegebedürftiger Menschen, zu konzentrieren. Diese unternehmerische Entscheidung zum technischen Ausstattungsniveau sei auch vom Betriebsrat zu berücksichtigen und unterliege nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die freie unternehmerische Entscheidung des Arbeitgebers könne nicht durch § 40 BetrVG und die Entscheidung des Betriebsrates zu seinen Ausstattungsvorstellungen korrigiert werden, sondern sei zu berücksichtigen. Etwas anderes könne auch nicht aus § 30 BetrVG hergeleitet werden. Eine Vorgabe des Digitalisierungsniveaus durch den Betriebsrat käme einem Eingriff in den durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gleich. Es sei daher zwingend, bei der Erforderlichkeit diese verfassungsrechtliche Komponente zu beachten. Zwangsläufig führe dies dazu, dass auch in Rahmen des § 30 Abs. 2 BetrVG das durch den Unternehmer frei bestimmte Ausstattungsniveau weiterhin zu berücksichtigen sei und vorliegend der Erforderlichkeit entgegenstünde. § 30 Abs. 2 BetrVG eröffne die schlichte Möglichkeit, dass Betriebsratssitzungen digital durchgeführt werden könnten. Einen Anspruch auf Ausstattung zur Durchführung begründe dies bei Berücksichtigung des unternehmerischen Ausstattungsniveaus und des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht. Die Beteiligte zu 2. beantragt, den Beschluss des Arbeitsgericht Schwerin vom 20.05.2021, zugestellt 25.05.2021, Az.: 2 BV 22/20 abzuändern, soweit die Anträge nicht zurückgewiesen worden sind, und die Anträge vollständig zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 1. beantragt, die Beschwerde der Beteiligten zu 2. zurückzuweisen. Der Betriebsrat hält an seiner erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Es sei zwingend erforderlich, auch von außerhalb der Betriebsstätte Zugriff auf die Betriebsrats-E-Mail-Konten zu erhalten. Einerseits seien die im Betrieb bestehenden tatsächlichen Möglichkeiten zur Durchführung der ordnungsgemäßen Betriebsratsarbeit ohnehin unzureichend. Hinzu komme, dass der jeweils zurück zu legende regelmäßige Weg zwischen den Betriebsstätten beispielsweise zur Kontrolle des E-Mail-Verkehrs des Betriebsrates unverhältnismäßig sei. Der vom Betriebsrat begehrte Zugriff diene den betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben des Betriebsrates und stehe mithin im Interesse des Betriebsrates. Der begehrte Zugriff auf die E-Mail-Konten des Betriebsrates sei auch unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeitgeberseite sowie der betrieblichen Gegebenheiten erforderlich. Unabhängig davon sei das Zugriffsbegehren des Betriebsrates auf seine E-Mail-Konten in jedem Fall aber auf der Grundlage des § 30 Abs. 2 BetrVG in der nunmehr geltenden Fassung begründet. § 30 Abs. 2 BetrVG eröffne Betriebsräten gerade auch die Möglichkeit, digitale oder hybride Sitzungen (z.B. zur Kontaktreduzierung) durchzuführen. Diesbezüglich liege die Entscheidungshoheit inkl. der Festsetzung der entsprechenden Voraussetzungen zur Durchführung digitaler Betriebsratssitzungen einzig und allein in der Entscheidungshoheit des Betriebsrates. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die zulässige und insbesondere frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist nicht begründet. Zutreffend ist das Arbeitsgericht von der Zulässigkeit des Antrages des Beteiligten zu 1. ausgegangen (1.). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist das Arbeitsgericht im Ergebnis zur Begründetheit des Antrages des Beteiligten zu 1. gelangt (2.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (3.). 1. An der Zulässigkeit des von dem Beteiligten zu 1. gestellten Antrages bestehen keine rechtlichen Bedenken. Er ist insbesondere im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Antrag auch im Beschlussverfahren so bestimmt sein, dass die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Beteiligten entschieden werden kann. Im Falle einer dem Antrag stattgebenden Entscheidung muss für den in Anspruch genommenen Beteiligten eindeutig erkennbar sein, was von ihm verlangt wird. Dazu ist es ausreichend, wenn der Antrag in einer dem Bestimmtheitserfordernis genügenden Weise ausgelegt werden kann. Das Gericht ist daher ggf. gehalten, eine entsprechende Auslegung des Antrages vorzunehmen, wenn hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird (BAG v. 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 -, juris Rn 9). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze begehrt der Beteiligten zu 1., dass die Beteiligte zu 2. technische Möglichkeiten einrichtet, damit die ordentlichen Mitglieder des Beteiligten zu 1. auch außerhalb der Betriebsstätten Zugriffsmöglichkeiten auf das Betriebsrats-E-Mail-Konto sowie auf die vorhandenen individuellen Betriebsrates-E-Mail-Konten eröffnet bekommen. Soweit der Beteiligten zu 1. die zur Erfüllung des mit dem Antrag verfolgten Anspruches notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat, steht dies dem Bestimmtheitserfordernis nicht entgegen. Es ist Sache des Arbeitgebers zu entscheiden auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis (hier die Schaffung einer Möglichkeit betriebsextern auf die vorhandenen E-Mail-Konten des Betriebsrates bzw. der Betriebsratsmitglieder durch eben die Betriebsratsmitglieder Zugriff nehmen zu können) bewirken will (vgl. insoweit auch BAG v. 14.07.2010, a. a. O., juris Rn 13). 2. Der Antrag des Beteiligten zu 1. ist ebenfalls begründet. Das Arbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beteiligten zu 2. gem. § 40 Abs. 2 BetrVG verpflichtet ist, den ordentlichen Mitgliedern des Beteiligten zu 1. jeweils eine betriebsexterne Zugriffsmöglichkeit auf die vorhandenen individuellen E-Mail-Konten der Betriebsratsmitglieder sowie auf das vorhandene Betriebsrats-E-Mail-Konto zu eröffnen. Gem. § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die Sitzungen die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Büropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählt grundsätzlich auch die Einrichtung und Konfiguration von E-Mail-Konten. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts betrifft dies nicht nur die interne Kommunikation, sondern vielmehr auch externe Kommunikationsmöglichkeiten (BAG v. 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 -,juris Rn 16). Der Betriebsrat kann Informations- und Kommunikationstechnik für jedes seiner Mitglieder allerdings nur in dem Umfang verlangen, wie dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Denn die Beschränkung des Sachmittelanspruchs des Betriebsrates auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht im Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven Bereich moderner Bürotechnik auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Betriebsrat die Prüfung obliegt, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Diese Abwägungsentscheidung darf der Betriebsrat jedoch nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung der gesetzlich vorgegebenen Betriebsratstätigkeit einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Bedeutsam für diese Abwägungsentscheidung können u. a. auch die betrieblichen Interessen im Hinblick auf das betriebsübliche und konkret auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein (BAG v. 14.07.2010, a. a. O., juris Rn 17, 18, 27). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen durfte der Beteiligte zu 1. die Einrichtung einer technischen Möglichkeit für den Abruf der insgesamt vorhandenen Betriebsrats-E-Mail-Konten auch von außerhalb der Betriebsräumlichkeiten für erforderlich halten. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. hat der Beteiligten zu 1. den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. a) Grundsätzlich ist anzuerkennen, dass sich der Betriebsrat zur Bewältigung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben im Rahmen seines Ermessens dafür entscheiden kann, seinen Mitgliedern die Nutzung moderner Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch die Gestellung entsprechender E-Mail-Konten (BAG v. 14.07.2010, a. a. O., juris Rn 33). Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist diesbezüglich auch das Begehren des Betriebsrates nach Einrichtung betriebsexterner Zugriffsmöglichkeiten auf eben diese E-Mail-Konten dem Grunde nach ermessensfehlerfrei. Dies gilt erst recht, wenn – wie hier – ein Teil oder gar alle Mitglieder des Betriebsrates in einem Schichtsystem tätig sind, da in diesen Fällen betriebsexterne Zugriffsmöglichkeiten auf Nachrichten, Hinweise und Dokumente die Betriebsratsarbeit erheblich erleichtern und beschleunigen können. Letzteres dürfte gerade in Eilfällen (z. b. Ersatz für kurzfristige Personalausfälle etc.) auch im Interesse des Arbeitgebers liegen. Jedenfalls macht allein schon die dem Betriebsratsmitglied einzuräumende hinreichende Vorbereitung auf eine anstehende ordentliche bzw. außerordentliche Betriebsratssitzung in einem „Schichtbetrieb“ deutlich, dass der Betriebsrat die Gestellung betriebsexterner Zugriffsmöglichkeiten auf vorhandene E-Mail-Konten des Betriebsrates im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens grundsätzlich als erforderlich erachten darf. Ergänzend zu den vorstehenden Erwägungen ist dieses Ergebnis zudem auf der Grundlage des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1762) gerechtfertigt. Gem. § 30 Abs. 2 BetrVG n. F. kann eine Betriebsratssitzung abweichend von der Präsenzsitzung auch mittels einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine solche Teilnahme in der Geschäftsordnung unter Sicherung des Vorranges der Präsenzsitzung festgelegt sind, nicht mind. ¼ der Mitglieder des Betriebsrates binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist diesem gegenüber widerspricht und sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Gem. § 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG n. F. hat ein Betriebsratsmitglied seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform zu bestätigen, wenn er mittels einer Video- und Telefonkonferenz an der Betriebsratssitzung teilnimmt. Die Umsetzung der Durchführung einer Betriebsratssitzung mittels einer Video- und Telefonkonferenz auf der Grundlage entsprechender Regelungen in der Geschäftsordnung des Betriebsrates (hier die Geschäftsordnung des Beteiligten zu 1. vom 20.10.2021) setzt für das nicht anwesende Betriebsratsmitglied u. a. auch die Teilnahmebestätigung per Textform gegenüber dem Vorsitzenden (§ 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG n. F.) sowie die Übersendung der notwendigen Unterlagen und Informationen durch den Vorsitzenden an das betroffene Betriebsratsmitglied zum Zweck der Vorbereitung auf die Sitzung im Zuge der Einladung zur Sitzung voraus (§ 29 Abs. 2 BetrVG). Befindet sich das Betriebsratsmitglied nicht am Arbeitsplatz (z. B. Freischicht, pandemiebedingte Quarantäne etc.), stellt der betriebsexterne Zugang zu den vorhandenen E-Mail-Konten eine angemessene und mithin im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderliche Kommunikationsmöglichkeit dar. Dies entspricht nach der Gesetzesbegründung offensichtlich auch der gesetzgeberischen Intention (BT-Drucksache 19/28899, S. 20, wo die Teilnahmebestätigung im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 4 BetrVG n. F. per E-Mail ausdrücklich aufgeführt ist). b) Der Beteiligte zu 1. hat bei seinem Verlangen die gegenläufigen Interessen der Beteiligten zu 2. hinreichend berücksichtigt. Berechtigte Arbeitgeberinteressen stehen der von dem Beteiligten zu 1. begehrten Einrichtung einer externen Zugriffsmöglichkeit auf die bestehenden Betriebsrats-E-Mail-Konten nicht entgegen. aa) Soweit die Beteiligte zu 2. unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 BetrVG und die betrieblichen Umstände (kein Home Office möglich) meint, dass Begehren des Beteiligten zu 1. sei nicht im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Zwar ist es zutreffend, dass die Betriebsratsarbeit gem. § 37 Abs. 2 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit auszuführen ist. Dies schließt jedoch eine gegebenenfalls erforderliche Betriebsratstätigkeit außerhalb der – individuellen – Arbeitszeit nicht aus. Dieser Umstand ergibt sich bereits unmittelbar aus § 37 Abs. 3 BetrVG und bedarf daher keiner weiteren Erörterung. Zudem mag es sein, dass aufgrund der zu erbringenden pflegerischen Tätigkeiten bei der Beteiligten zu 2. grundsätzlich eine Tätigkeit im Home Office nicht möglich ist. Nach Ansicht der Kammer ergibt sich aus diesem Umstand jedoch keinerlei Einschränkung der Möglichkeiten des Beteiligten zu 1. zur gegebenenfalls erforderlichen Durchführung von Betriebsratstätigkeit außerhalb der – individuellen – Arbeitszeit und außerhalb der Arbeitsstätte. Zur weiteren Begründung kann auf die Ausführungen zu II 2. a) verwiesen werden. bb) Soweit die Beteiligte zu 2. vorträgt, die vorhandene innerbetriebliche technische Ausstattung sei ausreichend, um eine angemessene Arbeit des Beteiligten zu 1. zu ermöglichen, so vermag die Kammer auch dieser Argumentation nicht zu folgen. Ob die Beteiligte zu 2. vorliegend eine ausreichende technische Ausstattung in den Betriebsräumlichkeiten zur Aufgabenerfüllung für den Beteiligten zu 1. zur Verfügung stellt, ist nicht Gegenstand des Antrages und mithin jedenfalls nicht unmittelbar rechtsrelevant. Vorliegend geht es vielmehr darum, ob der Beteiligten zu 1. im Rahmen des bestehenden Ermessens die externe Zugriffsmöglichkeit auf vorhandene Betriebsrat-E-Mail-Konten für erforderlich halten darf. Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage (vgl. die Ausführungen zu II 2. a) bereits deshalb zu bejahen, weil § 37 Abs. 3 BetrVG offensichtlich eine gegebenenfalls erforderliche Betriebsratstätigkeit auch außerhalb der – individuellen – Arbeitszeit zulässt und tatsächliche Konstellationen auftreten können, die dazu führen, das ein oder gar mehrere Betriebsratsmitglieder sich trotz bestehender Notwendigkeit zur Durchführung von Betriebsratsarbeit nicht in den Betriebsräumlichkeiten der Beteiligten zu 2. befinden (z. B. Freischichten; pandemiebedingte Quarantäne etc.). Selbst wenn man mithin mit der Beteiligten zu 2. von einer ausreichenden innerbetrieblichen technischen Ausstattung zur Durchführung von Betriebsratsarbeit ausgeht, so schließt dies die grundsätzliche Möglichkeit zur externen Durchführung von Betriebsratsarbeit nicht aus. cc) Der Auffassung der Beteiligten zu 2., das Begehren des Beteiligten zu 1. laufe dem berechtigten Interesse der Beteiligten zu 2. entgegen, da der Beteiligten zu 1. damit ein technisches Ausstattungsniveau begehre, welches das Ausstattungsniveau bei der Beteiligten zu 2. übersteige, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Es mag sein, dass die Betriebsorganisation bei der Beteiligten zu 2. es grundsätzlich nicht notwendig macht, E-Mail-Konten einzurichten und eine betriebsexterne Zugangsmöglichkeit zu schaffen. Dieser Umstand lässt jedoch keine Schlussfolgerung dahingehend zu, dass ein Ansinnen des Betriebsrates auf betriebsexterne Zugriffsmöglichkeiten auf vorhandene Betriebsrats-E-Mail-Konten als nicht erforderlich im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG anzusehen ist. Die Beteiligten zu 2. verkennt insoweit, dass das bestehende betriebliche technische Niveau für die Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht im Sinne eines Ausschlusskriteriums maßgeblich sein kann. Denn die Frage der Erforderlichkeit nach § 40 Abs. 2 BetrVG knüpft gerade nicht an die betrieblichen Notwendigkeiten an, sondern hat sich vielmehr danach zu richten, ob die Durchführung der konkreten Betriebsratsarbeit bestimmte technische Ausstattungsnotwendigkeiten mit sich bringen und der Betriebsrat die entsprechende Ausstattung im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für erforderlich halten darf. Gemessen an diesen Kriterien ist eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Beteiligten zu 1. nicht gegeben. Diesbezüglich wird in der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Einrichtung einer technischen Möglichkeit für den externen E-Mail-Abruf nicht notwendigerweise mit zusätzlicher Hardware verbunden sein muss und unverhältnismäßige Kosten zu Lasten der Beteiligten zu 2. nicht ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. ist mit der Schaffung der Möglichkeit eines externen Zugriffes auf die vorhandenen Betriebsrats-E-Mail-Konten auch kein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG verbunden. Dieses Ergebnis resultiert bereits unmittelbar auf der Grundlage der Vorgaben nach § 40 Abs. 2 BetrVG. Denn wenn ein Betriebsrat zur Durchführung notwendiger Betriebsratsarbeit eine technische Ausstattung verlangt, die er im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für erforderlich halten darf, so hat der Arbeitgeber gem. § 40 Abs. 2 BetrVG die entsprechenden Kosten zu tragen. Einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach Art. 14 GG vermag das erkennende Gericht mithin bereits im Ansatz nicht zu erkennen. ee) Soweit sich die Beteiligten zu 2. zur Begründung ihrer Rechtsauffassung darauf beruft, das Begehren des Beteiligten zu 1. stelle für die Beteiligten zu 2. eine technische und eine rechtliche Unmöglichkeit dar, so greift diese Argumentation rechtlich ebenfalls nicht durch. Im Hinblick auf eine etwaige technische Unmöglichkeit überzeugt die Argumentation der Beteiligten zu 2. bereits deshalb nicht, weil zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass der Beteiligten zu 1. in der Vergangenheit bereits über entsprechende externe Zugriffsmöglichkeiten auf die vorhandenen Betriebsrats-E-Mail-Konten verfügt hat. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die der Wiederherstellung dieses früheren Zustandes entgegenstehen könnten. Im Hinblick auf denkbare Sicherheitsrisiken ist bereits erstinstanzlich auf die Nutzungsmöglichkeit sogenannter „VPN-Tunnel“ hingewiesen worden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. sind Entscheidungen des Konzerns im Hinblick auf die technische Ausstattung rechtlich weder bindend noch maßgeblich. Ansprechpartnerin für den Beteiligten zu 1. ist die Beteiligten zu 2. Die Frage der Gestellung der notwendigen Ausstattung zur Durchführung der erforderlichen Betriebsratsarbeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG richtet sich unmittelbar gegen die Beteiligten zu 2. Mithin ist die Beteiligten zu 2. auch verpflichtet, die notwendige technische Ausstattung in dem nach § 40 Abs. 2 erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. Nach alle dem ist wie erkannt zu entscheiden. 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Diese Entscheidung befindet sich im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (hier insbesondere die Entscheidung vom 14.07.2010 – 7 ABR 80/08 -).