OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Sa 366/20

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGMV:2021:1007.4SA366.20.00
7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Tarifvertraglich festgelegte Nachtarbeitszuschläge müssen nicht genauso hoch sein wie diejenigen, die im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen von den Arbeitsgerichten festgesetzt werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15% zu zahlen ist, verstößt weder gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG.(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2020 – 4 Ca 799/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Tarifvertraglich festgelegte Nachtarbeitszuschläge müssen nicht genauso hoch sein wie diejenigen, die im Falle fehlender tarifvertraglicher Ausgleichsregelungen einzelfallbezogen von den Arbeitsgerichten festgesetzt werden. Eine tarifliche Regelung, nach der für Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Zuschlag in Höhe von 15% zu zahlen ist, verstößt weder gegen § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz noch gegen die Richtlinie 2003/88/EG.(Rn.31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11.2020 – 4 Ca 799/20 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit der zutreffenden Begründung abgewiesen. Das Berufungsvorbringen zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden. Die Berufungskammer folgt der zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil. Ergänzend macht sich das Berufungsgericht die in einem uneingeschränkt vergleichbaren Parallelverfahren ergangene Entscheidung der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 19.10.2021 – 5 Sa 21/21 -- zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu Eigen und verzichtet auf weitere Ausführungen. Das Landesarbeitsgericht hat wie folgt ausgeführt: “Der Kläger hat weder aus § 6 Abs. 5 ArbZG noch einer anderen Rechtsgrundlage einen Anspruch auf Zahlung eines Zuschlags in Höhe von mehr als 15 % für die von März 2019 bis April 2020 und im Juli 2020 geleistete Nachtarbeit. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Der Arbeitgeber kann wählen, ob er den Ausgleichsanspruch durch Zahlung von Geld, durch bezahlte Freistellung oder durch eine Kombination von beiden erfüllt. Nachtzeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes ist die Zeit von 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr (§ 2 Abs. 3 ArbZG). Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten (§ 2 Abs. 5 ArbZG). Angemessen ist ein nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu gewährender Zuschlag für Nachtarbeit regelmäßig, wenn er eine Höhe von 25 % erreicht, sei es als Zuschlag zum Bruttostundenlohn oder in Form einer entsprechenden Anzahl von bezahlten freien Tagen (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 – 10 AZR 123/19 – Rn. 30, juris = NZA 2021, 44; BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 AZR 549/17 – Rn. 28, juris = NZA 2019, 935; BAG, Urteil vom 25. April 2018 – 5 AZR 25/17 – Rn. 43, juris = NZA 2018, 1145). Ein geringerer als der regelmäßige Zuschlag von 25 % auf das dem Arbeitnehmer zustehende Bruttoarbeitsentgelt kann nach § 6 Abs. 5 ArbZG ausreichend sein, wenn die Belastung durch die geleistete Nachtarbeit im Vergleich zum Üblichen geringer ist, weil z. B. in diese Zeit in nicht unerheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt oder es sich um nächtlichen Bereitschaftsdienst handelt, bei dem von vornherein von einer geringeren Arbeitsbelastung auszugehen ist (BAG, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 – Rn. 44, juris = NJW 2017, 3675). Ein höherer als der regelmäßige Zuschlag von 25 % ist zu gewähren, wenn die Belastung durch die Nachtarbeit unter qualitativen (Art der Tätigkeit) oder quantitativen (Umfang der Nachtarbeit) Aspekten die normalerweise mit der Nachtarbeit verbundene Belastung übersteigt, insbesondere bei einem dauerhaften Einsatz in der Nachtzeit, sog. Dauernachtarbeit. Bei der Erbringung der regulären Arbeitsleistung in Dauernachtarbeit ist deshalb regelmäßig ein Nachtarbeitszuschlag von 30 % auf den Bruttostundenlohn (bzw. die Gewährung einer entsprechenden Anzahl freier Tage) als angemessen anzusehen (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 – 10 AZR 123/19 – Rn. 32, juris = NZA 2021, 44; BAG, Urteil vom 23. August 2017 – 10 AZR 859/16 – Rn. 50, juris = NJW 2017, 3675). § 6 Abs. 5 ArbZG überlässt die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit wegen der größeren Sachnähe den Tarifvertragsparteien und schafft nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich frei darin, wie sie den Ausgleich regeln. Um den gesetzlichen Anspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG zu ersetzen, muss die tarifliche Regelung eine Kompensation für die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dies folgt aus Wortlaut sowie Sinn und Zweck des dem Gesundheitsschutz dienenden § 6 Abs. 5 ArbZG. Der tarifliche Ausgleich kann nicht nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend geregelt sein. Letzteres ist aber nur der Fall, wenn entweder der Tarifvertrag selbst entsprechende Hinweise enthält oder sich dafür aus der Tarifgeschichte oder aus Besonderheiten des Geltungsbereichs Anhaltspunkte ergeben (BAG, Urteil vom 13. Dezember 2018 – 6 AZR 549/17 – Rn. 18, juris = NZA 2019, 935; BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 192/11 – Rn. 14, juris = ZTR 2013, 318). Ein Ausgleichsanspruch nach § 6 Abs. 5 ArbZG kann auch bestehen, wenn der Tarifvertrag nur für einen Teilbereich der Nachtarbeit einen Ausgleich regelt; dies kommt in der Formulierung "soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen“ deutlich zum Ausdruck. Eine tarifvertragliche Regelung, die partiell keinen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit vorsieht, aber nicht abschließend ist, kann rechtswirksam sein. Wird der gesetzliche Anspruch des Nachtarbeitnehmers aus § 6 Abs. 5 ArbZG auf einen Ausgleich für Nachtarbeit dagegen (partiell) ausgeschlossen, ohne dass tariflich selbst ein Ausgleich für geleistete Nachtarbeit bestimmt wird, so verstößt dies gegen § 6 Abs. 5 ArbZG (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 192/11 – Rn. 15, juris = ZTR 2013, 318). Lange Nachtarbeitszeiträume sind für die Gesundheit der Arbeitnehmer nachteilig und können ihre Sicherheit bei der Arbeit beeinträchtigen; infolgedessen ist die Dauer der Nachtarbeit, auch in Bezug auf Mehrarbeit, einzuschränken und vorzusehen, dass der Arbeitgeber im Fall regelmäßiger Inanspruchnahme von Nachtarbeitern die zuständigen Behörden auf Ersuchen davon in Kenntnis setzt (Erwägungsgründe 7 und 8 zur Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung). Vorgaben zur Höhe eines Zuschlags für Nachtarbeit finden sich jedoch weder in Art. 12 Buchst. a noch in den weiteren Regelungen in Art. 8 bis 12 der Richtlinie 2003/88/EG (BAG, Urteil vom 15. Juli 2020 – 10 AZR 123/19 – Rn. 52 f., juris = NZA 2021, 44). Den mit der regelmäßigen Nachtarbeit verbundenen gesundheitlichen Gefahren kann grundsätzlich nur durch eine Verringerung der insgesamt zu leistenden Nachtarbeit entgegengewirkt werden. In Betracht kommt z. B. die Gewährung von bezahlten Freischichten, aber auch eine Verringerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, mit der sich im Regelfall zugleich die von dem Arbeitnehmer insgesamt zu leistende Nachtarbeit verringert. Aus gesundheitlichen Gründen ist der Freizeitausgleich gegenüber der Zahlung eines Zuschlags vorzuziehen. Ein hoher Zuschlag kann sogar einen Anreiz bieten, aus finanziellen Erwägungen vermehrt nachts zu arbeiten und gesundheitliche Belange zurückzustellen. Für den Gesundheitsschutz ist vor allem ausschlaggebend, in welchem Schichtrhythmus Nachtarbeit zu leisten ist. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) empfiehlt aktuell, in Schichtplänen nicht mehr als drei aufeinanderfolgende Nachtschichten vorzusehen (BAuA, Flexible Arbeitszeitmodelle, 2. Aufl. 2019, S. 48, www.baua.de/dok/8658190; BAuA, Orts- und zeitflexibel arbeiten, 1. Aufl. 2020, S. 24, www.baua.de/dok/8838116). Das Schichtmodell wird regelmäßig nicht von den Tarifvertragsparteien, sondern auf betrieblicher Ebene unter Einbindung des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) festgelegt. Dabei ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschen- gerechte Gestaltung der Nacht- und Schichtarbeit festzulegen (§ 6 Abs. 1 ArbZG). Der MTV enthält eine tarifvertragliche Ausgleichsregelung im Sinne des § 6 Abs. 5 ArbZG. Aufgrund dessen scheidet ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung aus. Der MTV sieht ausdrücklich Zuschläge für Nachtarbeit vor. Die Tarifvertragsparteien haben den Fall der Nachtarbeit geregelt und den Weg eines finanziellen Ausgleichs gewählt. Die tarifvertragliche Nachtzeit erfasst die gesetzliche Nachtzeit und erweitert diese zusätzlich um 1 Stunde. Nach § 5 Ziff. 2 MTV ist Nachtarbeit die zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr geleistete Arbeit. Sinn und Zweck des Zuschlags ist es, die mit der Nachtarbeit verbundenen Belastungen ausgleichen. Die Bewertung dieser Belastungen ist Sache der Tarifvertragsparteien. Die tarifvertraglichen Prozentsätze weichen zwar in der Höhe von denjenigen ab, die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als angemessen anzusehen sind. Dies ist jedoch unschädlich, da die Tarifvertragsparteien zum einen im Rahmen der Tarifautonomie grundsätzlich darin frei sind, wie sie den Ausgleich regeln. Zum anderen ist ein Vergleich der Prozentsätze allein nicht aussagekräftig, da die Ausdehnung der zuschlagpflichtigen Nachtzeit nicht unberücksichtigt bleiben kann. Der Spätschichtzuschlag dient hingegen nicht dem Ausgleich von Nachtarbeit, sondern bezieht sich auf andere Arbeitszeiten. Der Gesetzgeber hat im Hinblick auf die in etwa ebenbürtigen Verhandlungspositionen der Tarifvertragsparteien darauf verzichtet, ihnen verbindliche Mindestsätze für den Ausgleich von Nachtarbeit vorzugeben. Sehen die Tarifvertragsparteien von einer eigenständigen Regelung hierzu ab, bleibt es bei den gesetzlichen Bestimmungen. Im MTV haben die Tarifvertragsparteien von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, eigenständige Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit zu schaffen. Da hierdurch der Rückgriff auf die gesetzliche Ausgleichsregelung ausscheidet, ist davon auszugehen, dass die geringeren Zuschlagsätze im MTV an anderer Stelle oder in anderer Form kompensiert werden. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes war es jedenfalls nicht erforderlich, einen höheren Zuschlag festzusetzen, da hierzu andere Maßnahmen zielführender sind.“ Dieser Begründung ist nichts hinzuzufügen. Die Berufung war daher zurückzuweisen. III. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) sind nicht ersichtlich. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer tarifvertraglichen Regelung zur Höhe des Zuschlags für Nachtarbeit. Der 1958 geborene Kläger war vom 01.11.2018 bis zum 31.12.2020 bei der Beklagten in der Produktion mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden bei einem Stundenlohn von € 10,89 brutto beschäftigt. Der Kläger arbeitete im Rahmen eines 15 Tage Schichtmodells, so dass er alle drei Wochen Nachtarbeit zu leisten hatte. Das Arbeitsverhältnis unterfiel dem (Haus-)Manteltarifvertrag der Beklagten, abgeschlossen mit der IG Metall, vom 01.11.2016 (künftig nur: MTV). Im MTV heißt es zur Nachtarbeit: "... § 5 Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit … 2. Begriff der Nachtarbeit Nachtarbeit ist die zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geleistete Arbeit. ... ... § 6 Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit 1. Höhe der Zuschläge ... 1.3 Der Nachtarbeitszuschlag beträgt 15%. 1.4 Der Spätschichtzuschlag für die Schichtzeit von 20:00 – 22:00 Uhr beträgt 10%. 1.5 Es ist nur ein Zuschlag zu zahlen. Fallen mehrere Zuschläge zusammen, so gilt der jeweils höhere Zuschlag. ... 1.7 Bei der Berechnung der Zuschläge ist der tarifliche Grundlohn zugrunde zu legen. ..." Nach vorheriger erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung eines Nachtarbeitszuschlags in Höhe von 30 % statt 15 % hat der Kläger zunächst mit beim Arbeitsgericht Rostock am 25.09.2019 eingegangener Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Differenzbetrages für die Monate März bis Juli 2019 begehrt. Nachdem die Verfahren für folgende Monate zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden waren, standen im Kammertermin am 11.11.2020 Differenzzahlungen für die Monate Mai bis Juli, Oktober und November 2019 sowie März und April 2020 zur Entscheidung an. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass trotz der tariflichen Regelung die Angemessenheit der Nachtzuschläge im Sinne von § 6 Abs. 5 ArbZG gerichtlich überprüfbar sei. Im Rahmen der Überprüfung müsse festgestellt werden, dass Nachtarbeit gesundheitsgefährdend sei. Es sei davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse bei der Ausgestaltung von Zuschlagsregelungen für Arbeit zu ungünstigen Zeiten, hier im Fall der Nachtarbeit, nicht korrekt erfasst hätten. Damit wäre die Grenze der Tarifautonomie überschritten, weshalb die arbeitsgerichtliche Kontrolle einsetze. Die tarifliche Ausgleichsregelung nach dem MTV liege mit 15 Prozentpunkten grundsätzlich unter der nach der Rechtsprechung in der Regel als angemessen angesehenen Ausgleichszahlung. Der Ausgleich müsse auch unter dem Aspekt des Gesundheitsschutzes 30 % betragen. 15 % könnten für den Arbeitgeber kein Anreiz sein, Nachtarbeit in geringem Umfang vor-zusehen und damit die Gesundheitsgefahren abzuschwächen. Soweit bei Aushandlung des Tarifvertrages möglicherweise noch davon ausgegangen worden sei, dass Nachtarbeit hier lediglich in Wechselschicht, aber nicht als Dauernachtarbeit vorliege und deshalb ein Zuschlag von nur 15 % zu zahlen wäre, so sei diese Annahme nicht mit den Vorgaben des Gesundheitsschutzes vereinbar. Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, dass die Festsetzung der Höhe von Nachtarbeitszuschlägen den Tarifvertragsparteien und nicht den Arbeitsgerichten obliege.§ 6 Abs. 5 ArbZG überlasse die Ausgestaltung des Ausgleichs für Nachtarbeit den Tarifvertragsparteien, da diese mit den Verhältnissen vor Ort besser vertraut seien, und schaffe nur subsidiär einen gesetzlichen Anspruch. Den Tarifvertragsparteien seien arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse nicht unbekannt, da entsprechende Fachleute bei ihnen beschäftigt seien und bei Tarifvertragsverhandlungen hinzugezogen würden. Ohnehin könne eine einzelne Tarifnorm nicht isoliert betrachtet werden, da sie Teil eines Gesamtpakets sei, das im Ergebnis auf einem Kompromiss zu verschiedensten Regelungen beruhe. Im MTV beginne die Nachtzeit anders als nach dem Arbeitszeitgesetz bereits um 22:00 Uhr und nicht erst um 23:00 Uhr. Darüber hinaus gebe es einen im Arbeitszeitgesetz nicht vorgesehenen Spätschichtzuschlag. Hinzu komme ein tariflicher Mehrurlaub von 10 Tagen, eine zusätzliche Urlaubsvergütung von 50 % und eine Verdienstsicherung für ältere Arbeitnehmer. Im Übrigen ändere ein höherer Zuschlag weder etwas an den mit der Nachtarbeit verbundenen Nachteilen, noch bewirke er eine Verringerung der Nachtarbeit. Den gesundheitlichen Belastungen könne nicht mit einem höheren Zuschlag, sondern nur mit längeren Erholungsphasen entgegengewirkt werden, beispielsweise mit einem Mehrurlaub, wie ihn der MTV vorsehe. Eine Dauernachtschicht gebe es bei der Beklagten nicht. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11.11.2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es darauf abgestellt, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers fehle. § 6 Abs. 5 ArbZG komme nicht zur Anwendung, da eine tarifvertragliche Regelung vorhanden sei. Weshalb diese Regelung nicht angemessen sein sollte, sei nicht erkennbar, zumal die Zahlung des Zuschlags bereits um 22:00 Uhr einsetze und davor ein Spätschichtzuschlag gezahlt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung und des erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrages der Parteien wird auf das arbeitsgerichtliche Urteil (Bl. 71 – 88 d.A.) verwiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe dem Kläger nach § 6 Abs. 5 ArbZG ein Nachtzuschlag in Höhe von 30 % zu. Das Arbeitsgericht habe die staat- liche Pflicht zum Gesundheitsschutz bei Nachtarbeit nicht ausreichend berücksichtigt. Eine tarifvertragliche Regelung müsse eine angemessene Kompensation für die mit Nachtarbeit verbundenen Belastungen vorsehen. Dazu reiche ein Zuschlag von 15 % nicht aus. Der Kläger habe Vollarbeit geleistet, nicht nur Bereitschaftsdienst. Der Gesund- heitsschutz dürfe nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.01.2021 (Bl. 110 – 114 d. A. verwiesen). Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 11.11. 2020 - Az. 4 Ca 799/20 -abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger 61,26 Euro pro als Nachtzuschlag für den Monat März 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.04.2019 zu zahlen; 2. an den Kläger 74,49 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat April 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen; 3. an den Kläger 36,75 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat Mai 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2019 zu zahlen; 4. an den Kläger 122,51 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat Juni 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2019 zu zahlen; 5. an den Kläger 122,51 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat Juli 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2019 zu zahlen; 6. an den Kläger 110,42 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat Oktober 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2019 zu zahlen; 7. an den Kläger 61,26 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat November 2019 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.12.2019 zu zahlen; 8. an den Kläger 61,26 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat März 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2019 zu zahlen; 9. an den Kläger 110,26 € brutto als Nachtzuschlag für den Monat April 2020 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.05.2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil mit Schriftsatz vom 15.03.2021 (Bl. 119 – 124 d. A.) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Da im MTV eine Ausgleichsregelung für Nachtarbeit vorhanden sei, komme § 6 Abs. 5 ArbZG nicht zur Anwendung. Die tarifvertragliche Regelung gehe vor – mit welchem Inhalt auch immer. Unabhängig davon stelle der Nachtzuschlag von 15 % unter Berücksichtigung des im Vergleich zum Arbeitszeitgesetz erweiterten Nachtzeitraums und des Spätschichtzuschlags einen angemessenen Ausgleich dar. Die Tarifautonomie verwehre es den Arbeitsgerichten, in das tarifvertragliche Regelungsgefüge einzugreifen und dieses einseitig zu verändern. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.