OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 TaBV 1/22

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2022:0824.3TABV1.22.00
1mal zitiert
9Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Allein der Umstand, dass sich eine Betriebspartei über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gegen Verstöße aus einer Verpflichtung aus einer Regelungsabrede durch die andere Betriebspartei juristisch zur Wehr setzt, führt nicht zur Bejahung einer einvernehmlichen Abbedingung der vereinbarten vertraglichen Regelung.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 – 4 BV 18/21 – wird inklusive des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrages zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 – 4 BV 18/21 – wird ebenfalls zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Allein der Umstand, dass sich eine Betriebspartei über einen längeren Zeitraum hinweg nicht gegen Verstöße aus einer Verpflichtung aus einer Regelungsabrede durch die andere Betriebspartei juristisch zur Wehr setzt, führt nicht zur Bejahung einer einvernehmlichen Abbedingung der vereinbarten vertraglichen Regelung.(Rn.48) 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 – 4 BV 18/21 – wird inklusive des in der Beschwerdeinstanz gestellten Hilfsantrages zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 – 4 BV 18/21 – wird ebenfalls zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die Einhaltung einer Regelungsabrede zur rechtzeitigen Einreichung von Dienstplänen vom 21.08.2013 (Bl. 7, 8 d. A.). Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2, welche eine Klinik betreibt, gebildete Betriebsrat. In der vorgenannten Regelungsabrede heißt es u. a. wie folgt: 1. Die Dienstpläne sind durch den Arbeitgeber bis zum 10. des Vorvormonats des Planmonats zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen. 2. Der Betriebsrat kann Einsicht in die Dienstpläne nehmen. Auf Anforderung des Betriebsrats ist eine Kopie der Pläne an diesen zu übergeben. Der Betriebsrat hat die Möglichkeit bis zum 17. des Vorvormonats seinen schriftlichen Widerspruch gegen den konkreten Dienstplan einzulegen. Sofern der Betriebsrat sich nicht innerhalb der Frist äußert, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Beteiligte zu 2 hat regelmäßig rund 120 Dienstpläne für ca. 2000 Beschäftigte zu erstellen. Nach den beispielhaften und unstreitigen erstinstanzlichen Ausführungen des Beteiligten zu 1 aus den Schriftsätzen vom 20.08.2021 (Bl. 4 f. d. A.), vom 01.11.2021 (Bl. 33 f. d. A.) und vom 19.11.2021 (Bl. 53 f. d. A.), fehlten in jedem der betrachteten Monate mehrere Dienstpläne, zuletzt für November 2021 zehn Dienstpläne vollständig. Daneben waren neun Dienstpläne zum Stichtag unvollständig. Für Dezember 2021 fehlten neun Dienstpläne vollständig, weitere drei waren unvollständig. Auch von den Dienstplänen für Januar 2022 fehlten zum Stichtag zehn Dienstpläne, 17 weitere waren unvollständig. Auf dieser Grundlage hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 20.08.2021 (Gerichtseingang 20.08.2021 – bei dem Arbeitsgericht) das streitgegenständliche Beschlussverfahren eingeleitet. In der Beschwerdeinstanz hat der Beteiligte zu 1 mit Schriftsatz vom 12.05.2022 (Bl. 142 d. A.) für die Monate März, April und Juni 2022 weitere 13 Fälle vorgetragen, in denen die Beteiligte zu 2 Dienstpläne nicht bis zum 10 des Vorvormonats vorgelegt hat. Mit Schriftsatz vom 15.08.2022 (Bl. 197 d. A.) hat der Beteiligte zu 1 wiederum weitere 12 Fälle vorgetragen, in denen die Beteiligte zu 2 die entsprechenden Dienstpläne nicht bis zum 10. des Vorvormonats vorgelegt hat. Der diesbezügliche Vortrag des Beteiligten zu 1. aus den benannten Schriftsätzen vom 12.05.2022 und vom 15.08.2022 ist zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitig geblieben. Erstinstanzlich hat der Beteiligte zu 1 beantragt der Beteiligten zu 2 – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf jeden einzelnen Dienstplan – aufzugeben, es zu unterlassen, entgegen der Regelungsabrede zwischen den Beteiligten vom 21.08.2013 erst nach dem jeweiligen 10. des Vorvormonats des Planmonats den jeweiligen Dienstplan für den jeweiligen Bereich zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen. Hilfsweise, die Beteiligte zu 2 zu verpflichten, entsprechend der zwischen den Beteiligten vom 21.08.2013 vereinbarten Regelungsabrede die Dienstpläne bis zum 10. des Vorvormonats des Planmonats zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen. Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat das Arbeitsgericht den Hauptantrag des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch. Dagegen sei dem Hilfsantrag zu entsprechen. Die Beteiligte zu 2 habe unstreitig in einer Vielzahl von Fällen die Verpflichtung aus der Regelungsabrede zur Vorlage der jeweiligen Dienstpläne zum 10. des jeweiligen Vorvormonats nicht eingehalten. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 2 beinhalte die Geltendmachung der sich aus der Regelungsabrede ergebenden Ansprüche durch den Beteiligte zu 1 keinen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bzw. keinen Verstoß gegen Treu und Glauben. Lediglich aus dem Umstand, dass der Beteiligte zu 1 in der Vergangenheit nach Abschluss der Regelungsabrede in einer Reihe von Fällen trotz Nichtvorlage von Dienstplänen bis zum 10. des Vorvormonats nicht reagiert habe, könne nicht geschlossen werden, auch für die Zukunft die – teilweise – Nichteinhaltung der Vorgaben aus der Regelungsabrede reaktionslos hinnehmen zu wollen. Insofern könne von einer „plötzlichen“ Geltendmachung durch den Beteiligten zu 1 nicht die Rede seien. Gegen diese am 06.01.2022 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 12.01.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Beschwerde des Beteiligten zu 1 nebst Begründung (Az. 3 TaBV 1/22). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den am 10.01.2022 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts ist am 19.01.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen (Az. 3 TaBV 2/22). Die Beschwerdebegründung der Beteiligten zu 2 ist – nach entsprechender gerichtlicher Fristverlängerung – am 08.04.2022 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen. Mit Beschluss vom 22.02.2022 sind die Verfahren zu den Aktenzeichen 3 TaBV 1/22 und 3 TaBV 2/22 miteinander verbunden worden. Das Verfahren 3 TaBV 1/22 ist zur führenden Akte bestimmt worden. Anlässlich der Anhörung der Beteiligten am 29.06.2022 hat die Beteiligte zu 1 erstmalig eine ordnungsgemäße Beschlussverfassung des Beteiligten zu 1 zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 gerügt. Dem Beteiligten zu 1 ist dementsprechend gerichtlich aufgegeben worden, bis zum 20.07.2022 die ordnungsgemäße Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beauftragung des Prozessbevollmächtigten unter Abreichung der entsprechenden Unterlagen darzulegen. Diese gerichtliche Beauflagung hat die Beteiligte zu 1 ausweislich des Schriftsatzes vom 04.07.2022 dahin verstanden, dass lediglich zur Beschlussfassung und Beauftragung des Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens vorzutragen ist. Dementsprechend hat das erkennende Gericht mit Verfügung vom 12.08.2022 auf das Missverständnis hingewiesen und den Beteiligten zu 1 nochmals aufgefordert, bis zum 19.08.2022 die Einzelheiten der Beschlussfassung zur Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens darzulegen. Diesbezüglich trägt die Beteiligte zu 1 nunmehr mit Schriftsatz vom 15.08.2022 vor, der Betriebsrat habe seine Beschlüsse zur Einleitung des erstinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahren neu verabschiedet. Die Betriebsratsmitglieder seien per Mail am 29.07.2022 unter Mitteilung der hier einschlägigen Tagesordnungspunkte 6 (Beschluss 30.1; Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens) und TOP 7 (Beschluss 30.2; Einleitung des Beschwerdeverfahrens) rechtzeitig eingeladen worden. Die Beschlussfähigkeit habe ausweislich der Anwesenheitsliste (Bl. 198 – 200 d. A.) bestanden. Die Beschlüsse 30.1 und 30.2 seien ausweislich der Niederschrift (Bl. 201 – 204 d. A.) einstimmig gefasst worden. Mithin sei eine ordnungsgemäße Beschlussfassung im Hinblick auf die Beschlüsse 30.1 und 30.2 gegeben. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei im Übrigen zumindest von einer heilenden Wirkung auf der Grundlage der Beschlussfassungen vom 03.08.2022 auszugehen, da die Frage der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens in der ersten Instanz von der Beteiligten zu 2 nicht gerügt worden sei und auch vom Arbeitsgericht nicht problematisiert worden sei (insoweit unstreitig). In der Sache selbst habe das Arbeitsgericht den als Hauptantrag gestellten Unterlassungsantrag rechtfehlerhaft zurückgewiesen. Mit dem Unterlassungsantrag verlange der Betriebsrat, dass der Verstoß gegen seine Mitbestimmungsrechte unterlassen wird. Es sei in der Regelungsabrede vereinbart, dass die Mitbestimmung so ausgeübt wird, dass der Betriebsrat nach dem 10. des Vorvormonats Zeit habe, die vorgelegten Entwürfe der Dienstpläne zu prüfen und ggf. zu monieren, sogar ggf. ein Einigungsstellenverfahren stattfinden zu lassen. Erfolge die Vorlage nicht, werde bereits dadurch gegen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates verstoßen. Mithin richte sich der Antrag auf Unterlassung eben dieser Verstöße. Das Arbeitsgericht sei nicht befugt, dem Beteiligten zu 1 die konkrete Antragstellung vorzugeben. Der austenorierte Leistungsanspruch sei in der Praxis belanglos, da er nicht mit einer Zwangsgeldandrohung verknüpft werden könne, so dass eine Vollstreckung praktisch nicht möglich sei. Der Beteiligte zu 1 beantragt zuletzt: In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 im Verfahren 4 BV 18/21 wird der Beteiligten zu 2 – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf jeden einzelnen Dienstplan – aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Regelungsabrede vom 21.08.2013 erst nach dem jeweiligen 10. des Vorvormonats des Planmonats den jeweiligen Dienstplan für die jeweiligen Bereiche zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen. Hilfsweise beantragt der Beteiligte zu 1: In Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021 im Verfahren 4 BV 18/21 wird der Beteiligten zu 2 – unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung bezogen auf jeden einzelnen Dienstplan – aufgegeben, es zu unterlassen, entgegen der zwischen den Beteiligten vereinbarten Regelungsabrede vom 21.08.2013 ihrer Verpflichtung nicht nachzukommen, bis zum 10. des Vorvormonats des Planmonats den jeweiligen Dienstplan für den jeweiligen Bereich zu erstellen und in das elektronische Dienstplanprogramm einzustellen. Die Beteiligte zu 2 beantragt: 1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.11.2021 – 4 BV 18/21 – wird inklusive des Hilfsantrages des Beteiligten zu 1 aus dem Schriftsatz vom 12.05.2022 zurückgewiesen. 2. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 24.11.2021, Az. 4 BV 18/21 abgeändert und die Anträge des Beteiligten zu 1 insgesamt zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1 beantragt, die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 ist der Auffassung, der Beteiligte zu 1 habe keinen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrates zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens dargelegt. Auch mit Schriftsatz vom 15.08.2022 sei nicht mitgeteilt worden, welche konkreten Betriebsratsmitglieder überhaupt die Einladung zur Betriebsratssitzung erhalten hätten. Da nur 13 von 21 Betriebsratsmitglieder anwesend gewesen seien, sei nicht auszuschließen, dass nicht alle Betriebsratsmitglieder eingeladen worden seien. Zudem könne vorliegend keine nachträgliche Genehmigung des fehlenden Betriebsratsbeschlusses rechtlich durchgeführt werden, da zwischenzeitlich ein neues Gremium – unstreitig – gewählt worden sei. Ein neu gewähltes Gremium könne nicht nachträglich Versäumnisse des zuvor bestehenden Gremiums heilen im Sinne einer Genehmigung. Außerdem sei das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, so dass eine nachträgliche Genehmigung nicht infrage komme. Auch die anlässlich der Anhörung der Beteiligten am 24.08.2022 überreichten Unterlagen seien unzureichend. Eine ordnungsgemäße Beschlussfassung könne damit nicht nachgewiesen werden, da der Beteiligte zu 1 nicht vorgelegt habe, dass die entsprechenden Einladungen auch bei den Betriebsratsmitgliedern angekommen seien. Insofern müsse mit Nichtwissen bestritten werden, dass die Ladungen auch tatsächlich bei den Betriebsratsmitgliedern angekommen seien. Mithin verbleibe es bei der Rüge der nicht ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens durch den Beteiligten zu 1 seitens der Beteiligten zu 2. Im Hinblick auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 fehle es schlicht an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Dagegen sei die Beschwerde der Beteiligten zu 2 begründet. Es sei von einer stillschweigenden Änderung der Regelungsabrede auszugehen. Der Beteiligte zu 1 habe in der Vergangenheit das nicht rechtzeitige Einstellen von Dienstplänen in das Dienstplanungsprogramm tolerant und pragmatisch praktiziert, wodurch sich bei Mitarbeiter:innen der Beteiligten zu 2 teilweise ein fehlendes Bewusstsein in Bezug auf die Beachtung der in der Regelungsabrede vorgesehenen Frist eingestellt habe. Anstelle einer „harten“ Durchsetzung der ursprünglichen Vereinbarungen aus der Regelungsabrede habe der Beteiligte zu 2 in der Vergangenheit teilweise selbst in den verspäteten Bereichen nachgehakt. Der Beteiligte zu 1 habe, wenn Dienstpläne aus Gründen wie Personalwechsel, Krankheitsfällen und anderen Sondersituationen in der Vergangenheit nicht rechtzeitig eingestellt worden seien, regelmäßig die Frist für das Einstellen der Dienstpläne in das Dienstplanungsprogramm verlängert. So sei die Regelungsabrede über Jahre hinweg gelegt worden, so dass sich auf Seiten der Beteiligten zu 2 ein entsprechendes Vertrauen eingestellt habe. Mithin habe die Beteiligte zu 2 davon ausgehen dürfen, dass die Regelungsabrede stillschweigend abgeändert worden sei. Der Beteiligte zu 1 habe durch sein tolerantes Verhalten in der Vergangenheit für beide Seiten den Eindruck erweckt, an der strengen Frist, wie sie in der Regelungsabrede vorgesehen sei, nicht festhalten zu wollen. Selbst wenn man vorliegend von einer stillschweigenden Änderung der Regelungsabrede nicht ausgehen wolle, so habe die Beteiligte zu 2 doch jedenfalls auf die Fortsetzung der bisherigen – toleranten – Anwendungspraxis vertrauen dürfen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (v. 10.05.1957 – I ZR 33/57) stelle das nunmehrige Vorgehen des Beteiligten zu 1 ein treuwidriges Verhalten dar. Insgesamt habe das Arbeitsgericht die von der Regelungsabrede abweichende jahrelange Praxis der Betriebsparteien rechtlich nicht zutreffend gewürdigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schrift- sätze nebst Anlagen Bezug genommen. II Die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 24.11.2021 bleiben jeweils ohne Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beteiligte zu 2 scheitert die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht schon an einer fehlenden Darlegung der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens bzw. zur Einleitung des Beschwerdeverfahrens (1.). In der Sache selbst bleibt die Beschwerde des Beteiligten zu 1 erfolglos (2.). Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist ebenfalls unbegründet (3.). Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (4.). 1. Die – nachträgliche – Beschlussfassung des Beteiligten zu 1 zur Einleitung des Beschlussverfahrens und zur Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Beschlussverfahrens sind rechtlich nicht zu beanstanden. Davon ist ebenfalls die Durchführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gedeckt. Der Beteiligten zu 2 ist zuzugeben, dass die Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durch den Betriebsrat inkl. der Beauftragung des für ihn auftretenden Rechtsanwaltes eines ordnungsgemäßen Beschlusses des Betriebsrates bedarf. Ist ein solcher Beschluss unterblieben oder fehlerhaft erfolgt, ist der für den Betriebsrat gestellte Antrag grundsätzlich als unzulässig zurückzuweisen. Nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die bereits erfolgte Einleitung eines Beschlussverfahrens inkl. der Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten genehmigt werden. Eine solche Vorgehensweise durch eine nachträgliche Beschlussfassung ist dabei grds. bis zum Ergehen einer Prozessentscheidung, durch die der Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird, möglich. Dies gilt wiederum jedoch dann nicht, wenn – wie hier – der Verfahrensmangel in der ersten Instanz unentdeckt bleibt. In diesem Fall ist auch in der Rechtsmittelinstanz eine Genehmigung möglich (BAG v. 06.11.2013 – 7 ABR 84/11 – juris Rn 50 – 53). Liegt ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates zur Einleitung eines Beschlussverfahrens inkl. der ordnungsgemäßen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten vor, so bedarf es zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens durch den bereits beauftragten Verfahrensbevollmächtigten keiner gesonderten und erneuten Beschlussfassung des Betriebsrates. Auch insoweit schließt sich das erkennende Gericht der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an (BAG v. 19.12.2017 – 1 ABR 33/16 – juris Rn 12). Gemessen an den benannten Voraussetzungen ist von einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung des Beschlussverfahrens inkl. der ordnungsgemäßen Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 auszugehen. Daraus erfolgt unmittelbar, dass auch die Einleitung des Beschwerdeverfahrens durch den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die von der Beteiligten zu 2 dagegen vorgebrachten rechtlichen Argumente greifen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht durch. Die Beschlüsse 30.1 und 30.2 des Beteiligten zu 1 vom 03.08.2022 sind wirksam. Beschlüsse des Betriebsrates werden grds. mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst (§ 33 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Betriebsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Der/die Betriebsratsvorsitzende hat die Mitglieder des Betriebsrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden, § 29 Abs. 2 s. 2 BetrVG. Für ein verhindertes Betriebsratsmitglied ist gem. § 29 Abs. 2 S. 6 BetrVG ein Ersatzmitglied zu laden. Unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen sind die Beschlussfassungen des Beteiligten zu 1 30.1 und 30.2 anlässlich der Betriebsratssitzung vom 03.08.2022 rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des Schriftsatzes vom 15.08.2022 und der im Termin vom 24.08.2022 abgereichten Unterlagen sind die 21 Betriebsratsmitglieder per Mail am 29.07.2022 zur Betriebsratssitzung am 03.08.2022 und mithin rechtzeitig eingeladen worden. Aus der Einladung selbst ergibt sich zu den Ziffern 6. und 7. der Tagesordnung das Vorhaben des Beteiligten zu 2. zur – erneuten – Beschlussfassung der Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens (Beschluss 30.1) und der Durchführung des Beschwerdeverfahrens (Beschluss 30.2) nebst jeweiliger Bevollmächtigung des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1. Beide Beschlüsse sind ausweislich der unterzeichneten Sitzungsniederschrift einstimmig durch die 13 anwesenden Betriebsratsmitglieder durch den Beteiligten zu 1 gefasst worden. Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses aus anderen Gründen sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Anhaltspunkte im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Besetzung des Beteiligten zu 1 anlässlich der Betriebsratssitzung vom 03.08.2022 im Hinblick auf die vier zugezogenen Ersatzmitglieder erkennbar. Im Gegenteil ist auf der Grundlage der vom Beteiligten zu 1 mit Schriftsatz vom 15.08.2022 abgereichten Anwesenheitsliste und den dort jeweils aufgeführten Verhinderungsgründen von einer ordnungsgemäßen Ladung der Ersatzmitglieder auszugehen. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 ist ein Betriebsrat im Rahmen der ihm obliegenden Darlegungslast jedenfalls im ersten Schritt nicht verpflichtet, den Zugang der Einladungen an die Betriebsratsmitglieder nachzuweisen. Wenn ein Betriebsrat – wie hier – die Einladungen per Mail versendet, reicht zunächst die Darlegung des Versendeprotokolls aus. Ergeben sich danach – wie hier – keine Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, ist der Betriebsrat damit seiner Darlegungspflicht nachgekommen. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, konkrete Umstände vorzutragen, aus denen sich Unstimmigkeiten im Vortrag des Betriebsrates (z. B. Verwendung fehlerhafter Email-Adressen) ergeben sollen. Lediglich – wie hier – ein Bestreiten mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus. Zudem steht die zwischenzeitlich durchgeführte Neuwahl des Gremiums einer Genehmigung auf der Grundlage eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zur Durchführung des Beschlussverfahrens und der diesbezüglichen Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten nicht entgegen. Eine derartige Rechtsfolge findet im Betriebsverfassungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Vielmehr steht danach eine Neuwahl eines Gremiums der Kontinuität der Betriebsratsarbeit gerade nicht entgegen. Der Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens steht schließlich entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 einer Genehmigung in der Beschwerdeinstanz ebenfalls nicht entgegen. Wie bereits oben ausgeführt ist eine Genehmigung in der Rechtsmittelinstanz jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, wenn – wie hier – die Problematik der ordnungsgemäßen Beschlussfassung zur Einleitung und Durchführung des Beschlussverfahrens nebst Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten in der ersten Instanz unentdeckt geblieben ist. 2. Gleichwohl ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1 nicht begründet. Für den von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. a) Ein „betriebsverfassungsrechtlicher“ Unterlassungsanspruch (§ 23 Abs. 3 BetrVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG i. V. m. § 1004 BGB) kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil zwischen den Beteiligten gar nicht streitig ist, dass die Erstellung von Dienstplänen durch die Beteiligte zu 2 dem Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt. Vielmehr macht der Beteiligte zu 1 vorliegend Rechte aus einer – vertraglichen – Regelungsabrede mit der Beteiligten zu 2 geltend. Soweit der Beteiligte zu 1 in der Beschwerdeinstanz nunmehr vorträgt, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch basierend auf der Regelungsabrede sei bereits deshalb begründet, weil der Beteiligte zu 1 ansonsten sein Mitbestimmungsrecht nicht wirksam ausüben könne, so vermag das erkennende Gericht dem nicht zu folgen. Sollte die Beteiligte zu 2 die Dienstpläne nicht rechtzeitig bzw. gar nicht dem Beteiligten zu 1 zum Zwecke der Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vorlegen, so stehen dem Beteiligten zu 1 selbstverständlich die diesbezüglich gesetzlich vorgesehenen Reaktionsmöglichkeiten (Verweigerung der Zustimmung i. V. m. der Durchführung eines Einigungsstellenverfahrens nach § 87 Abs. 2 BetrVG bzw. die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches wegen Nichteinhaltung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG i. V. m. § 1004 BGB) zur Verfügung. Mithin ist kein Rechtsgrund ersichtlich, die eine rechtliche Gleichstellung einer Betriebsvereinbarung bzw. eines bestehenden Mitbestimmungsrechts mit einer – vertraglichen – Regelungsabrede rechtfertigen könnte. Dies kommt regelmäßig selbst dann nicht in Betracht, wenn der Inhalt einer Regelungsabrede eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit betrifft (vgl. insoweit auch BAG v. 13.08.2019 – 1 ABR 10/18 – BB 2020, S. 253 – 256). b) Auch sind sonstige Anspruchsgrundlagen für den von dem Beteiligten zu 1 geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht ersichtlich. Insbesondere scheidet § 1004 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus, da die Verpflichtungen der Beteiligten zu 2 aus der Regelungsabrede kein absolutes Recht des Beteiligten zu 1 i. S. von § 823 Abs. 1 BGB betreffen. c) Aus den vorgenannten Gründen bleibt auch der in der Beschwerdeinstanz gestellte Hilfsantrag des Beteiligten zu 1 ohne Erfolg. 3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ebenfalls nicht begründet. Bereits auf der Grundlage des Vortrages der Beteiligten zu 2 kann von einer stillschweigenden Abänderung der Vorgaben nach Abs. 4 Ziff. 1. der Regelungsabrede vom 21.08.2013 durch die Betriebsparteien nicht ausgegangen werden. Ebenfalls vermag das erkennende Gericht ein treuwidriges Verhalten im Rahmen der gerichtlichen Geltendmachung durch den Beteiligten zu 1 nicht zu erkennen. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden und rechtsfehlerfreien Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen werden, die wie folgt lauten: „Die Geltendmachung des Anspruchs durch den Beteiligten zu 1 stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben oder das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat dar. Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 1 BetrVG und konkretisiert den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB. Die Betriebsparteien haben nach diesem Grundsatz bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten auch auf die Interessen anderer Betriebsparteien Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 28.05.2014 -7 ABR 36/12). Beruft sich eine Betriebspartei auf eine formale Rechtsposition, die sie durch ein in erheblichem Maße betriebsverfassungswidriges eigenes Verhalten erlangt hat, verstößt das gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit und kann in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründen (Fitting, 30. Aufl. 2020, BetrVG § 2 Rn. 23). Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten, die den Betriebsparteien gesetzlich zugewiesen sind, kann grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit darstellen (vgl. BeckOK ArbR/Besgen, 62. Ed. 1.12.2021, BetrVG § 2 Rn. 11). Die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten aus einer individuellen Regelungsabrede sind den Parteien nicht gesetzlich zugewiesen, allerdings ist die Geltendmachung von Rechten aus einer solchen Abrede nach den genannten Grundsätzen allenfalls in besonders schwerwiegenden, eng begrenzten Ausnahmefällen als Verstoß gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit anzusehen. Ein in erheblichem Maße betriebsverfassungswidriges eigenes Verhalten des Beteiligten zu 1 ist nicht ersichtlich. Zwar kann nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen die plötzliche Geltendmachung von Vertragsklauseln rechtsmissbräuchlich sein, die in langjähriger Vertragspraxis nicht eingehalten worden sind (BeckOK BGB/Sutschet, 60. Ed. 1.11.2021, BGB § 242 Rn. 121). Erforderlich ist dafür jedoch einerseits, dass die Vertragsklausel tatsächlich nicht eingehalten wurde, und andererseits, dass sich die Parteien auf die andauernde Nichteinhaltung eingestellt haben. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach dem eigenen unstreitigen Vortrag der Beteiligten zu 2 bestand ein durchgängiges Interesse des Beteiligten zu 1 an der Durchführung der Regelungsabrede hinsichtlich der Einstellung der Dienstpläne. Dass der Beteiligte zu 1 selbst für die zeitnahe Erstellung der Dienstpläne in verspäteten Bereichen tätig wurde und im Einzelfall Fristen verlängerte, spricht gerade für das Interesse an der Durchführung. Der Beteiligte zu 1. kontrollierte nach diesem Sachverhalt ständig die Einhaltung der Regelungsabrede und bemühte sich selbst um die Einhaltung. Die Verlängerung von einzelnen Fristen zur Dienstplanerstellung in der Vergangenheit führt vorliegend nicht dazu, dass die Beteiligte zu 2 als Arbeitgeberin davon ausgehen konnte, dass jegliche Fristen zur Dienstplanerstellung auch in der Zukunft ohne weiteres verlängert werden. Insgesamt wurde somit ein durchgehendes Interesse des Beteiligten zu 1 deutlich, dass die Regelungsabrede hinsichtlich der Dienstplanerstellung eingehalten wird. Insofern ist bereits nicht von einer "plötzlichen" Geltendmachung auszugehen.“ Aus diesen zutreffenden Erwägungen folgt ebenfalls unmittelbar, dass von einer „stillschweigenden Abänderung“ der Vorgaben in Abs. 4 Ziff. 1 der Regelungsabrede entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ausgegangen werden kann. Lediglich der Vollständigkeit halber sei unter Berücksichtigung des Vortrages der Beteiligten zu 2 in der Beschwerdeinstanz noch darauf hingewiesen, dass die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.05.1957 – I ZR 33/56 – hier bereits deshalb kein abweichendes Ergebnis rechtfertigen kann, weil der dortigen Entscheidung ein gänzlich abweichender und nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen hat. 4. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben. Eine grds. Bedeutung des Rechtsstreits im Sinne des § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziff. 1 ArbGG ist nicht gegeben. Zudem befindet sich diese Entscheidung im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung i. S. d. § 92 Abs. 1 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG.