Urteil
3 SLa 87/24
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2024:1211.3SLA87.24.00
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Leitsätze
Eine Verletzung der Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis unterhalb der Ebene einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unterhalb der Ebene einer unerlaubten Handlung vermag eine teleologische Reduktion des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.(Rn.30)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.03.2024 – 2 Ca 373/23 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verletzung der Pflichten aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis unterhalb der Ebene einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. unterhalb der Ebene einer unerlaubten Handlung vermag eine teleologische Reduktion des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG grundsätzlich nicht zu rechtfertigen.(Rn.30) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 05.03.2024 – 2 Ca 373/23 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Auf die zulässige Berufung der Beklagten ist das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der von der Klägerin geltend gemachte Freistellungsanspruch scheitert an den gesetzlichen Vorgaben nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG. 1. Ob vorliegend – wie erstinstanzlich festgestellt – von einer fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Beklagte auszugehen ist, kann im Ergebnis unentschieden bleiben. 2. Denn selbst im Fall einer derartigen Pflichtverletzung durch die Beklagte steht § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG dem von der Klägerin geltend gemachten Freistellungsanspruch entgegen. Gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes. Die benannten Voraussetzungen sind auf der Grundlage des gegebenen Sach- und Streitstandes unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfüllt. a) Der Anwendungsbereich des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG ist vorliegend eröffnet. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Freistellung von Anwaltskosten, die auf das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten unmittelbar gegenüber der Beklagten zurückzuführen sind und mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Beklagte bereits vorgerichtlich zu einer Erklärung der Übernahme der Anwaltskosten zu bewegen, um sich gegen vermeintliche Ansprüche des geschädigten Kindes bzw. gegen vermeintliche Regressansprüche der Unfallkasse anwaltlich vertreten zur Wehr zu setzen. Es geht in dem vorliegenden Rechtsstreit mithin nicht um Anwaltskosten, die auf eine anwaltliche Vertretung der Klägerin gegenüber dem geschädigten Kind bzw. gegenüber der Unfallkasse entstanden wären, sondern ausschließlich um eine Freistellungsforderung unmittelbar aus dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis, um entsprechende Vertretungshandlungen gegenüber den benannten Dritten ggf. – zukünftig – vornehmen zu können. b) Der diesbezüglich geltend gemachte Freistellungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die insoweit entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht begründet. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG schließt als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nach einhelliger Auffassung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Erstattung von bis zum Schluss einer evtl. ersten Instanz entstandenen Betreibungskosten – unabhängig von seiner Anspruchsgrundlage – und damit auch ein Anspruch auf Erstattung außer- und vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus (statt vieler BAG v. 29.04.2021 – 8 AZR 276/20 – juris, Rn 33 m. w. N.). c) Die Vornahme einer teleologischen Reduktion des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Gunsten der Klägerin mit der Folge der Nichtanwendbarkeit der angesprochenen Norm kommt aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Unter Berücksichtigung der aus § 242 BGB folgenden Rechtsgedanken kommt auf der Grundlage einer teleologischen Reduktion § 12 a ArbGG ausnahmsweise dann nicht zur Anwendung, wenn sich eine planwidrige Regelungslücke feststellen lässt. Dies setzt voraus, dass sich die betreffende Vorschrift gemessen an ihrer zu Grunde liegenden Regelungsabsicht, in dem Sinn als unvollständig erweisen würde, dass sie einen erforderlichen Ausnahmetatbestand nicht ausweist. Die Anwendung der betroffenen Regelung müsste mithin zu zweckwidrigen Ergebnissen führen (BAG v. 29.04.2021, a. a. O. juris Rn 36). Die benannten Voraussetzungen sind in der vorliegenden Fallkonstellation nicht erfüllt. Der Zweck von § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG besteht darin, dass erstinstanzliche arbeitsgerichtliche Verfahren zum Schutz des in der Regel sozialschwächeren Arbeitnehmers möglichst zu verbilligen und damit das Kostenrisiko überschaubar zu halten. Arbeitnehmer sollen – wegen ihrer typischerweise bestehenden wirtschaftlichen Unterlegenheit - auch dann, wenn sie im Arbeitsgerichtsprozess unterliegen, nicht mit den in § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG genannten Kosten belastet werden. Hierdurch soll vermieden werden, dass sie in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten von einer gerichtlichen Verfolgung bestehender Ansprüche absehen. Allerdings gilt § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG aus Gründen der gebotenen Parität auch für den Arbeitgeber oder eine sonstige Partei, die vor dem Arbeitsgericht unterliegt. Danach soll keine Partei damit rechnen können oder müssen, dass ihr im Fall des Obsiegens die Kosten der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sowie die Kosten für Zeitversäumnis erstattet oder dass ihr im umgekehrten Fall des Unterliegens die Kosten des Bevollmächtigten des Gegners sowie die Kosten der Zeitversäumnis des Gegners auferlegt werden (BAG, a. a. O. juris, Rn 38). Der vorstehend erläuterte Gesetzeszweck des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG kann grundsätzlich unter Berücksichtigung des zum Ausdruck gekommenen Willens des Gesetzgebers allenfalls dann zu zweckwidrigen Ergebnissen im vorgenannten Sinne führen, wenn die Partei, die sich auf die Rechtsfolgen des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG beruft, gegenüber der Vertragspartei im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrages eine vorsätzliche Vertragsverletzung bzw. eine unerlaubte Handlung begangen hat (BAG a. a. O., juris Rn 39). Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht erfüllt. Bereits auf der Grundlage des Vortrages der Klägerin selbst (Schriftsatz vom 01.02.2024, Bl. 45 – 50 d. A.) kann allenfalls von einer fahrlässigen Vertragsverletzung der Beklagten ausgegangen werden. Dies hat auch das Arbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 9 Abs. 2) zutreffend festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es fehlt mithin an einer vorsätzlichen Vertragsverletzung bzw. an einer unerlaubten Handlung im Sinne der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch die Beklagte. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts kann ein Verhalten einer Partei eines Arbeitsverhältnisses unterhalb der Vorsatzebene bzw. unterhalb der Ebene der unerlaubten Handlung grundsätzlich nicht die Vornahme einer teleologischen Reduktion des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG rechtfertigen. Denn dies würde dazu führen, dass alle wechselseitigen Ansprüche aus Vertragsverletzungen im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse dem Geltungsbereich und mithin der gesetzgeberisch vorgesehenen Funktion des § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG entzogen würden. Eine derart weitgehende Reduktion des § 12 a ArbGG ist mit dem eindeutigen Wortlaut und der damit verbundenen gesetzgeberischen Zwecksetzung nicht vereinbar. 3. Die Klägerin hat als unterlegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Erzieherin in einer Kindertageseinrichtung beschäftigt. Am 16.12.2022 kam es im Rahmen der Erbringung der Arbeitsleistung durch die Klägerin zu einer Verletzung eines Kindes. Wegen dieses Vorfalls wurde die Klägerin von der Beklagten mit Schreiben vom 21.12.2022 abgemahnt. Am 01.02.2023 fand mit der Klägerin im Beisein eines Mitarbeiters der Unfallkasse M-V, der Leitung der Kindertagesstätte und einer pädagogischen Fachkraft ein Gespräch zum Unfallhergang statt. Der Klägerin wurde in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die Unfallkasse Regressforderungen gegen sie geltend machen könnte. Mit anwaltlichen Schreiben vom 25.05.2023 wurde die Klägerin seitens der Eltern des geschädigten Kindes zur Anerkennung von Schmerzensgeldansprüchen aufgefordert. Die Klägerin wandte sich daraufhin Ende Mai 2023 an ihren Prozessbevollmächtigten und nahm eine Erstberatung wahr. In der Folge wandte sich die Klägerin direkt an die Beklagte um Hilfe zu erhalten und teilte dieser eine aus ihrer Sicht bestehende Verpflichtung zur Haftungsübernahme mit. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass sie zunächst abwarten und ruhig bleiben solle. Mit Schreiben vom 30.06.2023 machte die Unfallkasse M-V Ersatzansprüche gegen die Klägerin geltend, da sie den Schaden nach dortiger Auffassung durch eine grob fahrlässige/vorsätzliche Handlung verursacht habe. Daraufhin wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte direkt, welche sodann mit Email vom 13.07.2023 mitteilte: „…., nachstehend möchte ich Ihnen die Rückmeldung vom Rechtsamt zukommen lassen: „Eine unmittelbare Beteiligung der C-Stadt zwischen Frau B.-W. und der Unfallkasse M-V ist nicht gegeben.“ Das Rechtsamt rät Ihnen eindringlich, sich mit Ihrem Rechtsbeistand zusammen zu setzen, um gegen die Forderungen der Unfallkasse M-V vorzugehen. Möglicherweise bietet § 110 Abs. 2 SGB VII einen Anhaltspunkt, dass die Unfallkasse von ihren erhobenen Forderungen absieht. Des Weiteren empfiehlt das Rechtsamt, das letzte Schreiben von Ihnen (Stellungnahme) ebenso der Unfallkasse zukommen zu lassen.“ Daraufhin wandte sich die Klägerin an ihren Rechtsanwalt, der mit Schreiben vom 19.07.2023 für die Klägerin gegenüber der Beklagten tätig wurde (Bl. 26 d. A.), u. a. mit dem Ziel, die Beklagte zu einer Konkretisierung der vorgeworfenen Schädigungshandlung zu bewegen und mit der Betriebshaftpflichtversicherung die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin abzustimmen. Mit letzten Schreiben vom 28.09.2023 wies – der mittlerweile informierte – kommunale Schadensausgleich der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (KSA) als Haftpflichtversicherer der Beklagten darauf hin, dass die Klägerin Haftpflichtdeckungsschutz genieße. Mit ihrer am 13.11.2023 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.275,09 €. Mit Urteil vom 05.03.2024 hat das Arbeitsgericht der Klage vollumfänglich stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe gegenüber der Klägerin die bestehende vertragliche Fürsorgepflicht fahrlässig verletzt. Mithin sei der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach begründet. § 12 a ArbGG stehe dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Nach Sinn und Zweck der Regelung sei eine teleologische Reduktion dahingehend vorzunehmen, dass aufgrund der fahrlässigen Vertragsverletzung durch die Beklagte eine inhaltliche Anwendung ausscheide. Gegen diese am 23.04.2024 zugegangene Entscheidung richtet sich die am 22.05.2024 eingegangene Berufung der Beklagten nebst der am 24.06.2024 (Montag) eingegangenen Berufungsbegründung. Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlichen Rechtsauffassung fest. Der geltend gemachte Anspruch scheitere - unabhängig davon, dass die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten bereits am 30.05.2023 mandatiert habe und nicht substantiiert dargelegt worden sei, dass die Beklagte bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Fürsorgepflicht verletzt habe - an den Vorgaben nach § 12 a ArbGG. Die diesbezügliche Argumentation des Arbeitsgerichts sei unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts rechtlich nicht zutreffend. Zwar sei das Arbeitsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass weder eine vorsätzliche Vertragsverletzung, noch eine unerlaubte Handlung durch die Beklagte gegeben sei. Jedoch habe das erstinstanzliche Gericht sodann rechtsfehlerhaft angenommen, dass auch eine fahrlässige Vertragsverletzung eine teleologische Reduktion des § 12 a ArbGG rechtfertigen könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht habe zutreffend eine teleologische Reduktion des § 12 a ArbGG vorgenommen. Die Beklagte berufe sich aus rechtsmissbräuchlichen Beweggründen auf die Regelung. Die Beklagte habe die Klägerin zur Einschaltung des Prozessbevollmächtigten veranlasst. Erst nachdem dieser sich eingeschaltet habe, sei die Beklagte ihren arbeitgeberseitigen Verpflichtungen nachgekommen. Abschließend lasse sich feststellen, dass die Beklagte die Klägerin wissentlich und willentlich der Gefahr eines Schadens ausgesetzt habe, ihrer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht nicht nachgekommen sei und somit kein Recht habe, sich auf die Rechtsfolge des § 12 a ArbGG zu berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.