Urteil
4 Sa 244/13
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2014:0904.4SA244.13.0A
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Leitsätze
Der Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat der dienstplanmäßige Einsatz in allen Schichten erfolgt.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2013 – 55 Ca 995/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Wechselschichtzulage setzt voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat der dienstplanmäßige Einsatz in allen Schichten erfolgt.(Rn.33) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.10.2013 – 55 Ca 995/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß den §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2b ArbGG statthaft und frist- und formgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da das Arbeitsgericht den Rechtsstreit im Ergebnis zutreffend entschieden hat. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen kein anderes Ergebnis. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Wechselschichtzulage für Dezember 2011, da die tariflichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag der D. H. AG vom 02.03.2010 Anwendung. Nach § 15 Ziffer 14 d) MTV ist Wechselschicht der dienstplanmäßige Einsatz im Dreischichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtdienst). Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass sie wohl im Regelfall in jedem Monat dienstplanmäßig Wechselschicht leistet. Im Monat Dezember 2011 war sie jedoch urlaubsbedingt nur an vier Tagen, und zwar ausschließlich in der Spätschicht, tätig. Damit sind die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage, unabhängig von der im zurückliegenden Zeitraum geleisteten Stunden im Nachtdienst, nicht erfüllt. Die erkennende Kammer folgt insoweit der Begründung des Arbeitsgerichts, dass Voraussetzung für die Zahlung der Wechselschichtzulage zunächst ist, dass der Arbeitnehmer in dem Monat in allen drei Schichten eingesetzt wurde. Dieses Ergebnis folgt aus der Auslegung des Tarifvertrages. Die Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (z. B. BAG 26.11.2003, 4 AZR 693/02). Dieses zu Grunde gelegt, folgt aus dem Gesamtzusammenhang der Regelungen des MTV, dass hier - anders als nach § 8 TVöD - keine ständige Zulage zu zahlen ist, die lediglich an den Einsatz in Wechselschicht generell anknüpft. In § 16 Abs. 1 S. 2 MTV wird ausdrücklich geregelt, wie unständige Entgeltbestandteile zu berechnen sind. Sie sind nämlich erst im Folgemonat abzurechnen. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn sie generell zu zahlen wären. Auch enthält der MTV unterschiedlich hohe Zulagen. Zudem werden, wenn keine Wechselschichten geleistet werden, Zeitzuschläge gezahlt. Zur Auszahlung kommt nach § 15 Ziff. 14 d) MTV allerdings immer nur der für den Monat jeweils ermittelte höchste Zuschlag. Dieses zusammengenommen ist die Wechselschichtzulage nur zu zahlen, wenn im jeweiligen Monat tatsächlich ein dienstplanmäßiger Einsatz in der Wechselschicht erfolgte. b) Schließlich entspricht dieses Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Schichtzulage. Sie soll einen Ausgleich für die Störung des gleichmäßigen Tagesrhythmus gewähren (BAG 12. März 2008, 4 AZR 616/06). In Zeiträumen, in denen diese Störung nicht eintritt, ist kein Ausgleich erforderlich. Dass die Tarifvertragsparteien diesen Zeitraum nach der Regelung in § 15 auf den Kalendermonat festgelegt haben, ist nicht zu beanstanden. Insoweit kann die Klägerin auch nicht mit ihrer Argumentation gehört werden, dass nicht erkennbar sei, dass die hiesigen Tarifvertragsparteien von den Regelungen des BAT bzw. des TVöD hätten abweichen wollen. Anhaltspunkte für diese Auffassung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 2. Der Antrag zu 2. ist unzulässig.Ihm fehlt das für eine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Die Klägerseite verkennt, dass - wie hier - abstrakte Rechtsfragen grundsätzlich nicht Gegenstand eines Feststellungsantrages sein können. Dieses liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist. Zudem ist der Grundsatz des Vorrangs der Leistungs- vor der Feststellungsklage zu berücksichtigen.Der Klägerin wäre es grundsätzlich möglich gewesen, eine bezifferte Leistungsklage zu erheben. Allein der Umstand, dass die Klägerin die tarifvertragliche Ausschlussfrist versäumt hat, rechtfertigt es nicht, von diesem Grundsatz abzuweichen. Auch ist nicht erkennbar, ob eine Situation wie die hiesige mit entsprechenden Auswirkungen überhaupt wieder auftreten wird. Die Klägerin hat daher kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. III. Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für Dezember 2011 eine tarifliche Wechselschichtzulage zusteht. Weiter ist im Streit die Bemessung des Urlaubsentgeltes nach § 13 BUrlG. Die Klägerin ist bei der Beklagten als Gesundheits- und Krankenpflegerin im OP-Dienst in Vollzeit beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft individualvertraglicher Bezugnahme (§ 9 Abs. 2) der Manteltarifvertrag D. H. AG (künftig: MTV) Anwendung (Blatt 2, 6, 29, 35 - 48 d. A.). Der MTV enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: § 15 Ziffer 14 MTV "Der Arbeitnehmer, der ständig Schichtarbeit/Wechselschichtarbeit zu leisten hat, erhält eine Wechselschichtzulage, wenn … d) der Arbeitnehmer nach einem Dienstplan eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht und er dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht leistet in Höhe von 105,00 EUR (Blatt 9 d. A.). Wechselschicht ist der dienstplanmäßige Einsatz im Dreischichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtdienst). Bei der Ermittlung der Arbeitsstunden in der Nachtschicht nach Buchstabe c) und d) gilt folgende Vorgehensweise: Rückblick vom letzten Kalendertag des Monats, für den die Wechselschichtzulage ermittelt werden soll, für den Zeitraum von 10 Wochen und Prüfung, ob 40 Arbeitsstunden (ausschließlich der Pausen) in der Nachtarbeit geleistet wurden" (BI. 30 d. A.). Im Dezember 2011 leistete die Klägerin keine Früh- und Nachtschichten, sondern - soweit nicht urlaubsbedingt abwesend (04.12. - 30.12.2011) - nur Spätschichten. Üblicherweise wurde und wird sie zu den Dreischichtdiensten in unterschiedlichem Umfang herangezogen. Für den Monat Dezember zahlte die Beklagte keine Wechselschichtzulage, sondern Zeitzuschläge für Nachtarbeit und für Samstagsarbeit. Mit nach erfolgloser Geltendmachung beim Arbeitsgericht Schwerin erhobener Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Wechselschichtzulage in Höhe von 105,00 EUR für den Monat Dezember 2011 begehrt. Die tariflichen Voraussetzungen seien erfüllt, da sie im Zeitraum von September 2011 bis einschließlich Februar 2012 ausschließlich in Wechselschichten tätig gewesen sei, jedenfalls im Zeitraum von 10 Wochen, zurückgerechnet ab dem 31.12.2011, an 10 Tagen insgesamt 75 Nachtschichtstunden geleistet habe, wie sich aus dem Jahresplan ergebe (Blatt 2 f, 10 d. A.). Sie hat die Ansicht vertreten, dass es sich bei der Schicht- bzw. Wechselschichtzulage, nicht um einen unständigen Entgeltbestandteil handele. Werde der Beschäftigte dienstplanmäßig zur Nachtschicht herangezogen, liege Arbeit in Wechselschicht vor. Nicht ständig Schichtarbeit im Sinne der tariflichen Vorschrift leisteten demgegenüber nur diejenigen, denen Schichtarbeit lediglich vertretungsweise in einem Schichtsystem zugewiesen werde (Blatt 57 d. A.). Die Beklagte hat demgegenüber darauf abgestellt, dass es sich bei der Wechselschichtzulage nach dem MTV anders als zum Beispiel nach § 8 TVöD-AT nicht um eine feste Zulage handele, die an Arbeitnehmer gezahlt werde, die ständig Wechselschichtarbeit leisten. Voraussetzung für die Zahlung der Wechselschichtzulage sei auch, dass der Arbeitnehmer im jeweiligen Monat tatsächlich in allen drei Schichten eingesetzt worden sei. Mit Urteil vom 30.10.2013 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, da die tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen für die Zahlung der Wechselschichtzulage für den Monat Dezember 2011 gemäß § 15 Ziffer 14 d) MTV nicht erfüllt seien. Die Klägerin sei im Dezember 2011 nicht in Wechselschichten, das heißt im Dreischichtsystem (Früh-, Spät- und Nachtdienst) eingesetzt worden, sie habe nur Spätschichten geleistet. Der MTV stelle für die Gewährung von Wechselschichtzulagen darauf ab, dass der Einsatz tatsächlich im Wechsel der Schichten erfolge. Die Beklagte gehe zutreffend davon aus, dass es sich bei der Gewährung der Schichtzulage und auch der Wechselschichtzulage um einen unständigen Entgeltbestandteil handele. Vor diesem Hintergrund sei auch der Feststellungsantrag unbegründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der Urteilsbegründung wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Blatt 136 - 143 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung zugelassen. Gegen dieses der Klägerin am 05.11.2013 zugestellte Urteil wendet sie sich mit der rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingelegten und begründeten Berufung. Die Klägerin hält das Urteil für fehlerhaft. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es sich bei der Wechselschichtzulage um eine ständige Zulage handele. Es komme für die Zahlung der Zulage ausschließlich auf die Leistung von Nachtdiensten im tarifvertraglich erforderlichem Umfang und dem grundsätzlichen Einsatz in Wechselschichten an. Vor diesem Hintergrund sei auch die Berechnung des Urlaubsgeldes insoweit falsch, als sie unständige Zulagen nicht berücksichtige. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Klägerschriftsatz vom 04.02.2014 (Blatt 175 - 179 d. A) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt: 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 30.19.2013 abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 105,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2012 zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Klägerin Anspruch auf ein Urlaubsentgelt gemäß § 13 Bundesurlaubsgesetz hat, dieses sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, welchen sie in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat, bemisst. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und tritt den Ausführungen der Klägerin in der Berufungsinstanz entgegen. Sie habe sich bei der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 tarifkonform verhalten. Den Feststellungsantrag hält sie für unzulässig. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2014 und den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.