Urteil
5 Sa 166/10
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGMV:2011:0118.5SA166.10.0A
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Leitsätze
Es bleibt offen, ob einer angestellten Lehrkraft, die ein Funktionsamt im Rahmen der Schulleitung übertragen bekommen hat, dieses im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung nach Schließung der Schule wieder entzogen werden kann.(Rn.29)
Denn jedenfalls fehlt einer solchen Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung, sofern man der Arbeitnehmerin ein entsprechendes Funktionsamt an einer anderen Schule übertragen könnte (Rn.32)
und Einigungsmängel weder vorgetragen noch erkennbar sind.(Rn.33)
Tenor
1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es bleibt offen, ob einer angestellten Lehrkraft, die ein Funktionsamt im Rahmen der Schulleitung übertragen bekommen hat, dieses im Wege der betriebsbedingten Änderungskündigung nach Schließung der Schule wieder entzogen werden kann.(Rn.29) Denn jedenfalls fehlt einer solchen Änderungskündigung die soziale Rechtfertigung, sofern man der Arbeitnehmerin ein entsprechendes Funktionsamt an einer anderen Schule übertragen könnte (Rn.32) und Einigungsmängel weder vorgetragen noch erkennbar sind.(Rn.33) 1. Die Berufung wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist nicht begründet. Der streitgegenständlichen Änderungskündigung fehlt die soziale Rechtfertigung im Sinne von § 1 KSchG. Das hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt. Die Begründung des Arbeitsgerichts macht sich das Berufungsgericht zu Eigen. Das Berufungsvorbringen erfordert lediglich einzelne Ergänzungen. I. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass dem beklagten Land für die streitgegenständliche Kündigung kein Kündigungsgrund im Sinne von § 1 KSchG zur Verfügung steht. Vorliegend kommt allein eine betriebsbedingte Kündigung in Betracht. Die Voraussetzungen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung liegen jedoch nicht vor. 1. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2008 (4 AZR 93/07 - BAGE 126, 149 = AP Nr. 35 zu §§ 22, 23 BAT-O = ZTR 2008, 602) erkannt, dass auch bei einem angestellten Lehrer, dem ein funktionales Amt übertragen wurde, kein Anlass zur Abänderung der Arbeitsbedingungen bestünde, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen das Amt verliehen werden kann, später wegfallen. Dies hat das Gericht aus dem tarifrechtlich geregelten Grundsatz der besoldungs- und vergütungsrechtlichen Gleichstellung der Angestellten mit den beamteten Lehrern abgeleitet (BAG aaO RNr. 23 ff). Daraus folgt, dass der Wegfall der Stelle der Klägerin als stellvertretende Schulleiterin an der Schule in B. noch kein hinreichender Grund ist, um die arbeitsvertraglichen Absprachen der Parteien in Frage zu stellen. 2. Selbst wenn man entgegen den Ausführungen unter 1. sich hilfsweise auf den Standpunkt stellt, das beklagte Land wäre trotz der vergütungsrechtlichen Gleichstellung der angestellten Lehrkräfte mit den beamteten Lehrkräften grundsätzlich berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach dem Kündigungsschutzgesetz eine Änderungskündigung mit dem Ziel auszusprechen, das einmal übertragene Funktionsamt wieder zu entziehen, muss der Berufung der Erfolg versagt bleiben, da kein Kündigungsgrund vorliegt. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auch im hier vorliegenden Fall einer Änderungskündigung muss zunächst ein ausreichender Anlass bestehen, das bisherige Vertragsverhältnis durch Kündigung in Frage zu stellen. Insoweit besteht zwischen den Anforderungen an eine Änderungskündigung und den Anforderungen an eine Beendigungskündigung kein Unterschied. Zusätzlich ist bei einer Änderungskündigung das Änderungsangebot des Arbeitgebers noch darauf zu überprüfen, ob sich der Arbeitgeber darauf beschränkt hat, nur solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (BAG Urteil vom 15. Januar 2009 - 2 AZR 641/07 - NZA 2009, 957; BAG Urteil vom 20. März 1986 - 2 AZR 294/85 - NZA 1986, 824). 3. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den unstreitig gegebenen Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin als stellvertretende Schulleiterin in B. nicht als ausreichenden Anlass für einen Eingriff in den Arbeitsvertrag angesehen, denn es kommt nach dem Gesetz nicht auf den Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes, sondern etwas allgemeiner auf den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit an. Es sind daher alle vergleichbaren Arbeitsplätze ins Blickfeld zu nehmen. Erst dann, wenn die Klägerin auf keinem der vorhandenen Arbeitsplätze für stellvertretende Schulleiterinnen weiter beschäftigt werden kann, besteht ein Anlass zum Ausspruch einer (Änderungs-)Kündigung. Dabei ist auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung, hier also auf die Verhältnisse im Dezember 2009 abzustellen. Die streitgegenständliche Änderungskündigung ist unwirksam, weil man die Klägerin ohne Eingriff in den Arbeitsvertrag als stellvertretende Schulleiterin an ihrer neuen Schule (B.schule in R.) hätte vertragsgerecht weiter beschäftigen können. Ausweislich der von der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung abgereichten Stellenausschreibung aus Sommer 2009 bzw. aus April 2010 hat die Klägerin auch ohne Berücksichtigung ihres Aufstiegs in den höheren Dienst die Anforderungen der Stellenausschreibung erfüllt. Denn entgegen der im Rechtsstreit vorgetragenen Behauptung des beklagten Landes war die Stelle nicht nur für Lehrkräfte ausgeschrieben mit einer Lehrbefähigung an Gymnasien. - Da dieser Aspekt im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden konnte, ist dem beklagten Land dazu noch Schriftsatznachlassfrist gewährt worden. Ein weiterer Schriftsatz ist aber nicht eingegangen. Daher muss das Gericht davon ausgehen, dass das beklagte Land seine Behauptung, die Stelle sei nur für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für Gymnasien ausgeschrieben gewesen, fallengelassen hat. Wenn aber die Klägerin alle Anforderungen erfüllt, die in der Ausschreibung genannt sind, hätte man der Klägerin vor Ausspruch der Kündigung auch diese Stelle übertragen können. Selbst wenn man akzeptiert, dass das beklagte Land wegen des Grundsatzes der Bestenauslese (Art. 33 GG) gehalten ist, vor einer endgültigen Besetzung der Stelle auch andere Bewerberinnen und Bewerber ins Blickfeld zu nehmen, ändert sich im Ergebnis nichts. Denn dann hätte man der Klägerin entweder die Stelle vorläufig übertragen können und hätte dann nach Abschluss des Auswahlverfahrens prüfen können, ob nunmehr ein Anlass zur Kündigung besteht. Oder man hätte mit der Kündigung bis zum Abschluss des Auswahlverfahrens zuwarten müssen. Wenn schon das beklagte Land sich rund zwei Jahre Zeit genommen hat, um die arbeitsrechtlichen Konsequenzen aus der Rückstufung der Schule in B. zu ziehen, wäre es ihm auch zumutbar gewesen, mit der Änderungskündigung noch zuzuwarten, bis geklärt ist, an wen die bereits Monate vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung ausgeschriebene Stelle übertragen wird. Da das beklagte Land selbst vor hat, die streitige Stelle mit der Klägerin zu besetzen und sie daher bereits seit dem ersten Tag nach Ablaufen der Kündigungsfrist auf der neuen Stelle kommissarisch tätig ist, ist eigentlich gar nicht richtig verständlich, welches Ziel das beklagte Land überhaupt noch mit dem Berufungsverfahren verfolgt. II. Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen aus § 72 ArbGG für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung mit dem Ziel der Herabgruppierung. Die in den 60er-Jahren geborene Klägerin schloss ihr Studium 1984 als Diplomlehrerin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Mathematik und Physik ab. Seit 1986 ist sie im Schuldienst an staatlichen Schulen tätig. Das Arbeitsverhältnis zum beklagten Land ist mit dem 3. Oktober 1990 entstanden. Zum 1. August 2000 hat das beklagte Land der Klägerin die Aufgaben einer stellvertretenden Schulleiterin an der Realschule D. übertragen und zahlte ihr seit Februar 2002 die dieser Funktionsstelle entsprechende Vergütung (seinerzeit Vergütungsgruppe Ib nach BAT-O). Zum 1. August 2002 wechselte die Klägerin zur Regionalen Schule mit Grundschule B.. Hier war sie ebenfalls in der Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin bei gleicher Eingruppierung tätig. Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 beauftragte das beklagte Land die Klägerin mit sofortiger Wirkung und dauerhaft mit der Wahrnehmung der Funktion der Stellvertreterin des Schulleiters der Regionalen Schule mit Grundschule B. unter dem Vorbehalt der Bestandsfähigkeit der Schule. Gleichzeitig schlossen die Parteien unter dem Datum 24. Februar 2003 den folgenden Änderungsvertrag (Anlage K 2 zur Klageschrift, hier Blatt 7): "§ 1 Die Eingruppierung bestimmt sich nach § 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 in Verbindung mit den landesbesoldungsrechtlichen Einstufungen vergleichbarer Beamter und erfolgt mit Wirkung vom 01.02.03 nach Vergütungsgruppe I b BAT-Ost, entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 gD BBesOA. Die Eingruppierung erfolgt nach Maßgabe der für die entsprechende besoldungsrechtliche Einstufung zu beachtenden Schülerzahl. Soweit diese Schülerzahl nach Maßgabe der jährlich amtlichen Schulstatistik unterschritten wird, besteht Einvernehmen, dass die Eingruppierung unter Beachtung der sonst für eine ordentlichen Änderungskündigung zu beachtenden Frist entsprechend der dann besoldungsrechtlich vorgesehenen Eingruppierung angepaßt wird." Der Regionalschulteil der B. Schule wurde zum Ende des Monats Juli 2006 geschlossen. Das beklagte Land versetzte die Klägerin deshalb zum 1. August 2006 an die Regionale Schule S. und ordnete sie zeitgleich an das Gymnasium "J. B." in G. ab, wo sie als Lehrerin ohne Leitungsaufgaben eingesetzt wurde. Zum 1. August 2007 versetzte das beklagte Land die Klägerin schließlich an die "B.schule" in R., einer integrierten Gesamtschule (IGS). An dieser Schule ist die Klägerin noch heute tätig. Sie war dort zunächst als einfache Lehrkraft ohne Leitungsaufgaben tätig. Während ihrer Tätigkeit an der B.schule ist der Klägerin nach Fortbildung und Prüfung mit Bescheid vom 11. Mai 2010 im Sinne eines Laufbahnwechsels nach der Lehrerlaufbahnverordnung rückwirkend ab März 2010 die Lehrbefähigung für den Unterricht an Gymnasien (Aufstieg in den höheren Dienst) zuerkannt worden. An dieser Schule hat das beklagte Land Mitte 2009 (Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Nr. 7, S. 678) und sodann nochmals im April 2010 (Mitteilungsblatt Nr. 4/2010, S. 465) die Stelle der/des stellvertretenden Schulleiters ausgeschrieben. Die Klägerin hat sich als einzige Lehrerin auf die Stelle beworben. Das beklagte Land hat die Klägerin zur Besetzung auf dieser Stelle vorgesehen. Eine endgültige Entscheidung scheiterte bisher am Votum des Bezirkspersonalrats der Lehrer. Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2010 kommissarisch als stellvertretende Leiterin der B.schule beschäftigt. In zeitlichem Zusammenhang mit der Versetzung der Klägerin an die B.schule hat das beklage Land versucht, die Vergütung der Klägerin wieder den neuen Gegebenheiten (Wegfall der Leitungsfunktion) anzupassen. Zunächst hat das beklagte Land mit Schreiben vom 7. Juni 2007 eine einvernehmliche Abänderung der Vergütungsregelungen angestrebt. Es hat der Klägerin dabei mitgeteilt, dass sie ab Juli 2007 wegen des Wegfalls der Funktion als stellvertretende Schulleiterin nur noch die Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L erhalten werde. Den zugleich übersandten Änderungsvertrag hat die Klägerin dann allerdings nicht unterzeichnet. Gegen die dennoch durchgeführte Entgeltkürzung hat sich die Klägerin gerichtlich zur Wehr gesetzt und die gerichtliche Feststellung verlangt, dass sie weiterhin in die Entgeltgruppe 14 TV-L (ehemals Vergütungsgruppe Ib BAT-O) eingruppiert sei und aus dieser Entgeltgruppe zu vergüten sei. Das Arbeitsgericht Rostock hat der Klage mit Urteil vom 10. November 2009 stattgegeben (3 Ca 1306/09). Das Urteil ist rechtskräftig. Daraufhin hat sich das beklagte Land entschlossen, der Klägerin die hier streitgegenständliche Änderungskündigung mit dem Ziel auszusprechen, die Vergütung in Entsprechung ihrer Tätigkeit auf die Entgeltgruppe E 13 TV-L zurückzuführen. Mit Schreiben vom 25. November 2009 beantragte das beklagte Land beim Lehrerbezirkspersonalrat daher die Zustimmung zu der beabsichtigten Änderungskündigung der Klägerin wegen des Wegfalls der Aufgaben als stellvertretende Schulleiterin. Der Bezirkspersonalrat gab hierzu keine Stellungnahme ab. Das beklagte Land kündigte sodann das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 18. Dezember 2009, ihr zugegangen am 23. Dezember 2009, zum 30. Juni 2010 und bot ihr gleichzeitig eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ab Juli 2010 mit der Vergütung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L an. Dieses Angebot nahm die Klägerin unter dem Vorbehalt an, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial ungerechtfertigt ist, und hat zusätzlich rechtzeitig unter dem 1. Januar 2010, Gerichtseingang am 4. Januar 2010, Änderungskündigungsschutzklage erhoben. Das Arbeitsgericht Rostock hat mit Urteil vom 27. April 2010 der Klage in vollem Umfang entsprochen und in der Hauptsache festgestellt, "dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des beklagten Landes vom 18.12.2009 ... nicht zum 30.06.2009 aufgelöst worden ist." - Auf dieses Urteil wird wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen. Das Urteil ist dem beklagten Land am 6. Mai 2010 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Landes vom 20. Mai 2010 ist noch am selben Tag per FAX hier eingegangen. Sie ist nach rechtzeitig beantragter und gewährter Fristverlängerung innerhalb der Frist mit Schriftsatz vom 5. August 2010 begründet worden. Das beklagte Land begehrt nach wie vor die vollständige Abweisung der Klage. Den Kündigungsanlass sieht das beklagte Land in dem bereits seit August 2007 gegebenen Wegfall des alten Arbeitsplatzes der Klägerin aufgrund der Schließung des Regionalschulteils der Schule in B.. Eine Sozialauswahl erübrige sich. Die Klägerin sei nicht mit anderen stellvertretenden Schulleitern vergleichbar, weil sich ihre Beschäftigung vertraglich auf den Einsatz an der Regionalen Schule in B. beschränkt habe. Freie und besetzbare Stellen an anderen Regionalen Schulen gebe es nicht. Die freie Stelle als stellvertretende Schulleiterin an ihrer derzeitigen Einsatzschule (B.schule) sei kein freier Arbeitsplatz im Sinne von § 1 Absatz 2 KSchG, den man der Klägerin hätte anbieten müssen, da - so der schriftsätzliche Vortrag des beklagten Landes - die Stelle nur für Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für den Unterricht an Gymnasien ausgeschrieben gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Kündigung hätte die Klägerin noch nicht über diese Befähigung verfügt. Die Klägerin könne daher lediglich als einfache Lehrkraft weiterbeschäftigt werden, weshalb die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt sei. Das beklagte Land beantragt, unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin ist der Ansicht, die Änderungskündigung sei unwirksam, da sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei. Es gebe beim beklagten Land mehrere freie Stellen, auf denen sie vertragsgemäß beschäftigt werden könnte. So sei selbst an ihrer Schule die Position des oder der stellvertretenden Schulleiterin zu besetzen, man hätte sie auf diese Stelle ohne Änderungskündigung versetzen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.